Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 87 AS 12066/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1767/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sbewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hat ausreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zumindest in dem Umfang, als der Bescheid nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und/oder Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers voraussetzt. Soweit der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung demgegenüber allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und – wo grobe Fahrlässigkeit nicht vorausgesetzt wird - Nr. 3 SGB X gestützt hat, hat er verkannt, dass die teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 1. Juni 2007 für Leistungszeiträume vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 im Hinblick auf die Bareinzahlungen des Klägers im April und Mai 2007 schon als anfänglich objektiv rechtswidrig anzusehen wären, sofern es sich insoweit um anrechenbares Einkommen oder Vermögen handeln sollte. Zwar handelt es sich hierbei allenfalls um das Problem der "falschen" Rechtsgrundlage, die nichts daran ändert, dass das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R = SozR 3-1500 § 128 Nr 15 m. w. Nachw.). Das SG wird somit aber auch bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.).
Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers und seines Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – die der Kläger bestreitet – auszugehen ist. Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Tatsachengericht. Das SG hat zudem weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob es sich bei den eingezahlten Beträgen tatsächlich um Gelder handelt, die der Kläger vorher für Geldspielzwecke abgehoben und dann wieder ohne Erzielung zusätzlicher Einnahmen seinem Konto zugeführt hat. Bei summarischer Prüfung können dem Klagebegehren daher derzeit ausreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu gewähren (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz i. V. mit §§ 114, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hat ausreichende Aussicht auf Erfolg, und zwar schon deshalb, weil die von dem Sozialgericht (SG) vorzunehmende Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 13. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2008 zumindest in dem Umfang, als der Bescheid nur auf der Grundlage von § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und/oder Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) i.V. mit den §§ 40 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II), 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) rechtmäßig ergangen sein kann, eine Beurteilung der groben Fahrlässigkeit des Klägers voraussetzt. Soweit der Beklagte seine Aufhebungsentscheidung demgegenüber allein auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und – wo grobe Fahrlässigkeit nicht vorausgesetzt wird - Nr. 3 SGB X gestützt hat, hat er verkannt, dass die teilweise aufgehobenen Bewilligungsbescheide vom 1. Juni 2007 für Leistungszeiträume vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 im Hinblick auf die Bareinzahlungen des Klägers im April und Mai 2007 schon als anfänglich objektiv rechtswidrig anzusehen wären, sofern es sich insoweit um anrechenbares Einkommen oder Vermögen handeln sollte. Zwar handelt es sich hierbei allenfalls um das Problem der "falschen" Rechtsgrundlage, die nichts daran ändert, dass das angerufene Gericht die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen hat (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R = SozR 3-1500 § 128 Nr 15 m. w. Nachw.). Das SG wird somit aber auch bei einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen in jedem Fall das Vorliegen grober Fahrlässigkeit des Klägers zu prüfen haben, was die Anlegung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes erfordert (vgl. etwa BSG, Urteil vom 9. Februar 2006 – B 7a AL 58/05 R – veröffentlicht in juris – m. w. Nachw.).
Es wird daher anhand der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit des Klägers und seines Einsichtsvermögens festzustellen sein, ob ihm der Vorwurf grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der hierfür heranzuziehenden einschlägigen Rechtsvorschriften (§§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X) gemacht werden kann, sofern überhaupt von einem Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen im Übrigen – die der Kläger bestreitet – auszugehen ist. Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Tatsachengericht. Das SG hat zudem weitere Ermittlungen dazu anzustellen, ob es sich bei den eingezahlten Beträgen tatsächlich um Gelder handelt, die der Kläger vorher für Geldspielzwecke abgehoben und dann wieder ohne Erzielung zusätzlicher Einnahmen seinem Konto zugeführt hat. Bei summarischer Prüfung können dem Klagebegehren daher derzeit ausreichende Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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