Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 RJ 60/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 933/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von September 1987 bis Juli 1989 eine Ausbildung zum Verkäufer Einzelhandel, ohne diese jedoch erfolgreich zu beenden. Danach war er u. a. als Verkaufsfahrer, als Lagerist, als Verkäufer in einem Gartencenter, als Wagenpfleger, im Garten- und Landschaftsbau und im Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis zum 12. Mai 2003 als Fahrer, Autoreiniger und -pfleger sowie PKW - Aufbereiter tätig. In der Folgezeit sind im Versicherungsverlauf des Klägers mit Stand vom 2. Juli 2008 Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II vermerkt, das er auch gegenwärtig bezieht. Im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2007 übte der Kläger ausweislich vorgenannten Versicherungsverlaufes geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aus.
Am 4. September 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die daraufhin auf Veranlassung der Beklagten beauftragte Ärztin für Innere Medizin Frau. Dr. W stellte in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2003 fest, bei dem Kläger bestehe eine Hydronephrose mit Folge einer einseitigen hydronephrotischen Schrumpfniere rechts sowie Verlagerung der Harnblase nach kranial, rezidivierende Harnwegsinfekte, ventrale sakrale Meningozele bei Spina bifida occulta, ptosis rechts, Z. n. Analtresie mit aufbougierter rektoperinealer Fistel und Z. n. nach Orchidopexie beidseits. Für eine Tätigkeit als Pkw - Aufbereiter sei das Leistungsvermögen aufgehoben (unter 3 Stunden täglich). Hingegen sei für leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Zeitdruck, Kälte, Nässe, ohne Anforderungen an das räumliche Sehen ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben, wobei Toilettennähe zu gewährleisten sei. Mit Bescheid vom 5. November 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 zurück.
Mit seiner auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger ausgeführt, dass er aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Er benötige wegen des Bedürfnisses oft die Toilette aufsuchen zu müssen, betriebsunübliche Pausen. Nicht zuletzt wegen des sehr stark eingeschränkten Sehvermögens sei die Beklagte gehalten, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung er noch in der Lage sei. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D und des Dr. B seien nicht überzeugend und gäben sein Leistungsvermögen unzutreffend wieder.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, des Augenarztes Dr. T vom 8. März 2004, der Frau Dr. W Fachärztin für Innere Medizin, vom 15. März 2004, des Dr. K, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2004, der Frau Dr. S Ärztin für Chirurgie und Urologie, vom 1. August 2004 und der psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych F vom 1. Dezember 2005 eingeholt sowie Prof. Dr. D, Arzt für Innere Medizin und Nephrologie sowie Gastroenterologie und Dr., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt. In seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 gelangt Prof. Dr. D zu der Einschätzung, der Kläger könne trotz der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (wie zuvor dargelegt) nebst einer bestehenden Angst- und Verhaltensstörung noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Arbeiten in geschlossenen Räumen oder im Freien unter dem Schutz vor übermäßiger Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Zugluft und Staubentwicklung seien möglich. Einseitige körperliche Belastungen insbesondere Arbeiten in der Hocke oder im Knien seien zu vermeiden. Gegen Arbeiten in gelegentlich gebückter Haltung bestünden keine Einwände. Arbeiten unter Zeitdruck seien ausgeschlossen sowie Arbeiten an laufenden Maschinen und auch nur kurzfristig und gelegentlich auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus und Arbeiten im Wechsel zischen Früh-, Spät- und Nachschicht seien möglich. Lasten bis zu 10 kg könne der Kläger heben und tragen. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht gemindert; teilweise, auch überwiegende Arbeiten am Computer seien möglich. Aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens könnten Arbeiten, die Anforderungen an das beidäugige und räumliche Sehvermögen stellen würden, nicht mehr ausgeübt werden. Geistig seien leichte Arbeiten möglich. Nicht beeinträchtigt seien die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe-, die Merk- und Lernfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, die Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit. Herabgesetzt seien die Reaktions-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Dr. B, der in seinem Gutachten vom 2. März 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. Januar 2006zudem eine Zwangsstörung als hinzugetretene Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert, bestätigt die von Prof. Dr. D abgegebene Leistungseinschätzung. Das Leistungsvermögen sei im qualitativen, nicht quantitativen Sinne eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen im vollschichtigen Umfang auszugehen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei im Falle des Klägers nicht gegeben; eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher von der Beklagten nicht zu benennen gewesen. Unübliche Arbeitspausen für Toilettengänge würden nicht benötigt. Eine spezifische Leistungseinschränkung ergebe sich auch nicht aufgrund der bestehenden verminderten Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Denn eine Einarbeitung in ungelernte Tätigkeiten, wie der Kläger sie verschiedentlich in der Vergangenheit ausgeübt habe, sei jedenfalls möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Einschränkungen auf nervenärztlichem Gebiet schon seit dem Eintritt in das Erwerbsleben vorgelegen hätten. Gegen diesen ihm am 29. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Juni 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere vorträgt, dass wegen der vielfältigen Leistungseinschränkungen die Beklagte eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zu benennen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 und des Bescheides vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat in medizinsicher Hinsicht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, der Frau Dr. K Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Oktober 2006, des Dr. B Facharzt für Augenheilkunde, vom 5. Oktober 2006 und der Frau Dr. O vom 6. Oktober 2006 eingeholt und den Augenarzt Dr. V mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 20. Juni 2007 teilt der Gutachter im Wesentlichen die Einschätzung der bisher eingeholten Gutachten. Aufgrund der hochgradigen Einschränkung der zentralen Sehschärfe des rechten Auges seien Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das beidäugige Sehen nicht möglich. Das Führen von Kraftfahrzeugen sei mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Gefahrenpotential (Gabelstaplerfahrer, Gefahrenguttransporte, Personenbeförderung) möglich. Arbeiten mit Anforderungen an eine gute Sehschärfe seien generell möglich, da die Sehschärfe links als vollwertig zu bezeichnen sei. Betriebsunübliche Pausen wegen durchzuführender Tropfen- und Salbenapplikationen des rechten Auges würden nicht benötigt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend eine Epikrise der E-Klinik D vom 16. November 2006 sowie einen Befundbericht der Frau Dr. K vom 4. Juni 2008 zu den Gerichtsakten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil der Senat mit Beschluss vom 11. April 2008 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) auf den Berichterstatter übertragen hat. Hierzu war der Senat befugt, da die vorliegende Berufung gemäß § 105 Abs. 2 SGG gegen eine erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid eingelegt worden war.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der im vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Denn eine Erwerbsminderung ist weder nach § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung noch nach § 43 Abs. 1 SGB VI eingetreten.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte (in medizinischer Hinsicht) voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und damit auch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dies folgt aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen der erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D und Dr. B und wird durch die Einschätzung des Gutachters im Berufungsverfahren Dr. bestätigt. Prof. Dr. D hat überzeugend dargelegt, dass die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das quantitative Leistungsvermögen keine Auswirkungen haben und sich in qualitativer Hinsicht allein dahingehend auswirken, dass körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit den von ihm beschriebenen weiteren Einschränkungen und zwar im vollschichtigem Umfang und damit auch mindestens 6 Stunden täglich möglich sind. Diese Einschätzung wird durch den Gutachter Dr. B bestätigt, der überzeugend darlegt, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen im zuvor beschriebenen Sinne gegeben ist. Der Senat hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der vorgenannten Sachverständigen, die sich diese aufgrund umfangreicher klinischer und sozialmedizinischer Erfahrung aufgrund eigener Untersuchung des Klägers gebildet haben. Gleiches gilt für die Feststellungen, wie sich durch den Gutachter Dr. V im Berufungsverfahren getroffen worden sind, der, insbesondere aus augenärztlicher Sicht, die Feststellungen zu einem bestehenden vollschichtigem Leistungsvermögen teilt. Die Feststellungen der Gutachter im Gerichtsverfahren decken sich auch mit der Leistungseinschätzung wie sie zuvor im Verwaltungsverfahren durch die seitens der Beklagten beauftragte Gutachterin Dr. W getroffen worden ist. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die eingeholten Befundbereichte, die hinsichtlich ihrer Feststellungen zu bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Einfluss in die gerichtlicherseits eingeholten Gutachten gefunden haben und demzufolge hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das klägerische Leistungsvermögen einer umfassenden Beurteilung unterzogen worden sind.
Einem im Falle des Klägers vorhandenen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich steht auch nicht entgegen, dass er betriebsunübliche Pausen benötigen würde. Insoweit hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Prof. Dr. D und Dr. B zu Recht ausgeführt, dass die Stuhlbeschwerden des Klägers kein Ausmaß erreicht haben, dass zusätzliche Arbeitspausen erforderlich machen würden. Auch der Senat ist unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben und der erfolgten medizinischen Behandlungen davon überzeugt, dass der Kläger die Stuhlregulierung weitestgehend selbstständig steuern kann und ein unwillkürlicher Stuhlabgang allenfalls gelegentlich erfolgt. Erforderlich werdenden Toilettengängen kann der Kläger damit im ausreichenden Maße während den üblichen Arbeitspausen oder der allgemeinen Verteilzeit der Arbeit nachkommen. Auch soweit der Kläger hinsichtlich des rechten Augen Tropfen- und Salbenapplikationen vornehmen muss, hat der Gutachter Dr. V nachvollziehbar dargelegt, dass deswegen keine zusätzlichen Pausen während der Arbeitszeit erforderlich werden.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind auch nicht deshalb gegeben, weil bei dem Kläger nach Art und Zahl der Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen ist und die Beklagte eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit nicht benannt hat. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit besteht im Falle des § 43 SGB VI ausnahmsweise dann, wenn trotz vorhandenem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben ist. Denn in diesem Fall ist der Arbeitsmarkt für den Betreffenden faktisch verschlossen, mithin davon auszugehen, dass schlechthin keine Arbeitsstelle zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erhalten ist. Dies führt zu der Verpflichtung der Beklagten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung der Versicherte noch in de Lage ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az: B 5 RJ 48/03 R). Hiervon ausgehend folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichts, dass weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegend gegeben ist. Dies gilt einerseits, soweit der Kläger auf erforderlich werdende Toilettengänge während der Arbeitszeit verweist. Denn diese Erreichen angesichts vorstehender Ausführungen auch keinen Grad, der unter dem Gesichtspunkt einer ungewöhnlichen Leistungseinschränkung oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung der Aufnahme einer Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegensteht. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf die erhebliche Einschränkung des Sehvermögens auf dem rechten Auge verweist. Denn unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. V sind die daraus resultierenden Einschränkungen in qualitativer Hinsicht (insbesondere keine Tätigkeit mit besonderer Anforderung an das beidäugige Sehen, kein Führen von Fahrzeugen mit Gefahrenpotential) auch nach der Überzeugung des Senats nicht derart gewichtig, dass sie für sich gesehen oder im Zusammenwirken mit anderen Einschränkungen eine faktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nach sich ziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Dr. V – wegen der vorhandenen Sehschärfe links – Arbeiten mit Anforderungen an eine gute Sehschärfe generell möglich sind und der Kläger ohne weiteres im Stande ist, ein Kraftfahrzeug – wenn auch durch ordnungsbehördliche Auflage auf Geschwindigkeiten von 130 km/h begrenzt – zu führen. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung auch nicht aufgrund der durch die Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren diagnostizierte (lediglich) verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für eine Einarbeitung in neue berufliche Aufgabenfelder gegeben ist. Denn, worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist, liegen die insoweit wesentlichen Einschränkungen auf nervenärztlichem Gebiet und lagen aufgrund der Grunderkrankungen des Klägers damit schon seit Eintritt in das Erwerbsleben vor, ohne dass sie in den verschiedenen vom Kläger bisher ausgeübten ungelernten Tätigkeiten einer Anpassung oder Umstellung bei der Einarbeitung in die jeweilige berufliche Tätigkeit entgegen gestanden hätten. Dies findet zumindest auch, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, seine Bestätigung darin, dass der Kläger vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 eine , wenn auch geringfügig versicherungsfreie, Beschäftigung aufgenommen hat.
2. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI besteht nicht, weil aufgrund vorgenannter Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers in medizinischer Hinsicht, wie es für eine entsprechende Rentengewährung erforderlich wäre, nicht auf drei bis unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 geborene Kläger absolvierte im Zeitraum von September 1987 bis Juli 1989 eine Ausbildung zum Verkäufer Einzelhandel, ohne diese jedoch erfolgreich zu beenden. Danach war er u. a. als Verkaufsfahrer, als Lagerist, als Verkäufer in einem Gartencenter, als Wagenpfleger, im Garten- und Landschaftsbau und im Zeitraum vom 10. Dezember 2002 bis zum 12. Mai 2003 als Fahrer, Autoreiniger und -pfleger sowie PKW - Aufbereiter tätig. In der Folgezeit sind im Versicherungsverlauf des Klägers mit Stand vom 2. Juli 2008 Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld II vermerkt, das er auch gegenwärtig bezieht. Im Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 31. Oktober 2007 übte der Kläger ausweislich vorgenannten Versicherungsverlaufes geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen aus.
Am 4. September 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die daraufhin auf Veranlassung der Beklagten beauftragte Ärztin für Innere Medizin Frau. Dr. W stellte in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2003 fest, bei dem Kläger bestehe eine Hydronephrose mit Folge einer einseitigen hydronephrotischen Schrumpfniere rechts sowie Verlagerung der Harnblase nach kranial, rezidivierende Harnwegsinfekte, ventrale sakrale Meningozele bei Spina bifida occulta, ptosis rechts, Z. n. Analtresie mit aufbougierter rektoperinealer Fistel und Z. n. nach Orchidopexie beidseits. Für eine Tätigkeit als Pkw - Aufbereiter sei das Leistungsvermögen aufgehoben (unter 3 Stunden täglich). Hingegen sei für leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten, ohne Zeitdruck, Kälte, Nässe, ohne Anforderungen an das räumliche Sehen ein vollschichtiges Leistungsvermögen gegeben, wobei Toilettennähe zu gewährleisten sei. Mit Bescheid vom 5. November 2003 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2003 zurück.
Mit seiner auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerichteten Klage vor dem Sozialgericht hat der Kläger ausgeführt, dass er aufgrund der bei ihm bestehenden Erkrankungen keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen könne. Er benötige wegen des Bedürfnisses oft die Toilette aufsuchen zu müssen, betriebsunübliche Pausen. Nicht zuletzt wegen des sehr stark eingeschränkten Sehvermögens sei die Beklagte gehalten, eine konkrete Tätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung er noch in der Lage sei. Die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D und des Dr. B seien nicht überzeugend und gäben sein Leistungsvermögen unzutreffend wieder.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, des Augenarztes Dr. T vom 8. März 2004, der Frau Dr. W Fachärztin für Innere Medizin, vom 15. März 2004, des Dr. K, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. März 2004, der Frau Dr. S Ärztin für Chirurgie und Urologie, vom 1. August 2004 und der psychologischen Psychotherapeutin Dipl.-Psych F vom 1. Dezember 2005 eingeholt sowie Prof. Dr. D, Arzt für Innere Medizin und Nephrologie sowie Gastroenterologie und Dr., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, mit der Erstellung von Sachverständigengutachten beauftragt. In seinem Gutachten vom 7. Dezember 2004 gelangt Prof. Dr. D zu der Einschätzung, der Kläger könne trotz der bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen (wie zuvor dargelegt) nebst einer bestehenden Angst- und Verhaltensstörung noch körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten vollschichtig verrichten. Arbeiten in geschlossenen Räumen oder im Freien unter dem Schutz vor übermäßiger Kälte, Hitze, Feuchtigkeit, Zugluft und Staubentwicklung seien möglich. Einseitige körperliche Belastungen insbesondere Arbeiten in der Hocke oder im Knien seien zu vermeiden. Gegen Arbeiten in gelegentlich gebückter Haltung bestünden keine Einwände. Arbeiten unter Zeitdruck seien ausgeschlossen sowie Arbeiten an laufenden Maschinen und auch nur kurzfristig und gelegentlich auf Leitern und Gerüsten. Arbeiten im festgelegten Arbeitsrhythmus und Arbeiten im Wechsel zischen Früh-, Spät- und Nachschicht seien möglich. Lasten bis zu 10 kg könne der Kläger heben und tragen. Die Fingergeschicklichkeit sei nicht gemindert; teilweise, auch überwiegende Arbeiten am Computer seien möglich. Aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens könnten Arbeiten, die Anforderungen an das beidäugige und räumliche Sehvermögen stellen würden, nicht mehr ausgeübt werden. Geistig seien leichte Arbeiten möglich. Nicht beeinträchtigt seien die Lese- und Schreibgewandtheit, die Auffassungsgabe-, die Merk- und Lernfähigkeit, das Gedächtnis, die Konzentrations-, die Entschluss-, Verantwortungs- und Kontaktfähigkeit. Herabgesetzt seien die Reaktions-, Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Betriebsunübliche Pausen seien nicht erforderlich. Dr. B, der in seinem Gutachten vom 2. März 2005 nebst ergänzender Stellungnahme vom 24. Januar 2006zudem eine Zwangsstörung als hinzugetretene Gesundheitsbeeinträchtigung diagnostiziert, bestätigt die von Prof. Dr. D abgegebene Leistungseinschätzung. Das Leistungsvermögen sei im qualitativen, nicht quantitativen Sinne eingeschränkt.
Mit Gerichtsbescheid vom 11. Mai 2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass ein Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestehe. Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Feststellungen sei von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen im vollschichtigen Umfang auszugehen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung sei im Falle des Klägers nicht gegeben; eine konkrete Verweisungstätigkeit sei daher von der Beklagten nicht zu benennen gewesen. Unübliche Arbeitspausen für Toilettengänge würden nicht benötigt. Eine spezifische Leistungseinschränkung ergebe sich auch nicht aufgrund der bestehenden verminderten Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit. Denn eine Einarbeitung in ungelernte Tätigkeiten, wie der Kläger sie verschiedentlich in der Vergangenheit ausgeübt habe, sei jedenfalls möglich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die wesentlichen Einschränkungen auf nervenärztlichem Gebiet schon seit dem Eintritt in das Erwerbsleben vorgelegen hätten. Gegen diesen ihm am 29. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27. Juni 2006 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen vertieft und insbesondere vorträgt, dass wegen der vielfältigen Leistungseinschränkungen die Beklagte eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit zu benennen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom 11. Mai 2006 und des Bescheides vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat in medizinsicher Hinsicht Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte, der Frau Dr. K Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 4. Oktober 2006, des Dr. B Facharzt für Augenheilkunde, vom 5. Oktober 2006 und der Frau Dr. O vom 6. Oktober 2006 eingeholt und den Augenarzt Dr. V mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 20. Juni 2007 teilt der Gutachter im Wesentlichen die Einschätzung der bisher eingeholten Gutachten. Aufgrund der hochgradigen Einschränkung der zentralen Sehschärfe des rechten Auges seien Tätigkeiten mit besonderer Anforderung an das beidäugige Sehen nicht möglich. Das Führen von Kraftfahrzeugen sei mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Gefahrenpotential (Gabelstaplerfahrer, Gefahrenguttransporte, Personenbeförderung) möglich. Arbeiten mit Anforderungen an eine gute Sehschärfe seien generell möglich, da die Sehschärfe links als vollwertig zu bezeichnen sei. Betriebsunübliche Pausen wegen durchzuführender Tropfen- und Salbenapplikationen des rechten Auges würden nicht benötigt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger ergänzend eine Epikrise der E-Klinik D vom 16. November 2006 sowie einen Befundbericht der Frau Dr. K vom 4. Juni 2008 zu den Gerichtsakten gereicht.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch den Berichterstatter unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden, weil der Senat mit Beschluss vom 11. April 2008 die Berufung gemäß § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung des zum 1. April 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444 ff.) auf den Berichterstatter übertragen hat. Hierzu war der Senat befugt, da die vorliegende Berufung gemäß § 105 Abs. 2 SGG gegen eine erstinstanzliche Entscheidung durch Gerichtsbescheid eingelegt worden war.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht weder der im vorliegenden Verfahren verfolgte Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung noch der hilfsweise verfolgte Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu. Denn eine Erwerbsminderung ist weder nach § 43 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung noch nach § 43 Abs. 1 SGB VI eingetreten.
1. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersrente Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und die in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI genannten besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte (in medizinischer Hinsicht) voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist dagegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.
Hiervon ausgehend ist der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger die medizinischen Voraussetzungen der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt. Der Senat ist mit dem Sozialgericht der Auffassung, dass der Kläger noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und damit auch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Dies folgt aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Feststellungen der erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Prof. Dr. D und Dr. B und wird durch die Einschätzung des Gutachters im Berufungsverfahren Dr. bestätigt. Prof. Dr. D hat überzeugend dargelegt, dass die bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf das quantitative Leistungsvermögen keine Auswirkungen haben und sich in qualitativer Hinsicht allein dahingehend auswirken, dass körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten mit den von ihm beschriebenen weiteren Einschränkungen und zwar im vollschichtigem Umfang und damit auch mindestens 6 Stunden täglich möglich sind. Diese Einschätzung wird durch den Gutachter Dr. B bestätigt, der überzeugend darlegt, dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen im zuvor beschriebenen Sinne gegeben ist. Der Senat hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der vorgenannten Sachverständigen, die sich diese aufgrund umfangreicher klinischer und sozialmedizinischer Erfahrung aufgrund eigener Untersuchung des Klägers gebildet haben. Gleiches gilt für die Feststellungen, wie sich durch den Gutachter Dr. V im Berufungsverfahren getroffen worden sind, der, insbesondere aus augenärztlicher Sicht, die Feststellungen zu einem bestehenden vollschichtigem Leistungsvermögen teilt. Die Feststellungen der Gutachter im Gerichtsverfahren decken sich auch mit der Leistungseinschätzung wie sie zuvor im Verwaltungsverfahren durch die seitens der Beklagten beauftragte Gutachterin Dr. W getroffen worden ist. Eine abweichende Einschätzung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die eingeholten Befundbereichte, die hinsichtlich ihrer Feststellungen zu bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Einfluss in die gerichtlicherseits eingeholten Gutachten gefunden haben und demzufolge hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das klägerische Leistungsvermögen einer umfassenden Beurteilung unterzogen worden sind.
Einem im Falle des Klägers vorhandenen Leistungsvermögen von mindestens 6 Stunden täglich steht auch nicht entgegen, dass er betriebsunübliche Pausen benötigen würde. Insoweit hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Prof. Dr. D und Dr. B zu Recht ausgeführt, dass die Stuhlbeschwerden des Klägers kein Ausmaß erreicht haben, dass zusätzliche Arbeitspausen erforderlich machen würden. Auch der Senat ist unter Berücksichtigung der vom Kläger im Verfahren gemachten Angaben und der erfolgten medizinischen Behandlungen davon überzeugt, dass der Kläger die Stuhlregulierung weitestgehend selbstständig steuern kann und ein unwillkürlicher Stuhlabgang allenfalls gelegentlich erfolgt. Erforderlich werdenden Toilettengängen kann der Kläger damit im ausreichenden Maße während den üblichen Arbeitspausen oder der allgemeinen Verteilzeit der Arbeit nachkommen. Auch soweit der Kläger hinsichtlich des rechten Augen Tropfen- und Salbenapplikationen vornehmen muss, hat der Gutachter Dr. V nachvollziehbar dargelegt, dass deswegen keine zusätzlichen Pausen während der Arbeitszeit erforderlich werden.
Die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind auch nicht deshalb gegeben, weil bei dem Kläger nach Art und Zahl der Leistungseinschränkungen eine Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen ist und die Beklagte eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit nicht benannt hat. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Benennung zumindest einer Verweisungstätigkeit besteht im Falle des § 43 SGB VI ausnahmsweise dann, wenn trotz vorhandenem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für zumindest körperlich leichte Tätigkeiten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung gegeben ist. Denn in diesem Fall ist der Arbeitsmarkt für den Betreffenden faktisch verschlossen, mithin davon auszugehen, dass schlechthin keine Arbeitsstelle zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu erhalten ist. Dies führt zu der Verpflichtung der Beklagten eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen, zu deren Ausübung der Versicherte noch in de Lage ist (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, Az: B 5 RJ 48/03 R). Hiervon ausgehend folgt der Senat der Einschätzung des Sozialgerichts, dass weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegend gegeben ist. Dies gilt einerseits, soweit der Kläger auf erforderlich werdende Toilettengänge während der Arbeitszeit verweist. Denn diese Erreichen angesichts vorstehender Ausführungen auch keinen Grad, der unter dem Gesichtspunkt einer ungewöhnlichen Leistungseinschränkung oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung der Aufnahme einer Tätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes entgegensteht. Gleiches gilt, soweit der Kläger auf die erhebliche Einschränkung des Sehvermögens auf dem rechten Auge verweist. Denn unter Berücksichtigung der Feststellungen des Dr. V sind die daraus resultierenden Einschränkungen in qualitativer Hinsicht (insbesondere keine Tätigkeit mit besonderer Anforderung an das beidäugige Sehen, kein Führen von Fahrzeugen mit Gefahrenpotential) auch nach der Überzeugung des Senats nicht derart gewichtig, dass sie für sich gesehen oder im Zusammenwirken mit anderen Einschränkungen eine faktische Verschlossenheit des Arbeitsmarktes nach sich ziehen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Dr. V – wegen der vorhandenen Sehschärfe links – Arbeiten mit Anforderungen an eine gute Sehschärfe generell möglich sind und der Kläger ohne weiteres im Stande ist, ein Kraftfahrzeug – wenn auch durch ordnungsbehördliche Auflage auf Geschwindigkeiten von 130 km/h begrenzt – zu führen. Zutreffend hat das Sozialgericht ausgeführt, dass eine ungewöhnliche Leistungseinschränkung bzw. schwere spezifische Leistungsbehinderung auch nicht aufgrund der durch die Gutachter im erstinstanzlichen Verfahren diagnostizierte (lediglich) verminderte Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit für eine Einarbeitung in neue berufliche Aufgabenfelder gegeben ist. Denn, worauf das Sozialgericht zu Recht hinweist, liegen die insoweit wesentlichen Einschränkungen auf nervenärztlichem Gebiet und lagen aufgrund der Grunderkrankungen des Klägers damit schon seit Eintritt in das Erwerbsleben vor, ohne dass sie in den verschiedenen vom Kläger bisher ausgeübten ungelernten Tätigkeiten einer Anpassung oder Umstellung bei der Einarbeitung in die jeweilige berufliche Tätigkeit entgegen gestanden hätten. Dies findet zumindest auch, ohne dass es entscheidend darauf ankommt, seine Bestätigung darin, dass der Kläger vom 1. Juni 2006 bis 31. Oktober 2007 eine , wenn auch geringfügig versicherungsfreie, Beschäftigung aufgenommen hat.
2. Ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI besteht nicht, weil aufgrund vorgenannter Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers in medizinischer Hinsicht, wie es für eine entsprechende Rentengewährung erforderlich wäre, nicht auf drei bis unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
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