L 11 B 287/08 SB ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 612/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 B 287/08 SB ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Prozesskostenhilfe für bereits für erledigt erklärtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Bemerkung
L 11 B 288/08 SB PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2008 ist bereits unzulässig, soweit die Zuerkennung eines GdB von 100 begehrt wird, da mit Bescheid vom 9. Juli 2008 ein GdB von 100 zuerkannt wurde und der Prozessbevollmächtigte das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 15. Juli 2008 für erledigt erklärt hat. Für ein bereits für erledigt erklärtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren kann Prozesskostenhilfe im Beschwerdeverfahren nicht begehrt werden.

Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren I. Instanz begegnet aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen keine Bedenken, sodass die insoweit zulässige Beschwerde zurückzuweisen war (§§ 172, 86 b, 73 a Sozialgerichtsgesetz - SGG- i. V. m. §§ 114 ff Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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