L 18 B 485/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 66 AS 23114/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 485/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist nicht begründet.

Ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist für die geltend gemachten Leistungszeiträume ab 1. Mai 2007 bis zum Eingang des Rechtsschutzantrages beim Sozialgericht (16. November 2007) schon deshalb nicht ersichtlich, weil die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als "Notfallhilfe" für zurückliegende Zeiträume regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Auch für die Zeit ab 16. November 2007 fehlt es indes an einem eiligen und zur Vermeidung unzumutbarer Nachteile unaufschiebbaren Regelungsbedürfnis. Denn der Antragsgegner hat mit Bescheiden vom 28. November 2007 für den Leistungszeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2007 die den Antragstellern gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) neu festgestellt und insoweit am 29. November 2007 einen Nachzahlungsbetrag von 2.898,- EUR an die Antragsteller ausgekehrt, der zusätzlich zu den ohnehin weiter gezahlten Leistungen gewährt worden ist. Die Existenzsicherung der Antragsteller war und ist daher derzeit ohne weiteres gesichert, und zwar unabhängig davon, ob die Einbehaltung einer Warmwasserpauschale in der von den Antragstellern genannten Höhe (= monatlich 20,88 EUR) zutreffend ist. Der Senat weist aber darauf hin, dass die Berechnung der Warmwasserpauschale nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG; vgl. Urteile vom 27. Februar 2008 - B 14/7b AS 64/06 R, - B 14/7b AS 32/06 R -, - B 14/11b AS 55/06 R -, - B 14/11b AS 15/07 R -) entspricht. Danach käme allenfalls ein Abzug von Kosten der Warmwasserbereitung von den Unterkunftskosten in einer Gesamthöhe von 19,91 EUR in Betracht (2 x 90% von 6,22 EUR = 11,20 EUR zzgl. 1 x 80% von 6,22 EUR = 4,98 EUR zzgl. 1x 60% von 6,22 EUR = 3,73 EUR). Der Erlass einer Regelungsanordnung wäre im Hinblick auf den geringfügigen Differenzbetrag aber ohnehin nicht angezeigt gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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