L 18 B 1972/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 853/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1972/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. August 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerden, mit der die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen, den Antragsgegner nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im Wege einer Regelungsanordnung zu verpflichten, ihnen ab 01. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.612,17 EUR monatlich, hilfsweise in Höhe von 1.118,00 EUR, abzüglich der von dem Antragsgegner in diesen Monaten jeweils monatlich gezahlten Beträge, zu gewähren, und mit der sich der Antragsteller zu 1) gleichzeitig gegen die Ablehnung der von ihm beantragten Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, sind nicht begründet.

Dabei kann dahinstehen, welche verfahrensrechtlichen Folgen das Fehlen eines bestimmten Antrags im Beschwerdeverfahren (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG) dann nach sich zieht, wenn der bezifferte Antrag (1612,17 EUR), der den beanspruchten Betrag zudem vor Ausführung des vorzunehmenden Subtraktionsvorgangs ausweist, sich schon rechnerisch nicht nachvollziehen lässt (S. 6 des Beschwerdeschriftsatzes: 828,28 EUR - sonst 828,12 EUR - zuzüglich Regelleistung = 624,- EUR bzw. 632,- EUR und 30,- EUR "Unkosten aufgrund der Erkrankung des Antragstellers zu 1)" = 1482,28 EUR bzw. 1490,28 EUR). Das Sozialgericht hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Es fehlt - unabhängig von dem zu prüfenden Anordnungsanspruch - der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Dabei kann unentschieden bleiben, ob, wie das SG angenommen hat, der laufende monatliche Bedarf der beiden Antragsteller in dem Zeitraum vom 28. Mai 2008 (Antragseingang) bis 31. Oktober 2008, über den allein in der Sache zu entscheiden war – insoweit wird auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG analog) –, aufgrund der Mieteinnahmenverträge über die beiden Wohnungen in dem Hausgrundstück F und dem Dienstbeschädigungsausgleich zuzüglich der von dem Antragsgegner gewährten Leistungen gedeckt ist. Denn die Antragsteller machen nicht geltend, dass sie in der Zeit ab 28. Mai 2008 den nach ihrem Vorbringen monatlich in Ansatz zu bringenden Schuldzinsenbetrag von 828,12 EUR bzw. 828,28 EUR an die Sparkasse O nicht gezahlt hätten. Dafür, dass wegen der Nichtzahlung des monatlich zu entrichtenden Betrages von 900,00 EUR bzw. der Zinsen von 828,12 EUR bzw. 828,28 EUR die mit der Sparkasse O geschlossene "Rückführungsvereinbarung" gekündigt worden wäre oder gar bereits die Zwangsversteigerung des von den Antragstellern bewohnten Hausgrundstücks F drohte, gibt es auch keinen Anhalt. Ein unaufschiebbar eiliges Regelungsbedürfnis wird mit dem Vorbringen zu den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller, die eine Zahlung des Betrages von 828,12 EUR aufgrund der Rückführungsvereinbarung an die Sparkasse O nicht erlaubten, schon deshalb nicht dargetan, weil die Antragsteller selbst angeben, dass die Antragstellerin zu 2) den Betrag von 900,00 EUR monatlich aus den Einnahmen der von ihr betriebenen Pension begleiche. Damit ist davon auszugehen, dass die Rückzahlungsvereinbarung ab September 2007 (Schriftsatz der Antragsteller von 02. Juli 2008) durchgehend bedient worden ist. Dass in Zukunft eine Lage entstehen könnte, bei der die Zahlungsvereinbarung mit der Sparkasse O nicht mehr eingehalten werden könnte, genügt jedenfalls nicht zur Begründung des erforderlichen Anordnungsgrundes. Unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, dass "die laufenden Kosten für das Haus F (Zinsen, Tilgung) im Monat die Pension H S zahlt", besteht jedenfalls keine Gefahr für den Verlust der derzeitigen Unterkunft.

In dem Zeitraum vom 28. Mai 2008 bis 31. Oktober 2008 liegt auch im Übrigen ein ungedeckter Bedarf der Antragsteller nicht vor, die neben den 828,12 EUR Zinsen die Regelleistung (624,- EUR und ab 1. Juli 2008 632,- EUR), 30,- EUR Mehrbedarf sowie sinngemäß auch mit der Beschwerde monatliche Betriebskosten von 45,90 EUR und Heizkosten von 84,15 EUR geltend machen, also insgesamt – ohne den Zinsbedarf – 784,05 EUR bzw. 792,05 EUR. Ab Juli 2008 ist mit den Zahlungen des Antragsgegners von 708,60 EUR (Juli) und 738,94 EUR (August bis Oktober) und dem Dienstbeschädigungsaugleich von 116,62 EUR, den der Antragsteller zu 1) erhält und der auch als nicht anrechenbares Einkommen im Hinblick auf den im Hauptsacheverfahren ggf. vorzunehmenden Ausgleich berücksichtigt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – veröff. in juris), also von insgesamt 825,22 im Juli und von insgesamt 855,56 EUR von August bis Oktober, der geltend gemachte Bedarf gedeckt. Für die Zeit vom 28. Mai 2008 bis 30. Juni 2008 standen den Antragstellern zwar nur 617,46 EUR (Leistung des Antragsgegners) und 115,67 EUR Dienstbeschädigungsausgleich, also insgesamt 733,13 EUR zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist aber, dass die Antragstellerin zu 2) 900,- EUR monatlich an die Sparkasse S zahlt, einen Betrag, in dem neben den Schuldzinsen auch noch ein Tilgungsbetrag von 71,88 EUR enthalten ist. Unter Berücksichtigung dieses Betrages (733,13 EUR zuzüglich 71,88 EUR = 805,01 EUR) ist auch insoweit eine Deckungslücke nicht vorhanden.

Hinzuweisen bleibt schließlich darauf, dass der Antragsgegner – zuletzt mit Bescheid vom 09. Oktober 2008 – nur vorläufig Leistungen bewilligt hat und es den Antragstellern obliegt, die Einnahmen und Ausgaben aus dem von der Antragstellerin zu 2) betriebenen Gewerbebetrieb nachzuweisen.

Wegen des Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussicht hat das SG auch zu Recht den Antrag des Antragstellers zu 1) auf Bewilligung von PKH abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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