Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 126 AS 31948/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 B 1812/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. August 2008 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihre Bevollmächtigte beigeordnet. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn das Verfahren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Hier hat ein Anordnungsanspruch mutmaßlich bestanden, wie die Klaglosstellung durch den Antragsgegner gezeigt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsstellerin der Behörde gegenüber unrichtige und unvollständige Angaben gemacht hat. Sie hat vielmehr vorgetragen, dem Antragsgegner gegenüber unter Beifügung einer Kopie des einschlägigen Schreibens der Familienkasse das Auslaufen des Kindergeldes rechtzeitig mitgeteilt zu haben. Es gibt keinen sicheren Grund für die Annahme, dass der Antragsgegner von Weiterbezug von Kindergeld (also Falschangaben) ausgehen durfte, auch wenn die näheren Umstände unklar waren.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass kein Anspruch auf einstweilige Übernahme der Nebenkostennachzahlung als Leistung nach § 22 Sozialgesetzbuch 2. Buch bestanden hat.
Hinsichtlich des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) ist bei begehrten Leistungen zur Existenzsicherung eine gewisse Erfolgsaussicht regelmäßig gegeben.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin ist für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin (SG) Prozesskostenhilfe nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zu bewilligen.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach den genannten Vorschriften davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Prozesskostenhilfe darf nur verweigert werden, wenn das Verfahren völlig aussichtslos ist oder ein Erfolg in der Sache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine Entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2005 -1 BvR 175/05- NJW 2005, 3849 mit Bezug u. a. auf BVerfGE 81, 347, 357f).
Hier hat ein Anordnungsanspruch mutmaßlich bestanden, wie die Klaglosstellung durch den Antragsgegner gezeigt hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsstellerin der Behörde gegenüber unrichtige und unvollständige Angaben gemacht hat. Sie hat vielmehr vorgetragen, dem Antragsgegner gegenüber unter Beifügung einer Kopie des einschlägigen Schreibens der Familienkasse das Auslaufen des Kindergeldes rechtzeitig mitgeteilt zu haben. Es gibt keinen sicheren Grund für die Annahme, dass der Antragsgegner von Weiterbezug von Kindergeld (also Falschangaben) ausgehen durfte, auch wenn die näheren Umstände unklar waren.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass kein Anspruch auf einstweilige Übernahme der Nebenkostennachzahlung als Leistung nach § 22 Sozialgesetzbuch 2. Buch bestanden hat.
Hinsichtlich des Anordnungsgrundes (Eilbedürftigkeit) ist bei begehrten Leistungen zur Existenzsicherung eine gewisse Erfolgsaussicht regelmäßig gegeben.
Die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erscheint geboten (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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