Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1044/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 494/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (SG) als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist nicht begründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Mit der Erledigung der Hauptsache durch Urteil des SG vom 13. Februar 2008 (u.a. S 16 AS 1043/07) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn einer einstweiligen Regelung bedarf es dann nicht mehr, wenn das Gericht der Hauptsache eine instanzbeendende Entscheidung über die erhobenen Ansprüche getroffen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das SG - was dem Antragsteller zuzugestehen ist - über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18. Juni 2007 (!) erst am 11. Februar 2008, d. h. nach Ablauf des vorliegend streitigen Leistungszeitraums, entschieden hat und damit ein effektiver Rechtsschutz letztlich ins Leere gegangen ist.
Den PKH-Antrag hat das SG im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses war, abgestellt auf den Zeitpunkt der frühesten möglichen Entscheidung durch das SG, nicht ersichtlich. Denn die Unterkunft des Antragstellers und auch deren Beheizung waren in der Zeit ab Antragseingang beim SG (21. Juni 2007) mit den vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen jedenfalls gesichert. Auf die Berechnungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, die sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) sowohl gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch das Sozialgericht (SG) als auch die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet, ist nicht begründet.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Mit der Erledigung der Hauptsache durch Urteil des SG vom 13. Februar 2008 (u.a. S 16 AS 1043/07) besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung. Denn einer einstweiligen Regelung bedarf es dann nicht mehr, wenn das Gericht der Hauptsache eine instanzbeendende Entscheidung über die erhobenen Ansprüche getroffen hat. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das SG - was dem Antragsteller zuzugestehen ist - über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 18. Juni 2007 (!) erst am 11. Februar 2008, d. h. nach Ablauf des vorliegend streitigen Leistungszeitraums, entschieden hat und damit ein effektiver Rechtsschutz letztlich ins Leere gegangen ist.
Den PKH-Antrag hat das SG im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Ein Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses war, abgestellt auf den Zeitpunkt der frühesten möglichen Entscheidung durch das SG, nicht ersichtlich. Denn die Unterkunft des Antragstellers und auch deren Beheizung waren in der Zeit ab Antragseingang beim SG (21. Juni 2007) mit den vom Antragsgegner geleisteten Zahlungen jedenfalls gesichert. Auf die Berechnungen des SG in dem angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 127 Abs. 4 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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