Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 21021/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 2088/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 752,15 EUR statt der für angemessen erachteten 619,00 EUR zu gewähren.
Der 1967 geborene Antragsteller zu 1) und die 1968 geborene Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Gemeinsam bewohnen sie mit ihren 1996 bzw. 1990 geborenen Söhnen – den Antragstellern zu 3) und 4) – unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine seit Juli 1997 bezugsfertige, 100,96 m² große, mit zwei Bädern und Küche ausgestattete 5-Zimmer-Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Sozialwohnung nach dem ersten Förderweg.
Seit Januar 2005 stehen die Antragsteller im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bei der Leistungsgewährung setzte dieser für die Kosten der Unterkunft 508,65 EUR Grundmiete und 186,88 EUR kalte Betriebskosten an. Daneben berücksichtigte er zuletzt für die zweite Jahreshälfte 2007 nach Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 20,88 EUR von den tatsächlichen Heizkosten (Strom) noch 96,62 EUR und berechnete die den Antragstellern zustehenden Kosten der Unterkunft auf insgesamt 792,15 EUR.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten mit 813,03 EUR monatlich nicht angemessen seien, diese vielmehr nicht mehr als 619,00 EUR betragen dürften. Weiter gab er ihnen Gelegenheit, Besonderheiten geltend zu machen, die möglicherweise zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenze führen könnten. Mit Schreiben vom selben Tage hörte er gemäß § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Senkung der Kosten der Unterkunft an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 wies er schließlich nochmals darauf hin, dass er die Unterkunftskosten nur noch bis zum Jahresende in der tatsächlich anfallenden Höhe übernehmen und im Folgenden 619,00 EUR gewähren werde.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2008 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die ersten fünf Monate des Jahres 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), wobei er Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 619,00 EUR anerkannte. Im sich anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Sozialgericht Berlin (Aktz.: S 110 AS 3145/08) den Antragsgegner mit Beschluss vom 9. Juni 2008, den Antragstellern vorläufig für die Zeit von Januar bis Mai 2008 als Kosten der Unterkunft monatlich 752,15 EUR zu gewähren. Zur Begründung führte die Kammer – gestützt insbesondere auf die Rechtsprechung des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - aus, dass es sich hierbei um die tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten der Antragsteller handele, mit denen sie die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei vielmehr davon auszugehen, dass die Angemessenheitsgrenze bei 792,90 EUR liege. Denn für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine 90 m² große Wohnung angemessen. Als Quadratmeterpreis (Nettokaltmiete) sei der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrunde zu legen, hier konkret 5,07 EUR. Hinzukämen 2,59 EUR kalte Betriebs- sowie 1,15 EUR Heizkosten pro Quadratmeter. Diesen Beschluss setzte der Antragsgegner um, gewährte den Antragstellern mit Bescheid vom 9. Juni 2008 für die Monate Juni bis November 2008 jedoch Leistungen zur Grundsicherung erneut nur unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 619,00 EUR. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Am 2. Juli 2008 haben die Antragsteller bzgl. des letztgenannten Zeitraums beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass ihre Mietkosten in unveränderter Höhe anfielen und das Sozialgericht bereits entschieden habe, dass ihnen hierfür in vollem Umfang Leistungen für Unterkunft und Heizung zustünden.
Mit Beschluss vom 30. September 2008 hat das Sozialgericht Berlin (Aktz.: S 26 AS 21021/08 ER) den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Antragstellern nach Aktenlage aktuell monatlich 773,03 EUR Unterkunftskosten entstünden, auch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diese jedoch nur in Höhe von 575,45 EUR angemessen seien. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine 3,5-4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 85 m² angemessen. Zur Bezifferung des maßgebenden Quadratmetermietpreises sei auf den Mittelwert des Mietspiegelfeldes G 6 (4,11 EUR) abzustellen. Betriebskosten seien in Höhe von 2,66 EUR/m² anzusetzen. Auch seien Wohnungen zu mieten, die den aufgezeigten Angemessenheitskriterien entsprächen. Schließlich sei den Antragstellern auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) sowie der Schulpflicht der Antragsteller zu 3) und 4) ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar. Eine Beschränkung des Suchbereichs auf das Gebiet des Ortsteils A sei nicht geboten. Es sei vielmehr der gesamte Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers maßgeblich. Ein Umzug in einen anderen Ortsteil bzw. einen anderen Stadtbezirk von B ziehe nicht zwingend die Notwendigkeit eines Schulwechsels der Antragsteller zu 3) und 4) nach sich. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2) durch die bei ihr vorliegende Zwangserkrankung an einem Umzug gehindert sei.
Gegen diesen ihnen am 8. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass bereits mit dem vorangegangenen Beschluss vom 10. Juni 2008 ihre Unterkunftskosten als angemessen angesehen worden seien. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass nunmehr wieder die starren von der Senatsverwaltung vorgegebenen Grenzen gelten sollen. Eine Prüfung der gesundheitlichen Lage der Antragstellerin zu 2) sowie des sozialen Umfeldes der Antragsteller zu 3) und 4) sei unterblieben. Eine andere Wohnung würde im Übrigen letztlich nicht billiger sein, beachte man, dass die Antragstellerin zu 2) an extremen Wasch- und Putzzwängen leide. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass den Antragstellern die Wohnung im ersten Förderweg mittels Wohnberechtigungsschein als geförderter und kostengünstiger Wohnraum zugewiesen worden sei.
Auf Anfrage der Berichterstatterin haben die Antragsteller schließlich unter dem 31. Oktober 2008 mitgeteilt, dass ein Mietrückstand bisher aufgrund der Überziehung ihres Kontos hätte abgewendet werden können. Ein weiteres Zuwarten angesichts des nicht absehbaren Termins für eine Hauptverhandlung würde sie jedoch in eine ihre Existenz bedrohende Lage bringen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 für Unterkunft und Heizung monatliche Leistungen in Höhe von weiterhin 752,15 EUR zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist den Antragstellern nicht gelungen.
Zur Überzeugung des Senats bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob den Antragstellern tatsächlich höhere als die vom Antragsgegner nach § 22 Abs. 1 SGB II für angemessen erachteten Unterkunftskosten zustehen.
Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller einen entsprechenden Anspruch jedenfalls nicht aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2008 ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass es für die Antragsteller misslich ist, wenn die ihnen zustehenden Unterkunftskosten für jeden Leistungsabschnitt gerichtlich abweichend festgesetzt werden. Abgesehen davon jedoch, dass widerstreitende Entscheidungen bzgl. der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II kaum zu vermeiden sein werden, kann jedoch insbesondere von einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen und damit die den Antragstellern zustehenden Kosten der Unterkunft nur vorläufig regelnden Beschluss keine Bindungswirkung für nachfolgende Bewilligungsabschnitte ausgehen.
Soweit die Antragsteller weiter behaupten, das Sozialgericht habe im hiesigen Verfahren die starren Regelungen der so genannten AV-Wohnen als Grundlage herangezogen und die Besonderheiten des Einzelfalles nicht gewürdigt, geht dies fehl. Dem Beschluss ist zum einen zu entnehmen, dass das Sozialgericht für die Antragsteller Unterkunftskosten in einem Umfang für angemessen hält, der hinter dem in der AV-Wohnen vorgesehenen zurückbleibt, es zum anderen aber auch sowohl die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) als auch die Schulpflicht der Antragsteller zu 3) und 4) – wenn auch nicht in deren Sinne – gewürdigt hat. Insbesondere aber ist es bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 17 ff.) vorgegangen. Indes lässt sich diesen Grundsätzen – wie bereits die beiden zu deutlich differierenden Werten gelangenden Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin zeigen – lediglich entnehmen, wie bei der Prüfung vorzugehen ist, nicht aber geben diese Aufschluss über die den Berechnungen konkret zugrunde zu legenden Werte. Ob die Angemessenheitsgrenze tatsächlich so gering anzusetzen ist, wie es das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Beschluss angenommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls führt auch zur Überzeugung des Senats eine Anwendung der vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze nicht zu einer den vom Antragsgegner angesetzten Betrag übersteigenden Angemessenheitsgrenze. Wie bereits das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass einem 4-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu vier Zimmern und einer Größe von bis zu 85 m² zusteht [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3- sowie die im Land B maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 -]. Weiter dürfte – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – auf der Grundlage des Mietspiegels 2007 von einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 4,35 EUR/m² auszugehen sein. Dieser Betrag stellt den Mittelwert der unter 60 m² bis unter 90 m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung zum einen der nur mit Sammelheizung oder Bad ausgestatteten Wohnungen, zum anderen der erst nach 1972 bezugsfertig gewordenen bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbauten vergleichsweise teuren Wohnungen dar. Denn bei den nach 1990 bezugsfertig gewordenen Wohnungen im Ostteil der Stadt handelt es sich typischerweise nicht um solche mit dem vom Bundessozialgericht geforderten einfachen Ausstattungsstandard, während für die seit 1973 bezugsfertigen, im Westteil der Stadt gelegenen Wohnungen ausweislich des Mietspiegels die Daten wegen der geringen Anzahl entsprechender Wohnungen unzuverlässig sind, mit der Folge, dass der für eine nur geringe Anzahl von Wohnungen ermittelte vergleichsweise sehr hohe Quadratmeterpreis überproportional stark in den Mittelwert einfließen würde.
Bzgl. der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten kommen der Ansatz von 2,26 EUR/m² (so B Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder – nach vorläufiger Prüfung - von 2,60 EUR/m² in Betracht. Letztgenannter Wert beruht auf dem vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel 2007 (www.mieterbund.de/presse/2007), wobei von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht wurden. Für eine für vier Personen als angemessen erachtete höchstens 85 m² große Wohnung errechnete sich damit eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von maximal 590,75 EUR [85 m² x (4,35 EUR + 2,60 EUR)]. Selbst wenn man aber von einer im Jahre 2008 eingetretenen 30 %igen Steigerung der im Umfang von 0,85 EUR in den Betriebskosten enthaltenen Heizungskosten ausginge, ergäben sich angemessene Unterkunftskosten lediglich in Höhe von 612,85 EUR [85 m² x (4,35 EUR + 2,86 EUR)].
Zu diesen Beträgen sind auch Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt erhältlich. So hat eine Prüfung der Berichterstatterin unter www.immobilienscout.de am 24. November 2008 mit den Suchbegriffen "B, sämtliche Ortsteile von T und K, 3,5 – 4 Zimmer, bis 85 m² Größe, Nettokaltmiete bis 369,00 EUR" zu 21 Treffern geführt. Schließlich hat der Senat keine Zweifel, dass den Antragstellern ein Umzug in sämtliche Teile des Bezirks T-K zumutbar ist. Dass dem die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) entgegenstehen könnte, ist nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dass sie – wie ärztlich bescheinigt – keine Tätigkeit als Reinigungskraft aufnehmen sollte, bedeutet nicht, dass sie nicht umziehen kann. Auch vermag die von den Antragstellern geltend gemachte Schulpflicht der Kinder keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, warum es einem 13-jährigen Jungen und einem inzwischen volljährigen jungen Mann in einer Großstadt wie B, die über ein sehr gut ausgebautes öffentliches Nahverkehrssystem verfügt, nicht möglich sein sollte, selbst im Falle eines Umzuges in einen anderen Bezirksteil weiterhin die bisher besuchte Schule aufzusuchen und bestehende soziale Kontakte zu pflegen.
Schließlich dürfte nach vorläufiger Prüfung auch nichts anderes daraus folgen, dass es sich bei der von den Antragstellern bewohnten Wohnung um eine solche im sozialen Wohnungsbau handelt. Abgesehen davon, dass es nur schwerlich nachvollziehbar ist, wie den Antragstellern die – nach vorläufiger Prüfung bereits zum Zeitpunkt der Anmietung zu große – Wohnung zugewiesen worden sein kann, können sie daraus jedenfalls keinen Bestandsschutz ableiten, nachdem gerade im sozialen Wohnungsbau die Mieten in den letzten Jahren im Durchschnitt etwa doppelt so stark gestiegen sind wie der allgemeine Mietindex (vgl. IBB Wohnungsmarktbericht 2006, S. 47).
Nach alledem dürfte es damit bereits an einem Anordnungsanspruch fehlen.
Selbst wenn man jedoch abweichend von den obigen Ausführungen davon ausginge, dass der Antragsgegner den Antragstellern zu geringe Leistungen für die Unterkunftskosten gewährt, so wäre vorliegend jedenfalls keine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So liegt es auch hier. Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für den bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 22. Oktober 2008 weitgehend in der Vergangenheit liegenden und inzwischen in einer knappen Woche abgelaufenen Bewilligungszeitraum führen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Schuldenlage eingetreten ist, die den Vermieter der Antragsteller zur Kündigung der Wohnung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) in Verbindung mit § 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigen würde. Denn ausweislich ihrer eigenen Angaben haben sie bisher den Eintritt von Mietschulden verhindern können. Der Senat muss vor diesem Hintergrund nicht die von den Senaten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg uneinheitlich beurteilte Frage entscheiden, ob schon das Vorliegen einer Kündigungslage nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, erst der Ausspruch einer solchen Kündigung, die Rechtshängigkeit einer Räumungsklage (mit der letzten Möglichkeit der Abwendung der Kündigung in der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) oder gar erst das Vorliegen eines Räumungstitels einen Anordnungsgrund im Hinblick auf Mietschulden darstellen kann. Allein die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens vermag einen Anordnungsgrund hingegen nicht zu begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2008 – L 26 B 988/08 AS ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, ihnen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 weiterhin Unterkunftskosten in Höhe von 752,15 EUR statt der für angemessen erachteten 619,00 EUR zu gewähren.
Der 1967 geborene Antragsteller zu 1) und die 1968 geborene Antragstellerin zu 2) sind miteinander verheiratet. Gemeinsam bewohnen sie mit ihren 1996 bzw. 1990 geborenen Söhnen – den Antragstellern zu 3) und 4) – unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine seit Juli 1997 bezugsfertige, 100,96 m² große, mit zwei Bädern und Küche ausgestattete 5-Zimmer-Wohnung. Es handelt sich dabei um eine Sozialwohnung nach dem ersten Förderweg.
Seit Januar 2005 stehen die Antragsteller im Leistungsbezug des Antragsgegners. Bei der Leistungsgewährung setzte dieser für die Kosten der Unterkunft 508,65 EUR Grundmiete und 186,88 EUR kalte Betriebskosten an. Daneben berücksichtigte er zuletzt für die zweite Jahreshälfte 2007 nach Abzug einer Warmwasserpauschale in Höhe von 20,88 EUR von den tatsächlichen Heizkosten (Strom) noch 96,62 EUR und berechnete die den Antragstellern zustehenden Kosten der Unterkunft auf insgesamt 792,15 EUR.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2007 wies der Antragsgegner die Antragsteller darauf hin, dass ihre Unterkunftskosten mit 813,03 EUR monatlich nicht angemessen seien, diese vielmehr nicht mehr als 619,00 EUR betragen dürften. Weiter gab er ihnen Gelegenheit, Besonderheiten geltend zu machen, die möglicherweise zu einer Erhöhung der Angemessenheitsgrenze führen könnten. Mit Schreiben vom selben Tage hörte er gemäß § 24 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) zur Senkung der Kosten der Unterkunft an. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 wies er schließlich nochmals darauf hin, dass er die Unterkunftskosten nur noch bis zum Jahresende in der tatsächlich anfallenden Höhe übernehmen und im Folgenden 619,00 EUR gewähren werde.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2008 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für die ersten fünf Monate des Jahres 2008 Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), wobei er Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 619,00 EUR anerkannte. Im sich anschließenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Sozialgericht Berlin (Aktz.: S 110 AS 3145/08) den Antragsgegner mit Beschluss vom 9. Juni 2008, den Antragstellern vorläufig für die Zeit von Januar bis Mai 2008 als Kosten der Unterkunft monatlich 752,15 EUR zu gewähren. Zur Begründung führte die Kammer – gestützt insbesondere auf die Rechtsprechung des 32. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg - aus, dass es sich hierbei um die tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten der Antragsteller handele, mit denen sie die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei vielmehr davon auszugehen, dass die Angemessenheitsgrenze bei 792,90 EUR liege. Denn für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine 90 m² große Wohnung angemessen. Als Quadratmeterpreis (Nettokaltmiete) sei der günstigste Spannenhöchstbetrag innerhalb der verschiedenen Baujahrsklassen für Wohnungen mit Bad und WC zugrunde zu legen, hier konkret 5,07 EUR. Hinzukämen 2,59 EUR kalte Betriebs- sowie 1,15 EUR Heizkosten pro Quadratmeter. Diesen Beschluss setzte der Antragsgegner um, gewährte den Antragstellern mit Bescheid vom 9. Juni 2008 für die Monate Juni bis November 2008 jedoch Leistungen zur Grundsicherung erneut nur unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 619,00 EUR. Der hiergegen gerichtete Widerspruch der Antragsteller ist – soweit ersichtlich – bislang nicht beschieden.
Am 2. Juli 2008 haben die Antragsteller bzgl. des letztgenannten Zeitraums beim Sozialgericht Berlin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, dass ihre Mietkosten in unveränderter Höhe anfielen und das Sozialgericht bereits entschieden habe, dass ihnen hierfür in vollem Umfang Leistungen für Unterkunft und Heizung zustünden.
Mit Beschluss vom 30. September 2008 hat das Sozialgericht Berlin (Aktz.: S 26 AS 21021/08 ER) den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass den Antragstellern nach Aktenlage aktuell monatlich 773,03 EUR Unterkunftskosten entstünden, auch in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts diese jedoch nur in Höhe von 575,45 EUR angemessen seien. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei eine 3,5-4-Zimmer-Wohnung mit einer Größe von bis zu 85 m² angemessen. Zur Bezifferung des maßgebenden Quadratmetermietpreises sei auf den Mittelwert des Mietspiegelfeldes G 6 (4,11 EUR) abzustellen. Betriebskosten seien in Höhe von 2,66 EUR/m² anzusetzen. Auch seien Wohnungen zu mieten, die den aufgezeigten Angemessenheitskriterien entsprächen. Schließlich sei den Antragstellern auch unter Berücksichtigung der Erkrankung der Antragstellerin zu 2) sowie der Schulpflicht der Antragsteller zu 3) und 4) ein Wohnungswechsel möglich und zumutbar. Eine Beschränkung des Suchbereichs auf das Gebiet des Ortsteils A sei nicht geboten. Es sei vielmehr der gesamte Zuständigkeitsbereich des Leistungsträgers maßgeblich. Ein Umzug in einen anderen Ortsteil bzw. einen anderen Stadtbezirk von B ziehe nicht zwingend die Notwendigkeit eines Schulwechsels der Antragsteller zu 3) und 4) nach sich. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 2) durch die bei ihr vorliegende Zwangserkrankung an einem Umzug gehindert sei.
Gegen diesen ihnen am 8. Oktober 2008 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde der Antragsteller, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Das Sozialgericht habe nicht berücksichtigt, dass bereits mit dem vorangegangenen Beschluss vom 10. Juni 2008 ihre Unterkunftskosten als angemessen angesehen worden seien. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, dass nunmehr wieder die starren von der Senatsverwaltung vorgegebenen Grenzen gelten sollen. Eine Prüfung der gesundheitlichen Lage der Antragstellerin zu 2) sowie des sozialen Umfeldes der Antragsteller zu 3) und 4) sei unterblieben. Eine andere Wohnung würde im Übrigen letztlich nicht billiger sein, beachte man, dass die Antragstellerin zu 2) an extremen Wasch- und Putzzwängen leide. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass den Antragstellern die Wohnung im ersten Förderweg mittels Wohnberechtigungsschein als geförderter und kostengünstiger Wohnraum zugewiesen worden sei.
Auf Anfrage der Berichterstatterin haben die Antragsteller schließlich unter dem 31. Oktober 2008 mitgeteilt, dass ein Mietrückstand bisher aufgrund der Überziehung ihres Kontos hätte abgewendet werden können. Ein weiteres Zuwarten angesichts des nicht absehbaren Termins für eine Hauptverhandlung würde sie jedoch in eine ihre Existenz bedrohende Lage bringen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht es abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 30. November 2008 für Unterkunft und Heizung monatliche Leistungen in Höhe von weiterhin 752,15 EUR zu gewähren.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dies ist den Antragstellern nicht gelungen.
Zur Überzeugung des Senats bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob den Antragstellern tatsächlich höhere als die vom Antragsgegner nach § 22 Abs. 1 SGB II für angemessen erachteten Unterkunftskosten zustehen.
Entgegen ihrer Auffassung können die Antragsteller einen entsprechenden Anspruch jedenfalls nicht aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2008 ableiten. Der Senat verkennt nicht, dass es für die Antragsteller misslich ist, wenn die ihnen zustehenden Unterkunftskosten für jeden Leistungsabschnitt gerichtlich abweichend festgesetzt werden. Abgesehen davon jedoch, dass widerstreitende Entscheidungen bzgl. der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs. 1 SGB II kaum zu vermeiden sein werden, kann jedoch insbesondere von einem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen und damit die den Antragstellern zustehenden Kosten der Unterkunft nur vorläufig regelnden Beschluss keine Bindungswirkung für nachfolgende Bewilligungsabschnitte ausgehen.
Soweit die Antragsteller weiter behaupten, das Sozialgericht habe im hiesigen Verfahren die starren Regelungen der so genannten AV-Wohnen als Grundlage herangezogen und die Besonderheiten des Einzelfalles nicht gewürdigt, geht dies fehl. Dem Beschluss ist zum einen zu entnehmen, dass das Sozialgericht für die Antragsteller Unterkunftskosten in einem Umfang für angemessen hält, der hinter dem in der AV-Wohnen vorgesehenen zurückbleibt, es zum anderen aber auch sowohl die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) als auch die Schulpflicht der Antragsteller zu 3) und 4) – wenn auch nicht in deren Sinne – gewürdigt hat. Insbesondere aber ist es bei der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze nach den vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätzen (vgl. Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 18/06 R – zitiert nach juris, Rn. 17 ff.) vorgegangen. Indes lässt sich diesen Grundsätzen – wie bereits die beiden zu deutlich differierenden Werten gelangenden Beschlüsse des Sozialgerichts Berlin zeigen – lediglich entnehmen, wie bei der Prüfung vorzugehen ist, nicht aber geben diese Aufschluss über die den Berechnungen konkret zugrunde zu legenden Werte. Ob die Angemessenheitsgrenze tatsächlich so gering anzusetzen ist, wie es das Sozialgericht Berlin in seinem angefochtenen Beschluss angenommen hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn jedenfalls führt auch zur Überzeugung des Senats eine Anwendung der vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätze nicht zu einer den vom Antragsgegner angesetzten Betrag übersteigenden Angemessenheitsgrenze. Wie bereits das Sozialgericht geht auch der Senat davon aus, dass einem 4-Personen-Haushalt eine Wohnung mit bis zu vier Zimmern und einer Größe von bis zu 85 m² zusteht [vgl. die zur Umsetzung von § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i.V.m. § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) erlassenen Arbeitshinweise der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vom 15. Dezember 2004 (Mitteilung Nr. 8/2004) – dort Ziffer 8 Abs. 1 Satz 3- sowie die im Land B maßgeblichen Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1990 –WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 (Amtsblatt 1990, 1379 ff.) in der Fassung der Verwaltungsvorschriften zur Änderung der WFB 1990 vom 13. Dezember 1992 (VVÄndWFB 1990; Amtsblatt 1993, 98 f.) – dort Ziffer 13 -]. Weiter dürfte – jedenfalls im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens – auf der Grundlage des Mietspiegels 2007 von einer angemessenen Nettokaltmiete in Höhe von 4,35 EUR/m² auszugehen sein. Dieser Betrag stellt den Mittelwert der unter 60 m² bis unter 90 m² großen Wohnungen in einfachen Wohnlagen unter Außerachtlassung zum einen der nur mit Sammelheizung oder Bad ausgestatteten Wohnungen, zum anderen der erst nach 1972 bezugsfertig gewordenen bzw. im Ostteil der Stadt nach 1990 erbauten vergleichsweise teuren Wohnungen dar. Denn bei den nach 1990 bezugsfertig gewordenen Wohnungen im Ostteil der Stadt handelt es sich typischerweise nicht um solche mit dem vom Bundessozialgericht geforderten einfachen Ausstattungsstandard, während für die seit 1973 bezugsfertigen, im Westteil der Stadt gelegenen Wohnungen ausweislich des Mietspiegels die Daten wegen der geringen Anzahl entsprechender Wohnungen unzuverlässig sind, mit der Folge, dass der für eine nur geringe Anzahl von Wohnungen ermittelte vergleichsweise sehr hohe Quadratmeterpreis überproportional stark in den Mittelwert einfließen würde.
Bzgl. der Betriebskosten einschließlich der Heizkosten kommen der Ansatz von 2,26 EUR/m² (so B Betriebskostenübersicht 2005 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung) oder – nach vorläufiger Prüfung - von 2,60 EUR/m² in Betracht. Letztgenannter Wert beruht auf dem vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel 2007 (www.mieterbund.de/presse/2007), wobei von dem dort zugrunde gelegten Wert in Höhe von 2,82 EUR 0,22 EUR für die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasseraufbereitung in Abzug gebracht wurden. Für eine für vier Personen als angemessen erachtete höchstens 85 m² große Wohnung errechnete sich damit eine Angemessenheitsgrenze für die Bruttowarmmiete von maximal 590,75 EUR [85 m² x (4,35 EUR + 2,60 EUR)]. Selbst wenn man aber von einer im Jahre 2008 eingetretenen 30 %igen Steigerung der im Umfang von 0,85 EUR in den Betriebskosten enthaltenen Heizungskosten ausginge, ergäben sich angemessene Unterkunftskosten lediglich in Höhe von 612,85 EUR [85 m² x (4,35 EUR + 2,86 EUR)].
Zu diesen Beträgen sind auch Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt erhältlich. So hat eine Prüfung der Berichterstatterin unter www.immobilienscout.de am 24. November 2008 mit den Suchbegriffen "B, sämtliche Ortsteile von T und K, 3,5 – 4 Zimmer, bis 85 m² Größe, Nettokaltmiete bis 369,00 EUR" zu 21 Treffern geführt. Schließlich hat der Senat keine Zweifel, dass den Antragstellern ein Umzug in sämtliche Teile des Bezirks T-K zumutbar ist. Dass dem die Erkrankung der Antragstellerin zu 2) entgegenstehen könnte, ist nicht hinreichend dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht. Dass sie – wie ärztlich bescheinigt – keine Tätigkeit als Reinigungskraft aufnehmen sollte, bedeutet nicht, dass sie nicht umziehen kann. Auch vermag die von den Antragstellern geltend gemachte Schulpflicht der Kinder keine andere Entscheidung zu rechtfertigen. Es ist nicht ersichtlich, warum es einem 13-jährigen Jungen und einem inzwischen volljährigen jungen Mann in einer Großstadt wie B, die über ein sehr gut ausgebautes öffentliches Nahverkehrssystem verfügt, nicht möglich sein sollte, selbst im Falle eines Umzuges in einen anderen Bezirksteil weiterhin die bisher besuchte Schule aufzusuchen und bestehende soziale Kontakte zu pflegen.
Schließlich dürfte nach vorläufiger Prüfung auch nichts anderes daraus folgen, dass es sich bei der von den Antragstellern bewohnten Wohnung um eine solche im sozialen Wohnungsbau handelt. Abgesehen davon, dass es nur schwerlich nachvollziehbar ist, wie den Antragstellern die – nach vorläufiger Prüfung bereits zum Zeitpunkt der Anmietung zu große – Wohnung zugewiesen worden sein kann, können sie daraus jedenfalls keinen Bestandsschutz ableiten, nachdem gerade im sozialen Wohnungsbau die Mieten in den letzten Jahren im Durchschnitt etwa doppelt so stark gestiegen sind wie der allgemeine Mietindex (vgl. IBB Wohnungsmarktbericht 2006, S. 47).
Nach alledem dürfte es damit bereits an einem Anordnungsanspruch fehlen.
Selbst wenn man jedoch abweichend von den obigen Ausführungen davon ausginge, dass der Antragsgegner den Antragstellern zu geringe Leistungen für die Unterkunftskosten gewährt, so wäre vorliegend jedenfalls keine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet; im Beschwerdeverfahren ist dies der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 12. Ergänzungslieferung 2005, § 123 Rn. 165, 166 mit weiteren Nachweisen zur Parallelproblematik in § 123 VwGO]. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Artikels 19 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt, das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar.
So liegt es auch hier. Die Antragsteller haben keine Umstände vorgetragen, die ausnahmsweise zur Annahme eines Anordnungsgrundes für den bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde am 22. Oktober 2008 weitgehend in der Vergangenheit liegenden und inzwischen in einer knappen Woche abgelaufenen Bewilligungszeitraum führen könnten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass eine Schuldenlage eingetreten ist, die den Vermieter der Antragsteller zur Kündigung der Wohnung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) oder b) in Verbindung mit § 569 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigen würde. Denn ausweislich ihrer eigenen Angaben haben sie bisher den Eintritt von Mietschulden verhindern können. Der Senat muss vor diesem Hintergrund nicht die von den Senaten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg uneinheitlich beurteilte Frage entscheiden, ob schon das Vorliegen einer Kündigungslage nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB, erst der Ausspruch einer solchen Kündigung, die Rechtshängigkeit einer Räumungsklage (mit der letzten Möglichkeit der Abwendung der Kündigung in der Frist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) oder gar erst das Vorliegen eines Räumungstitels einen Anordnungsgrund im Hinblick auf Mietschulden darstellen kann. Allein die Verfahrensdauer des Hauptsacheverfahrens vermag einen Anordnungsgrund hingegen nicht zu begründen (vgl. Beschluss des Senats vom 30. Mai 2008 – L 26 B 988/08 AS ER -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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