L 25 B 474/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 134 AS 2089/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 474/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Gegenstand dieser Beschwerde ist der sinngemäß dahingehend auszulegende Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der vorläufigen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 11. Januar 2008 (Eingang seines Antrages bei Gericht) weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 122,78 EUR monatlich zu gewähren. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt, nachdem die Beteiligten das Verfahren im Übrigen bei sachgerechter Auslegung ihrer Schriftsätze vom 21. und 30. Januar 2008 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.

Ungeachtet der Frage seiner Begründetheit erweist sich der Antrag allerdings bereits als unzulässig, weil es an dem gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung erforderlichen streitigen Rechtsverhältnis fehlt. Dies gilt für die Zeit ab dem 1. Mai 2008 schon deshalb, weil der Antragsteller hierfür die Gewährung der in Rede stehenden Leistungen bei dem Antragsgegner noch nicht beantragt hat und der Antragsgegner dementsprechend auch noch keinen ablehnenden Bescheid erlassen hat. Für die davor liegende Zeit lässt sich ein streitiges Rechtsverhältnis demgegenüber nicht feststellen, weil insoweit zwar ein Ablehnungsbescheid vorliegt, dieser Bescheid jedoch nach Lage der Akten bestandskräftig geworden ist.

Maßgeblicher Ablehnungsbescheid im vorstehenden Zusammenhang ist der Bescheid vom 29. Oktober 2007, mit dem der Antragsgegner dem Antragsteller für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der mit abtrennbarer Verfügung geregelten Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt hat (vgl. zur Abtrennbarkeit BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Gegen diesen Ablehnungsbescheid hat der Antragsteller weder nach Lage der Akten noch nach seinem eigenen Vorbringen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Widerspruch eingelegt, so dass der Bescheid nach Ablauf der Widerspruchsfrist von einem Monat nach seiner Bekanntgabe in Bestandskraft erwachsen ist. Dass der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners mit seinem Schreiben vom 22. März 2007 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. März 2007 eingelegt hatte, mit dem ihm der Antragsgegner auch schon für die Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 nur gekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte, führt hierbei zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Rahmen des

Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches erlassene Bescheide über Folgezeiträume, die während eines noch laufenden Vorverfahrens ergehen, werden auch dann nicht gemäß § 86 SGG Gegenstand dieses Vorverfahrens, wenn sie Leistungen erneut nur in der Höhe bewilligen, die der Bescheidempfänger bereits mit dem zur Einleitung dieses Vorverfahrens führenden Widerspruch beanstandet hat (vgl. zu dem parallel liegenden Problem der Einbeziehung von Bescheiden über Folgezeiträume in das gerichtliche Verfahren BSG SozR 4-4200 § 20 Nr. 1). An dem vorstehenden Ergebnis ändert des Weiteren nichts, dass der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Einwendungen gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2007 erhoben hat. Denn ungeachtet der Frage, ob seine insoweit abgegebenen Erklärungen als Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Oktober 2007 ausgelegt werden könnten, wäre ein solcher Widerspruch jedenfalls verfristet, weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren erst am 11. Januar 2008 in Gang gesetzt worden ist. Schließlich ist für das vorstehende Ergebnis ohne Belang, dass der Antragsgegner während des laufenden Gerichtsverfahrens mit seinem Änderungsbescheid vom 15. Januar 2008 erneut für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 30. April 2008 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entschieden hat. Denn abgesehen davon, dass dieser Bescheid mit Blick auf die darin beschriebenen Änderungsgründe bei sachgerechter Auslegung hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung keine nochmaligen Regelungen im Sinne von § 31 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches enthält, sondern in Form von bloßen wiederholenden Verfügungen nur das repetiert, was bereits Inhalt des Bescheides vom 29. Oktober 2007 gewesen ist, hat der Antragsteller auch hiergegen nach Lage der Akten keinen Widerspruch eingelegt. Zudem lassen sich auch seine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgegebenen Erklärungen, die Frage der zu übernehmenden Unterkunftskosten bliebe auch nach dem Erlass des Bescheides vom 15. Januar 2008 weiterhin offen bzw. ihm stehe hinsichtlich seines im Eilverfahren verfolgten Begehrens ein Anordnungsanspruch zu, nicht als Widerspruch auslegen, weil der Antragsteller rechtskundig vertreten ist und von ihm vor diesem Hintergrund erwartet werden kann, dass er gegen ihn belastende Bescheide ausdrücklich Widerspruch einlegt, wenn er einen solchen tatsächlich einlegen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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