L 9 B 450/07 KR

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 112 KR 1398/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 450/07 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2007 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zuläs-sig, jedoch nicht begründet. Die vom Sozialgericht getroffene Kostenentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angegriffene Kostengrundentscheidung ist § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG. Danach hat das Gericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden, welches nicht durch Urteil, sondern durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen, wobei die bisherige Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist.

Zu Lasten der Beklagten fällt ins Gewicht, dass die am 7. Juni 2004 erhobene Klage mit dem Begehren, eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 zu erhalten, zulässig und begründet gewesen sein dürfte. Unabhängig von der Tatsache, dass der Rechtsstreit mit Ablauf des 30. September 2004 erledigt war, weil die Beklagte die Kündigung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bestätigt hatte, hat die Beklagte jedoch sachgerecht reagiert, indem sie mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 zusicherte, der Klägerin die Differenz zwischen den tatsächlichen Beiträgen im fraglichen Dreimonatszeitraum und denen nach dem Beitragssatz der neu gewählten Krankenkasse zu erstatten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte der Rechtsstreit von Klägerseite für erledigt erklärt werden müssen. Angesichts der eindeutigen und verbindlichen Erklärung der Beklagtenseite war daher der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Dezember 2004 nicht sachgerecht, denn dort wurde ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren formuliert, kombiniert mit einem auf Erstattung der Beitragsdifferenz gerichteten Leistungsantrag, obwohl die Beklagte schon erklärt hatte, die Differenz erstatten zu wollen. Im Zeitpunkt der später abgegebenen Erledigungserklärungen hatte die Klage daher keine Erfolgsaussicht mehr.

Vor diesem Hintergrund entspricht es nach Auffassung des Senats billigem Ermessen, dass die Beklagte der Klägerin lediglich die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten er-stattet.

Über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG durch den Urkundsbeamten zu ent-scheiden (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 5 b zu § 193); eine Vorschrift wie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt das Sozialgerichtsgesetz in den Fällen, in denen sich die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG richtet, nicht (anders nur in den Fällen des § 197 a SGG).

Die Kostenentscheidung für dieses Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Sache selbst.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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