Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RA 5024/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 R 865/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1960 geborenen Kläger absolvierte von 1976 bis 1980 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und war anschließend in diesem Beruf tätig. Im Dezember 1986 bestand er die Prüfung zum Industriemeister - Fachrichtung Metall und war beim gleichen Arbeitgeber von März 1987 an als Schlossermeister beschäftigt. Nach den von der D im Verfahren gemachten Angaben wurde das Arbeitverhältnis aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. März 2002 beendet.
Ab 29. April 2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Von Juli bis September 2002 erhielt er Krankengeld. Mit Bescheid vom 13. November 2002 war ihm vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung - GdB - von 20 zuerkannt worden. Von November 2002 bis April 2005 übte der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Tauchlehrer auf einer Südseeinsel aus.
Bereits im Januar 2002 war vom Kläger bei der Beklagten ein Rentenantrag mit der Begründung gestellt worden, er halte sich seit 1998 wegen akuter Wirbelsäulenschädigung im Lenden-, Brust- und Halswirbelbereich für berufs- oder erwerbsunfähig, weil er nur noch Arbeiten ohne lang anhaltende Belastungen und keine sitzenden oder körperlich anstrengenden Tätigkeiten mehr verrichten könne. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind und zog zur Aufklärung des Sachverhalts Entlassungsberichte über Rehabilitationsmaßnahmen bei, die vom 5. bis zum 30. Dezember 2000 und vom 26. August bis 16. September 2002 stattgefunden hatten. Aus der im Jahr 2000 erfolgten Rehabilitationsmaßnahme war der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Arbeiten in wechselnden Haltungsarten entlassen worden. 2002 war die Rehabilitation in der orthopädischen Fachklinik im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 15. Juli bis 13. August 2002 in der orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums erfolgt. Ausweislich des Kurentlassungsberichtes lag beim Kläger im Zeitpunkt der Entlassung ein positives Leistungsbild für körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten (ohne Zwangshaltungen, Über-Kopf-Arbeit und schweres Heben und Tragen) vor. Zudem wird in diesem Bericht ausgeführt, im weiteren Verlauf sei der Patient für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten über 6 Stunden und mehr als leistungsfähig anzusehen. Frei bestimmte, wechselnde Arbeitspositionen mit überwiegendem Gehen, Stehen oder Sitzen seien als sinnvoll zu erachten. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Weiterhin zog die Beklagte im Verwaltungsverfahren ein für das Arbeitsamt Bonn erstelltes ärztliches Gutachten vom 7. Juni 2002 bei. Darin wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten ohne Absturzgefährdung und witterungsbedingte Einflüsse bei Vermeidung von Zwangshaltungen und dem Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten beschrieben. Zur Erstellung der von der Beklagten beabsichtigten Gutachten kam es im Folgenden wegen des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht.
Mit Bescheid vom 20. November 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen sei er noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein.
Gegen den ihm am 2. September 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15. September 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in Lage gewesen, seine letzte Tätigkeit länger als eine Stunde auszuüben. Auch eine reine Planungs- und Überwachungstätigkeit vom Schreibtisch aus könne er wegen gravierender Rückenprobleme nicht mehr verrichten. Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe die Einsatzfähigkeit in den letzten 3 Jahren bei 3 bis 5 Monaten jährlich gelegen. Auch nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen habe er keine vollständige Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Die selbständige Tätigkeit als Leiter einer Tauchbasis könne er nur in einem Umfang von 4 Stunden – verteilt auf den Tag – ausüben.
Das Sozialgericht hat die beim Versorgungsamt über den Kläger geführten Schwerbehindertenakten zum Verfahren beigezogen und Befundberichte eingeholt vom Arzt für Innere Medizin Dr. S vom 18. Mai 2004, vom Internisten und Gastroenterologen Dr. S vom 14. Mai 2004 sowie vom Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. A vom 3. Juni 2004. Sodann ist vom Sozialgericht der Arzt für Orthopädie Dr. MH zum Sachverständigen bestellt worden. In seinem fachorthopädischem Gutachten vom 2. Mai 2005 stellte er die Diagnosen:
1. Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenvorfall C6/C7 Bandscheibenprotrusion C5/C6 samt Spinalkanal- und Foraminalstenose rechts, besonders in Höhe C6/C7. Mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule.
2. Bandscheibenprotrusion BWK2/BWK3 mit Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann.
3. Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Nukleotomie und Dekompressionsoperation L3/L4 (7/02) mit noch vorhandener osteogener und bandscheibenbedingter Spinalkanal- und Interforaminalstenosen L5/S1 mit Spondylarthrosen, Osteochrondosen L3 bis L5 und Bandscheibenvorfall L5/S1. Mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule.
Zum Leistungsvermögen des Klägers führte der Gutachter aus, er könne täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten in warmen, trockenen und nicht zugigen Räumen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie von Bück-, Hebe-, und Tragevorgängen durchführen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten könnten nicht mehr gefordert werden. Arbeiten in Früh-, Spät-, und Nachschicht seien zumutbar. PC-Arbeiten seien nur noch dann möglich, wenn diese an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz erfolgten und wenn die Möglichkeit bestehe, durch wiederholtes Aufstehen und Umhergehen die Wirbelsäule zu entlasten. Besondere Einschränkungen der Fingergeschicklichkeit, der Belastbarkeit der Beine oder Arme bestünden nicht. Der Kläger sei in der Lage, mittelschwere bis schwierige geistige Tätigkeiten durchzuführen. Gedächtnislücken oder Defizite der Konzentrationsfähigkeit hätten während der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Auffassungsgabe, die Lern-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit schienen gut zu sein. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt, denn er könne viermal täglich fünfhundert Meter und mehr in der üblichen Zeit zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könne der Kläger mit den betriebsüblichen Unterbrechungen noch vollschichtig arbeiten. Aus Sicht des Sachverständigen sei die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, das sozialmedizinische Leistungsbild stehe einem weiteren Verbleib des Klägers in seinem bisherigen Beruf nicht entgegen, so dass Berufsunfähigkeit nicht eingetreten sei. Industriemeister der Fachrichtung Metall übernähmen auf mittlerer Funktionsebene Entscheidungs-, Überwachungs- und Beratungsfunktionen für die Bereiche Produktion, Organisation und Mitarbeiterführung. Dabei handele es um eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnden Haltungsarten verrichtet werde. Der Anteil der sitzenden Tätigkeit sei über den ganzen Tag verteilt. Meisterbüros in großen Industrieunternehmen verfügten über eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, so dass Zwanghaltungen nicht anfielen. Zur Bekräftigung dieser Ausführungen hat die Beklagte auf die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blätter zur Berufskunde betreffend Industriemeister Bezug genommen und davon Kopien zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger ist dieser Auffassung entgegen getreten und hat erneut bekräftigt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen auch eine Bürotätigkeit nicht mehr möglich sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, an dem der Kläger nicht teilgenommen hat, wurden vom Sozialgericht unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Berufsinformationskarten über den Industriemeister in das Verfahren eingeführt.
Mit Urteil vom 28. April 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe. Das Sozialgericht ist den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M H in seinem orthopädischen Gutachten vom 2. Mai 2005 gefolgt. Trotz der darin geschilderten Einschränkungen des Leistungsvermögens könne der Kläger in seinem bisherigen Beruf weiterhin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein, ohne auf Kosten seiner Gesundheit zu arbeiten. Der Kammer sei aufgrund eigener Sachkenntnisse bekannt, dass Industriemeister heutzutage ganz überwiegend im Wesentlichen als "Teamleiter und Organisator" tätig seien. Dies könne auch dem von der Beklagten eingereichten Blättern zur Berufskunde entnommen werden. Das Gericht schließe sich deshalb der Auffassung der Beklagten an, Industriemeister übten eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnden Haltungsarten verrichtet werde, aus.
Gegen das ihm am 17. Mai 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. Juni 2006 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe während seiner Tätigkeit als Industriemeister wegen körperlicher Arbeiten drei Leistenbrüche sowie einen Nabelbruch erlitten. Das Sozialgericht habe das Arbeitsbild eines Industriemeisters völlig verkannt. Zudem werden vom Kläger die dem Sozialgericht gegenüber gemachten Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers beanstandet. Er macht geltend, die Auskunft sei von einer anderen Niederlassung erteilt worden, die keinen Einblick in seine Tätigkeit gehabt habe. Vom Sozialgericht sei zudem ignoriert worden, dass er drei Jahre lang mit wechselnden Arbeitspositionen erfolglos experimentiert habe. Bei der Degussa AG habe seine Arbeit zu weit über 80 % aus Bürotätigkeiten bestanden. Gerade deshalb sei ihm eine weitere Ausübung nicht möglich gewesen, weil eine sitzende Tätigkeit die schädlichste Belastung für eine Bandscheibe darstelle.
Nach Lage der Akten wird vom Kläger beantragt,
das Urteil vom Sozialgericht Berlin vom 28. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf eine erneute Anfrage des Senats hat die D ihre im erstinstanzlichen Verfahren zum Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gemachten Angaben bestätigt und ergänzend mitgeteilt, in seltenen Fällen beschränke sich in ihrer Gesellschaft das Aufgabenfeld eines Industriemeisters auf reine Büro- und Aufsichtsarbeiten. Einen solchen Arbeitsplatz habe der Kläger jedoch nicht innegehabt. Von der Beklagten ist sodann eine weiter berufskundliche Stellungnahme zum Verfahren gereicht worden, der das Protokoll einer Vernehmung eines arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen durch das Sozialgericht Kiel am 1. April 1999 beigefügt war. Darin äußert sich der Sachverständige über die Anforderungen einer Tätigkeit als Industriemeister. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die betreffenden Unterlagen, von denen der Kläger Kopien erhalten hat, Bezug genommen.
Vom Senat ist zudem eine berufskundliche Auskunft des Arbeitgerberverbandes G zu den die Tätigkeit eines Industriemeisters kennzeichnenden Belastungen eingeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme dieses Verbandes, von der die Beteiligten Kopien erhalten haben, verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 6 RA 5024/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden den vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruch zu Recht abgelehnt, so dass sich diese Bescheide auch bei einer Überprüfung im Berufungsverfahren als rechtmäßig erweisen. Ein Rentenanspruch des Klägers ist auch nach Bescheiderteilung nicht entstanden.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, die im vorliegenden Verfahren wegen der 2002 erfolgten Antragstellung anwendbar ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllen und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart vor, der Kläger ist aber nicht erwerbsgemindert, da ihm eine Erwerbstätigkeit im Umfang von täglich mindestens 6 Stunden trotz seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch möglich ist.
Der Kläger erfüllt schon nicht die weniger strengen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist. Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R - zitiert nach juris). Grundsätzlich ist dies die letzte verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Musste der Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung im Sinne des Rentenrechts vor, weil gerade solche Gründe zu einer Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger trotz seiner sich auf das berufliche Leistungsvermögen auswirkenden Erkrankungen nicht gehindert ist, im bisherigen Beruf als Industriemeister der Fachrichtung Metall weiterhin tätig zu sein. Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht das vom Sachverständigen Dr. M H in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 2. Mai 2005 ermittelte Leistungsvermögen zugrunde. Danach sind dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten mit den bereits im Tatbestand näher dargelegten weiteren Einschränkungen vollschichtig, d. h. über mindesten 6 Stunden täglich, möglich. Der Gutachter hat dieses Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der in den Akten zahlreich befindlichen medizinischen Unterlagen und seiner Untersuchung des Klägers schlüssig aus den von ihm ermittelten Befunden hergeleitet. Gegen die gutachterlichen Feststellungen, die im Wesentlichen den Leistungsbeurteilungen in den Rehabilitationsentlassungsberichten und durch das Arbeitsamt entsprechen, sind vom Kläger auch keine Einwendungen erhoben worden. Zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt. Durch das fachorthopädische Gutachten konnte das Leistungsvermögen des Klägers, dessen Beschwerden ganz überwiegend in diesem Bereich liegen, geklärt werden. Vom Sachverständigen wurde zudem nicht die Notwendigkeit zur Einholung weiterer Gutachten gesehen. Es ist auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung ersichtlich. Von ihm war zwar bereits mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2005 geltend gemacht worden, seit März 2005 sei ihm eine normale Benutzung seines rechten Armes nicht mehr möglich. Dies konnte jedoch bei der danach erfolgten Begutachtung nicht bestätigt werden. Vom Gutachter wurden lediglich eine herabgeminderte Oberflächensensibilität des rechten Armes und ein Taubheitsgefühl auf der Dorsalseite des dritten Fingers rechts beschrieben. Wesentliche Leistungseinschränkungen hat der Gutachter daraus nicht hergeleitet. Dies ist schon deshalb überzeugend, weil die von ihm ebenfalls beschriebene kräftig ausgebildete Muskulatur beider Arme und Hände gegen das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen in diesem Bereich spricht. Es konnten vom Sachverständigen auch keine feinmotorischen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Fingergeschicklichkeit festgestellt werden. Die im Verfahren wiederholt vom Kläger geäußerte Auffassung, er könne keinerlei sitzende Tätigkeit mehr verrichten, sieht der Senat durch die gutachtlichen Feststellungen als widerlegt an. Seinen Erkrankungen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine gesundheitlich zumutbare körperlich leichte Tätigkeit nicht einseitig in einer Haltungsart, sondern im Wechsel derselben auszuüben ist. Zumutbare Schreibtischarbeiten setzen einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz und die Möglichkeit, durch wiederholtes Aufstehen und Umhergehen die Wirbelsäule zu entlasten, voraus.
Das damit feststehende Restleistungsvermögen des Klägers entspricht dem -körperlichen-Anforderungsprofil eines Industriemeisters – Metall, der mit Leitungsaufgaben betraut ist. An seinem letzten Arbeitsplatz waren vom Kläger zwar auch überwiegend (nach seinen Angaben über 80 %) Büro- und Schreibtischarbeiten zu verrichten gewesen, er war allerdings als so genannter "mitarbeitender Meister" – vgl. die Angaben der D vom 20. November 2006 – teilweise auch mit körperlich anstrengenderen Tätigkeiten betraut, die ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar sind. Dies führt jedoch noch nicht zur Berufsunfähigkeit. Denn es ist nicht auf die am letzten Arbeitsplatz konkret vorhandenen Belastungen und Anforderungen abzustellen, sondern es sind die typischen Arbeitsabläufe und Belastungssituationen eines Berufs zugrunde zu legen und mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen des Versicherten abzugleichen. Wird ein Beruf im Arbeitsleben in unterschiedlicher Weise ausgeübt und führt dies zu von einander abweichenden Belastungsprofilen, ist darauf abzustellen, ob die verschiedenen Ausübungsformen von einander abgrenzbar sind und nicht lediglich in ganz geringer Zahl vorkommen. Durch die im Berufungsverfahren vom Senat durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen ist die Einschätzung des Sozialgerichts bestätigt worden, dass der Beruf des Industriemeisters – Metall auch auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden kann, bei denen nur die Übernahme von Führungs-, Überwachungs- und sonstigen Leitungsaufgaben gefordert wird. Das Vorhandensein solcher Arbeitsplätze ist bereits von der D in ihrem Schreiben vom 20. November 2006 bestätigt worden. Aufgrund der Angaben des Arbeitgeberverbandes GesamtMetall bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass derartige Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet in mehr als lediglich unerheblicher Zahl vorhanden sind. Allein eine Umfrage des Berliner Verbandes bei seinen Mitgliedsfirmen hatte bei einer Rücklaufquote von lediglich 25 % für das Niveaubeispiel 08.04.01.10 eine Anzahl von Meistertätigkeiten von 536 ergeben. Nach der Arbeitsbeschreibung für dieses Niveaubeispiel handelt es sich dabei um eine Führungsaufgabe mit Organisations- und Steuerungsfunktionen. Der Leiter eines Fertigungsabschnittes und erst recht der Leiter einer Fertigungsmeisterei hat im Unterschied zum Anleiter einer Montagegruppe nicht die Aufgabe, im Bedarfsfall alle anfallenden Arbeiten notfalls auch selbst durchzuführen. Bei Störungen und Engpässen im Arbeitsablauf ist seine -körperliche- Mitarbeit nicht erforderlich, sondern ihm obliegen die Einleitung einer Ausweichfertigung sowie ein Umdisponieren nach Absprache mit der Produktionsleitung. Es handelt sich somit um reine Aufsichts- und Steuerungstätigkeiten, die hinsichtlich der Arbeitsschwere über körperlich leichte Arbeiten nicht hinausgehen und im Wechsel der Körperhaltungen ohne Zwangshaltungen verrichtet werden können. Die damit einhergehenden Belastungen entsprechen dem ermittelten Restleistungsvermögen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1960 geborenen Kläger absolvierte von 1976 bis 1980 eine Ausbildung zum Maschinenschlosser und war anschließend in diesem Beruf tätig. Im Dezember 1986 bestand er die Prüfung zum Industriemeister - Fachrichtung Metall und war beim gleichen Arbeitgeber von März 1987 an als Schlossermeister beschäftigt. Nach den von der D im Verfahren gemachten Angaben wurde das Arbeitverhältnis aus betriebsbedingten Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers zum 31. März 2002 beendet.
Ab 29. April 2002 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Von Juli bis September 2002 erhielt er Krankengeld. Mit Bescheid vom 13. November 2002 war ihm vom Versorgungsamt ein Grad der Behinderung - GdB - von 20 zuerkannt worden. Von November 2002 bis April 2005 übte der Kläger eine selbständige Tätigkeit als Tauchlehrer auf einer Südseeinsel aus.
Bereits im Januar 2002 war vom Kläger bei der Beklagten ein Rentenantrag mit der Begründung gestellt worden, er halte sich seit 1998 wegen akuter Wirbelsäulenschädigung im Lenden-, Brust- und Halswirbelbereich für berufs- oder erwerbsunfähig, weil er nur noch Arbeiten ohne lang anhaltende Belastungen und keine sitzenden oder körperlich anstrengenden Tätigkeiten mehr verrichten könne. Die Beklagte stellte fest, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt sind und zog zur Aufklärung des Sachverhalts Entlassungsberichte über Rehabilitationsmaßnahmen bei, die vom 5. bis zum 30. Dezember 2000 und vom 26. August bis 16. September 2002 stattgefunden hatten. Aus der im Jahr 2000 erfolgten Rehabilitationsmaßnahme war der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Arbeiten in wechselnden Haltungsarten entlassen worden. 2002 war die Rehabilitation in der orthopädischen Fachklinik im Anschluss an einen stationären Aufenthalt vom 15. Juli bis 13. August 2002 in der orthopädischen Abteilung des Universitätsklinikums erfolgt. Ausweislich des Kurentlassungsberichtes lag beim Kläger im Zeitpunkt der Entlassung ein positives Leistungsbild für körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten (ohne Zwangshaltungen, Über-Kopf-Arbeit und schweres Heben und Tragen) vor. Zudem wird in diesem Bericht ausgeführt, im weiteren Verlauf sei der Patient für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten über 6 Stunden und mehr als leistungsfähig anzusehen. Frei bestimmte, wechselnde Arbeitspositionen mit überwiegendem Gehen, Stehen oder Sitzen seien als sinnvoll zu erachten. Das Heben und Tragen schwerer Lasten sowie Zwangshaltungen müssten vermieden werden. Weiterhin zog die Beklagte im Verwaltungsverfahren ein für das Arbeitsamt Bonn erstelltes ärztliches Gutachten vom 7. Juni 2002 bei. Darin wurde ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für überwiegend leichte und zeitweise mittelschwere Arbeiten ohne Absturzgefährdung und witterungsbedingte Einflüsse bei Vermeidung von Zwangshaltungen und dem Heben, Tragen oder Bewegen von schweren Lasten beschrieben. Zur Erstellung der von der Beklagten beabsichtigten Gutachten kam es im Folgenden wegen des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht.
Mit Bescheid vom 20. November 2002 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem dem Kläger verbliebenen Leistungsvermögen sei er noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf mindestens 6 Stunden erwerbstätig zu sein.
Gegen den ihm am 2. September 2003 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 15. September 2003 Klage erhoben und zu deren Begründung geltend gemacht, aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht in Lage gewesen, seine letzte Tätigkeit länger als eine Stunde auszuüben. Auch eine reine Planungs- und Überwachungstätigkeit vom Schreibtisch aus könne er wegen gravierender Rückenprobleme nicht mehr verrichten. Bei seinem ehemaligen Arbeitgeber habe die Einsatzfähigkeit in den letzten 3 Jahren bei 3 bis 5 Monaten jährlich gelegen. Auch nach Durchführung der Rehabilitationsmaßnahmen habe er keine vollständige Leistungsfähigkeit wieder erlangt. Die selbständige Tätigkeit als Leiter einer Tauchbasis könne er nur in einem Umfang von 4 Stunden – verteilt auf den Tag – ausüben.
Das Sozialgericht hat die beim Versorgungsamt über den Kläger geführten Schwerbehindertenakten zum Verfahren beigezogen und Befundberichte eingeholt vom Arzt für Innere Medizin Dr. S vom 18. Mai 2004, vom Internisten und Gastroenterologen Dr. S vom 14. Mai 2004 sowie vom Arzt für Orthopädie und Chirurgie Dr. A vom 3. Juni 2004. Sodann ist vom Sozialgericht der Arzt für Orthopädie Dr. MH zum Sachverständigen bestellt worden. In seinem fachorthopädischem Gutachten vom 2. Mai 2005 stellte er die Diagnosen:
1. Cervicobrachialgie rechts bei Bandscheibenvorfall C6/C7 Bandscheibenprotrusion C5/C6 samt Spinalkanal- und Foraminalstenose rechts, besonders in Höhe C6/C7. Mittelgradige Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule.
2. Bandscheibenprotrusion BWK2/BWK3 mit Zeichen eines durchgemachten Morbus Scheuermann.
3. Lumboischialgie rechts bei Zustand nach Nukleotomie und Dekompressionsoperation L3/L4 (7/02) mit noch vorhandener osteogener und bandscheibenbedingter Spinalkanal- und Interforaminalstenosen L5/S1 mit Spondylarthrosen, Osteochrondosen L3 bis L5 und Bandscheibenvorfall L5/S1. Mittelgradige Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule.
Zum Leistungsvermögen des Klägers führte der Gutachter aus, er könne täglich regelmäßig noch leichte Arbeiten in warmen, trockenen und nicht zugigen Räumen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen unter Vermeidung von Zwangshaltungen sowie von Bück-, Hebe-, und Tragevorgängen durchführen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten könnten nicht mehr gefordert werden. Arbeiten in Früh-, Spät-, und Nachschicht seien zumutbar. PC-Arbeiten seien nur noch dann möglich, wenn diese an einem ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz erfolgten und wenn die Möglichkeit bestehe, durch wiederholtes Aufstehen und Umhergehen die Wirbelsäule zu entlasten. Besondere Einschränkungen der Fingergeschicklichkeit, der Belastbarkeit der Beine oder Arme bestünden nicht. Der Kläger sei in der Lage, mittelschwere bis schwierige geistige Tätigkeiten durchzuführen. Gedächtnislücken oder Defizite der Konzentrationsfähigkeit hätten während der Untersuchung nicht festgestellt werden können. Die Auffassungsgabe, die Lern-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit schienen gut zu sein. Die Wegefähigkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt, denn er könne viermal täglich fünfhundert Meter und mehr in der üblichen Zeit zurücklegen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei möglich. Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen könne der Kläger mit den betriebsüblichen Unterbrechungen noch vollschichtig arbeiten. Aus Sicht des Sachverständigen sei die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des Leistungsvermögens nicht erforderlich.
Die Beklagte hat zu dem Gutachten geltend gemacht, das sozialmedizinische Leistungsbild stehe einem weiteren Verbleib des Klägers in seinem bisherigen Beruf nicht entgegen, so dass Berufsunfähigkeit nicht eingetreten sei. Industriemeister der Fachrichtung Metall übernähmen auf mittlerer Funktionsebene Entscheidungs-, Überwachungs- und Beratungsfunktionen für die Bereiche Produktion, Organisation und Mitarbeiterführung. Dabei handele es um eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnden Haltungsarten verrichtet werde. Der Anteil der sitzenden Tätigkeit sei über den ganzen Tag verteilt. Meisterbüros in großen Industrieunternehmen verfügten über eine ergonomische Arbeitsplatzgestaltung, so dass Zwanghaltungen nicht anfielen. Zur Bekräftigung dieser Ausführungen hat die Beklagte auf die von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Blätter zur Berufskunde betreffend Industriemeister Bezug genommen und davon Kopien zur Gerichtsakte gereicht.
Der Kläger ist dieser Auffassung entgegen getreten und hat erneut bekräftigt, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen auch eine Bürotätigkeit nicht mehr möglich sei.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung, an dem der Kläger nicht teilgenommen hat, wurden vom Sozialgericht unter anderem von der Bundesagentur für Arbeit herausgegebene Berufsinformationskarten über den Industriemeister in das Verfahren eingeführt.
Mit Urteil vom 28. April 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe. Das Sozialgericht ist den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M H in seinem orthopädischen Gutachten vom 2. Mai 2005 gefolgt. Trotz der darin geschilderten Einschränkungen des Leistungsvermögens könne der Kläger in seinem bisherigen Beruf weiterhin mindestens 6 Stunden täglich tätig sein, ohne auf Kosten seiner Gesundheit zu arbeiten. Der Kammer sei aufgrund eigener Sachkenntnisse bekannt, dass Industriemeister heutzutage ganz überwiegend im Wesentlichen als "Teamleiter und Organisator" tätig seien. Dies könne auch dem von der Beklagten eingereichten Blättern zur Berufskunde entnommen werden. Das Gericht schließe sich deshalb der Auffassung der Beklagten an, Industriemeister übten eine körperlich leichte Arbeit, die in wechselnden Haltungsarten verrichtet werde, aus.
Gegen das ihm am 17. Mai 2006 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 14. Juni 2006 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe während seiner Tätigkeit als Industriemeister wegen körperlicher Arbeiten drei Leistenbrüche sowie einen Nabelbruch erlitten. Das Sozialgericht habe das Arbeitsbild eines Industriemeisters völlig verkannt. Zudem werden vom Kläger die dem Sozialgericht gegenüber gemachten Angaben seines ehemaligen Arbeitgebers beanstandet. Er macht geltend, die Auskunft sei von einer anderen Niederlassung erteilt worden, die keinen Einblick in seine Tätigkeit gehabt habe. Vom Sozialgericht sei zudem ignoriert worden, dass er drei Jahre lang mit wechselnden Arbeitspositionen erfolglos experimentiert habe. Bei der Degussa AG habe seine Arbeit zu weit über 80 % aus Bürotätigkeiten bestanden. Gerade deshalb sei ihm eine weitere Ausübung nicht möglich gewesen, weil eine sitzende Tätigkeit die schädlichste Belastung für eine Bandscheibe darstelle.
Nach Lage der Akten wird vom Kläger beantragt,
das Urteil vom Sozialgericht Berlin vom 28. April 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2003 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2002 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Auf eine erneute Anfrage des Senats hat die D ihre im erstinstanzlichen Verfahren zum Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gemachten Angaben bestätigt und ergänzend mitgeteilt, in seltenen Fällen beschränke sich in ihrer Gesellschaft das Aufgabenfeld eines Industriemeisters auf reine Büro- und Aufsichtsarbeiten. Einen solchen Arbeitsplatz habe der Kläger jedoch nicht innegehabt. Von der Beklagten ist sodann eine weiter berufskundliche Stellungnahme zum Verfahren gereicht worden, der das Protokoll einer Vernehmung eines arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen durch das Sozialgericht Kiel am 1. April 1999 beigefügt war. Darin äußert sich der Sachverständige über die Anforderungen einer Tätigkeit als Industriemeister. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die betreffenden Unterlagen, von denen der Kläger Kopien erhalten hat, Bezug genommen.
Vom Senat ist zudem eine berufskundliche Auskunft des Arbeitgerberverbandes G zu den die Tätigkeit eines Industriemeisters kennzeichnenden Belastungen eingeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme dieses Verbandes, von der die Beteiligten Kopien erhalten haben, verwiesen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin zum Aktenzeichen S 6 RA 5024/03 haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden den vom Kläger geltend gemachten Rentenanspruch zu Recht abgelehnt, so dass sich diese Bescheide auch bei einer Überprüfung im Berufungsverfahren als rechtmäßig erweisen. Ein Rentenanspruch des Klägers ist auch nach Bescheiderteilung nicht entstanden.
Eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, die im vorliegenden Verfahren wegen der 2002 erfolgten Antragstellung anwendbar ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllen und in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben sowie voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn Versicherte unter den genannten Bedingungen nicht mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Nach § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind nach Abs. 2 der genannten Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen der Beklagten liegen zwar die allgemeinen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart vor, der Kläger ist aber nicht erwerbsgemindert, da ihm eine Erwerbstätigkeit im Umfang von täglich mindestens 6 Stunden trotz seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen noch möglich ist.
Der Kläger erfüllt schon nicht die weniger strengen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig ist. Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten (Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 9. April 2003 - B 5 RJ 38/02 R - zitiert nach juris). Grundsätzlich ist dies die letzte verrichtete versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen Tätigkeit gelöst hat. Musste der Beruf aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben werden, liegt grundsätzlich keine Lösung im Sinne des Rentenrechts vor, weil gerade solche Gründe zu einer Lösung geführt haben, für die die gesetzliche Rentenversicherung einzustehen hat (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 - 8/5a RKn 9/86 - SozR 2200 § 1246 Nr. 158).
Der Senat folgt der Auffassung des Sozialgerichts, dass der Kläger trotz seiner sich auf das berufliche Leistungsvermögen auswirkenden Erkrankungen nicht gehindert ist, im bisherigen Beruf als Industriemeister der Fachrichtung Metall weiterhin tätig zu sein. Seiner Beurteilung legt das Berufungsgericht das vom Sachverständigen Dr. M H in seinem fachorthopädischen Gutachten vom 2. Mai 2005 ermittelte Leistungsvermögen zugrunde. Danach sind dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten in wechselnden Haltungsarten mit den bereits im Tatbestand näher dargelegten weiteren Einschränkungen vollschichtig, d. h. über mindesten 6 Stunden täglich, möglich. Der Gutachter hat dieses Leistungsvermögen unter Berücksichtigung der in den Akten zahlreich befindlichen medizinischen Unterlagen und seiner Untersuchung des Klägers schlüssig aus den von ihm ermittelten Befunden hergeleitet. Gegen die gutachterlichen Feststellungen, die im Wesentlichen den Leistungsbeurteilungen in den Rehabilitationsentlassungsberichten und durch das Arbeitsamt entsprechen, sind vom Kläger auch keine Einwendungen erhoben worden. Zur Durchführung weiterer medizinischer Ermittlungen sah sich der Senat nicht gedrängt. Durch das fachorthopädische Gutachten konnte das Leistungsvermögen des Klägers, dessen Beschwerden ganz überwiegend in diesem Bereich liegen, geklärt werden. Vom Sachverständigen wurde zudem nicht die Notwendigkeit zur Einholung weiterer Gutachten gesehen. Es ist auch keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers seit der Begutachtung ersichtlich. Von ihm war zwar bereits mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2005 geltend gemacht worden, seit März 2005 sei ihm eine normale Benutzung seines rechten Armes nicht mehr möglich. Dies konnte jedoch bei der danach erfolgten Begutachtung nicht bestätigt werden. Vom Gutachter wurden lediglich eine herabgeminderte Oberflächensensibilität des rechten Armes und ein Taubheitsgefühl auf der Dorsalseite des dritten Fingers rechts beschrieben. Wesentliche Leistungseinschränkungen hat der Gutachter daraus nicht hergeleitet. Dies ist schon deshalb überzeugend, weil die von ihm ebenfalls beschriebene kräftig ausgebildete Muskulatur beider Arme und Hände gegen das Vorliegen wesentlicher Beeinträchtigungen in diesem Bereich spricht. Es konnten vom Sachverständigen auch keine feinmotorischen Einschränkungen mit Auswirkungen auf die Fingergeschicklichkeit festgestellt werden. Die im Verfahren wiederholt vom Kläger geäußerte Auffassung, er könne keinerlei sitzende Tätigkeit mehr verrichten, sieht der Senat durch die gutachtlichen Feststellungen als widerlegt an. Seinen Erkrankungen wird hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass eine gesundheitlich zumutbare körperlich leichte Tätigkeit nicht einseitig in einer Haltungsart, sondern im Wechsel derselben auszuüben ist. Zumutbare Schreibtischarbeiten setzen einen ergonomisch gestalteten Arbeitsplatz und die Möglichkeit, durch wiederholtes Aufstehen und Umhergehen die Wirbelsäule zu entlasten, voraus.
Das damit feststehende Restleistungsvermögen des Klägers entspricht dem -körperlichen-Anforderungsprofil eines Industriemeisters – Metall, der mit Leitungsaufgaben betraut ist. An seinem letzten Arbeitsplatz waren vom Kläger zwar auch überwiegend (nach seinen Angaben über 80 %) Büro- und Schreibtischarbeiten zu verrichten gewesen, er war allerdings als so genannter "mitarbeitender Meister" – vgl. die Angaben der D vom 20. November 2006 – teilweise auch mit körperlich anstrengenderen Tätigkeiten betraut, die ihm gesundheitlich nicht mehr zumutbar sind. Dies führt jedoch noch nicht zur Berufsunfähigkeit. Denn es ist nicht auf die am letzten Arbeitsplatz konkret vorhandenen Belastungen und Anforderungen abzustellen, sondern es sind die typischen Arbeitsabläufe und Belastungssituationen eines Berufs zugrunde zu legen und mit dem ärztlicherseits festgestellten Leistungsvermögen des Versicherten abzugleichen. Wird ein Beruf im Arbeitsleben in unterschiedlicher Weise ausgeübt und führt dies zu von einander abweichenden Belastungsprofilen, ist darauf abzustellen, ob die verschiedenen Ausübungsformen von einander abgrenzbar sind und nicht lediglich in ganz geringer Zahl vorkommen. Durch die im Berufungsverfahren vom Senat durchgeführten berufskundlichen Ermittlungen ist die Einschätzung des Sozialgerichts bestätigt worden, dass der Beruf des Industriemeisters – Metall auch auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden kann, bei denen nur die Übernahme von Führungs-, Überwachungs- und sonstigen Leitungsaufgaben gefordert wird. Das Vorhandensein solcher Arbeitsplätze ist bereits von der D in ihrem Schreiben vom 20. November 2006 bestätigt worden. Aufgrund der Angaben des Arbeitgeberverbandes GesamtMetall bestehen auch keine durchgreifenden Zweifel, dass derartige Arbeitsplätze im gesamten Bundesgebiet in mehr als lediglich unerheblicher Zahl vorhanden sind. Allein eine Umfrage des Berliner Verbandes bei seinen Mitgliedsfirmen hatte bei einer Rücklaufquote von lediglich 25 % für das Niveaubeispiel 08.04.01.10 eine Anzahl von Meistertätigkeiten von 536 ergeben. Nach der Arbeitsbeschreibung für dieses Niveaubeispiel handelt es sich dabei um eine Führungsaufgabe mit Organisations- und Steuerungsfunktionen. Der Leiter eines Fertigungsabschnittes und erst recht der Leiter einer Fertigungsmeisterei hat im Unterschied zum Anleiter einer Montagegruppe nicht die Aufgabe, im Bedarfsfall alle anfallenden Arbeiten notfalls auch selbst durchzuführen. Bei Störungen und Engpässen im Arbeitsablauf ist seine -körperliche- Mitarbeit nicht erforderlich, sondern ihm obliegen die Einleitung einer Ausweichfertigung sowie ein Umdisponieren nach Absprache mit der Produktionsleitung. Es handelt sich somit um reine Aufsichts- und Steuerungstätigkeiten, die hinsichtlich der Arbeitsschwere über körperlich leichte Arbeiten nicht hinausgehen und im Wechsel der Körperhaltungen ohne Zwangshaltungen verrichtet werden können. Die damit einhergehenden Belastungen entsprechen dem ermittelten Restleistungsvermögen des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz – SGG –.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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