L 26 B 421/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 30637/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 421/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2008, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) aber unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab und nimmt insoweit Bezug auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts, denen er sich nach eigener Überprüfung und Überzeugungsbildung in vollem Umfang anschließt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals über die ihr mit dem angefochtenen Beschluss zugesprochenen Leistungen hinaus die Gewährung weiterer Leistungen für Kosten in Höhe von 615,64 Euro begehrt, die ihr vormaliger Vermieter ihr als "Nutzungsentschädigung für Dezember 2007" in Rechnung gestellte habe, weil sie wegen des ihr ihrer Auffassung nach nicht rechtzeitig gewährten Darlehens nicht in der Lage gewesen sei, die gekündigte Wohnung termingerecht zu renovieren und fristgemäß zu übergeben, kann unentschieden bleiben, ob diese Antragsänderung in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 1 SGG (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, § 91 RdNr. 1) zulässig ist.

Denn jedenfalls fehlt es insoweit an einem Anordnungsgrund, also an dem Erfordernis, dass die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist. Die Antragstellerin ist zwischenzeitlich umgezogen, so dass nicht zu befürchten steht, dass ihr wegen der möglichen Forderung ihres früheren Vermieters Obdachlosigkeit droht. Soweit die Antragstellerin tatsächlich einer zivilrechtlichen Forderung ausgesetzt sein sollte, bieten im Übrigen die Regelungen der Zivilprozessordnung (ZPO) ausreichenden Schutz. Denn abgesehen davon, dass ihr früherer Vermieter nach Aktenlage noch nicht einmal einen Vollstreckungstitel erwirkt hat, liegt die vermögenslose Antragstellerin entweder mit ihrem aktuellen (Erwerbs-) Einkommen oberhalb der Pfändungsgrenze (§ 850c ZPO), so dass sie zumutbar auf die Forderung Zahlungen leisten kann, oder aber sie bezieht weiterhin Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von zuletzt (November 2007) 565,70 Euro monatlich. Laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch in dieser Höhe sind indes nach § 54 Abs. 4 Erstes Buch Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO unpfändbar. Die Antragstellerin muss sich daher insoweit auf ein gesondertes Verfahren verweisen lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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