L 18 B 1885/08 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 1026/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1885/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 15. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller, mit der diese bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ihres Vorbringens in der Beschwerdeschrift eine gerichtliche Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG des Inhalts begehren, dass die Antragsgegnerin ab "Mitte Dezember 2008" nach dem Auslaufen der Elterngeldbewilligung zur Gewährung von weiteren Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 771,00 EUR (tatsächliche Kosten der Unterkunft und Heizung – monatlich 1.465,00 EUR - abzüglich der von der Antragsgegnerin insoweit in Ansatz gebrachten 694,00 EUR) verpflichtet wird, ist nicht begründet.

An einem Rechtsschutzbedürfnis für die von den Antragstellern begehrte künftige Regelung fehlt es schon deshalb, weil eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eine gegenwärtige Betroffenheit des Rechtsschutz Suchenden voraussetzt. Ein "vorbeugender" Rechtsschutz kommt in Gestalt einer Regelungsanordnung grundsätzlich nicht in Betracht. Denn es ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt denkbar, dass die Antragsteller durch gegebenenfalls in der Zukunft eintretende Änderungen in den maßgebenden tatsächlichen Verhältnissen derzeit wesentlich nachteilig in ihrer Existenzsicherung betroffen sein könnten.

Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls derzeit nicht ersichtlich. Der Lebensunterhalt der Antragsteller ist durch deren – gegebenenfalls auch vorrangig einzusetzendes (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 -) – Einkommen gesichert. Dieses beläuft sich auf eine monatliche Gesamthöhe von 2.727,00 EUR. Damit ist der Grundbedarf der Antragsteller in Höhe der einschlägigen Regelleistungen nach den §§ 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) von monatlich 1.265,00 EUR abgedeckt und zudem eine Begleichung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft einstweilen möglich. Ohnehin ist eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragsteller derzeit nicht zu besorgen. Es bleibt den Antragstellern unbenommen, bei einem tatsächlichen Wegfall des Elterngeldes erneut um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H war wegen der fehlenden Erfolgsaussichten des Begehrens abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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