L 32 B 457/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 2368/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 457/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 32 B 460/08 AS PKH
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 18. Februar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen führen nicht zu einer anderen Beurteilung: 1. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Antragstellerin nicht bekannt war, dass ihre Wohnung unangemessen groß ist. Es erscheint nämlich zweifelhaft, dass angesichts der öffentlichen Diskussion um die Hartz IV- Leistungen eine Bürgerin davon ausgeht, 89 Quadratmeter seien für eine Person angemessen. 2. Der Hinweis auf § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II geht fehl, da hier nicht das zustehende Arbeitslosengeld wegen der dort dargelegten Voraussetzungen gekürzt wird, sondern darum gestritten wird, in welcher Höhe Ansprüche dem Grunde nach bestehen. 3. Da die Antragstellerin nach ihren Angaben über Einkommen von 721,06 EUR monatlich verfügt und im März 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, also insolvent ist, muss davon ausgegangen werden, dass sie Leistungen weder zurückzahlen kann, noch die Antragsgegnerin diese gegen zukünftige Leistungen aufrechnen kann. Dies bedeutete aber eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Stattgabe.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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