Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 7422/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1023/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Der 1937 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Ingenieur bei der B der DDR – Institut für K I - beschäftigt. Die Beklagte hatte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger u.a. Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 15. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 vorgemerkt. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG sind bestandskräftig festgestellt (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2002). Mit Bescheid vom 22. März 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2002 Regelaltersrente (Zahlbetrag ab 1. Juni 2002 = monatlich 1.554,90 EUR). Die Rente wurde wegen Änderungen im Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis mit Bescheiden vom 28. Juni 2002 (für die Zeit ab 1. Juni 2002), 8. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 2002), 15. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. September 2002) und 17. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. Juni 2002; Zahlbetrag ab 1. September 2002 = 1.460,64 EUR) neu berechnet.
Den Antrag des Klägers vom Juli 2003 auf Überprüfung "der ihm bisher erteilten Rentenbescheide" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 ab.
Im hierauf angestrengten, auf "höhere Rente" bzw. "höheres Alterseinkommen" gerichteten Klageverfahren hat sich der Kläger auch gegen die "Bescheide über die Rentenanpassungen/-angleichungen" bis einschließlich Juli 2004 sowie gegen den Bescheid vom 8. März 2004 (Neufeststellung der Rente für die Zeit ab 1. April 2004 wegen des geänderten Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung – PV -) gewandt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rente und auf höhere Anpassung der Rente gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 2008). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen die Neufeststellungen des Rentenwerts aufgrund von Änderungen der Beiträge zur KV bzw. PV wende. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung bzw. Rentenanpassung. Soweit Übergangsregelungen im Bundesrecht existierten, die Vergleichsberechnungen vorsähen, seien hierfür die entsprechenden Übergangsfristen bereits abgelaufen. Die Übergangsfristen aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 10. Juni 2008 und 6. Oktober 2008 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. März 2004 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juni 2002 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und die Bescheide vom 22. März 2002, 28. Juni 2002, 8. Juli 2002, 15. Juli 2002 und 17. Juli 2002 insoweit zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Seine Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sind bereits unzulässig. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 1. Juli 2004 sind im Übrigen von der Beklagten gar nicht verlautbart worden. Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 ist die vom Kläger beantragte Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. März 2002 über die Höchstwertfestsetzung des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juni 2002. Die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Kläger ebenfalls angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen – frühestens für die Zeit ab 1. Juli 2002 - haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid 8. März 2004, in dem lediglich eine Entscheidung zu den Beiträgen zur KV und PV für die Zeit ab 1. April 2004, also zu von dem Recht auf Altersrente unabhängigen Rechten, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. Nachw.).
Unzulässig ist die vor dem SG erhobene Anfechtungsklage aus den vorstehend genannten Gründen auch, soweit sie sich (auch) gegen die Bescheide vom 28. Juni 2002, 8. Juli 2002, 15. Juli 2002 und 17. Juli 2002 richtet, die sich ebenfalls nur zu Entscheidungen über das KV- und PV-Verhältnis des Klägers verhalten. Hinzu kommt, dass diese Bescheide in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und den Senat bindend sind (vgl. § 77 SGG). Denn mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 hat die Beklagte nur über die beantragte Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. März 2002 eine Verwaltungsentscheidung getroffen.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des Bescheides vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 und die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" und auf Rücknahme des Bescheides vom 22. März 2002 insoweit (vgl. § 44 SGB X), sind diese Klagen nicht begründet. Die in dem Bescheid vom 22. März 2002 festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 1. Juni 2002 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte für die Zeit ab 1. Juni 2002 ist nicht ersichtlich.
Für die von dem Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bietet diese Vorschrift keine Grundlage. Die Vorschrift des § 307b SGB VI ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegenüber einem Versicherungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dieses Recht musste durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RR 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). An einer solchen Entscheidung fehlt es indes. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Soweit die geltenden bundesrechtlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 1. Juni 2002 festgestellt worden ist. Artikel 2 RÜG sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der Einigungsvertrag (EV) einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, ist auch dieser zeitlich begrenzte Bestandsschutz im Falle des Klägers nicht einschlägig. Denn nach Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit seinen im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 formulierten Anträgen erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 30. Juni 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren heranziehen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -).
Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung des Bestandsschutzes besteht im einfachen Gesetzesrecht nicht. Diese Erweiterung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Als grundrechtlich geschütztes Eigentum konnten Versorgungsberechtigungen nur im Sinne der dargelegten Zahlbetragsgarantien entstehen, die der EV verfassungsgemäß für damalige Bestandsrentner und für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung, die verschiedenen Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 92/95 = BVerfGE 100, 1 ff.). Das BVerfG hat darin ausdrücklich bestätigt, dass die Stichtagsregelung des EV nicht verfassungswidrig ist. Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es geböte, die Zahlbetragsgarantie des EV auch auf Rentenneuzugänge nach dem 30. Juni 1995 und noch im Jahre 2002 anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Dem im Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz (GG) zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie für Rentner und rentennahe Jahrgänge genügt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe in der DDR keine zweite oder dritte Säule der Alterssicherung aufbauen können, ist u.a. darauf hinzuweisen, dass er bei seinen im Vergleich zum Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR hohen Verdiensten nicht gehindert war, in der DDR zu sparen. Dies hätte aufgrund der Begünstigungswirkung des Artikels 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zu seiner Sicherung beitragen können. Hinzu kommt, dass der Kläger seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 nicht gehindert war, bis zu seiner Berentung im Juni 2002 fast zwölf Jahre lang zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Vor allem aber wird der Kläger – nach Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes auf "Westniveau" – genau so gestellt wie beispielsweise ein westdeutscher Beamter mit entsprechend hohem tatsächlich erzielten Verdienst, der ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem Amt ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen allgemeinen – und verfassungsgemäßen – Beitragsbemessungsgrenzen nachversichert wird. Zu weitergehenden Besserstellungen ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 22. März 2002 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RR 95/94 – veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der sogenannte Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2002 gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Den erstinstanzlich (vgl. die Schriftsätze vom 13. Mai 2004 und 13. Mai 2008) hilfsweise gestellten Beweisanträgen, die der Kläger nach Zugang der Anhörungsmitteilung des Senats zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG aufrechterhalten hat, war nicht zu entsprechen, weil sich diese Beweisanträge im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem geklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rentenhöhe im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X).
Der 1937 geborene Kläger war in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zuletzt als Ingenieur bei der B der DDR – Institut für K I - beschäftigt. Die Beklagte hatte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger u.a. Zugehörigkeitszeiten des Klägers zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) vom 15. Mai 1976 bis 30. Juni 1990 vorgemerkt. Die entsprechenden Daten gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG sind bestandskräftig festgestellt (Bescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2002). Mit Bescheid vom 22. März 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Juni 2002 Regelaltersrente (Zahlbetrag ab 1. Juni 2002 = monatlich 1.554,90 EUR). Die Rente wurde wegen Änderungen im Kranken- bzw. Pflegeversicherungsverhältnis mit Bescheiden vom 28. Juni 2002 (für die Zeit ab 1. Juni 2002), 8. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. Juli 2002), 15. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. September 2002) und 17. Juli 2002 (für die Zeit ab 1. Juni 2002; Zahlbetrag ab 1. September 2002 = 1.460,64 EUR) neu berechnet.
Den Antrag des Klägers vom Juli 2003 auf Überprüfung "der ihm bisher erteilten Rentenbescheide" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 ab.
Im hierauf angestrengten, auf "höhere Rente" bzw. "höheres Alterseinkommen" gerichteten Klageverfahren hat sich der Kläger auch gegen die "Bescheide über die Rentenanpassungen/-angleichungen" bis einschließlich Juli 2004 sowie gegen den Bescheid vom 8. März 2004 (Neufeststellung der Rente für die Zeit ab 1. April 2004 wegen des geänderten Beitrags zur gesetzlichen Pflegeversicherung – PV -) gewandt.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung einer höheren Rente und auf höhere Anpassung der Rente gerichtete(n) Klage(n) abgewiesen (Urteil vom 19. Mai 2008). Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit sich der Kläger gegen die Rentenanpassungsmitteilungen und gegen die Neufeststellungen des Rentenwerts aufgrund von Änderungen der Beiträge zur KV bzw. PV wende. Die im Übrigen zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine günstigere Rentenberechnung bzw. Rentenanpassung. Soweit Übergangsregelungen im Bundesrecht existierten, die Vergleichsberechnungen vorsähen, seien hierfür die entsprechenden Übergangsfristen bereits abgelaufen. Die Übergangsfristen aus § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG und § 1 Abs. 1 Nr. 3 Artikel 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) begegneten keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 10. Juni 2008 und 6. Oktober 2008 nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Mai 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 8. März 2004 sowie der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und 1. Juli 2004 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juni 2002 ein höheres Alterseinkommen zu gewähren und die Bescheide vom 22. März 2002, 28. Juni 2002, 8. Juli 2002, 15. Juli 2002 und 17. Juli 2002 insoweit zu ändern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für rechtmäßig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Seine Klagen gegen die Rentenanpassungsmitteilungen der Beklagten zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie die Klage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sind bereits unzulässig. Denn aus seinem Vorbringen und dem Sachstand ergibt sich nicht einmal die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Rentenanpassungsmitteilungen in seinen Rechten hätte verletzt sein können. Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2000, 01. Juli 2001 und 1. Juli 2004 sind im Übrigen von der Beklagten gar nicht verlautbart worden. Gegenstand des mit der Klage angegriffenen Bescheides vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 ist die vom Kläger beantragte Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. März 2002 über die Höchstwertfestsetzung des Rechts des Klägers auf Regelaltersrente für die Zeit ab 1. Juni 2002. Die im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens von dem Kläger ebenfalls angegriffenen Rentenanpassungsmitteilungen – frühestens für die Zeit ab 1. Juli 2002 - haben diesen Höchstwert des Stammrechts auf Rente im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG weder abgeändert noch ersetzt. Sie setzen diesen lediglich als Grundlage für die Anpassungsentscheidung voraus. Das Gleiche gilt für die Klage gegen den Bescheid 8. März 2004, in dem lediglich eine Entscheidung zu den Beiträgen zur KV und PV für die Zeit ab 1. April 2004, also zu von dem Recht auf Altersrente unabhängigen Rechten, sowie eine Verrechnungsentscheidung gemäß § 255 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) getroffen worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1 m. w. Nachw.).
Unzulässig ist die vor dem SG erhobene Anfechtungsklage aus den vorstehend genannten Gründen auch, soweit sie sich (auch) gegen die Bescheide vom 28. Juni 2002, 8. Juli 2002, 15. Juli 2002 und 17. Juli 2002 richtet, die sich ebenfalls nur zu Entscheidungen über das KV- und PV-Verhältnis des Klägers verhalten. Hinzu kommt, dass diese Bescheide in Bestandskraft erwachsen und damit für die Beteiligten und den Senat bindend sind (vgl. § 77 SGG). Denn mit dem angefochtenen Überprüfungsbescheid vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 hat die Beklagte nur über die beantragte Überprüfung des Rentenbescheides vom 22. März 2002 eine Verwaltungsentscheidung getroffen.
Soweit danach ein zulässiges Klagebegehren verblieben ist, nämlich die Anfechtung des Bescheides vom 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. November 2003 und die Verpflichtungs- bzw. Leistungsklage auf Gewährung eines "höheren Alterseinkommens" und auf Rücknahme des Bescheides vom 22. März 2002 insoweit (vgl. § 44 SGB X), sind diese Klagen nicht begründet. Die in dem Bescheid vom 22. März 2002 festgesetzten Rentenhöchstbeträge für Bezugszeiten ab 1. Juni 2002 sind nicht zu beanstanden. Eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung höherer monatlicher Rentenhöchstwerte für die Zeit ab 1. Juni 2002 ist nicht ersichtlich.
Für die von dem Kläger begehrte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) bietet diese Vorschrift keine Grundlage. Die Vorschrift des § 307b SGB VI ist schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 gegenüber einem Versicherungsträger der DDR nicht das Recht hatte, Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dieses Recht musste durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder eines Funktionsnachfolgers einer solchen Stelle festgestellt worden sein (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – B 4 RR 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). An einer solchen Entscheidung fehlt es indes. Der Kläger behauptet auch nicht, bereits zum 1. August 1991 oder für Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG gehabt zu haben.
Soweit die geltenden bundesrechtlichen Rechtsvorschriften darüber hinausgehend Vergleichsberechnungen für Zugangsrentner wie den Kläger vorsehen, sind die darin jeweils normierten Übergangsfristen sämtlich abgelaufen. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AAÜG findet nur Anwendung auf Zugangsrentner, deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 beginnt, und damit nicht auf den Kläger, dessen Rente erst für die Zeit ab 1. Juni 2002 festgestellt worden ist. Artikel 2 RÜG sieht eine Vergleichsberechnung nur für Rentenneuzugänge bis längstens 31. Dezember 1996 vor (§ 1 Abs. 1 Nr. 3). Soweit der Einigungsvertrag (EV) einen Bestandsschutz für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen garantiert, ist auch dieser zeitlich begrenzte Bestandsschutz im Falle des Klägers nicht einschlägig. Denn nach Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9b Satz 5 EV darf nur bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1995 leistungsberechtigt werden, der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am 1. Juli 1990 eingetreten wäre. Diese Bestandsgarantie, die sich der Kläger mit seinen im Schriftsatz vom 13. Mai 2004 formulierten Anträgen erkennbar zu Eigen macht, lässt sich indes wegen der ausdrücklichen zeitlichen Beschränkung auf Rentenneuzugänge bis längstens 30. Juni 1995 nicht als Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger verfolgte Begehren heranziehen. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Stichtagsregelungen sind nicht ersichtlich (vgl. BVerfGE 100, 1, 46 = SozR 3-8570 § 10 Nr. 3; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R -).
Eine Rechtsgrundlage für die von dem Kläger beanspruchte Erweiterung des Bestandsschutzes besteht im einfachen Gesetzesrecht nicht. Diese Erweiterung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Als grundrechtlich geschütztes Eigentum konnten Versorgungsberechtigungen nur im Sinne der dargelegten Zahlbetragsgarantien entstehen, die der EV verfassungsgemäß für damalige Bestandsrentner und für solche Versorgungsanwartschaftsinhaber geschaffen hat, deren Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis Ende Juni 1995 entstand. Die der Rentengewährung nach dem SGB VI zugrunde liegende sogenannte Systementscheidung, die verschiedenen Leistungen der Altersversorgung der DDR in eine einheitliche nach dem SGB VI berechnete Rente zu überführen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 92/95 = BVerfGE 100, 1 ff.). Das BVerfG hat darin ausdrücklich bestätigt, dass die Stichtagsregelung des EV nicht verfassungswidrig ist. Dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es geböte, die Zahlbetragsgarantie des EV auch auf Rentenneuzugänge nach dem 30. Juni 1995 und noch im Jahre 2002 anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Dem im Schutzbereich des Artikels 14 Grundgesetz (GG) zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird im Hinblick auf die Zahlbetragsgarantie für Rentner und rentennahe Jahrgänge genügt. Soweit der Kläger darauf verweist, er habe in der DDR keine zweite oder dritte Säule der Alterssicherung aufbauen können, ist u.a. darauf hinzuweisen, dass er bei seinen im Vergleich zum Durchschnittsverdienst der Beschäftigten in der DDR hohen Verdiensten nicht gehindert war, in der DDR zu sparen. Dies hätte aufgrund der Begünstigungswirkung des Artikels 10 Abs. 5 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 zu seiner Sicherung beitragen können. Hinzu kommt, dass der Kläger seit der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 nicht gehindert war, bis zu seiner Berentung im Juni 2002 fast zwölf Jahre lang zusätzliche Altersversorgung zu betreiben. Vor allem aber wird der Kläger – nach Aufwertung und Hochwertung seines tatsächlich erzielten Arbeitsverdienstes auf "Westniveau" – genau so gestellt wie beispielsweise ein westdeutscher Beamter mit entsprechend hohem tatsächlich erzielten Verdienst, der ohne Anspruch auf Versorgung aus seinem Amt ausscheidet und in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu den jeweiligen allgemeinen – und verfassungsgemäßen – Beitragsbemessungsgrenzen nachversichert wird. Zu weitergehenden Besserstellungen ist der Bundesgesetzgeber nicht verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 41/02 R).
Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Bescheid vom 22. März 2002 Rentenhöchstbeträge festgesetzt hat, auch nicht gegen das Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses verstoßen. Danach darf ein die Rente endgültig bewilligender Bescheid erst ergehen, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist und die Rentenhöhe endgültig feststeht (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 4 RR 95/94 – veröffentlicht in juris). Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der sogenannte Überführungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers vom 14. März 2002 gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Den erstinstanzlich (vgl. die Schriftsätze vom 13. Mai 2004 und 13. Mai 2008) hilfsweise gestellten Beweisanträgen, die der Kläger nach Zugang der Anhörungsmitteilung des Senats zur Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG aufrechterhalten hat, war nicht zu entsprechen, weil sich diese Beweisanträge im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen und der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem geklärt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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