Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 43 AS 33606/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 366/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 insoweit geändert, als die vorläufig zu zahlenden Leistungen als Zuschuss zu erbringen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 SGG zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Sozialgericht den Antragsgegner auf seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hin lediglich zur darlehensweisen (vorläufigen) Zahlung der von ihm begehrten (weiteren) Leistungen für die Kosten einer Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 357,00 Euro verpflichtet hat, hat die Beschwerde Erfolg. Der Beklagte war zu verpflichten, die begehrten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Grundsätzlich kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine darlehensweise Gewährung anstelle der begehrten Leistungen als Zuschuss in Betracht. Dies folgt schon aus § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks (der einstweiligen Anordnung) erforderlich sind. Einer entsprechenden Ermächtigungsnorm im materiellen Recht bedarf es nicht. Allerdings bietet die Gewährung des Darlehens gegenüber der vorläufigen Gewährung der Leistung als Zuschuss in der Rückabwicklungssituation, also für den Fall, dass der Antragsteller in der Hauptsache unterliegt und ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, kaum praktische Vorteile. Denn sollte sich in einem möglichen Hauptsacheverfahren erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Im Übrigen bietet die darlehensweise Gewährung von Leistungen dem Beklagten lediglich den Vorteil, dass das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese darlehensweise Gewährung von Leistungen ist aber nach dem SGB II lediglich für den Fall zulässig, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. In diesem Fall gewährt der Beklagte den Bedarf als Geld- oder Sachleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein Darlehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Über einen solchen Sachverhalt hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu befinden. In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Anschaffung von Haushaltsgeräten. Materiell-rechtlich sieht das Gesetz in diesen Fällen eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, verbunden mit der Möglichkeit einer Tilgung durch Aufrechung mit der zu zahlenden Regelleistung, nicht vor.
Soweit der Antragsteller über den ihm zugesprochenen Betrag weitere Leistungen begehrt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten der bereits angeschafften Waschmaschine und des Kühlschranks zu übernehmen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls fehlt es aber insoweit an einem Anordnungsgrund, also an dem Erfordernis, dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Soweit der Antragsteller, der nach seinem Vorbringen die Waschmaschine und den Kühlschrank durch Zahlung von Raten in Höhe von 32, 65 Euro (monatlich) abzahlt, vorträgt, dass ihm "auf Dauer die (Zahlung) der Raten nicht möglich" ist, ist er hinreichend durch die Regelungen der ZPO geschützt. Denn abgesehen davon, dass er angibt, sich mit dem Verkäufer auf die vorgenannte Ratenzahlung geeinigt zu haben, der Verkäufer also noch nicht einmal einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, liegt der vermögenslose Antragsteller zukünftig entweder mit seinem möglichen (Erwerbs-) Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze (§ 850 c ZPO), so dass er zumutbar auf die Forderung Zahlungen leisten kann, oder aber er bezieht weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 918,70 Euro (Dezember 2007). Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch in dieser Höhe sind indes nach § 54 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 SGG zulässig und in dem tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.
Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Sozialgericht den Antragsgegner auf seinen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hin lediglich zur darlehensweisen (vorläufigen) Zahlung der von ihm begehrten (weiteren) Leistungen für die Kosten einer Erstausstattung seiner Wohnung in Höhe von 357,00 Euro verpflichtet hat, hat die Beschwerde Erfolg. Der Beklagte war zu verpflichten, die begehrten Leistungen als Zuschuss zu gewähren.
Grundsätzlich kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine darlehensweise Gewährung anstelle der begehrten Leistungen als Zuschuss in Betracht. Dies folgt schon aus § 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 938 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Hiernach kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks (der einstweiligen Anordnung) erforderlich sind. Einer entsprechenden Ermächtigungsnorm im materiellen Recht bedarf es nicht. Allerdings bietet die Gewährung des Darlehens gegenüber der vorläufigen Gewährung der Leistung als Zuschuss in der Rückabwicklungssituation, also für den Fall, dass der Antragsteller in der Hauptsache unterliegt und ein Anspruch auf Leistungen nicht besteht, kaum praktische Vorteile. Denn sollte sich in einem möglichen Hauptsacheverfahren erweisen, dass diese Anordnung von Anfang an ganz oder teilweise ungerechtfertigt war, ist der Antragsteller verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung dieser Anordnung entsteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 945 ZPO).
Im Übrigen bietet die darlehensweise Gewährung von Leistungen dem Beklagten lediglich den Vorteil, dass das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v. H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt wird (§ 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Diese darlehensweise Gewährung von Leistungen ist aber nach dem SGB II lediglich für den Fall zulässig, dass im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann. In diesem Fall gewährt der Beklagte den Bedarf als Geld- oder Sachleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein Darlehen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Über einen solchen Sachverhalt hat der Senat in dem vorliegenden Verfahren aber nicht zu befinden. In diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB II für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Anschaffung von Haushaltsgeräten. Materiell-rechtlich sieht das Gesetz in diesen Fällen eine darlehensweise Gewährung von Leistungen, verbunden mit der Möglichkeit einer Tilgung durch Aufrechung mit der zu zahlenden Regelleistung, nicht vor.
Soweit der Antragsteller über den ihm zugesprochenen Betrag weitere Leistungen begehrt, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts.
Soweit der Antragsteller begehrt, den Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, die Kosten der bereits angeschafften Waschmaschine und des Kühlschranks zu übernehmen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls fehlt es aber insoweit an einem Anordnungsgrund, also an dem Erfordernis, dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Soweit der Antragsteller, der nach seinem Vorbringen die Waschmaschine und den Kühlschrank durch Zahlung von Raten in Höhe von 32, 65 Euro (monatlich) abzahlt, vorträgt, dass ihm "auf Dauer die (Zahlung) der Raten nicht möglich" ist, ist er hinreichend durch die Regelungen der ZPO geschützt. Denn abgesehen davon, dass er angibt, sich mit dem Verkäufer auf die vorgenannte Ratenzahlung geeinigt zu haben, der Verkäufer also noch nicht einmal einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, liegt der vermögenslose Antragsteller zukünftig entweder mit seinem möglichen (Erwerbs-) Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze (§ 850 c ZPO), so dass er zumutbar auf die Forderung Zahlungen leisten kann, oder aber er bezieht weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von zuletzt 918,70 Euro (Dezember 2007). Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch in dieser Höhe sind indes nach § 54 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 850 c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved