Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 25416/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 439/08 AS RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 17. Januar 2008 (Az. L 32 B 23/08 ASER) wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Einzig möglicher Rechtsbehelf, mit welchem die Antragsteller wenigstens theoretisch das Ziel erreichen könnten, nach erfolgter Wiedereinsetzung eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 16. November 2007 (Az. S 87 AS 25416 ER) zu erreichen, wäre eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das jetzige Gesuch vom 19. Februar ist deshalb entsprechend auszulegen, auch wenn der Bevollmächtigte der Antragsteller sich gar nicht gegen den genannten Beschluss wenden will. Die Antragsteller können nämlich nicht beim SG Wiedereinsetzung beantragen, da nach der Nichtabhilfeentscheidung das Sozialgericht zu einer Entscheidung hierüber nicht mehr befugt ist. Die Zuständigkeit des hiesigen Landessozialgerichts als Beschwerdeinstanz kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Antrag einfach bei der ersten Instanz gestellt wird.
Voraussetzung einer Anhörungsrüge ist aber nach § 178 a SGG u. a., dass sie binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung erhoben wird. Hier ist das Gesuch aber nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 17. Januar 2008 erfolgt, die spätestens am 23. Januar 2007 erfolgt ist (Datum des Faxschreibens des Bevollmächtigten von diesem Tag).
Im Übrigen ist das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus dem bereits im Beschluss vom 17. Januar 2008 genannten Grund aus, ohne dass dabei Tatsachen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären: Die Beschwerdefrist ist verschuldet versäumt, weil sie bereits vor Weihnachten 2007 abgelaufen ist. Die Abwesenheit des Bevollmächtigten über die Feiertage bis 4. Januar 2008 ist also nicht ursächlich für die Säumnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Einzig möglicher Rechtsbehelf, mit welchem die Antragsteller wenigstens theoretisch das Ziel erreichen könnten, nach erfolgter Wiedereinsetzung eine Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 16. November 2007 (Az. S 87 AS 25416 ER) zu erreichen, wäre eine Anhörungsrüge nach § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das jetzige Gesuch vom 19. Februar ist deshalb entsprechend auszulegen, auch wenn der Bevollmächtigte der Antragsteller sich gar nicht gegen den genannten Beschluss wenden will. Die Antragsteller können nämlich nicht beim SG Wiedereinsetzung beantragen, da nach der Nichtabhilfeentscheidung das Sozialgericht zu einer Entscheidung hierüber nicht mehr befugt ist. Die Zuständigkeit des hiesigen Landessozialgerichts als Beschwerdeinstanz kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Antrag einfach bei der ersten Instanz gestellt wird.
Voraussetzung einer Anhörungsrüge ist aber nach § 178 a SGG u. a., dass sie binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Rechtsverletzung erhoben wird. Hier ist das Gesuch aber nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des Senats vom 17. Januar 2008 erfolgt, die spätestens am 23. Januar 2007 erfolgt ist (Datum des Faxschreibens des Bevollmächtigten von diesem Tag).
Im Übrigen ist das Recht der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus dem bereits im Beschluss vom 17. Januar 2008 genannten Grund aus, ohne dass dabei Tatsachen zu Unrecht unberücksichtigt geblieben wären: Die Beschwerdefrist ist verschuldet versäumt, weil sie bereits vor Weihnachten 2007 abgelaufen ist. Die Abwesenheit des Bevollmächtigten über die Feiertage bis 4. Januar 2008 ist also nicht ursächlich für die Säumnis.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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