Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 14506/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2131/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 20. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er (sachdienlich gefasst) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für Dezember 2007 und Januar 2008 sowie ab Mai 2008 unter Berücksichtigung einer Verletztenrente von nur 100,00 EUR anstatt bisher 176,11 EUR monatlich sowie unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 460,12 EUR anstatt bisher 360,00 EUR monatlich zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 der SGG zu gewähren. Denn die Angelegenheit erscheint zumindest aus der insofern maßgeblichen heutigen Sicht jedenfalls nicht (mehr) als eilbedürftig, weil derzeit eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unerlässliche gegenwärtige existenzielle Notlage nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist es dem Antragsteller, welcher neben seinem Einkommen aus Verletztenrente vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II bezieht, auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller Leistungen für Dezember 2007 und Januar 2008 begehrt. Denn dieser Zeitraum, für welchen er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht hat, ist abgelaufen, ohne dass der Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht hat, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu beseitigen wären.
Das eilige Regelungsbedürfnis fehlt jedenfalls mittlerweile auch, soweit sich der Antragsteller zuletzt noch gegen die Anrechnung einer 100 EUR übersteigenden Verletztenrente gewandt hat. Denn der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers insofern mit Änderungsbescheiden vom 17. November 2008 für Mai bis einschließlich Oktober 2008 sowie für November 2008 bis einschließlich April 2009 nachgekommen, indem er nunmehr bei der Einkommensanrechnung von einer Verletztenrente in Höhe von 100,00 EUR monatlich ausgeht, hiervon einen Abzug von 30,00 EUR vornimmt und hiernach nur noch 70,00 EUR monatlich als Einkommen anrechnet.
Auch soweit der Antragsteller die vorläufige Übernahme seiner KdU in tatsächlicher Höhe begehrt, hat sein Antrag mangels eiligen Regelungsbedürfnisses keinen Erfolg. Insbesondere ist nichts für einen drohenden Verlust seiner Mietwohnung ersichtlich, welcher die Annahme einer gegenwärtigen existenziellen Notlage im vorgenannten Sinn rechtfertigen könnte. Dies gilt zunächst aus den bereits oben genannten Gründen, soweit der Antragsteller um höhere KdU für die Vergangenheit streitet, zumal für einen den Erhalt seiner Wohnung gefährdenden Mietrückstand weder etwas vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Laut Zahlungserinnerung seines Vermieters vom 15. Oktober 2008 bestand zu eben diesem Zeitpunkt lediglich ein Mietrückstand von 317,30 EUR für Juli 2008, ohne dass die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde oder ein auf einem so geringen Zahlungsverzug beruhendes fristloses Kündigungsrecht des Vermieters ersichtlich wäre. Auch sieht der Senat im Hinblick auf die laufende Unterdeckung der KdU in Höhe von rund 100 EUR monatlich derzeit keinen Grund für die Befürchtung, dass dem Antragsteller der Verlust seiner Mietwohnung drohen könnte. Vielmehr erscheint der Antragsteller derzeit in der Lage, ein Anwachsen der Mietrückstände zu verhindern, weil ihm aufgrund des Mai bis Oktober 2008 betreffenden Änderungsbescheids vom 17. November 2008 ein Gesamtbetrag von 456,66 EUR nachgezahlt wird, welcher sich aus der für den vorgenannten Bewilligungszeitraum ursprünglich in Höhe von 76,11 EUR monatlich zu viel angerechneten Verletztenrente ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 20. Oktober 2008 eingelegte Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er (sachdienlich gefasst) beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Oktober 2008 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den Vorschriften des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für Dezember 2007 und Januar 2008 sowie ab Mai 2008 unter Berücksichtigung einer Verletztenrente von nur 100,00 EUR anstatt bisher 176,11 EUR monatlich sowie unter Anerkennung von Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von 460,12 EUR anstatt bisher 360,00 EUR monatlich zu gewähren,
ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Im Ergebnis zu Recht hat es das Sozialgericht abgelehnt, dem Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 der SGG zu gewähren. Denn die Angelegenheit erscheint zumindest aus der insofern maßgeblichen heutigen Sicht jedenfalls nicht (mehr) als eilbedürftig, weil derzeit eine für den Erlass einer einstweiligen Anordnung unerlässliche gegenwärtige existenzielle Notlage nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist es dem Antragsteller, welcher neben seinem Einkommen aus Verletztenrente vom Antragsgegner laufend Leistungen nach dem SGB II bezieht, auch im Lichte des in Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Gebots effektiven Rechtsschutzes zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller Leistungen für Dezember 2007 und Januar 2008 begehrt. Denn dieser Zeitraum, für welchen er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemacht hat, ist abgelaufen, ohne dass der Antragsteller schwere und unwiederbringliche Nachteile vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht hat, welche nachträglich über die Inanspruchnahme von Hauptsacherechtsschutz nicht mehr zu beseitigen wären.
Das eilige Regelungsbedürfnis fehlt jedenfalls mittlerweile auch, soweit sich der Antragsteller zuletzt noch gegen die Anrechnung einer 100 EUR übersteigenden Verletztenrente gewandt hat. Denn der Antragsgegner ist dem Begehren des Antragstellers insofern mit Änderungsbescheiden vom 17. November 2008 für Mai bis einschließlich Oktober 2008 sowie für November 2008 bis einschließlich April 2009 nachgekommen, indem er nunmehr bei der Einkommensanrechnung von einer Verletztenrente in Höhe von 100,00 EUR monatlich ausgeht, hiervon einen Abzug von 30,00 EUR vornimmt und hiernach nur noch 70,00 EUR monatlich als Einkommen anrechnet.
Auch soweit der Antragsteller die vorläufige Übernahme seiner KdU in tatsächlicher Höhe begehrt, hat sein Antrag mangels eiligen Regelungsbedürfnisses keinen Erfolg. Insbesondere ist nichts für einen drohenden Verlust seiner Mietwohnung ersichtlich, welcher die Annahme einer gegenwärtigen existenziellen Notlage im vorgenannten Sinn rechtfertigen könnte. Dies gilt zunächst aus den bereits oben genannten Gründen, soweit der Antragsteller um höhere KdU für die Vergangenheit streitet, zumal für einen den Erhalt seiner Wohnung gefährdenden Mietrückstand weder etwas vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. Laut Zahlungserinnerung seines Vermieters vom 15. Oktober 2008 bestand zu eben diesem Zeitpunkt lediglich ein Mietrückstand von 317,30 EUR für Juli 2008, ohne dass die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wurde oder ein auf einem so geringen Zahlungsverzug beruhendes fristloses Kündigungsrecht des Vermieters ersichtlich wäre. Auch sieht der Senat im Hinblick auf die laufende Unterdeckung der KdU in Höhe von rund 100 EUR monatlich derzeit keinen Grund für die Befürchtung, dass dem Antragsteller der Verlust seiner Mietwohnung drohen könnte. Vielmehr erscheint der Antragsteller derzeit in der Lage, ein Anwachsen der Mietrückstände zu verhindern, weil ihm aufgrund des Mai bis Oktober 2008 betreffenden Änderungsbescheids vom 17. November 2008 ein Gesamtbetrag von 456,66 EUR nachgezahlt wird, welcher sich aus der für den vorgenannten Bewilligungszeitraum ursprünglich in Höhe von 76,11 EUR monatlich zu viel angerechneten Verletztenrente ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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