Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 2103/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 R 1751/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat zum Sachverhalt die folgenden Feststellungen getroffen, welchen sich der Senat durch den erkennenden Richter nach eigener Prüfung anschließt:
Die Klägerin begeht eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen, mit der Beigeladenen in zweiter Ehe verheirateten Ehemannes.
Die 1941 geborene Klägerin war mit dem Versicherten, dem am 27. Oktober 1994 verstorbenen Kohlenträger D U seit 1963 verheiratet. Durch Urteil vom 30. April 1976 wurde die Ehe geschieden. Zugleich wurde festgestellt, dass der Versicherte an der Scheidung schuldig gewesen ist. Der Versicherte heiratete in zweiter Ehe die Beigeladene, mit der er zusammen in Berlin wohnte. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war er ohne Einkommen. Ab Mai 1993 bis zu seinem Tode bezog er von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der monatliche Zahlbetrag betrug zwischen Mai 1993 und Juni 1994 1.246,08 DM und ab Juli 1994 1.288,37 DM.
Die Klägerin, von Beruf Raumpflegerin, war ausweislich ihres bei der LVA Rheinprovinz geführten Versicherungskontos bis Ende 1982 berufstätig. Anschließend war sie bis Mai 1998 arbeitslos gemeldet, unterbrochen nur für einige Monate zwischen Oktober 1984 und März 1985. Sie bezog Arbeitslosenhilfe und jedenfalls 1994 auch Wohngeld und Einkommen aus einer Nebentätigkeit. 1998 nahm sie wieder eine Arbeit auf. Der Versicherte gewährte ihr keinen Unterhalt. Die Klägerin hat nach der Scheidung nicht wieder geheiratet.
Am 29. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten.
Mit Bescheid vom 18. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente setze voraus, dass der Versicherte unterhaltspflichtig gewesen sei. Eine Unterhaltspflicht des Versicherten habe jedoch mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht bestanden. Die ihm gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe unter dem vom Kammergericht zugestandenen Selbstbehalt von 1.350 DM gelegen.
Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001, abgesandt am 25. Oktober als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. November 2001 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 hat das Gericht die zweite Ehefrau des Versicherten zum Verfahren beigeladen. Durch Beschluss vom 2. September 2002 hat es das Verfahren an das SG Berlin verwiesen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Versicherte sehr wohl leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei auf sein Einkommen aus Rente der Betrag anzurechnen, den er dadurch gespart habe, dass er die Mietwohnung mit seiner zweiten Frau geteilt habe, die ihm zudem den Haushalt geführt habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Versicherten auf Unterhaltsleistung jedenfalls im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode nicht zu erkennen gewesen sei. Zwar sei der Versicherte als im Scheidungsurteil gemäß § 58 Ehegesetz (EheG) für schuldig erklärte Ehegatte grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Indessen brauche der für schuldig erklärte Ehegatte nach § 59 EheG nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegattin der Billigkeit entspreche, wenn er durch Gewährung des Unterhalts den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Danach sei der Versicherte nicht leistungsfähig gewesen. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Berliner Kammergerichts vom 1. Juli 1992 (NJW 1992, 1941) seien dem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkünfte ausschließlich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührten, gegenüber dem geschiedenen Ehegatten monatlich regelmäßig als Untergrenze 1350 DM zu belassen. Hier habe das Einkommen des Versicherten aus Erwerbsunfähigkeitsrente deutlich unter diesem Selbstbehalt gelegen. Für ein Abweichen vom regelmäßig beachtlichen Selbstbehalt sehe das Gericht keine Veranlassung. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte durch das Zusammenwohnen mit der Beigeladenen überhaupt Mietersparnisse gehabt habe. Diese seien nämlich nach den Leitlinien des Kammergerichts nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr nenne Abschnitt A I 9 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausdrücklich nur den Wohnvorteil bei Wohneigentum. Den Fragen, in welchem Umfang einem in einer Mietwohnung wohnenden Unterhaltspflichtigen tatsächlich Mietkosten entstünden, seien nach den Leitlinien regelmäßig nicht nachzugehen. Individuelle Ermittlungen dieser Art würden dem System eines pauschal errechneten Selbstbehaltes nicht gerecht werden. Ein Ausnahmesachverhalt sei nicht erkennbar. Auch sei letztendlich bei der nach § 59 EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung und noch sechs Jahre danach erwerbstätig gewesen sei, 1994 eine Nebentätigkeit ausgeübt – und 1998 auch wieder eine Stellung angenommen habe. Sie habe sich also durchaus aus eigener Kraft helfen können, während der Versicherte zum Zeitpunkt der Scheidung ohne Erwerbseinkommen und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand dann erwerbsunfähig gewesen sei.
Überdies sei selbst bei Berücksichtigung einer Mietkostenersparnis im üblichen Rahmen unter Berücksichtigung der geringen Rente und möglicherweise krankheitsbedingten Mehraufwandes höchst zweifelhaft, ob der Versicherte zu Leistungen befähigt gewesen sei, die mehr als nur einen geringfügigen Teil des Unterhalts der Klägerin ausgemacht hätten. Nur ein entsprechender Unterhaltsanspruch vermöge jedoch überhaupt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen (Bezugnahme auf BSGE 22, 40). In der Regel werde hier mindestens ein Viertel des Regelsatzes nach § 22 BSHG eingesetzt, der 1994 bei ungefähr 500 DM gelegen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die erstinstanzliche Entscheidung sei maßgeblich auf Indizien und Mutmaßungen, jedoch nicht auf Fakten und Tatsachen gestützt. Nach Auffassung der Klägerin sei der Versicherte zum maßgeblichen Zeitpunkt durchaus leistungsfähig gewesen. Deshalb habe ein Unterhaltsanspruch bestanden, aus dem eine Hinterbliebenenrente hätte folgen müssen. Die Verweisung der Rechtsstreitigkeit vom Wohnsitzgericht an das Sozialgericht Berlin sei rein formeller Selbstzweck. Der Klägerin sei unnötigerweise und ohne nachhaltige Begründung ihr Gerichtsstand entzogen worden. Eigentlich hätten auch die Leitlinien der Familienrechtssenate des Oberlandesgerichts Köln Anwendung finden müssen. Danach umfasse ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig eine Pauschale für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Auch fehlten in den Leitlinien des Kammergerichts die zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen bei Haushaltsführung durch Dritte. Unabhängig von den Leitlinien der Oberlandesgerichte müsse ganz allgemein ein Wohnvorteil stets berücksichtigt werden (Bezugnahme auf BGH in FamRz 1995, 869). Zwar sei gemäß den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich ein monatlicher Selbstbehalt von 690,24 EUR zu belassen, der also über der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten liege, allerdings habe hier eine nicht unerhebliche Absenkung des Selbstbehaltsbetrages stattzufinden. Auch die Leitlinien sähen im Einzelfall Korrekturen vor. Das Sozialgericht habe deshalb nicht generell eine Einzelfallprüfung ablehnen dürfen. Entweder beim Einkommen oder bei den ersparten Aufwendungen hätte der Umstand mietfreien Wohnens berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei sogar unklar, ob der Versicherte nicht neben seiner Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einnahmequellen gehabt habe. Die Vermutungen des SG über krankheitsbedingte Mehraufwendungen seien rein spekulativ.
Zuletzt seien auch die Ausführungen des SG zur Billigkeit im Rahmen des § 59 EheG nicht überzeugend. Der Versicherte habe nach der Trennung beziehungsweise Scheidung zu keiner Zeit Unterhaltsleistungen für die mit der Klägerin gemeinsamen Kindern D (geboren 1962) und M (geboren 1963) erbracht. Ihre eigene Berufstätigkeit als ungelernte Raumpflegerin habe nur zur Erlangung eines bescheidenen Rentenanspruches gereicht, weit unter jenem Betrag, den der verstorbene Versicherte als Erwerbsunfähigkeitrente erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24.10.2007 wird abgeändert.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 in Gestalt des Widerspruchbe- scheides vom 22.10.2001 wird aufgehoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Auf die eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten lag vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht aus zutreffenden Gründen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig gewesen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGG ist im Streit um die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente der Wohnsitz der Witwe maßgebend. Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente. Witwe im Sinne dieser Vorschrift ist die Beigeladene und nicht die Klägerin. Witwe/Witwer ist nämlich die Person, welche im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war, also nicht der geschiedene Ehegatte (vgl. ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, SGG 8, Aufl. 2005 § 57 Rdnr. 11). Überdies kann die Berufung die Unzuständigkeit nicht mehr rügen, § 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz.
Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 beziehungsweise Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, sechstes Buch (SGB VI) hat die geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente, wenn sie weder im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt hätte. Alternativ besteht ein Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI wenn – vereinfacht – der Witwe selbst keine Hinterbliebenenrente zusteht beziehungsweise zustehen kann. Die erste und dritte Variante scheiden hier von vorn herein aus. Der verstorbene Versicherte hat keinen Unterhalt geleistet. Die Beigeladene als Witwe erhält Hinterbliebenenrente.
Es liegt jedoch auch nicht der Fall eines Unterhaltsanspruches vor, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen (Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, keine Wiederverheiratung) erfüllt sind. Die Klägerin greift die Begründung des SG hierzu ohne Erfolg an:
Unterhaltsberechtigt nach § 59 EheG ist nur der geschiedene Ehegatte, der nicht für sich selbst sorgen kann (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], U. v. 23. 11.2005 -XII ZR 73/03- NJW 2006, 1201; Juris Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen). Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum erwerbsfähig war und also für sich selbst sorgen konnte.
Richtig hat das SG für den zusätzlichen Klageabweisungsgrund mangelnde Leistungsfähigkeit des Verstorbenen im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand auf die Grundsätze zur Unterhaltsbemessung abgestellt, die am Wohnort des geschiedenen potentiellen Unterhaltsschuldners gegolten haben, an welchem die Klägerin und ihr verstorbener Exehemann jedenfalls ausweislich der Heirats- und Scheidungsurkunde auch gemeinsam gelebt haben. Dort hätte die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt verklagen müssen, §§ 621 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 12, 13 Zivilprozessordnung. Das SG hat dabei richtig die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Stand: 1. 7. 1992) zugrunde gelegt und dabei etwaige Leistungen der Beigeladenen an den Verstorbenen (etwaige alleinige Übernahme der Miete und der laufenden Lebenshaltungskosten) im Ergebnis richtig nicht berücksichtigt. Um solche hat es sich nämlich gehandelt, hingegen nicht um Gebrauchsvorteile des Wohnens im abbezahlten Eigenheim ohne Mietkosten (vgl. dazu die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 23.03.1995 – XII ZR 45/94 FamRZ 1995,869). Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nämlich nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist (Nr. 33 i. V. m. Nr. 8 der Leitlinien). Es wäre nicht angemessen, wenn (überobligatorische) Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht diesem, sondern dessen geschiedenem Ehegatten zu Gute kämen (vgl. BGH, U. v. 22 02.1995 -XII ZR 80/94 NJW 1995, 1486ff). Es ist verständlich, dass die Klägerin verbittert ist, vom Verstorbenen Ex-Ehemann zeitlebens keine nennenswerte Unterstützung für sich und die gemeinsamen Kinder erhalten zu haben. Es wäre unbillig, wenn nach seinem Tode die Klägerin Geschiedenenwitwenrente zu Lasten der beigeladenen Witwe (vgl. § 91 SGB VI) nur deshalb erhielte, weil auch die Beigeladene den Verstorbenen unterhalten hat.
Es ist zur Überzeugung des Senats durch den erkennenden Richter auch nicht davon auszugehen, dass der Verstorbene geheime Einnahmequellen oder ähnliches gehabt haben könnte, die er der Beklagten gegenüber verschwiegen haben könnte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder auch nur angedeutet, die überhaupt erst Anlass für Ermittlungen sein könnten. Im Übrigen hat das SG schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst etwaige Unterhaltsansprüche unmaßgeblich wären, wenn deren monatlicher Betrag weniger als ein Viertel des jeweiligen Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz betragen hätte. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 12.05.1982 – Az. 5b/5 RJ 30/80 (BSGE 53, 256ff, Juris-Rdnr. 11) ausgeführt:
"Bei der Auslegung des § 1265 RVO hat der 4. Senat dann – wie schon zuvor der 1. Senat (aaO) – auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente abgestellt und keine Rechtfertigung für die Gewährung einer Rente an die geschiedene Frau gesehen, wenn der durch den Tod des Versicherten entfallene Betrag zu geringfügig sei, als dass die frühere Ehefrau davon auch nur zu einem nennenswerten Teil hätte leben können (Urteil vom 27. Oktober 1964 in BSGE 22, 44, 46 f = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO). Es entspräche auch nicht der Verkehrsauffassung, verschwindend geringfügige, wenn auch regelmäßige Zuwendungen als Unterhaltsleistungen iS des § 1265 RVO zu bezeichnen. Man werde in der Regel fordern müssen, dass der von dem Versicherten an seine frühere Ehefrau zu zahlende Betrag etwa 25 vH des Betrages ausmache, den ein Unterhaltsberechtigter unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung seines Mindestbedarf benötige. Dem hat sich der 5. Senat angeschlossen (Urteil vom 14. März 1968 in SozR Nr. 41 aaO). An dieser Rechtsprechung, wonach Unterhalt als Voraussetzung für die Gewährung der Rente nach § 1265 RVO Beträge erfordert, die geeignet sind, "den nach den gegebenen Verhältnissen notwendigen Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten merklich zu beeinflussen", was in der Regel der Fall sei, wenn der Betrag 25 vH des Mindestbedarfs erreiche, hat der 12. Senat des BSG im Urteil vom 20. März 1969 (SozR Nr. 49 aaO) ausdrücklich festgehalten (vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1265 Nrn. 3 und 4)."
Dieser Rechtsprechung (bestätigt in BSG. U. v. 27.02.1991 – 5 RJ 83/89 – Juris) schließt sich der Senat an, so dass auch deshalb kein Ermittlungsbedarf bestand und besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Hinterbliebenenrente. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat zum Sachverhalt die folgenden Feststellungen getroffen, welchen sich der Senat durch den erkennenden Richter nach eigener Prüfung anschließt:
Die Klägerin begeht eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres geschiedenen, mit der Beigeladenen in zweiter Ehe verheirateten Ehemannes.
Die 1941 geborene Klägerin war mit dem Versicherten, dem am 27. Oktober 1994 verstorbenen Kohlenträger D U seit 1963 verheiratet. Durch Urteil vom 30. April 1976 wurde die Ehe geschieden. Zugleich wurde festgestellt, dass der Versicherte an der Scheidung schuldig gewesen ist. Der Versicherte heiratete in zweiter Ehe die Beigeladene, mit der er zusammen in Berlin wohnte. Zum Zeitpunkt der Ehescheidung war er ohne Einkommen. Ab Mai 1993 bis zu seinem Tode bezog er von der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Der monatliche Zahlbetrag betrug zwischen Mai 1993 und Juni 1994 1.246,08 DM und ab Juli 1994 1.288,37 DM.
Die Klägerin, von Beruf Raumpflegerin, war ausweislich ihres bei der LVA Rheinprovinz geführten Versicherungskontos bis Ende 1982 berufstätig. Anschließend war sie bis Mai 1998 arbeitslos gemeldet, unterbrochen nur für einige Monate zwischen Oktober 1984 und März 1985. Sie bezog Arbeitslosenhilfe und jedenfalls 1994 auch Wohngeld und Einkommen aus einer Nebentätigkeit. 1998 nahm sie wieder eine Arbeit auf. Der Versicherte gewährte ihr keinen Unterhalt. Die Klägerin hat nach der Scheidung nicht wieder geheiratet.
Am 29. Februar 2000 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente nach dem Versicherten.
Mit Bescheid vom 18. September 2000 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente setze voraus, dass der Versicherte unterhaltspflichtig gewesen sei. Eine Unterhaltspflicht des Versicherten habe jedoch mangels eigener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht bestanden. Die ihm gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit habe unter dem vom Kammergericht zugestandenen Selbstbehalt von 1.350 DM gelegen.
Den hiergegen ohne Begründung erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2001, abgesandt am 25. Oktober als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. November 2001 vor dem Sozialgericht Köln Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. Juli 2002 hat das Gericht die zweite Ehefrau des Versicherten zum Verfahren beigeladen. Durch Beschluss vom 2. September 2002 hat es das Verfahren an das SG Berlin verwiesen.
Die Klägerin trägt vor, dass der Versicherte sehr wohl leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig gewesen sei. Zu seinen Gunsten sei auf sein Einkommen aus Rente der Betrag anzurechnen, den er dadurch gespart habe, dass er die Mietwohnung mit seiner zweiten Frau geteilt habe, die ihm zudem den Haushalt geführt habe.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 24. Oktober 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend darauf hingewiesen, dass ein Anspruch der Klägerin gegenüber dem Versicherten auf Unterhaltsleistung jedenfalls im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode nicht zu erkennen gewesen sei. Zwar sei der Versicherte als im Scheidungsurteil gemäß § 58 Ehegesetz (EheG) für schuldig erklärte Ehegatte grundsätzlich zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Indessen brauche der für schuldig erklärte Ehegatte nach § 59 EheG nur soviel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse der geschiedenen Ehegattin der Billigkeit entspreche, wenn er durch Gewährung des Unterhalts den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde. Danach sei der Versicherte nicht leistungsfähig gewesen. Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Berliner Kammergerichts vom 1. Juli 1992 (NJW 1992, 1941) seien dem Unterhaltspflichtigen, dessen Einkünfte ausschließlich aus anderen Quellen als Erwerbstätigkeit herrührten, gegenüber dem geschiedenen Ehegatten monatlich regelmäßig als Untergrenze 1350 DM zu belassen. Hier habe das Einkommen des Versicherten aus Erwerbsunfähigkeitsrente deutlich unter diesem Selbstbehalt gelegen. Für ein Abweichen vom regelmäßig beachtlichen Selbstbehalt sehe das Gericht keine Veranlassung. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Versicherte durch das Zusammenwohnen mit der Beigeladenen überhaupt Mietersparnisse gehabt habe. Diese seien nämlich nach den Leitlinien des Kammergerichts nicht berücksichtigungsfähig. Vielmehr nenne Abschnitt A I 9 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien ausdrücklich nur den Wohnvorteil bei Wohneigentum. Den Fragen, in welchem Umfang einem in einer Mietwohnung wohnenden Unterhaltspflichtigen tatsächlich Mietkosten entstünden, seien nach den Leitlinien regelmäßig nicht nachzugehen. Individuelle Ermittlungen dieser Art würden dem System eines pauschal errechneten Selbstbehaltes nicht gerecht werden. Ein Ausnahmesachverhalt sei nicht erkennbar. Auch sei letztendlich bei der nach § 59 EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Scheidung und noch sechs Jahre danach erwerbstätig gewesen sei, 1994 eine Nebentätigkeit ausgeübt – und 1998 auch wieder eine Stellung angenommen habe. Sie habe sich also durchaus aus eigener Kraft helfen können, während der Versicherte zum Zeitpunkt der Scheidung ohne Erwerbseinkommen und im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand dann erwerbsunfähig gewesen sei.
Überdies sei selbst bei Berücksichtigung einer Mietkostenersparnis im üblichen Rahmen unter Berücksichtigung der geringen Rente und möglicherweise krankheitsbedingten Mehraufwandes höchst zweifelhaft, ob der Versicherte zu Leistungen befähigt gewesen sei, die mehr als nur einen geringfügigen Teil des Unterhalts der Klägerin ausgemacht hätten. Nur ein entsprechender Unterhaltsanspruch vermöge jedoch überhaupt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente zu begründen (Bezugnahme auf BSGE 22, 40). In der Regel werde hier mindestens ein Viertel des Regelsatzes nach § 22 BSHG eingesetzt, der 1994 bei ungefähr 500 DM gelegen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die erstinstanzliche Entscheidung sei maßgeblich auf Indizien und Mutmaßungen, jedoch nicht auf Fakten und Tatsachen gestützt. Nach Auffassung der Klägerin sei der Versicherte zum maßgeblichen Zeitpunkt durchaus leistungsfähig gewesen. Deshalb habe ein Unterhaltsanspruch bestanden, aus dem eine Hinterbliebenenrente hätte folgen müssen. Die Verweisung der Rechtsstreitigkeit vom Wohnsitzgericht an das Sozialgericht Berlin sei rein formeller Selbstzweck. Der Klägerin sei unnötigerweise und ohne nachhaltige Begründung ihr Gerichtsstand entzogen worden. Eigentlich hätten auch die Leitlinien der Familienrechtssenate des Oberlandesgerichts Köln Anwendung finden müssen. Danach umfasse ein notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber getrennt lebenden Ehegatten regelmäßig eine Pauschale für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete). Auch fehlten in den Leitlinien des Kammergerichts die zu berücksichtigenden ersparten Aufwendungen bei Haushaltsführung durch Dritte. Unabhängig von den Leitlinien der Oberlandesgerichte müsse ganz allgemein ein Wohnvorteil stets berücksichtigt werden (Bezugnahme auf BGH in FamRz 1995, 869). Zwar sei gemäß den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts dem geschiedenen Ehegatten grundsätzlich ein monatlicher Selbstbehalt von 690,24 EUR zu belassen, der also über der Erwerbsunfähigkeitsrente des Versicherten liege, allerdings habe hier eine nicht unerhebliche Absenkung des Selbstbehaltsbetrages stattzufinden. Auch die Leitlinien sähen im Einzelfall Korrekturen vor. Das Sozialgericht habe deshalb nicht generell eine Einzelfallprüfung ablehnen dürfen. Entweder beim Einkommen oder bei den ersparten Aufwendungen hätte der Umstand mietfreien Wohnens berücksichtigt werden müssen. Schließlich sei sogar unklar, ob der Versicherte nicht neben seiner Erwerbsunfähigkeitsrente weitere Einnahmequellen gehabt habe. Die Vermutungen des SG über krankheitsbedingte Mehraufwendungen seien rein spekulativ.
Zuletzt seien auch die Ausführungen des SG zur Billigkeit im Rahmen des § 59 EheG nicht überzeugend. Der Versicherte habe nach der Trennung beziehungsweise Scheidung zu keiner Zeit Unterhaltsleistungen für die mit der Klägerin gemeinsamen Kindern D (geboren 1962) und M (geboren 1963) erbracht. Ihre eigene Berufstätigkeit als ungelernte Raumpflegerin habe nur zur Erlangung eines bescheidenen Rentenanspruches gereicht, weit unter jenem Betrag, den der verstorbene Versicherte als Erwerbsunfähigkeitrente erhalten habe.
Die Klägerin beantragt,
1. Die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24.10.2007 wird abgeändert.
2. Der Bescheid der Beklagten vom 18.09.2000 in Gestalt des Widerspruchbe- scheides vom 22.10.2001 wird aufgehoben.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Hinterbliebenenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Auf die eingereichten Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen. Der Verwaltungsvorgang der Beklagten lag vor.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht aus zutreffenden Gründen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen kann nicht zu einem anderen Ergebnis führen.
Das Sozialgericht Berlin ist örtlich zuständig gewesen. Nach § 57 Abs. 2 Satz 1 SGG ist im Streit um die erstmalige Bewilligung einer Hinterbliebenenrente der Wohnsitz der Witwe maßgebend. Die Klägerin begehrt eine Hinterbliebenenrente. Witwe im Sinne dieser Vorschrift ist die Beigeladene und nicht die Klägerin. Witwe/Witwer ist nämlich die Person, welche im Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet war, also nicht der geschiedene Ehegatte (vgl. ebenso Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer-Keller, SGG 8, Aufl. 2005 § 57 Rdnr. 11). Überdies kann die Berufung die Unzuständigkeit nicht mehr rügen, § 98 Satz 1 SGG i. V. m. § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz.
Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 beziehungsweise Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, sechstes Buch (SGB VI) hat die geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente, wenn sie weder im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten hat oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf gehabt hätte. Alternativ besteht ein Anspruch nach § 243 Abs. 3 SGB VI wenn – vereinfacht – der Witwe selbst keine Hinterbliebenenrente zusteht beziehungsweise zustehen kann. Die erste und dritte Variante scheiden hier von vorn herein aus. Der verstorbene Versicherte hat keinen Unterhalt geleistet. Die Beigeladene als Witwe erhält Hinterbliebenenrente.
Es liegt jedoch auch nicht der Fall eines Unterhaltsanspruches vor, auch wenn die sonstigen Voraussetzungen (Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden, keine Wiederverheiratung) erfüllt sind. Die Klägerin greift die Begründung des SG hierzu ohne Erfolg an:
Unterhaltsberechtigt nach § 59 EheG ist nur der geschiedene Ehegatte, der nicht für sich selbst sorgen kann (vgl. Bundesgerichtshof [BGH], U. v. 23. 11.2005 -XII ZR 73/03- NJW 2006, 1201; Juris Rdnr. 33 mit weiteren Nachweisen). Das SG hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum erwerbsfähig war und also für sich selbst sorgen konnte.
Richtig hat das SG für den zusätzlichen Klageabweisungsgrund mangelnde Leistungsfähigkeit des Verstorbenen im maßgeblichen letzten wirtschaftlichen Dauerzustand auf die Grundsätze zur Unterhaltsbemessung abgestellt, die am Wohnort des geschiedenen potentiellen Unterhaltsschuldners gegolten haben, an welchem die Klägerin und ihr verstorbener Exehemann jedenfalls ausweislich der Heirats- und Scheidungsurkunde auch gemeinsam gelebt haben. Dort hätte die Klägerin ihren geschiedenen Ehemann auf Unterhalt verklagen müssen, §§ 621 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. 12, 13 Zivilprozessordnung. Das SG hat dabei richtig die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts (Stand: 1. 7. 1992) zugrunde gelegt und dabei etwaige Leistungen der Beigeladenen an den Verstorbenen (etwaige alleinige Übernahme der Miete und der laufenden Lebenshaltungskosten) im Ergebnis richtig nicht berücksichtigt. Um solche hat es sich nämlich gehandelt, hingegen nicht um Gebrauchsvorteile des Wohnens im abbezahlten Eigenheim ohne Mietkosten (vgl. dazu die von der Klägerin angeführte Entscheidung des BGH vom 23.03.1995 – XII ZR 45/94 FamRZ 1995,869). Freiwillige Zuwendungen Dritter sind nämlich nicht als Einkommen anzusehen, wenn dies nach ihrem Zweck nicht angemessen ist (Nr. 33 i. V. m. Nr. 8 der Leitlinien). Es wäre nicht angemessen, wenn (überobligatorische) Unterhaltsleistungen des Ehegatten nicht diesem, sondern dessen geschiedenem Ehegatten zu Gute kämen (vgl. BGH, U. v. 22 02.1995 -XII ZR 80/94 NJW 1995, 1486ff). Es ist verständlich, dass die Klägerin verbittert ist, vom Verstorbenen Ex-Ehemann zeitlebens keine nennenswerte Unterstützung für sich und die gemeinsamen Kinder erhalten zu haben. Es wäre unbillig, wenn nach seinem Tode die Klägerin Geschiedenenwitwenrente zu Lasten der beigeladenen Witwe (vgl. § 91 SGB VI) nur deshalb erhielte, weil auch die Beigeladene den Verstorbenen unterhalten hat.
Es ist zur Überzeugung des Senats durch den erkennenden Richter auch nicht davon auszugehen, dass der Verstorbene geheime Einnahmequellen oder ähnliches gehabt haben könnte, die er der Beklagten gegenüber verschwiegen haben könnte. Dafür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder auch nur angedeutet, die überhaupt erst Anlass für Ermittlungen sein könnten. Im Übrigen hat das SG schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst etwaige Unterhaltsansprüche unmaßgeblich wären, wenn deren monatlicher Betrag weniger als ein Viertel des jeweiligen Regelsatzes nach § 22 Bundessozialhilfegesetz betragen hätte. Das BSG hat hierzu im Urteil vom 12.05.1982 – Az. 5b/5 RJ 30/80 (BSGE 53, 256ff, Juris-Rdnr. 11) ausgeführt:
"Bei der Auslegung des § 1265 RVO hat der 4. Senat dann – wie schon zuvor der 1. Senat (aaO) – auf die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente abgestellt und keine Rechtfertigung für die Gewährung einer Rente an die geschiedene Frau gesehen, wenn der durch den Tod des Versicherten entfallene Betrag zu geringfügig sei, als dass die frühere Ehefrau davon auch nur zu einem nennenswerten Teil hätte leben können (Urteil vom 27. Oktober 1964 in BSGE 22, 44, 46 f = SozR Nr. 26 zu § 1265 RVO). Es entspräche auch nicht der Verkehrsauffassung, verschwindend geringfügige, wenn auch regelmäßige Zuwendungen als Unterhaltsleistungen iS des § 1265 RVO zu bezeichnen. Man werde in der Regel fordern müssen, dass der von dem Versicherten an seine frühere Ehefrau zu zahlende Betrag etwa 25 vH des Betrages ausmache, den ein Unterhaltsberechtigter unter den gegebenen zeitlichen und örtlichen Verhältnissen zur Deckung seines Mindestbedarf benötige. Dem hat sich der 5. Senat angeschlossen (Urteil vom 14. März 1968 in SozR Nr. 41 aaO). An dieser Rechtsprechung, wonach Unterhalt als Voraussetzung für die Gewährung der Rente nach § 1265 RVO Beträge erfordert, die geeignet sind, "den nach den gegebenen Verhältnissen notwendigen Mindestbedarf eines Unterhaltsberechtigten merklich zu beeinflussen", was in der Regel der Fall sei, wenn der Betrag 25 vH des Mindestbedarfs erreiche, hat der 12. Senat des BSG im Urteil vom 20. März 1969 (SozR Nr. 49 aaO) ausdrücklich festgehalten (vgl. auch BSG in SozR 2200 § 1265 Nrn. 3 und 4)."
Dieser Rechtsprechung (bestätigt in BSG. U. v. 27.02.1991 – 5 RJ 83/89 – Juris) schließt sich der Senat an, so dass auch deshalb kein Ermittlungsbedarf bestand und besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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