Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 AS 981/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 2062/07 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2007 wird, auch soweit sie sich gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenbeihilfe richtet, zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte, fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2007), ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur ein Antrag und eine Beschwerde der Antragstellerin zu 1), sondern auch der Antragsteller zu 2) bis 5). Wie den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche der gesamten Bedarfsgemeinschaft, nicht nur um einen Anspruch der Antragstellerin zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von Antragstellerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Verfahrensantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Ansprüche geltend machen. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des von der Antragstellerin zu 1) vor dem Sozialgericht Neuruppin allein gestellten Antrages vom 07. September 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Antragsbegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt höhere Leistungen sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für die Antragsteller zu 2) bis 5) zu erhalten, ist sowohl der Antrag vom 07. September 2007 als auch die Beschwerde vom 15. November 2007 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dahingehend auszulegen, dass diese auch von den Antragstellern zu 2) bis 5) gestellt worden sind. Alle Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft.
Für die Auslegung der Beschwerde vom 15. November 2007 dahingehend, dass alle Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2007 Beschwerde einlegen wollen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber der Antragstellerin zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Aber auch die so verstandene Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vollständigen Kosten der Unterkunft über die mit Bescheid vom 24. Juli 2007 erfolgte Leistungsbewilligung hinaus zu übernehmen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Hier mangelt es, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches, an einem Anordnungsgrund.
In Bezug auf Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit bis zur Entscheidung des erkennenden Senats steht den Antragstellern grundsätzlich kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2006 - L 10 B 1354/05 AS ER -, jeweils zitiert nach Juris). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist von den Antragstellern nichts vorgetragen worden. Vielmehr haben sie nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30. November 2007 keine weiteren Leistungsanträge gestellt, woraus sich nicht nur ergibt, dass ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sondern mangels weiteren konkretisierenden Vortrags, dass ein Ansatz für die Prüfung eines drohenden Nachteils nicht vorhanden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2007, soweit er die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da dem Antrag die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen der fehlte.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Beschwerde die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen der fehlt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte, fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2007), ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur ein Antrag und eine Beschwerde der Antragstellerin zu 1), sondern auch der Antragsteller zu 2) bis 5). Wie den im Verwaltungsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht überreichten Schriftsätzen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, ging und geht es im vorliegenden Rechtsstreit immer um die Ansprüche der gesamten Bedarfsgemeinschaft, nicht nur um einen Anspruch der Antragstellerin zu 1). Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die von Antragstellerin erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Nach dem so genannten "Meistbegünstigungsprinzip" (vgl. hierzu nur: BSG SozR 3-6050 Art 71 Nr. 11 S. 57; SozR 3-4100 § 104 Nr. 11 S. 47 m.w.N.; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 40 Rn. 16) hat sich der Senat daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.) gilt dies nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Verfahrensantrages einer Person, sondern diese Grundsätze sind auch für die Auslegung heranzuziehen, welche Personen überhaupt Ansprüche geltend machen. Nach dieser Rechtsprechung, der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, ist hierfür maßgeblich, in welcher Weise die an einer Bedarfsgemeinschaft beteiligten Personen den Antrag hätten stellen müssen, um die für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt gewünschten höheren Leistungen zu erhalten, es sei denn, einer solchen Auslegung wird durch die betroffenen Personen widersprochen bzw. eine Bedarfsgemeinschaft bestritten oder einzelne Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind offensichtlich vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.
Für die vor diesem Hintergrund durchzuführende Auslegung des von der Antragstellerin zu 1) vor dem Sozialgericht Neuruppin allein gestellten Antrages vom 07. September 2007 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist materiell-rechtlich maßgeblich, dass die Bedarfsgemeinschaft selbst mangels eigener rechtlichen Identität nicht Subjekt einer Leistungszuweisung, also nicht Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Anspruchsinhaber ist immer das einzelne Mitglied der Gemeinschaft. Daraus folgt, dass das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nicht mit einer eigenen Antrag die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen kann (vgl. zum ganzen BSG a.a.O.). Um dem Antragsbegehren gerecht zu werden, nämlich insgesamt höhere Leistungen sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für die Antragsteller zu 2) bis 5) zu erhalten, ist sowohl der Antrag vom 07. September 2007 als auch die Beschwerde vom 15. November 2007 zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg dahingehend auszulegen, dass diese auch von den Antragstellern zu 2) bis 5) gestellt worden sind. Alle Personen bilden die hier maßgebliche Bedarfsgemeinschaft.
Für die Auslegung der Beschwerde vom 15. November 2007 dahingehend, dass alle Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2007 Beschwerde einlegen wollen, ist ohne Bedeutung, dass die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung nur gegenüber der Antragstellerin zu 1) ergangen ist, denn in einer solchen Fallkonstellation wie dieser werden alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sowohl von den entsprechenden prozessualen Anträgen als auch von den Gerichtsentscheidungen erfasst (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 2007 - B 7b AS 4/06 R – zitiert nach Juris).
Aber auch die so verstandene Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat es zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die vollständigen Kosten der Unterkunft über die mit Bescheid vom 24. Juli 2007 erfolgte Leistungsbewilligung hinaus zu übernehmen.
Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist stets, dass ein Anordnungsanspruch (hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiell-rechtlichen Anspruchs) und ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft gemacht werden. Dabei darf die einstweilige Anordnung wegen des summarischen Charakters dieses Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Entscheidung in der Hauptsache vorweg nehmen. Daher ist vorläufiger Rechtsschutz nur dann zu gewähren, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 79, 69, 74 m.w.N.).
Hier mangelt es, unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsanspruches, an einem Anordnungsgrund.
In Bezug auf Leistungen zum Lebensunterhalt für die Zeit bis zur Entscheidung des erkennenden Senats steht den Antragstellern grundsätzlich kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden, sondern sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen, denn Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzes ist es, eine akute Notlage zu beseitigen (vgl. auch LSG Hessen, Beschluss vom 26.Oktober 2005 - L 7 AS 65/05 ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Februar 2006 - L 10 B 1354/05 AS ER -, jeweils zitiert nach Juris). Etwas anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist von den Antragstellern nichts vorgetragen worden. Vielmehr haben sie nach Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 30. November 2007 keine weiteren Leistungsanträge gestellt, woraus sich nicht nur ergibt, dass ausschließlich Leistungen für die Vergangenheit geltend gemacht werden, sondern mangels weiteren konkretisierenden Vortrags, dass ein Ansatz für die Prüfung eines drohenden Nachteils nicht vorhanden ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2007, soweit er die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, war ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da dem Antrag die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen der fehlte.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Beschwerde die nach § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht aus den vorgenannten Gründen der fehlt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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