Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 76 P 501/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 B 64/08 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den von der Antragstellerin verfolgten Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer (Anfechtungs-) Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin das der Antragstellerin bislang gewährte Pflegegeld der Pflegestufe II mit Ablauf des 31. Mai 2007 entzogen hat.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig, weil die Klage abweichend von dem in § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht vorliegen. Sie sind – bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dies wiederum ist in aller Regel der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides offensichtlich keine Bedenken bestehen. In diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung in der Regel nicht anzuordnen. Lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides indes nicht hinreichend sicher beantworten, kommt es unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Begründetheit des Antrags entscheidend auf die sonstigen Interessen der Beteiligten an. Grundsätzlich hat hierbei zu gelten, dass die an das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellenden Anforderungen im Sinne einer dynamischen Betrachtung um so höher sein müssen, je geringer die Erfolgsaussichten des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu bewerten sind. Die wechselseitig eintretenden Folgen, die jeweils entstünden, wenn sich die durch das Gericht getroffene Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen sollte, sind in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen muss dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben. Denn es lässt sich nach Lage der Akten nicht feststellen, dass der Entziehungsbescheid rechtswidrig ist. Er erweist sich vielmehr in formeller Hinsicht als unbedenklich und könnte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sein, wenn sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dahingehend gebessert hätte, dass Pflegebedürftigkeit nicht mehr anzunehmen wäre. Dass Letzteres der Fall ist, hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Jung vom 6. Februar 2007 entschieden, das für sich genommen die Entziehung trägt. Denn darin ist eingeschätzt worden, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegefachkraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, bereits mit Blick auf die Grundpflege unterhalb des zur Bejahung von Pflegebedürftigkeit führenden Grenzwerts von mehr als 45 Minuten liegt. Diese Einschätzung hat die Antragstellerin allerdings mit ihrer Klage angegriffen und zur Begründung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens neben einem von ihrem Ehemann erstellten "Pflegetagebuch" zahlreiche Atteste ihrer behandelnden Ärzte bzw. sonstige medizinische Unterlagen überreicht. Diese medizinischen Unterlagen reichen indes nicht aus, den Entziehungsbescheid für rechtswidrig zu erachten, weil sie – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – keine hinreichend konkreten Angaben zu den im Fall der Antragstellerin notwendigen Unterstützungsleistungen sowie dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand enthalten. Sie geben allerdings zwingenden Anlass dazu, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären, was indes den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese Sachlage hat zur Folge, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen erweisen, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aus heutiger Sicht genauso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Dies bedeutet für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, dass es für die Begründetheit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entscheidend auf die – nach Lage der Akten erkennbaren – außerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung liegenden – konkreten – Interessen der Beteiligten ankommt, die bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeneinander abzuwägen sind.
Als im vorstehenden Zusammenhang interessierende Belange der Beteiligten sind im vorliegenden Fall gegenüberzustellen, das Interesse der Antragsgegnerin, die Finanzierung der ihr auferlegten Aufgaben sicherzustellen, und das Interesse der Antragstellerin, drohende Gefahren für Leib und Leben von sich abzuwenden. Hierbei hätte das fiskalische Interesse hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin zurückzutreten, hätte sie tatsächlich Gefahren für Leib und Leben zu gegenwärtigen. Letzteres lässt sich indes nach Lage der Akten nicht feststellen. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ist die aus ihrer Sicht notwendige Pflege zumindest zurzeit noch in ausreichendem Maße sichergestellt, weil ihre Tochter bislang noch keine Beschäftigung aufgenommen hat, die sie neben ihrem Studium daran hindern könnte, die gemeinsam mit dem Ehemann der Antragstellerin erbrachten Pflegeleistungen auch weiterhin zu erbringen. Darüber hinaus ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass es zu einer Betreuungslücke käme, würde die Tochter eine Beschäftigung beginnen. Denn die Antragstellerin hat lediglich behauptet, dass sie sich aus finanziellen Gründen nicht auf andere Weise helfen könnte. Näher dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert hat sie diese Behauptung jedoch nicht, obwohl bereits das Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hatte anklingen lassen. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin überdies auch ihr weiteres Vorbringen nicht, wonach ihre Tochter bislang eine Beschäftigung nicht habe aufnehmen müssen, weil ihr zur Finanzierung ihres Studiums das Pflegegeld zur Verfügung gestanden habe. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn der vorgenannte Gesichtspunkt stellt keinen Belang der Antragstellerin dar, der im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu schützen wäre. Damit lässt sich im Fall der Antragstellerin ein Vorrang ihrer privaten Interessen vor den öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht den von der Antragstellerin verfolgten Antrag abgelehnt, die aufschiebende Wirkung ihrer (Anfechtungs-) Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2007 anzuordnen, mit dem die Antragsgegnerin das der Antragstellerin bislang gewährte Pflegegeld der Pflegestufe II mit Ablauf des 31. Mai 2007 entzogen hat.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zwar gemäß § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zulässig, weil die Klage abweichend von dem in § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung nicht vorliegen. Sie sind – bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – im Rahmen einer Interessenabwägung zu ermitteln, bei der unter Beachtung der vom Gesetzgeber getroffenen Grundentscheidung, den Eintritt der aufschiebenden Wirkung abweichend von dem in § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG geregelten Grundsatz nach § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG gerade auszuschließen, die jeweiligen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen sind. Ergibt diese Abwägung, dass das private Interesse des jeweiligen Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides überwiegt, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Dies wiederum ist in aller Regel der Fall, wenn sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtswidrig erweist und dies mit einer subjektiven Rechtsverletzung des Belasteten einhergeht, weil an der sofortigen Vollziehung eines mit der Rechtsordnung nicht im Einklang stehenden Bescheides kein öffentliches Interesse besteht. Umgekehrt überwiegt das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung seines Bescheides das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, wenn gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides offensichtlich keine Bedenken bestehen. In diesem Fall ist die aufschiebende Wirkung in der Regel nicht anzuordnen. Lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides indes nicht hinreichend sicher beantworten, kommt es unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Begründetheit des Antrags entscheidend auf die sonstigen Interessen der Beteiligten an. Grundsätzlich hat hierbei zu gelten, dass die an das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellenden Anforderungen im Sinne einer dynamischen Betrachtung um so höher sein müssen, je geringer die Erfolgsaussichten des von ihm in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu bewerten sind. Die wechselseitig eintretenden Folgen, die jeweils entstünden, wenn sich die durch das Gericht getroffene Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren als unzutreffend erweisen sollte, sind in die Betrachtung mit einzubeziehen.
Gemessen an diesen Grundsätzen muss dem Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen, der Erfolg versagt bleiben. Denn es lässt sich nach Lage der Akten nicht feststellen, dass der Entziehungsbescheid rechtswidrig ist. Er erweist sich vielmehr in formeller Hinsicht als unbedenklich und könnte nach § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches auch in materieller Hinsicht rechtmäßig sein, wenn sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung dahingehend gebessert hätte, dass Pflegebedürftigkeit nicht mehr anzunehmen wäre. Dass Letzteres der Fall ist, hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. Jung vom 6. Februar 2007 entschieden, das für sich genommen die Entziehung trägt. Denn darin ist eingeschätzt worden, dass der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegefachkraft ausgebildete Pflegeperson wöchentlich im Tagesdurchschnitt für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, bereits mit Blick auf die Grundpflege unterhalb des zur Bejahung von Pflegebedürftigkeit führenden Grenzwerts von mehr als 45 Minuten liegt. Diese Einschätzung hat die Antragstellerin allerdings mit ihrer Klage angegriffen und zur Begründung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens neben einem von ihrem Ehemann erstellten "Pflegetagebuch" zahlreiche Atteste ihrer behandelnden Ärzte bzw. sonstige medizinische Unterlagen überreicht. Diese medizinischen Unterlagen reichen indes nicht aus, den Entziehungsbescheid für rechtswidrig zu erachten, weil sie – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat – keine hinreichend konkreten Angaben zu den im Fall der Antragstellerin notwendigen Unterstützungsleistungen sowie dem hierfür erforderlichen Zeitaufwand enthalten. Sie geben allerdings zwingenden Anlass dazu, den für die Entscheidung erheblichen Sachverhalt durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens weiter aufzuklären, was indes den Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens sprengen würde und deshalb dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Diese Sachlage hat zur Folge, dass sich die Erfolgsaussichten der Klage derzeit als offen erweisen, weil ein Obsiegen der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren aus heutiger Sicht genauso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen. Dies bedeutet für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, dass es für die Begründetheit des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage entscheidend auf die – nach Lage der Akten erkennbaren – außerhalb der Rechtmäßigkeitsprüfung liegenden – konkreten – Interessen der Beteiligten ankommt, die bezogen auf den insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegeneinander abzuwägen sind.
Als im vorstehenden Zusammenhang interessierende Belange der Beteiligten sind im vorliegenden Fall gegenüberzustellen, das Interesse der Antragsgegnerin, die Finanzierung der ihr auferlegten Aufgaben sicherzustellen, und das Interesse der Antragstellerin, drohende Gefahren für Leib und Leben von sich abzuwenden. Hierbei hätte das fiskalische Interesse hinter dem privaten Interesse der Antragstellerin zurückzutreten, hätte sie tatsächlich Gefahren für Leib und Leben zu gegenwärtigen. Letzteres lässt sich indes nach Lage der Akten nicht feststellen. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ist die aus ihrer Sicht notwendige Pflege zumindest zurzeit noch in ausreichendem Maße sichergestellt, weil ihre Tochter bislang noch keine Beschäftigung aufgenommen hat, die sie neben ihrem Studium daran hindern könnte, die gemeinsam mit dem Ehemann der Antragstellerin erbrachten Pflegeleistungen auch weiterhin zu erbringen. Darüber hinaus ist entgegen der Darstellung der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass es zu einer Betreuungslücke käme, würde die Tochter eine Beschäftigung beginnen. Denn die Antragstellerin hat lediglich behauptet, dass sie sich aus finanziellen Gründen nicht auf andere Weise helfen könnte. Näher dargelegt und durch aussagekräftige Unterlagen untermauert hat sie diese Behauptung jedoch nicht, obwohl bereits das Sozialgericht in dem angegriffenen Beschluss Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hatte anklingen lassen. Glaubhaft gemacht hat die Antragstellerin überdies auch ihr weiteres Vorbringen nicht, wonach ihre Tochter bislang eine Beschäftigung nicht habe aufnehmen müssen, weil ihr zur Finanzierung ihres Studiums das Pflegegeld zur Verfügung gestanden habe. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Denn der vorgenannte Gesichtspunkt stellt keinen Belang der Antragstellerin dar, der im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu schützen wäre. Damit lässt sich im Fall der Antragstellerin ein Vorrang ihrer privaten Interessen vor den öffentlichen Interessen der Antragsgegnerin nicht feststellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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