L 32 B 423/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 32737/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 423/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 19. Februar 2008, der das Sozialgericht Berlin (SG) nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.

Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich mit einer Ausnahme voll zu eigen macht, und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entgegen der -allerdings auch für das SG nicht entscheidungserheblichen- Auffassung des SG setzt eine Aussetzung der gesetzlich angeordneten Vollziehbarkeit nicht immer eine Eilbedürftigkeit voraus. § 86b Abs. 1 SGG macht dies nicht zur Voraussetzung. Bereits aus § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG lässt sich vielmehr entnehmen, dass bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes unabhängig von einer Eilbedürftigkeit zur Aussetzung des Sofortvollzuges führen sollen, weil generell kein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit offenbar rechtswidriger Bescheide besteht (ständige Rechtsprechung des Senats, z. B. B. v. 5.09. 2007 -L 32 B 317/07ASER- und vom 13.02.2008 -L 32 B 59/08ASER- Juris ; a.A ohne Begründung: 10. Senat, B. v. 12. 05.2006 -L 10 B 191/06 ASER-, Juris und hierauf Bezug nehmend 28. Senat, B. v. 06.03.2007 -L 28 B 290/07AS ER-, Juris).

Zutreffend hat das SG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 30. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2007 verneint. Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Einschätzung der Rechtslage keinen Anlass: Auch unter Würdigung der am 3. März 2008 eingereichten eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin ist davon auszugehen, dass eine Weigerung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 c) Sozialgesetzbuch 2. Buch vorgelegen hat. Die sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Angaben der potentiellen Arbeitgeberin des SG sind nach wie vor tragend:

Auch wenn die Antragstellerin ihr Auftreten bei der potentiellen Arbeitgeberin anders in Erinnerung hat, ist jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass ihr -ihr zurechenbares- Verhalten dazu geführt hat, dass sie den befristeten Arbeitsvertrag nicht erhalten hat. Es ist dabei unerheblich, dass sie formal ihre Vertragsabschlussbereitschaft geäußert haben mag: Bereits ihr Bewerbungsschreiben vom 29, Oktober 2007 erweckt den Eindruck, dass es der Antragstellerin nicht ernst gewesen ist. Der einzige Satz lautet nämlich: "Sehr geehrte Damen und Herren, um der rechtlichen Verpflichtung, mich auf die zugewiesene Maßnahme zu bewerben, überreiche ich Ihnen meinen Lebenslauf zur Berufs- und Weiterbildung" (GA Bl. 28). Wer so formuliert, meint es nicht ernst. Der Behauptung bzw. Einschätzung der Mitarbeiterin E der potentiellen Arbeitgeberin, im Verlauf des Vorstellungsgespräches habe die Antragstellerin den Vertrag nicht aufmerksam gelesen, bevor sie ihre Fragen gestellt habe, sie sei ihr ständig ins Wort gefallen und habe provoziert, hat die Antragstellerin nicht widersprochen. Auch nach ihren eigenen Angaben hat es ferner es im Vorstellungsgespräch "Kontroversen" darüber gegeben, warum sie ihr Abiturszeugnis vorzeigen solle, obgleich der Schulabschluss ausweislich des Lebenslaufes der höchste Bildungsabschluss ist, weil die anschließenden Studiengänge nicht abgeschlossen wurden (GA Bl. 29). Sie war ferner offenbar nicht einverstanden, (frühere) Arbeitgeber von ihr zu kontaktieren, obwohl sie gleichzeitig für sich in Anspruch nimmt, als Studentin aufgrund Übergangsrechts ( als "Altstudentin") nicht sozialversicherungspflichtig zu sein. Dies würde gemäß § 230 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch 6. Buch voraussetzen, dass sie noch zur Zeit des Vorstellungsgespräches eine bereits vor dem 1. Oktober 1996 begonnene und nie unterbrochene Beschäftigung gehabt haben müsste. Es bestand für die potentielle Arbeitgeberin Aufklärungsbedarf. Die Antragstellerin hat sich nicht adäquat verhalten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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