Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
31
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 654/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 B 1495/08 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juni 2008 ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Ein Anordnungsgrund ist vorliegend aber weder für die Zeiträume bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für künftige Bezugszeiten erkennbar. Zutreffend hat das Sozialgericht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Art und Weise der Rentenzahlung auf den rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 B 2015/05 R ER vom 12. April 2007 verwiesen und ausgeführt, dass dessen Rechtskraft einer erneuten Geltendmachung desselben Begehrens entgegensteht und den Antrag bereits unzulässig macht.
Auch die mit der Beschwerdeschrift vom 01. August 2008 geltend gemachten Rechtsverletzungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit der Antragsteller ausführt, der Beschluss sei ihm nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht durch Einschreiben mit Rückschein wie in § 175 ZPO vorgeschrieben, sondern lediglich durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis wie in § 174 ZPO nur für besondere Personenkreise vorgesehen, zugestellt worden, kann dies dahinstehen, denn dieser Mangel ist jedenfalls durch den tatsächlichen und anhand des Empfangsbekenntnisses auch nachgewiesenen Zugang geheilt (§ 189 ZPO).
Inwieweit die Aussage des Antragstellers, der Beschluss sei am 03. Juni 2008 gefasst worden, die ihm übersandte Ausfertigung des Beschlusses sei aber erst am 11. Juni 2008 ausgedruckt worden, rechtlich relevant sein soll, erschließt sich nicht. Das Auseinanderfallen von Beschlussdatum und Druckdatum entspricht dem normalen Verwaltungsablauf.
Auch eine Verletzung des § 313 ZPO ist nicht ersichtlich. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser den Inhalt von Urteilen regelt, nicht aber den Inhalt von Beschlüssen, so dass er vorliegend schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist. Im Übrigen enthält § 136 SGG die speziellere Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. Juni 2008 ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Ein Anordnungsgrund ist vorliegend aber weder für die Zeiträume bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats noch für künftige Bezugszeiten erkennbar. Zutreffend hat das Sozialgericht im Hinblick auf die vom Antragsteller geltend gemachte Art und Weise der Rentenzahlung auf den rechtskräftigen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen L 3 B 2015/05 R ER vom 12. April 2007 verwiesen und ausgeführt, dass dessen Rechtskraft einer erneuten Geltendmachung desselben Begehrens entgegensteht und den Antrag bereits unzulässig macht.
Auch die mit der Beschwerdeschrift vom 01. August 2008 geltend gemachten Rechtsverletzungen führen zu keinem anderen Ergebnis.
Soweit der Antragsteller ausführt, der Beschluss sei ihm nicht ordnungsgemäß, nämlich nicht durch Einschreiben mit Rückschein wie in § 175 ZPO vorgeschrieben, sondern lediglich durch einfachen Brief gegen Empfangsbekenntnis wie in § 174 ZPO nur für besondere Personenkreise vorgesehen, zugestellt worden, kann dies dahinstehen, denn dieser Mangel ist jedenfalls durch den tatsächlichen und anhand des Empfangsbekenntnisses auch nachgewiesenen Zugang geheilt (§ 189 ZPO).
Inwieweit die Aussage des Antragstellers, der Beschluss sei am 03. Juni 2008 gefasst worden, die ihm übersandte Ausfertigung des Beschlusses sei aber erst am 11. Juni 2008 ausgedruckt worden, rechtlich relevant sein soll, erschließt sich nicht. Das Auseinanderfallen von Beschlussdatum und Druckdatum entspricht dem normalen Verwaltungsablauf.
Auch eine Verletzung des § 313 ZPO ist nicht ersichtlich. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser den Inhalt von Urteilen regelt, nicht aber den Inhalt von Beschlüssen, so dass er vorliegend schon aus diesem Grund nicht einschlägig ist. Im Übrigen enthält § 136 SGG die speziellere Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved