Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 119 AS 27189/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 2042/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Oktober 2008 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach dem Bundesprogramm "Kommunal-Kombi" zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt jedenfalls an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung.
Nach den im Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2007 (Seite 8413) veröffentlichten Richtlinien für das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) setzt eine Förderung u.a. voraus, dass die Arbeitsplätze mit Beziehern von Arbeitslosengeld II besetzt werden, die seit mindestens 24 Monaten arbeitslos gemeldet sind und die seit mindestens 12 Monaten Arbeitslosengeld II beziehen (Richtlinien 5.3). Der Senat lässt es in dem durch eine eingeschränkte Prüfungsdichte gekennzeichneten einstweiligen Anordnungsverfahren ausdrücklich offen, ob die Richtlinien eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Träger der Grundsicherung gegenüber Arbeitslosen zur Ausstellung der begehrten Bescheinigung sein können oder ob diese aus dem allgemeinen Grundsatz des Förderns nach § 14 Sozialgesetzbuch 2. Buch herzuleiten ist. Nach den genannten Richtlinien (zu 8.1 und 8.3) obliegt die Durchführung des Programms Kommunal-Kombi dem Bundesverwaltungsamt, das als Bewilligungsstelle aufgrund der Richtlinien im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Mittel über eine Förderung entscheidet. Aufgabe der Bewilligungsstelle ist neben der Information und Beratung der Antragsteller auch die Prüfung der Anträge. Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle sind im Übrigen (siehe Punkt 3 der Richtlinien) Arbeitgeber und nicht Arbeitnehmer. Davon ausgehend ist, wie vom Sozialgericht bereits zutreffend dargestellt wurde, der Antragsteller nicht unmittelbarer Adressat des sich an Arbeitgeber richtenden Förderprogramms. Gleichwohl erscheint es nicht abwegig, ein berechtigtes Interesse eines Arbeitslosen auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzunehmen. In der Praxis dürfte der Arbeitgeber als Zuwendungsempfänger ein großes Interesse daran haben, dass ihm die für die geförderten Arbeitsplätze in Betracht kommenden Arbeitnehmer frühzeitig das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nachweisen. Zudem wäre ein Arbeitgeber, da es sich insoweit um schützenswerte Sozialdaten handelt, erst nach einer entsprechenden Ermächtigung durch den Arbeitnehmer in der Lage, Auskünfte über das Vorliegen der diesen betreffenden Fördervoraussetzungen einzuholen. Da auch von dem hier in Betracht kommenden Arbeitgeber dem Senat telefonisch bestätigt wurde, dass die fraglichen Bescheinigungen ihm von den Arbeitsplatzbewerbern vorgelegt werden, ist jedenfalls rein faktisch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Ausstellung der begehrten Bescheinigung nicht von der Hand zu weisen.
Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung – die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts unterstellt – kann der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg verlangen, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach dem Bundesprogramm nicht vorliegen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners war der Antragsteller vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Vom 16. Juli 2007 bis 13. Januar 2008 nahm er an einer Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung teil. Nachdem diese Maßnahme nicht verlängert worden war, übte er ab 1. April 2008 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte und bis zum 31. Dezember 2008 befristete Beschäftigung bei der Stiftung N K aus. Aufgrund des daraus erzielten Einkommens wurde der Bezug von Arbeitslosengeld II zum 31. Mai 2008 eingestellt. Damit weist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Bescheinigung im August 2008 keinen ununterbrochenen Arbeitslosengeld-II-Bezug von 12 Monaten auf und erfüllt damit nicht die Fördervoraussetzungen gemäß 5.3 Satz 1 der genannten Richtlinie.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nichts für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne der Richtlinien zu 5.3 Satz 2 ersichtlich. Danach kann in besonderen Härtefällen von der als Fördervoraussetzung benannten ununterbrochenen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes II von 12 Monaten abgewichen werden. Einem besonderen Härtefall steht hier schon die Tatsache entgegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht war. Das Bundesprogramm Kommunal-Kombi hat zum Ziel, die Beschäftigung durch Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Gewährung von Zuwendungen zu fördern. Diesem Förderungsziel hätte die Besetzung eines nach dem Bundesprogramm ebenfalls nur befristet finanzierten Arbeitsplatzes mit dem Antragsteller jedenfalls nicht in dem gleichen Maße entsprechen können, wie dies bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen der Fall ist. Denn nur im letztgenannten Fall wäre (Dauer-) Arbeitslosigkeit beseitigt worden, während es bei einer Berücksichtigung des Antragstellers nur zu einem Arbeitsplatzwechsel käme, zumal fraglich ist, ob die von ihm seit 1. April 2008 innegehaltene Stelle sodann hätte neu besetzt werden können. Die vorgenannten Erwägungen gelten erst recht, wenn der Antragsteller sein bisheriges Arbeitsverhältnis – so wie von ihm angekündigt – wegen der nach dem Bundesprogramm geförderten Stelle zwischenzeitlich fristlos gekündigt haben sollte. Denn dann hätte er seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, was eine besondere Härte regelmäßig ausschließt. Demgegenüber sind die vom Antragsteller auch angestellten finanziellen Erwägungen (aufgrund seiner jetzigen Tätigkeit erhalte er bei 39 Wochenarbeitsstunden weniger ausgezahlt, als wenn er neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II einen Ein-Euro-Job mit nur 30 Wochenstunden inne hätte) von nur untergeordneter Bedeutung und können jedenfalls einen besonderen Härtefall im Sinne der Fördervoraussetzungen nicht begründen.
Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfolgen. Aus dem gleichen Grunde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Gemäß 127 Abs. 4 ZPO erfolgt keine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, ihm eine Bescheinigung über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach dem Bundesprogramm "Kommunal-Kombi" zu erteilen, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Es fehlt jedenfalls an einem so genannten Anordnungsanspruch im Sinne eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrte Leistung.
Nach den im Bundesanzeiger vom 29. Dezember 2007 (Seite 8413) veröffentlichten Richtlinien für das Bundesprogramm zur Förderung von zusätzlichen Arbeitsplätzen, die in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Kommunen geschaffen werden (Bundesprogramm Kommunal-Kombi) setzt eine Förderung u.a. voraus, dass die Arbeitsplätze mit Beziehern von Arbeitslosengeld II besetzt werden, die seit mindestens 24 Monaten arbeitslos gemeldet sind und die seit mindestens 12 Monaten Arbeitslosengeld II beziehen (Richtlinien 5.3). Der Senat lässt es in dem durch eine eingeschränkte Prüfungsdichte gekennzeichneten einstweiligen Anordnungsverfahren ausdrücklich offen, ob die Richtlinien eine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung der Träger der Grundsicherung gegenüber Arbeitslosen zur Ausstellung der begehrten Bescheinigung sein können oder ob diese aus dem allgemeinen Grundsatz des Förderns nach § 14 Sozialgesetzbuch 2. Buch herzuleiten ist. Nach den genannten Richtlinien (zu 8.1 und 8.3) obliegt die Durchführung des Programms Kommunal-Kombi dem Bundesverwaltungsamt, das als Bewilligungsstelle aufgrund der Richtlinien im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens und der verfügbaren Mittel über eine Förderung entscheidet. Aufgabe der Bewilligungsstelle ist neben der Information und Beratung der Antragsteller auch die Prüfung der Anträge. Zuwendungsempfänger der Bewilligungsstelle sind im Übrigen (siehe Punkt 3 der Richtlinien) Arbeitgeber und nicht Arbeitnehmer. Davon ausgehend ist, wie vom Sozialgericht bereits zutreffend dargestellt wurde, der Antragsteller nicht unmittelbarer Adressat des sich an Arbeitgeber richtenden Förderprogramms. Gleichwohl erscheint es nicht abwegig, ein berechtigtes Interesse eines Arbeitslosen auf Ausstellung einer Bescheinigung über das Vorliegen der persönlichen Fördervoraussetzungen durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzunehmen. In der Praxis dürfte der Arbeitgeber als Zuwendungsempfänger ein großes Interesse daran haben, dass ihm die für die geförderten Arbeitsplätze in Betracht kommenden Arbeitnehmer frühzeitig das Vorliegen der Fördervoraussetzungen nachweisen. Zudem wäre ein Arbeitgeber, da es sich insoweit um schützenswerte Sozialdaten handelt, erst nach einer entsprechenden Ermächtigung durch den Arbeitnehmer in der Lage, Auskünfte über das Vorliegen der diesen betreffenden Fördervoraussetzungen einzuholen. Da auch von dem hier in Betracht kommenden Arbeitgeber dem Senat telefonisch bestätigt wurde, dass die fraglichen Bescheinigungen ihm von den Arbeitsplatzbewerbern vorgelegt werden, ist jedenfalls rein faktisch ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Ausstellung der begehrten Bescheinigung nicht von der Hand zu weisen.
Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung – die Annahme eines subjektiv-öffentlichen Rechts unterstellt – kann der Antragsteller jedoch nicht mit Erfolg verlangen, weil die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach dem Bundesprogramm nicht vorliegen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten des Antragsgegners war der Antragsteller vom 1. Mai 2006 bis 30. April 2007 in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme tätig. Vom 16. Juli 2007 bis 13. Januar 2008 nahm er an einer Maßnahme mit Mehraufwandsentschädigung teil. Nachdem diese Maßnahme nicht verlängert worden war, übte er ab 1. April 2008 eine mit öffentlichen Mitteln geförderte und bis zum 31. Dezember 2008 befristete Beschäftigung bei der Stiftung N K aus. Aufgrund des daraus erzielten Einkommens wurde der Bezug von Arbeitslosengeld II zum 31. Mai 2008 eingestellt. Damit weist der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung der Bescheinigung im August 2008 keinen ununterbrochenen Arbeitslosengeld-II-Bezug von 12 Monaten auf und erfüllt damit nicht die Fördervoraussetzungen gemäß 5.3 Satz 1 der genannten Richtlinie.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist auch nichts für das Vorliegen eines besonderen Härtefalles im Sinne der Richtlinien zu 5.3 Satz 2 ersichtlich. Danach kann in besonderen Härtefällen von der als Fördervoraussetzung benannten ununterbrochenen Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes II von 12 Monaten abgewichen werden. Einem besonderen Härtefall steht hier schon die Tatsache entgegen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht war. Das Bundesprogramm Kommunal-Kombi hat zum Ziel, die Beschäftigung durch Schaffung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Regionen mit besonders hoher und verfestigter Langzeitarbeitslosigkeit durch Gewährung von Zuwendungen zu fördern. Diesem Förderungsziel hätte die Besetzung eines nach dem Bundesprogramm ebenfalls nur befristet finanzierten Arbeitsplatzes mit dem Antragsteller jedenfalls nicht in dem gleichen Maße entsprechen können, wie dies bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen der Fall ist. Denn nur im letztgenannten Fall wäre (Dauer-) Arbeitslosigkeit beseitigt worden, während es bei einer Berücksichtigung des Antragstellers nur zu einem Arbeitsplatzwechsel käme, zumal fraglich ist, ob die von ihm seit 1. April 2008 innegehaltene Stelle sodann hätte neu besetzt werden können. Die vorgenannten Erwägungen gelten erst recht, wenn der Antragsteller sein bisheriges Arbeitsverhältnis – so wie von ihm angekündigt – wegen der nach dem Bundesprogramm geförderten Stelle zwischenzeitlich fristlos gekündigt haben sollte. Denn dann hätte er seine Arbeitslosigkeit vorsätzlich herbeigeführt, was eine besondere Härte regelmäßig ausschließt. Demgegenüber sind die vom Antragsteller auch angestellten finanziellen Erwägungen (aufgrund seiner jetzigen Tätigkeit erhalte er bei 39 Wochenarbeitsstunden weniger ausgezahlt, als wenn er neben dem Bezug von Arbeitslosengeld II einen Ein-Euro-Job mit nur 30 Wochenstunden inne hätte) von nur untergeordneter Bedeutung und können jedenfalls einen besonderen Härtefall im Sinne der Fördervoraussetzungen nicht begründen.
Wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussichten im Sinne von § 73a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – konnte eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfolgen. Aus dem gleichen Grunde ist die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Gemäß 127 Abs. 4 ZPO erfolgt keine Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe.
Dieser Beschluss kann nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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