Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 156 AS 11247/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1798/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen zahlreicher Verfahren um die Höhe der dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern zustehenden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und zwar insbesondere um den Umfang der zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Nachzahlung der Grundstückssteuer".
Der Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern O, R und A unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Bis zum 21. August 2007 lebte auch die im April 1986 geborene Tochter J bei ihnen. Seit Juli 2005 steht die Familie im Leistungsbezug des Antragsgegners. Dieser wies die Familie mit Schreiben vom 30. Januar 2007 darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten zu hoch seien, und forderte sie zur Kostensenkung auf.
Ende November 2007 zeigte der Antragsteller beim Antragsgegner an, dass das Finanzamt R für die Jahre 2003 bis 2007 Grundsteuer in Höhe von je 431,64 EUR für 2003 bis 2006 und für 2007 in Höhe von 547,51 EUR nachfordere. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller und seiner Familie daraufhin für die Monate März 2007 bis Januar 2008 Kosten der Unterkunft unter Ansatz anteiliger Grundsteuer in Höhe von monatlich 44,15 EUR (bis September 2007) und in Höhe von monatlich 50,06 EUR (ab Oktober 2007) (Widerspruchsbescheide vom 12. März 2008). Jedenfalls ab September 2007 führte dies indes nicht zu zusätzlichen Zahlungen, da der Antragsgegner dem Antragsteller und seiner Familie ergänzend zu den regelmäßigen Kosten für Unterkunft Leistungen für die Anschaffung von Heizöl bewilligt hatte und dadurch der als angemessen für einen – von ihm seinerzeit zugrunde gelegten 6-Personen-Haushalt – angesehene Höchstsatz von 755,00 EUR bereits bewilligt war.
Am 02. April 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gerügt, dass die Nachzahlung der Grundsteuer nicht bearbeitet werde. Im Laufe des Verfahrens hat er diverse die Grundsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 betreffende Bescheide des Finanzamtes R vom 11. Oktober 2007 sowie einen Bescheid vom selben Tage über den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 2003 vorgelegt, mit dem der genannte Betrag auf 74,17 EUR festgesetzt worden ist.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller "die Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2007", und zwar in Höhe von insgesamt 1.817,82 EUR (2003 bis 2006 jährlich 431,64 EUR sowie für Januar und Februar 2007 je 45,63 EUR). Ergänzend führte er aus, dass für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2007 der monatliche Grundsteuerbetrag bereits berücksichtigt und ausgezahlt und für die Zeit ab dem 1. September 2007 die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft auf die für einen 6-Personen-Haushalt angemessene Miete und ab dem 1. März 2008 auf die Angemessenheit der Miete für einen 5-Personen-Haushalt reduziert worden sei. Unter dem 3. Juni 2008 rügte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, dass der Grundsteuerbetrag für März 2007 bis Juni 2008 offen sei. Weder hingegen konkretisierte er gegenüber dem Sozialgericht sein Begehren noch kam er dessen diversen Aufforderungen nach, zur Eilbedürftigkeit vorzutragen. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Nachzahlung von Grundsteuer für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen könne, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Eilbedürfnis sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Nachdem der Antragsteller in einem am 19. August 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Schreiben ausgeführt hatte, dass "noch immer ein Teilbetrag an Grundstückssteuern offen sei und das Finanzamt das Haus habe versteigern lassen wollen, dies dann aber zurückgenommen habe", hat er am 3. September 2008 u. a. gegen den hier verfahrensgegenständlichen, ihm am 23. August 2008 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er lediglich behauptet, dass die Grundsteuer noch immer offen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II unter Ansatz der für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuzahlenden Grundsteuer zu gewähren.
Nachvollziehbar ist das Sozialgericht Berlin aufgrund des Vortrages des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser im vorliegenden Verfahren allein die Berücksichtigung der für die Jahre 2003 bis Ende 2007 nachzuzahlenden Grundsteuern bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II begehrt. Mit diesem Begehren konnte er jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Zur Begründung bzgl. des Fehlens eines Anordnungsgrundes wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend gilt insoweit, dass es Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Betroffene vor irreparablen Nachteilen zu schützen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Ein derartiger Sachverhalt ist in der Regel nur bei einer konkreten Gefährdung der Existenz oder der drohenden Vernichtung der Lebensgrundlage gegeben. Zumindest aber müssen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weiterhin – insbesondere auch während des Beschwerdeverfahrens - nichts dafür vorgetragen, was eine entsprechend schwerwiegende Notlage begründen könnte. Soweit er sich noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. August 2008 ergänzend geäußert hatte, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme des erforderlichen Eilbedürfnisses. Im Gegenteil hat er hier selbst mitgeteilt, dass von einer seitens des Finanzamtes zunächst beabsichtigten Versteigerung des Hauses Abstand genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm hier nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Im Übrigen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aber auch das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Denn soweit der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge noch immer die Berücksichtigung der für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuzahlenden Grundsteuer bei der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist der Antragsgegner diesem Ansinnen bereits nachgekommen. So hat er dem Antragsteller und seiner Familie mit Bescheid vom 26. Mai 2008 "die Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2007", und zwar in Höhe von insgesamt 1.817,82 EUR (2003 bis 2006 jährlich 431,64 EUR sowie für Januar und Februar 2007 je 45,63 EUR) gewährt. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2007 hat er bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft monatlich für die Grundsteuer einen Betrag in Höhe von 44,15 EUR angesetzt. Schließlich hat er – wie sich aus den Widerspruchsbescheiden vom 12. März 2008 ergibt - letztgenannten Betrag auch bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft für September 2007 beachtet und ab Oktober 2007 Grundsteuer in Höhe von monatlich 50,06 EUR angesetzt. Dass dies zu keinem höheren Auszahlbetrag geführt hat, ist nicht der fehlenden Berücksichtigung geschuldet, sondern der bereits im Januar 2007 angekündigten Absenkung der für die Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen auf das als angemessen angesehene Maß. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen dementsprechend für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2007 Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 755,00 EUR monatlich gewährt hat, bestehen zwar Bedenken, ob dies zutreffend war, jedenfalls aber ist der Antragsteller dadurch nicht beschwert. Denn nachdem seine Tochter J am 21. August 2007 den Familienhaushalt verlassen hatte, war bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft für die Zeit ab dem 1. September 2007 nur noch von einem 5-Personen-Haushalt auszugehen. Für einen solchen dürften jedoch monatliche Unterkunftskosten lediglich in Höhe von 704,22 EUR angemessen sein. Denn nach den vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 17 ff.), die gleichermaßen für Mieter wie für Wohnungs- oder Hauseigentümer gelten (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 46/08 vom 22. September 2008) steht einem 5-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu fünf Zimmern und einer Größe von bis zu 97 m² zu [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3- sowie die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 -]. Weiter ist – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – auf der Grundlage des Mietspiegels 2007 von einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von maximal 4,66 EUR/m² auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach 1972 bezugsfertig gewordene bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbaute Mietwohnungen dem näheren Wohnumfeld des Antragstellers und seiner Familie das Gepräge geben. Nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der I B herausgegebenen Wohnungsmarktbericht 2006 liegen die durchschnittlichen Nettokaltmieten der Sozialwohnungen in dem hier maßgeblichen Bezirk R – unabhängig von der Qualität der Wohnlage – sogar nur bei 4,23 m². Bzgl. der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten kommen der Ansatz von 2,26 EUR/m² (so Berliner Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder – nach vorläufiger Prüfung - von 2,60 EUR/m² in Betracht. Letztgenannter Wert beruht auf dem vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel 2007 (www.mieterbund.de/prese/2007), wobei von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht wurden. Für eine für fünf Personen als angemessen erachtete höchstens 97 m² große Wohnung errechnet sich damit eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von maximal 704,22 EUR [97 m² x (4,66 EUR + 2,60 EUR)]. Demgegenüber ist der Antragsgegner in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2007 sogar von angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 755,00 EUR ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, die dem Grunde nach zutreffend als Kosten der Unterkunft qualifizierten, vom Antragsgegner auf die einzelnen Monate umgelegten Grundsteuerbeträge für die Zeit von September bis Dezember 2007 zusätzlich zur Auszahlung zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hier ausnahmsweise gehalten gewesen sein könnte, diese Beträge gleichwohl zu zahlen und damit letztlich höhere als angemessene Unterkunftskosten zu gewähren, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller insbesondere weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Soweit der ebenfalls mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 festgesetzte Grundsteuermessbetrag in Höhe von 74,17 EUR bisher – soweit ersichtlich - keine Berücksichtigung gefunden hat, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II zur Begleichung dieses Betrages bestehen kann. Jedenfalls ist auch insoweit ein Anordnungsgrund aus den vom Sozialgericht Berlin dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einer Einbeziehung der mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und damit ggf. ebenfalls anspruchsberechtigten Personen in das Verfahren nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen zahlreicher Verfahren um die Höhe der dem Antragsteller, seiner Ehefrau und den gemeinsamen vier Kindern zustehenden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) und zwar insbesondere um den Umfang der zu gewährenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die "Nachzahlung der Grundstückssteuer".
Der Antragsteller bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den minderjährigen Kindern O, R und A unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift ein in ihrem Eigentum stehendes Haus. Bis zum 21. August 2007 lebte auch die im April 1986 geborene Tochter J bei ihnen. Seit Juli 2005 steht die Familie im Leistungsbezug des Antragsgegners. Dieser wies die Familie mit Schreiben vom 30. Januar 2007 darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten zu hoch seien, und forderte sie zur Kostensenkung auf.
Ende November 2007 zeigte der Antragsteller beim Antragsgegner an, dass das Finanzamt R für die Jahre 2003 bis 2007 Grundsteuer in Höhe von je 431,64 EUR für 2003 bis 2006 und für 2007 in Höhe von 547,51 EUR nachfordere. Der Antragsgegner gewährte dem Antragsteller und seiner Familie daraufhin für die Monate März 2007 bis Januar 2008 Kosten der Unterkunft unter Ansatz anteiliger Grundsteuer in Höhe von monatlich 44,15 EUR (bis September 2007) und in Höhe von monatlich 50,06 EUR (ab Oktober 2007) (Widerspruchsbescheide vom 12. März 2008). Jedenfalls ab September 2007 führte dies indes nicht zu zusätzlichen Zahlungen, da der Antragsgegner dem Antragsteller und seiner Familie ergänzend zu den regelmäßigen Kosten für Unterkunft Leistungen für die Anschaffung von Heizöl bewilligt hatte und dadurch der als angemessen für einen – von ihm seinerzeit zugrunde gelegten 6-Personen-Haushalt – angesehene Höchstsatz von 755,00 EUR bereits bewilligt war.
Am 02. April 2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und gerügt, dass die Nachzahlung der Grundsteuer nicht bearbeitet werde. Im Laufe des Verfahrens hat er diverse die Grundsteuer für die Jahre 2003 bis 2007 betreffende Bescheide des Finanzamtes R vom 11. Oktober 2007 sowie einen Bescheid vom selben Tage über den Grundsteuermessbetrag auf den 01. Januar 2003 vorgelegt, mit dem der genannte Betrag auf 74,17 EUR festgesetzt worden ist.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 gewährte der Antragsgegner dem Antragsteller "die Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2007", und zwar in Höhe von insgesamt 1.817,82 EUR (2003 bis 2006 jährlich 431,64 EUR sowie für Januar und Februar 2007 je 45,63 EUR). Ergänzend führte er aus, dass für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2007 der monatliche Grundsteuerbetrag bereits berücksichtigt und ausgezahlt und für die Zeit ab dem 1. September 2007 die zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft auf die für einen 6-Personen-Haushalt angemessene Miete und ab dem 1. März 2008 auf die Angemessenheit der Miete für einen 5-Personen-Haushalt reduziert worden sei. Unter dem 3. Juni 2008 rügte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner, dass der Grundsteuerbetrag für März 2007 bis Juni 2008 offen sei. Weder hingegen konkretisierte er gegenüber dem Sozialgericht sein Begehren noch kam er dessen diversen Aufforderungen nach, zur Eilbedürftigkeit vorzutragen. Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat das Sozialgericht Berlin daraufhin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller die Nachzahlung von Grundsteuer für die Jahre 2003 bis einschließlich 2007 nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erlangen könne, da es an einem Anordnungsgrund fehle. Ein Eilbedürfnis sei weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
Nachdem der Antragsteller in einem am 19. August 2008 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Schreiben ausgeführt hatte, dass "noch immer ein Teilbetrag an Grundstückssteuern offen sei und das Finanzamt das Haus habe versteigern lassen wollen, dies dann aber zurückgenommen habe", hat er am 3. September 2008 u. a. gegen den hier verfahrensgegenständlichen, ihm am 23. August 2008 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er lediglich behauptet, dass die Grundsteuer noch immer offen sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. August 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen höhere Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II unter Ansatz der für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuzahlenden Grundsteuer zu gewähren.
Nachvollziehbar ist das Sozialgericht Berlin aufgrund des Vortrages des Antragstellers davon ausgegangen, dass dieser im vorliegenden Verfahren allein die Berücksichtigung der für die Jahre 2003 bis Ende 2007 nachzuzahlenden Grundsteuern bei der Leistungsgewährung nach dem SGB II begehrt. Mit diesem Begehren konnte er jedoch keinen Erfolg haben.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist dem Antragsteller nicht gelungen. Zur Begründung bzgl. des Fehlens eines Anordnungsgrundes wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend gilt insoweit, dass es Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist, Betroffene vor irreparablen Nachteilen zu schützen, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Ein derartiger Sachverhalt ist in der Regel nur bei einer konkreten Gefährdung der Existenz oder der drohenden Vernichtung der Lebensgrundlage gegeben. Zumindest aber müssen erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 86b Rn. 27 f. m.w.N.). Der Antragsteller hat jedoch weiterhin – insbesondere auch während des Beschwerdeverfahrens - nichts dafür vorgetragen, was eine entsprechend schwerwiegende Notlage begründen könnte. Soweit er sich noch im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18. August 2008 ergänzend geäußert hatte, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme des erforderlichen Eilbedürfnisses. Im Gegenteil hat er hier selbst mitgeteilt, dass von einer seitens des Finanzamtes zunächst beabsichtigten Versteigerung des Hauses Abstand genommen worden sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm hier nicht zumutbar sein sollte, den Ausgang der Hauptsache abzuwarten.
Im Übrigen steht dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung aber auch das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses entgegen. Denn soweit der Antragsteller seinem Vorbringen zufolge noch immer die Berücksichtigung der für die Jahre 2003 bis 2007 nachzuzahlenden Grundsteuer bei der Gewährung der Leistungen nach dem SGB II begehrt, ist der Antragsgegner diesem Ansinnen bereits nachgekommen. So hat er dem Antragsteller und seiner Familie mit Bescheid vom 26. Mai 2008 "die Grundsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 28. Februar 2007", und zwar in Höhe von insgesamt 1.817,82 EUR (2003 bis 2006 jährlich 431,64 EUR sowie für Januar und Februar 2007 je 45,63 EUR) gewährt. Für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. August 2007 hat er bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft monatlich für die Grundsteuer einen Betrag in Höhe von 44,15 EUR angesetzt. Schließlich hat er – wie sich aus den Widerspruchsbescheiden vom 12. März 2008 ergibt - letztgenannten Betrag auch bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft für September 2007 beachtet und ab Oktober 2007 Grundsteuer in Höhe von monatlich 50,06 EUR angesetzt. Dass dies zu keinem höheren Auszahlbetrag geführt hat, ist nicht der fehlenden Berücksichtigung geschuldet, sondern der bereits im Januar 2007 angekündigten Absenkung der für die Kosten der Unterkunft gewährten Leistungen auf das als angemessen angesehene Maß. Soweit der Antragsgegner dem Antragsteller und seinen Familienangehörigen dementsprechend für den Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember 2007 Kosten der Unterkunft nur noch in Höhe von 755,00 EUR monatlich gewährt hat, bestehen zwar Bedenken, ob dies zutreffend war, jedenfalls aber ist der Antragsteller dadurch nicht beschwert. Denn nachdem seine Tochter J am 21. August 2007 den Familienhaushalt verlassen hatte, war bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft für die Zeit ab dem 1. September 2007 nur noch von einem 5-Personen-Haushalt auszugehen. Für einen solchen dürften jedoch monatliche Unterkunftskosten lediglich in Höhe von 704,22 EUR angemessen sein. Denn nach den vom Bundessozialgericht zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 17 ff.), die gleichermaßen für Mieter wie für Wohnungs- oder Hauseigentümer gelten (vgl. Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/7b AS 70/06 R -, zitiert nach juris, Rn. 17 sowie Urteil vom 19. September 2008 – B 14 AS 54/07 R – zitiert nach dem Terminbericht Nr. 46/08 vom 22. September 2008) steht einem 5-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu fünf Zimmern und einer Größe von bis zu 97 m² zu [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3- sowie die im Land Berlin maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 -]. Weiter ist – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – auf der Grundlage des Mietspiegels 2007 von einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von maximal 4,66 EUR/m² auszugehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass nach 1972 bezugsfertig gewordene bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbaute Mietwohnungen dem näheren Wohnumfeld des Antragstellers und seiner Familie das Gepräge geben. Nach dem von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung gemeinsam mit der I B herausgegebenen Wohnungsmarktbericht 2006 liegen die durchschnittlichen Nettokaltmieten der Sozialwohnungen in dem hier maßgeblichen Bezirk R – unabhängig von der Qualität der Wohnlage – sogar nur bei 4,23 m². Bzgl. der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten kommen der Ansatz von 2,26 EUR/m² (so Berliner Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder – nach vorläufiger Prüfung - von 2,60 EUR/m² in Betracht. Letztgenannter Wert beruht auf dem vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel 2007 (www.mieterbund.de/prese/2007), wobei von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht wurden. Für eine für fünf Personen als angemessen erachtete höchstens 97 m² große Wohnung errechnet sich damit eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von maximal 704,22 EUR [97 m² x (4,66 EUR + 2,60 EUR)]. Demgegenüber ist der Antragsgegner in dem hier maßgeblichen Zeitraum bis Ende 2007 sogar von angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 755,00 EUR ausgegangen. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, die dem Grunde nach zutreffend als Kosten der Unterkunft qualifizierten, vom Antragsgegner auf die einzelnen Monate umgelegten Grundsteuerbeträge für die Zeit von September bis Dezember 2007 zusätzlich zur Auszahlung zu bringen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner hier ausnahmsweise gehalten gewesen sein könnte, diese Beträge gleichwohl zu zahlen und damit letztlich höhere als angemessene Unterkunftskosten zu gewähren, sind nicht ersichtlich und vom Antragsteller insbesondere weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
Soweit der ebenfalls mit Bescheid vom 11. Oktober 2007 festgesetzte Grundsteuermessbetrag in Höhe von 74,17 EUR bisher – soweit ersichtlich - keine Berücksichtigung gefunden hat, rechtfertigt dies ebenfalls nicht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung. Es kann dahinstehen, ob insoweit ein Anspruch auf Gewährung weiterer Leistungen nach dem SGB II zur Begleichung dieses Betrages bestehen kann. Jedenfalls ist auch insoweit ein Anordnungsgrund aus den vom Sozialgericht Berlin dargelegten Gründen nicht glaubhaft gemacht.
Vor diesem Hintergrund bedurfte es im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens einer Einbeziehung der mit dem Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und damit ggf. ebenfalls anspruchsberechtigten Personen in das Verfahren nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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