Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 27 RA 3101/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 60/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in dem Zeitraum vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2004.
Der 1944 geborene Kläger durchlief vom 1960 bis 1963 eine Ausbildung zum Schaufenstergestalter. Nach bestandener Prüfung übte er diese Tätigkeit bis April 1967 aus. Von Mai 1967 bis März 1968 war er in der Tätigkeit eines angestellten Floristen versicherungspflichtig beschäftigt. Die gleiche Tätigkeit übte er sodann selbständig bis zur krankheitsbedingten Aufgabe des Berufes zum 30. Juni 1998 im eigenen Betrieb aus. Freiwillige Beiträge wurden von ihm seit Januar 1977 zur Beklagten entrichtet. Von April 1999 bis Januar 2004 war der Kläger geringfügig und damit versicherungsfrei als Florist erneut beschäftigt. Seit Februar 2004 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung 50).
Im Februar 2000 stellte der Kläger einen Rentenantrag und gab zu dessen Begründung unter Überreichung ärztlicher Atteste und sonstiger medizinischer Unterlagen an, er halte sich wegen eines Hirninfarktes (Schlaganfall mit Nebenwirkungen) für erwerbs- bzw. berufsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt seien. Sodann veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Z. In seinem Gutachten vom 6. April 2000 stellte er die Diagnose Lumbago und führte zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers aus, er sei aus rein orthopädischer Sicht derzeit noch nicht auf Dauer in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit höhergradig eingeschränkt. Es bestehe ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen. Sodann wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K untersucht. In ihrem Gutachten vom 21. April 2000 stellte sie die Diagnosen - arterieller Hypertonus, - tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb, - Verdacht auf diabetische Nephropathie, - kombinierte Hyperlipidämie, - Adipositas, - Zustand nach Hirninfarkt im Stammganglienbereich links mit passagerer Rechtsseitenparese und führte zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers aus, seine Erwerbsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht relevant eingeschränkt. Wegen des Bluthochdruckes und des erlittenen Apoplexes sollten jedoch keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr ausgeführt werden. Für körperliche leichte Tätigkeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Mit Bescheid 8. Juni 2000 und Widerspruchsbescheid vom 1. April 2001 (zur Post gegeben am 11. April 2001) lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen könne der Kläger noch in seinem bisherigen Beruf als Florist vollschichtig tätig sein. Damit liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 11. Mai 2001 hat der Kläger geltend gemacht, die krankheitsbedingten Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens seien bislang nicht zutreffend erkannt worden. Die dem internistischen und dem orthopädischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden machten es ihm unmöglich, seinen Beruf als Florist weiterhin vollschichtig auszuüben. Ein zumutbarer Verweisungsberuf sei nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von Prof. Dr. Z - orthopädische Klinik der Charité - vom 16. November 2001 und vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L vom 12. November 2001 und sodann ein orthopädisch-unfallchirurgisches Fachgutachten von Dr. L vom 9. April 2002 eingeholt. Der Sachverständige gab an, der Kläger leide an einem immer wieder kehrenden belastungsabhängigen tief sitzendem Rückenschmerz sowie einer Minderbelastbarkeit der Kniegelenke, speziell in tiefer Beugung. Die Untersuchung habe zu keinen Befunden geführt, die einen über das altersphysiologische Maß hinausgehenden Verschleiß darstellten. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erheblichen Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft in wechselnden Körperhaltungen über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich ausüben. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die eine tiefe belastete Hocke erforderlich machten, müssten vermieden werden. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg sei zumutbar. Nachdem der Kläger, der im Oktober 2002 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte, diesem Gutachten unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen entgegen getreten ist, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme vom Sachverständigen Dr. L vom 17. Dezember 2002 eingeholt. Zu einer Änderung der Leistungseinschätzung des Gutachters kam es nicht.
Vom 12. November bis 7. Dezember 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Nach dem aus diesem Anlass erstellten Entlassungsbericht vom 12. Dezember 2002 ist der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit vor allem aufgrund chronischer Rückenschmerzen eingeschränkt und nicht in der Lage, nach längerem Hocken sich allein wieder aufzurichten. Nach einer Rekonvaleszenz von einer Woche bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten.
Vom Sozialgericht ist sodann der Facharzt für Innere Medizin Dr. B zum Sachverständigen ernannt worden. In seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 2. November 2003 gab er an, der Kläger befinde sich im Zustand nach Hinterwandinfarkt und instabiler Angina pectoris mit PTCA und Stent-Implantation am 27. Oktober 2002 sowie Zustand nach apoplektischen Insult ohne Restbeschwerden 1996. Zudem führte der Sachverständige die Diagnosen arterieller Hypertonus, Übergewicht mit Hyperlipoproteinämie, kleine Leberzyste, funktionelle Wirbelsäulenbeschwerden, Gonalgie sowie beginnende Arthrosen an und gelangte zu der Einschätzung, der Kläger könne noch leichte bis mitunter in Ausnahmefällen mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Witterungseinflüssen nach Möglichkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit solle es ermöglichen, die sitzende Haltungsart im Stundenrhythmus zu unterbrechen. Einseitige körperliche Belastungen und Akkord- oder Fließbandarbeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auch Nachtschichten solle er nicht mehr verrichten, Lasten von bis zu 10 kg könnten von ihm noch gehoben oder getragen werden. Arbeiten, die eine ausschließliche Fingergeschicklichkeit beinhalten, sollten vermieden werden, teilweise Arbeiten am Computer seien zumutbar. Der Kläger sei wegefähig und benötige keine zusätzlichen und betriebsunüblichen Arbeitspausen, wenn die Gelegenheit bestehe, als Diabetiker kleinere Nebenmahlzeiten zeitgerecht einzunehmen.
Mit Urteil vom 18. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die begehrten Renten nicht zu, weil er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch zumutbare Tätigkeiten als Kassierer in einer Abteilung für Blumenverkauf eines größeren Unternehmens bzw. eines Gartencenters oder vergleichbare im kaufmännischen Bereich angesiedelte Tätigkeiten ausüben könne. Damit könne die Frage, in welchem Umfang dem Kläger ein Berufsschutz zukomme, letztlich offen bleiben.
Gegen das ihm am 3. Mai 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. Juni 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er könne für sich einen qualifizierten Berufsschutz beanspruchen, da er über 30 Jahre selbständig eine verantwortungsvolle Führungsposition mit Dispositionsbefugnis ausgeübt habe. Eine Verweisung sei damit nur auf einen Beruf möglich, der einem Lehrberuf entspreche. Hinsichtlich des Berufsschutzes könne nicht auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit abgestellt werden, weil sein berufliches Leben entscheidend durch die 30jährige Selbständigkeit mit freiwilliger Beitragsleistung zur Rentenversicherung geprägt worden sei. Zudem sei er auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Sozialgericht benannten Tätigkeiten auszuüben.
Der Kläger beantragt nach seinem Schriftsatz vom 31. August 2004,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ein Berufsschutz könne sich nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergeben, weshalb der Kläger nach dem vom Bundessozialgericht - BSG - entwickelten Mehrstufenschema bestenfalls der mittleren Gruppe (sonstige Ausbildungsberufe mit einer bis zu zweijährigen Ausbildungszeit) zugeordnet werden könne, was eine zumutbare Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld nicht ausschließe. Unter Berücksichtigung des ermittelten Restleistungsvermögens kämen insbesondere noch Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe IX BAT für den Kläger in Betracht. Es handele sich dabei um körperlich leichte Arbeiten, die je nach Arbeitsorganisation auch einen jederzeit selbst bestimmten Wechsel der Körperhaltungen ermöglichten.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H zur Sachverständigen ernannt. In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2006 werden neben den von Dr. B bereits benannten Diagnosen Fingergelenkspolyarthrosen, Schlafstörungen und Schwindel als beim Kläger bestehende Krankheiten und Gebrechen benannt. Zu seinem Leistungsvermögen gab sie an, der Kläger könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im Sinne von Bürotätigkeiten ausüben. Arbeiten im Stehen seien nicht mehr zumutbar, jedoch könne er noch kurzfristig im Gehen tätig sein. Arbeiten, die eine Zwangsfixierung der Wirbelsäule erforderten oder die dauerhaft die Kniegelenke beanspruchten, seien dem Kläger ebenso wie Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord oder am Fließband nicht mehr zumutbar. Arbeiten an laufenden Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten müssten ebenfalls ausgeschlossen werden, seine Tragefähigkeit sei auf 10 kg schwere Lasten beschränkt. Die Fingergeschicklichkeit sei weitestgehend erhalten, es seien jedoch funktionelle Beschwerden bei beginnenden Fingergelenksarthrosen beiderseits vorhanden. Die Bedienung einer Tastatur sei jedoch möglich. Die Leistungsfähigkeit sei auch aufgrund der Schlafstörung mit Tagesmüdigkeit hinsichtlich des Reaktionsvermögens, der Auffassungsgabe, der Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit mitunter vermindert. Unter Beachtung der benannten Leistungseinschränkungen könne der Kläger im Umfang von mindestens drei Stunden täglich noch arbeiten. Die Arbeitszeit müsse wegen des Diabetes mellitus, der koronaren Herzkrankheit mit abgelaufenem Herzinfarkt, den Schwindelerscheinungen, den Schlafstörungen und der resultierenden Tagesmüdigkeit, den zunehmenden Konzentrationsstörungen sowie wegen der orthopädischen Leiden eingeschränkt werden. Weiterhin gab die Sachverständige an, sie gehe davon aus, dass die Einschränkungen des Leistungsvermögens seit Antragstellung bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 18. Februar 2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im Februar 2000 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F., die im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Rentenanspruch in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R – zitiert nach juris).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen versicherungspflichtigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Floristen. Ob der Kläger noch zur Ausübung dieser Tätigkeiten in der Lage ist, kann von Rechts wegen offen bleiben, weil er jedenfalls noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Berufsunfähigkeit liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Sie tritt erst ein, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG-Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 38 mit weiteren Nachweisen).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es - soweit hier von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des Unausgebildeten (Ungelernter), des Arbeitnehmers mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter), des Arbeiters oder Angestellten mit einer mehr als 2 -jährigen Ausbildung (Facharbeiter oder Ausgebildeter), und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des Angestellten hoher beruflicher Qualität. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 = SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 17).
Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas verfügt der Kläger nicht über einen qualifizierten Berufsschutz. Abgestellt werden kann insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nämlich nicht auf die von ihm langjährig ausgeübte selbständige Tätigkeit, sondern maßgeblich für die Bestimmung des Berufsschutzes ist allein die von Mai 1967 bis März 1968 ausgeübte Tätigkeit als angestellter und damit der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliegender Florist. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger innerhalb dieses 11-Monats-Zeitraumes erworben hat, reichen nur aus, um ihn der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Da der Kläger über keine Berufsausbildung als Florist verfügt und zuvor auch nicht in diesem oder einem verwandten Beruf tätig war, kann er bis März 1968 die dafür erforderlichen Fähigkeiten allein durch die im Mai 1967 aufgenommene Tätigkeit -teilweise- erworben haben. Er ist im Übrigen dem so genannten unteren Bereich der Angelernten zuzuordnen, weil das Anlernverhältnis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (dem Beginn der selbständigen Tätigkeit) noch kein Jahr andauerte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der kurzen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Florist bereits sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte, die in einer entsprechenden Berufsausbildung vermittelt werden und bei deren Abschluss auch eine tarifliche Einstufung als Gelernter ermöglichen, liegen nicht vor. Vom Kläger wird vielmehr selber geltend gemacht, er habe weitreichende fachliche Kenntnisse im Beruf aufgrund der langjährigen Selbständigkeit erworben. Die selbständige Tätigkeit als Florist kann aber nicht als "bisheriger Beruf" im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. angesehen werden und muss deshalb bei der Ermittlung des Berufsschutzes unberücksichtigt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, ist jedenfalls dann, wenn das Versicherungskonto -so wie hier beim Kläger- Pflichtbeiträge aufweist, für die Bestimmung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes allein eine versicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 11. September 1980 - 1 RJ 94/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 66 m.w.N. sowie Urteil vom 28. November 1980 - 5 RJ 78/79 - zitiert nach juris). Bestimmt sich das versicherte Risiko allein nach der pflichtversichert ausgeübten Tätigkeit, kann auch ein beruflicher Aufstieg im ähnlichen oder sogar gleichen Tätigkeitsfeld den Berufsschutz nicht erweitern, wenn währenddessen keine Pflichtbeiträge, sondern freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe Beschuss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 411/75 - zitiert nach juris).
Als Angelernter des unteren Bereiches kann der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand näher bezeichneten weiteren qualitativen Einschränkungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie einem Einsatz unter betriebsüblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entgegen stünden. Gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten, zu denen auch die von der Beklagten benannten Bürohilfstätigkeiten zählen dürften, konnte der Kläger auch noch über die volle übliche Arbeitszeit verrichten. Ein dafür ausreichendes Leistungsvermögen wurde von den im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. L - für den orthopädischen Beschwerdekomplex - und Dr. B - hinsichtlich der internistischen Erkrankungen - ermittelt. Das Gericht folgt diesen Gutachten, die jedenfalls in Bezug auf die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens sowohl mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als auch mit der Leistungseinschätzung im Rehabilitationsentlassungsbericht übereinstimmen. Der von der Gutachterin Dr. H vertretenen Auffassung, die Arbeitszeit des Klägers müsse auch bei leidensgerechten Tätigkeiten wegen der Erkrankungen eingeschränkt werden, vermochte sich der Senat dem gegenüber nicht anzuschließen. Maßgeblich dafür ist, dass die Sachverständige eine nähere Begründung dafür, warum dem Kläger auch leidensgerechte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig möglich sein sollen, nicht mitteilt. Die von ihr erstmals diagnostizierten Schlafstörungen können eine solche Leistungseinschränkung schon deshalb nicht begründen, weil sie nach Angaben der Gutachterin nicht dauerhaft vorliegen. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die benannten Schlafstörungen einen das quantitative Leistungsvermögen tangierenden Schweregrad erreicht haben könnten. Dem auf Antrag des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten kommt im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon deshalb ein geringere Beweiswert zu, weil die Untersuchung erst zwei Jahre nach dem Ende des Zeitraumes erfolgte, für den eine Erwerbsminderungsrente begehrt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Zweijahreszeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist. Dafür sprechen auch die Angaben der Sachverständigen, die Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen schienen zuzunehmen. Dann aber war das im Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Leistungsvermögen wahrscheinlich stärker eingeschränkt als das bis Januar 2004 vorhandene. Schließlich muss die Gutachterin Dr. H als Allgemeinmedizinerin in Bezug auf die beim Kläger als leistungsmindernd wohl im Vordergrund stehenden und dem internistischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden gegenüber dem Facharzt für Innere Medizin Dr. B als weniger fachkompetent angesehen werden. Auch dies führt bei einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen dazu, dass der Senat den Beweis eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens im streitigen Zeitraum als nicht erbracht ansieht.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er - wie bereits dargelegt - noch ihm zumutbare Arbeiten vollschichtig verrichten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in dem Zeitraum vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2004.
Der 1944 geborene Kläger durchlief vom 1960 bis 1963 eine Ausbildung zum Schaufenstergestalter. Nach bestandener Prüfung übte er diese Tätigkeit bis April 1967 aus. Von Mai 1967 bis März 1968 war er in der Tätigkeit eines angestellten Floristen versicherungspflichtig beschäftigt. Die gleiche Tätigkeit übte er sodann selbständig bis zur krankheitsbedingten Aufgabe des Berufes zum 30. Juni 1998 im eigenen Betrieb aus. Freiwillige Beiträge wurden von ihm seit Januar 1977 zur Beklagten entrichtet. Von April 1999 bis Januar 2004 war der Kläger geringfügig und damit versicherungsfrei als Florist erneut beschäftigt. Seit Februar 2004 bezieht er Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung 50).
Im Februar 2000 stellte der Kläger einen Rentenantrag und gab zu dessen Begründung unter Überreichung ärztlicher Atteste und sonstiger medizinischer Unterlagen an, er halte sich wegen eines Hirninfarktes (Schlaganfall mit Nebenwirkungen) für erwerbs- bzw. berufsunfähig. Die Beklagte stellte fest, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Rentenart erfüllt seien. Sodann veranlasste die Beklagte eine Begutachtung des Klägers durch den Facharzt für Orthopädie Dr. Z. In seinem Gutachten vom 6. April 2000 stellte er die Diagnose Lumbago und führte zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers aus, er sei aus rein orthopädischer Sicht derzeit noch nicht auf Dauer in seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit höhergradig eingeschränkt. Es bestehe ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen. Sodann wurde der Kläger im Auftrag der Beklagten von der Fachärztin für Innere Medizin Dr. K untersucht. In ihrem Gutachten vom 21. April 2000 stellte sie die Diagnosen - arterieller Hypertonus, - tablettenpflichtiger Diabetes mellitus Typ IIb, - Verdacht auf diabetische Nephropathie, - kombinierte Hyperlipidämie, - Adipositas, - Zustand nach Hirninfarkt im Stammganglienbereich links mit passagerer Rechtsseitenparese und führte zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers aus, seine Erwerbsfähigkeit sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht relevant eingeschränkt. Wegen des Bluthochdruckes und des erlittenen Apoplexes sollten jedoch keine schweren oder mittelschweren körperlichen Arbeiten mehr ausgeführt werden. Für körperliche leichte Tätigkeiten bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen.
Mit Bescheid 8. Juni 2000 und Widerspruchsbescheid vom 1. April 2001 (zur Post gegeben am 11. April 2001) lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Nach den im Verwaltungsverfahren getroffenen medizinischen Feststellungen könne der Kläger noch in seinem bisherigen Beruf als Florist vollschichtig tätig sein. Damit liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.
Mit der dagegen gerichteten Klage vom 11. Mai 2001 hat der Kläger geltend gemacht, die krankheitsbedingten Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens seien bislang nicht zutreffend erkannt worden. Die dem internistischen und dem orthopädischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden machten es ihm unmöglich, seinen Beruf als Florist weiterhin vollschichtig auszuüben. Ein zumutbarer Verweisungsberuf sei nicht ersichtlich.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von Prof. Dr. Z - orthopädische Klinik der Charité - vom 16. November 2001 und vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. L vom 12. November 2001 und sodann ein orthopädisch-unfallchirurgisches Fachgutachten von Dr. L vom 9. April 2002 eingeholt. Der Sachverständige gab an, der Kläger leide an einem immer wieder kehrenden belastungsabhängigen tief sitzendem Rückenschmerz sowie einer Minderbelastbarkeit der Kniegelenke, speziell in tiefer Beugung. Die Untersuchung habe zu keinen Befunden geführt, die einen über das altersphysiologische Maß hinausgehenden Verschleiß darstellten. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne erheblichen Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit oder Zugluft in wechselnden Körperhaltungen über die volle übliche Arbeitszeit von mindestens 8 Stunden täglich ausüben. Lediglich Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie solche, die eine tiefe belastete Hocke erforderlich machten, müssten vermieden werden. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg sei zumutbar. Nachdem der Kläger, der im Oktober 2002 einen Hinterwandinfarkt erlitten hatte, diesem Gutachten unter Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen entgegen getreten ist, hat das Sozialgericht eine ergänzende Stellungnahme vom Sachverständigen Dr. L vom 17. Dezember 2002 eingeholt. Zu einer Änderung der Leistungseinschätzung des Gutachters kam es nicht.
Vom 12. November bis 7. Dezember 2002 nahm der Kläger an einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Nach dem aus diesem Anlass erstellten Entlassungsbericht vom 12. Dezember 2002 ist der Kläger in seiner Arbeitsfähigkeit vor allem aufgrund chronischer Rückenschmerzen eingeschränkt und nicht in der Lage, nach längerem Hocken sich allein wieder aufzurichten. Nach einer Rekonvaleszenz von einer Woche bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten.
Vom Sozialgericht ist sodann der Facharzt für Innere Medizin Dr. B zum Sachverständigen ernannt worden. In seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 2. November 2003 gab er an, der Kläger befinde sich im Zustand nach Hinterwandinfarkt und instabiler Angina pectoris mit PTCA und Stent-Implantation am 27. Oktober 2002 sowie Zustand nach apoplektischen Insult ohne Restbeschwerden 1996. Zudem führte der Sachverständige die Diagnosen arterieller Hypertonus, Übergewicht mit Hyperlipoproteinämie, kleine Leberzyste, funktionelle Wirbelsäulenbeschwerden, Gonalgie sowie beginnende Arthrosen an und gelangte zu der Einschätzung, der Kläger könne noch leichte bis mitunter in Ausnahmefällen mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von Witterungseinflüssen nach Möglichkeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig verrichten. Die Tätigkeit solle es ermöglichen, die sitzende Haltungsart im Stundenrhythmus zu unterbrechen. Einseitige körperliche Belastungen und Akkord- oder Fließbandarbeiten seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Auch Nachtschichten solle er nicht mehr verrichten, Lasten von bis zu 10 kg könnten von ihm noch gehoben oder getragen werden. Arbeiten, die eine ausschließliche Fingergeschicklichkeit beinhalten, sollten vermieden werden, teilweise Arbeiten am Computer seien zumutbar. Der Kläger sei wegefähig und benötige keine zusätzlichen und betriebsunüblichen Arbeitspausen, wenn die Gelegenheit bestehe, als Diabetiker kleinere Nebenmahlzeiten zeitgerecht einzunehmen.
Mit Urteil vom 18. Februar 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die begehrten Renten nicht zu, weil er nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen jedenfalls noch zumutbare Tätigkeiten als Kassierer in einer Abteilung für Blumenverkauf eines größeren Unternehmens bzw. eines Gartencenters oder vergleichbare im kaufmännischen Bereich angesiedelte Tätigkeiten ausüben könne. Damit könne die Frage, in welchem Umfang dem Kläger ein Berufsschutz zukomme, letztlich offen bleiben.
Gegen das ihm am 3. Mai 2004 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 2. Juni 2004 eingelegten Berufung. Zu deren Begründung macht er geltend, er könne für sich einen qualifizierten Berufsschutz beanspruchen, da er über 30 Jahre selbständig eine verantwortungsvolle Führungsposition mit Dispositionsbefugnis ausgeübt habe. Eine Verweisung sei damit nur auf einen Beruf möglich, der einem Lehrberuf entspreche. Hinsichtlich des Berufsschutzes könne nicht auf die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit abgestellt werden, weil sein berufliches Leben entscheidend durch die 30jährige Selbständigkeit mit freiwilliger Beitragsleistung zur Rentenversicherung geprägt worden sei. Zudem sei er auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, die vom Sozialgericht benannten Tätigkeiten auszuüben.
Der Kläger beantragt nach seinem Schriftsatz vom 31. August 2004,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2001 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm vom 1. März 2000 bis 31. Januar 2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht geltend, ein Berufsschutz könne sich nur aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit ergeben, weshalb der Kläger nach dem vom Bundessozialgericht - BSG - entwickelten Mehrstufenschema bestenfalls der mittleren Gruppe (sonstige Ausbildungsberufe mit einer bis zu zweijährigen Ausbildungszeit) zugeordnet werden könne, was eine zumutbare Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld nicht ausschließe. Unter Berücksichtigung des ermittelten Restleistungsvermögens kämen insbesondere noch Bürohilfstätigkeiten der Vergütungsgruppe IX BAT für den Kläger in Betracht. Es handele sich dabei um körperlich leichte Arbeiten, die je nach Arbeitsorganisation auch einen jederzeit selbst bestimmten Wechsel der Körperhaltungen ermöglichten.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG - hat der Senat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H zur Sachverständigen ernannt. In ihrem Gutachten vom 17. Februar 2006 werden neben den von Dr. B bereits benannten Diagnosen Fingergelenkspolyarthrosen, Schlafstörungen und Schwindel als beim Kläger bestehende Krankheiten und Gebrechen benannt. Zu seinem Leistungsvermögen gab sie an, der Kläger könne nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen im Sinne von Bürotätigkeiten ausüben. Arbeiten im Stehen seien nicht mehr zumutbar, jedoch könne er noch kurzfristig im Gehen tätig sein. Arbeiten, die eine Zwangsfixierung der Wirbelsäule erforderten oder die dauerhaft die Kniegelenke beanspruchten, seien dem Kläger ebenso wie Arbeiten unter Zeitdruck, Akkord oder am Fließband nicht mehr zumutbar. Arbeiten an laufenden Maschinen oder auf Leitern und Gerüsten müssten ebenfalls ausgeschlossen werden, seine Tragefähigkeit sei auf 10 kg schwere Lasten beschränkt. Die Fingergeschicklichkeit sei weitestgehend erhalten, es seien jedoch funktionelle Beschwerden bei beginnenden Fingergelenksarthrosen beiderseits vorhanden. Die Bedienung einer Tastatur sei jedoch möglich. Die Leistungsfähigkeit sei auch aufgrund der Schlafstörung mit Tagesmüdigkeit hinsichtlich des Reaktionsvermögens, der Auffassungsgabe, der Umstellungs- und Konzentrationsfähigkeit mitunter vermindert. Unter Beachtung der benannten Leistungseinschränkungen könne der Kläger im Umfang von mindestens drei Stunden täglich noch arbeiten. Die Arbeitszeit müsse wegen des Diabetes mellitus, der koronaren Herzkrankheit mit abgelaufenem Herzinfarkt, den Schwindelerscheinungen, den Schlafstörungen und der resultierenden Tagesmüdigkeit, den zunehmenden Konzentrationsstörungen sowie wegen der orthopädischen Leiden eingeschränkt werden. Weiterhin gab die Sachverständige an, sie gehe davon aus, dass die Einschränkungen des Leistungsvermögens seit Antragstellung bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Akteninhalt und insbesondere die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Sozialgerichts B zum Aktenzeichen haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat aufgrund des von den Beteiligten erklärten Einverständnisses ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist zulässig, aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil vom 18. Februar 2004 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit nach den §§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung. Diese Bestimmungen sind noch anwendbar, weil der Rentenantrag bereits im Februar 2000 gestellt wurde und seither Leistungen begehrt werden (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ergibt sich gleichfalls nicht aus der seit dem 01. Januar 2001 geltenden Neufassung des § 43 SGB VI oder aus § 240 SGB VI n. F., die im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Rechtsgrundlagen für den geltend gemachten Rentenanspruch in Betracht kommen (vgl. Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 23. Mai 2006, B 13 RJ 38/05 R – zitiert nach juris).
Nach § 44 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie
1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger erfüllt zwar die Wartezeit für die beantragte Rentenart und hat auch ausreichend zeitnahe Beiträge entrichtet, er ist aber nicht erwerbsunfähig. Erwerbsunfähig sind nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht, er erfüllt nicht einmal die weniger strengen Kriterien der Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a. F.).
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben gewesen ist oder der Arbeitnehmer sich von einer früher ausgeübten höherwertigen versicherungspflichtigen Tätigkeit gelöst hat. Danach ist der "bisherige Beruf" des Klägers der eines Floristen. Ob der Kläger noch zur Ausübung dieser Tätigkeiten in der Lage ist, kann von Rechts wegen offen bleiben, weil er jedenfalls noch eine zumutbare Verweisungstätigkeit verrichten kann. Berufsunfähigkeit liegt nämlich nicht bereits dann vor, wenn ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Sie tritt erst ein, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zumutbar ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag.
Sozial zumutbar ist eine andere Tätigkeit nicht nur dann, wenn ihr qualitativer Wert mit dem der zuletzt verrichteten Arbeit übereinstimmt. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass sie die gleichen Verdienstmöglichkeiten wie die letzte Beschäftigung eröffnet. Das Gesetz verlangt von einem Versicherten, dass er, immer bezogen auf seinen "bisherigen Beruf" einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente auch mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden gibt (vgl. BSG-Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 73/84 - = SozR 2200 § 1246 Nr. 38 mit weiteren Nachweisen).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit ist von der Rechtsprechung des BSG zunächst für die Arbeiterberufe und im Anschluss daran auch für die Angestellten eine Einstufung nach Berufsgruppen (so genanntes Mehrstufenschema) entwickelt worden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Ausbildung überragende Bedeutung für die Qualität eines Berufes hat. Ausgehend von der am geringsten qualifizierten Tätigkeit gibt es - soweit hier von Bedeutung - die Gruppen mit dem Leitberuf des Unausgebildeten (Ungelernter), des Arbeitnehmers mit einer Ausbildung von bis zu 2 Jahren (Angelernter), des Arbeiters oder Angestellten mit einer mehr als 2 -jährigen Ausbildung (Facharbeiter oder Ausgebildeter), und des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des Angestellten hoher beruflicher Qualität. Grundsätzlich darf der Versicherte lediglich auf Tätigkeiten der jeweils niedrigeren Gruppe im Verhältnis zu seinem bisherigen Beruf verwiesen werden, soweit sie ihn weder nach seinem beruflichen Können und Wissen noch hinsichtlich seiner gesundheitlichen Kräfte überfordern (ständige Rechsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 12. September 1991 - 5 RJ 34/90 = SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 17).
Unter Zugrundelegung dieses Mehrstufenschemas verfügt der Kläger nicht über einen qualifizierten Berufsschutz. Abgestellt werden kann insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nämlich nicht auf die von ihm langjährig ausgeübte selbständige Tätigkeit, sondern maßgeblich für die Bestimmung des Berufsschutzes ist allein die von Mai 1967 bis März 1968 ausgeübte Tätigkeit als angestellter und damit der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung unterliegender Florist. Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Kläger innerhalb dieses 11-Monats-Zeitraumes erworben hat, reichen nur aus, um ihn der Gruppe der Angelernten zuzuordnen. Da der Kläger über keine Berufsausbildung als Florist verfügt und zuvor auch nicht in diesem oder einem verwandten Beruf tätig war, kann er bis März 1968 die dafür erforderlichen Fähigkeiten allein durch die im Mai 1967 aufgenommene Tätigkeit -teilweise- erworben haben. Er ist im Übrigen dem so genannten unteren Bereich der Angelernten zuzuordnen, weil das Anlernverhältnis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (dem Beginn der selbständigen Tätigkeit) noch kein Jahr andauerte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger während der kurzen versicherungspflichtigen Beschäftigung als Florist bereits sämtliche Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hatte, die in einer entsprechenden Berufsausbildung vermittelt werden und bei deren Abschluss auch eine tarifliche Einstufung als Gelernter ermöglichen, liegen nicht vor. Vom Kläger wird vielmehr selber geltend gemacht, er habe weitreichende fachliche Kenntnisse im Beruf aufgrund der langjährigen Selbständigkeit erworben. Die selbständige Tätigkeit als Florist kann aber nicht als "bisheriger Beruf" im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. angesehen werden und muss deshalb bei der Ermittlung des Berufsschutzes unberücksichtigt bleiben. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der der Senat sich anschließt, ist jedenfalls dann, wenn das Versicherungskonto -so wie hier beim Kläger- Pflichtbeiträge aufweist, für die Bestimmung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes allein eine versicherungspflichtige Beschäftigung maßgebend (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. Urteil vom 11. September 1980 - 1 RJ 94/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 66 m.w.N. sowie Urteil vom 28. November 1980 - 5 RJ 78/79 - zitiert nach juris). Bestimmt sich das versicherte Risiko allein nach der pflichtversichert ausgeübten Tätigkeit, kann auch ein beruflicher Aufstieg im ähnlichen oder sogar gleichen Tätigkeitsfeld den Berufsschutz nicht erweitern, wenn währenddessen keine Pflichtbeiträge, sondern freiwillige Beiträge entrichtet wurden. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (siehe Beschuss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 411/75 - zitiert nach juris).
Als Angelernter des unteren Bereiches kann der Kläger sozial zumutbar auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, ohne dass die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich wäre. Nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senates verfügte der Kläger im streitigen Zeitraum trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch über ein ausreichendes Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten mit den bereits im Tatbestand näher bezeichneten weiteren qualitativen Einschränkungen, die jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass sie einem Einsatz unter betriebsüblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes entgegen stünden. Gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten, zu denen auch die von der Beklagten benannten Bürohilfstätigkeiten zählen dürften, konnte der Kläger auch noch über die volle übliche Arbeitszeit verrichten. Ein dafür ausreichendes Leistungsvermögen wurde von den im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. L - für den orthopädischen Beschwerdekomplex - und Dr. B - hinsichtlich der internistischen Erkrankungen - ermittelt. Das Gericht folgt diesen Gutachten, die jedenfalls in Bezug auf die Beurteilung des quantitativen Leistungsvermögens sowohl mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten als auch mit der Leistungseinschätzung im Rehabilitationsentlassungsbericht übereinstimmen. Der von der Gutachterin Dr. H vertretenen Auffassung, die Arbeitszeit des Klägers müsse auch bei leidensgerechten Tätigkeiten wegen der Erkrankungen eingeschränkt werden, vermochte sich der Senat dem gegenüber nicht anzuschließen. Maßgeblich dafür ist, dass die Sachverständige eine nähere Begründung dafür, warum dem Kläger auch leidensgerechte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig möglich sein sollen, nicht mitteilt. Die von ihr erstmals diagnostizierten Schlafstörungen können eine solche Leistungseinschränkung schon deshalb nicht begründen, weil sie nach Angaben der Gutachterin nicht dauerhaft vorliegen. Zudem ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die benannten Schlafstörungen einen das quantitative Leistungsvermögen tangierenden Schweregrad erreicht haben könnten. Dem auf Antrag des Klägers eingeholten Sachverständigengutachten kommt im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon deshalb ein geringere Beweiswert zu, weil die Untersuchung erst zwei Jahre nach dem Ende des Zeitraumes erfolgte, für den eine Erwerbsminderungsrente begehrt wird. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Zweijahreszeitraum eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers eingetreten ist. Dafür sprechen auch die Angaben der Sachverständigen, die Schlafstörungen mit Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen schienen zuzunehmen. Dann aber war das im Zeitpunkt der Untersuchung bestehende Leistungsvermögen wahrscheinlich stärker eingeschränkt als das bis Januar 2004 vorhandene. Schließlich muss die Gutachterin Dr. H als Allgemeinmedizinerin in Bezug auf die beim Kläger als leistungsmindernd wohl im Vordergrund stehenden und dem internistischen Bereich zuzuordnenden Beschwerden gegenüber dem Facharzt für Innere Medizin Dr. B als weniger fachkompetent angesehen werden. Auch dies führt bei einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen dazu, dass der Senat den Beweis eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens im streitigen Zeitraum als nicht erbracht ansieht.
Es besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung seit dem 1. Januar 2001 nach §§ 43, 240 SGB VI in der geltenden Fassung. Der Kläger ist nicht teilweise und erst recht nicht voll erwerbsgemindert, weil er - wie bereits dargelegt - noch ihm zumutbare Arbeiten vollschichtig verrichten kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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