Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 41/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 U 141/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 7.506,66 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides für das Jahr 1999.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Bstraße in E. Das Grundstück ist mit einem Gründerzeithaus aus dem Jahr 1902 mit 6 Wohneinheiten mit insgesamt 458 m² Wohnfläche bebaut. Ihr Ehemann ist Eigentümer des Nachbarhauses Bstraße. Beide Häuser wurden in den Jahren 1999/2000 umfassend instand gesetzt und modernisiert.
Am 5. Oktober 1999 führte das Hauptzollamt Schwedt eine Baustellenkontrolle durch, bei der 10 polnische Arbeitnehmer ohne Visum und Arbeitserlaubnis angetroffen wurden, die Schlafstellen in einer Wohnung in der Bstraße hatten. Bei einer weiteren Baustellenkontrolle des Hauptzollamts Schwedt vom 17. November 1999 wurden der freiberuflich als SAP-Berater tätige B B und der im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit stehende T B angetroffen, die damit beschäftigt waren, in der Bstr. im Treppengeländer neu gedrechselte Streben einzubauen. Das Hauptzollamt übersandte die Prüfvermerke zu beiden Vorgängen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Rechtsvorgängerin), die daraufhin der Klägerin und ihrem Ehemann ein Eigenbaunachweis-Formular für 1999 übersandte. Diese gaben als Baubeginn für Haus Nr. den 10. Mai 1999 an. Die Eigenbauarbeiten seien seit dem 1. Dezember 1999 beendet. Das Bauvorhaben sei ausschließlich von gewerblichen Unternehmen ausgeführt worden.
Mit einem an die Klägerin und ihren Ehemann adressierten Bescheid vom 10. Dezember 1999 setzte die Rechtsvorgängerin aufgrund einer Schätzung gemäß § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, ausgehend von einer beitragspflichtigen Entgeltversicherungssumme von 90.000 DM, durch Multiplikation mit der Gefahrklasse 28 und einer Beitragsziffer von 0.0059300 einen Beitrag in Höhe von 14.943,60 DM fest. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die im Jahr 1981 vereinbarte Gütertrennung hin.
Die Rechtsvorgängerin veranlasste eine Prüfung durch ihren Außendienstmitarbeiter R, der am 14. Februar 2000 eine Baustellenbesichtigung der beiden Häuser im Beisein des Ehemanns der Klägerin durchführte. Am 22. Februar 2000 legte der Ehemann Rechnungsunterlagen vor, aus denen der Außendienstmitarbeiter schloss, dass ein erheblicher Anteil der Bauarbeiten selbst mit Helfern ausgeführt worden sein müsse, da die Rechnungsbeträge nur cirka 30 % der Baukosten aufwiesen. In seinem Bericht vom 3. Februar 2000 führte er aus, die Bauzeit sei am 18. November 1999 beendet gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei trotz mehrmaliger Nachfrage bei seiner Aussage geblieben, es seien keine Helfer tätig gewesen. Aufgrund einer Wohnfläche von 458 m² und ortsüblicher Kosten von 2000 DM pro m² ergebe sich eine Bausumme von 916.000 DM, während nur für 266.544 DM Rechnungen gewerblicher Unternehmen vorlägen. Bei einem Stundenlohn von 60 DM ergebe sich eine notwendige Arbeitszeit von 5412 Arbeitsstunden. In der Anlage errechnete der Mitarbeiter davon abweichend eine Gesamtstundensumme von 6714 Stunden. Dem wurden 4305 Gesamtstunden für den Rohbau zugrunde gelegt, während sich für den Ausbau unter Außerachtlassung der Gewerke Sanitär, Heizung, Elektro, Putzarbeiten und Estricharbeiten ein Betrag von 1290 Stunden für Innenausbau, Fliesen-, Maler-, Tischlerarbeiten und Außenanlagen ergaben. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20% wegen fehlender Geräte und Übung ergaben sich die bereits genannten 6714 Stunden.
Mit einem am 13. März 2000 bei der Rechtsvorgängerin eingegangenen Schreiben meldete die Klägerin als Inhaberin der Firma 2 Arbeitnehmer als Bauhilfsarbeiter für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. März 2000 an. In einem beigefügten Eigenbaunachweis- Formular gab sie die tatsächliche Zahl der Arbeitsstunden für H S mit 692 Stunden, für F K mit 599 Stunden an.
Mit Beitragsänderungsbescheid vom 15. März 2000 setzte die Rechtsvorgängerin einen Gesamtbeitrag von 14.681,75 DM fest, den sie auf der Grundlage von 6714 Arbeitsstunden und einem Mindestentgelt von 13,17 DM errechnete. In einem erläuternden Schreiben vom 28. März 2000 führte sie aus, Ermittlungen des Hauptzollamtes Schwedt vom 17. November 1999 hätten ergeben, dass an dem Bauvorhaben der Klägerin mehrere versicherungspflichtige Personen bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten tätig gewesen seien. Dies sei auch von ihrem Außendienstmitarbeiter festgestellt worden. Grundlage der Schätzung seien die Arbeitszeitrichtwertetabellen der Bauindustrie, mit denen auch in der privaten Wirtschaft Bauvorhaben kalkuliert würden. Die Schätzung entspreche den zurzeit üblichen Durchschnittswerten.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein, indem sie sämtliche Rechnungen mit einem Umfang von über 400.000 DM vorgelegt habe. Die Vereinbarungen mit den gewerblich beschäftigten Arbeitnehmern, deutschen Unternehmen auf Stundenbasis bzw. Selbstausführung der Arbeiten begründe keine Beitragspflicht. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die bei ihrer Firma beschäftigten Arbeitnehmer nicht in der Bstr. eingesetzt worden seien.
Der Außendienstmitarbeiter der Rechtsvorgängerin nahm am 1. Juni 2001 Einsicht in die Rechnungsunterlagen und führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2001 aus, dass 3 Ordner mit Rechnungen, die sich nicht dem Bauvorhaben zuordnen ließen, vorgelegt worden seien. Die Rechnungen seien an PSFS in B gerichtet. Eine Rechnungsaufstellung "Bstraße " über 72.236,13 DM sei vorgelegt, aber nicht mit Rechnungen belegt worden. Nachweise über Helferleistungen bzw. Leistungen der angemeldeten Arbeiter lägen nicht vor. Alle Rechnungen mit der Rechnungsanschrift Bstr. seien in Kopie zur Akte genommen worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Rechtsvorgängerin den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei ihrer Nachweispflicht über die Durchführung nicht gewerblicher Bauarbeiten nicht nachgekommen, so dass eine Schätzung durchzuführen sei. Diese sei auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtwertetabellen der Bauindustrie erfolgt und habe 6.714 Arbeitsstunden erbracht. Die Beitragsberechnung sei entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen vorgenommen worden.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es sei unmöglich, bei einer 20- minütigen Begehung ohne Augenscheinseinnahme des Inneren, der hinteren Fassadenfront oder des Daches eine Totalsanierung ermitteln zu können. Die tatsächlichen Kosten hat die Klägerin, nach Teilgewerken aufgegliedert, mit 278.495,32 DM angegeben.
Durch Urteil vom 2. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei befugt gewesen, gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII die zur Berechnung der Umlage nach § 165 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Angaben zu schätzen. Die Angaben der Klägerin seien sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unvollständig im Sinne des § 165 Abs. 3 SGB VII gewesen. Die von dem Ehepaar eingereichten Belege ließen sich nur zu einem ganz geringen Teil dem Bauvorhaben Bstr. zuordnen. Die von der Klägerin für vier Monate beschäftigten Arbeitnehmer seien nach ihren Angaben überwiegend am Bau Bstr. eingesetzt gewesen. In der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des Herrn D vom 7. November 2000 seien nur 263 geleistete Stunden aufgeführt. Anhand der vorgelegten Aufschlüsselung der Baukosten lasse sich nicht nachvollziehen, welche Gewerke durch gewerbliche Unternehmen und welche von Helfern durchgeführt worden seien. Die Schätzung der Lohnsummen auf der Grundlage der Berechnungen ihres Mitarbeiters R im Anschluss an dessen Ortsbegehung entspreche nach Auffassung der Kammer den tatsächlichen Verhältnissen möglichst genau und stelle keine Bestrafung der Klägerin dar. Es sei anhand der teilweise erst in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Belege nicht möglich, die Helferstunden zu berechnen. Auf der Grundlage von 6.714 Gesamtstunden für Rohbau und Ausbau, die durch Helfer erbracht worden sein müssten, habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Beiträge in Höhe von 14.681,75 DM berechnet.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, es sei unverständlich, dass ein Gericht die angebotene Augenscheinseinnahme für die fehlende Durchführung bestimmter Arbeiten unberücksichtigt lasse. Die geschätzten Kosten bezögen sich ohne Erläuterung praktisch auf einen Neubau mit Abriss und seien mit Blick auf die einzelnen Gewerke völlig unverständlich. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer bei der Beklagten angemeldeten Firma unter Anstellung von abhängigen Arbeitnehmern das Gebäude saniert habe. Zum von der Berechnung der Beklagten abweichenden, weit geringeren Umfang der Arbeiten hat sie Bezug genommen auf eine von ihr zur Akte gereichte "gutachterliche Stellungnahme zum Umfang der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Bstraße in E, Begehung am 22. August 2006" des Dipl.-Ing. Architekt H B.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Ansatz von 2.000 DM Sanierungskosten pro m² rechtfertige sich daraus, dass sich Altbauten aus der Gründerzeit in den neuen Bundesländern häufig in völlig desolatem Zustand befänden.
Die Klägerin hat 6 Aktenordner, die die Aufschrift "" aufweisen, mit Kopien von Rechnungen, Stundenzetteln und Überweisungsträgern zur Akte gereicht.
Auf Rückfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich bei einer benötigten Bausumme von 916.000 DM aufgeteilt für die einzelnen Teilgewerke, soweit sie nicht durch gewerbliche Unternehmen errichtet worden seien, 6714 Arbeitsstunden ergäben. Ein Abzug von mehr als 2000 Stunden, wie sie in der Aufstellung des technischen Mitarbeiters als Zwischenangabe für von Helfern erbrachte Leistungen auftauche, sei unrealistisch, da die Klägerin keine Eigenarbeiten durchgeführt habe. Die Aufstellung der Sanierungskosten, die die Klägerin eingereicht habe, sei zum Nachweis von Lohnkosten ungeeignet, da die darin enthaltenen Positionen häufig reine Materialkosten enthielten. Ergänzend hat sie auf ihre Ausführungen im Parallelrechtsstreit verwiesen, in dem sie dargelegt hat, dass -ausgehend von der Gesamtbausumme- die auf 18 Teilgewerke prozentual benötigten Einzelkosten aufgeteilt werden. Jedes Teilgewerk und die hierfür anzusetzenden Kosten beinhalteten einen unterschiedlichen Lohnanteil, der zwischen 100% (bei Abriss und Entkernung) und 40% betrage. Die so ermittelten Lohnkosten seien durch den Stundenlohn zu teilen, den ein gewerblicher Unternehmer pro geleistete Arbeitsstunde in Rechnung stelle. Dieser habe nach Auskunft der Handwerkskammer und der Innungen zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten durchschnittlich 60 DM betragen. Das Standardwerk von Karl Plümecke, Preisermittlungen für Bauarbeiten, 21. Auflage 1982, das zur Einsichtnahme übersandt werde, gebe die notwendigen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Preisermittlung von Bauleistungen und liefere umfassende Richtwerte zum Arbeitszeitbedarf für Roh- und Ausbauarbeiten sowie den Material- und Gerätebedarf.
Der Senat hat die Satzung der Rechtsvorgängerin vom 25. Juni 1997 im Parallelrechtsstreit zur Akte genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war befugt, die von der Klägerin als Unternehmerin zu entrichtenden Beiträge durch Schätzung festzusetzen.
Die Klägerin war als Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten beitragspflichtig. Nach § 165 Abs. 2 SGB VII haben die Unternehmer zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis eine bestimmte Form vorschreiben. Nicht gewerbsmäßig sind für eigene Zwecke selbst ausgeführte Bauarbeiten eines Unternehmers, der mit seinem Unternehmen nicht einer Bau-BG angehört. Die Klägerin war hinsichtlich des Bauvorhabens Bstr. trotz der Anmeldung zweier Arbeitnehmer ihrer Firma Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, da diese Arbeitnehmer nach ihren Angaben überwiegend auf der Baustelle Bstr. eingesetzt waren. Hierfür spricht auch der Zeitraum der Tätigkeit der beiden Arbeitnehmer, die nach den in Kopie vorgelegten Stundenlohnzetteln erst ab 1. Dezember 1999 eingesetzt worden sind, als das Bauvorhaben Bstraße nach ihren Angaben am 18. November 1999 bereits abgeschlossen war. Die Angabe, dass alle Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen ausgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu dem sonstigen Akteninhalt, da es anhand der ungeordnet eingereichten Unterlagen, die sich zudem auf beide Bauvorhaben beziehen, nicht nachvollziehbar ist, dass weitere, über die von der Rechtsvorgängerin bereits außer Acht gelassenen Arbeiten durch Firmen ausgeführt worden sein sollen. Dies gilt insbesondere für Malerarbeiten, da der im Berufungsverfahren hierzu eingereichten Kostenaufstellung kein Hinweis auf eine gewerbliche Ausführung entnommen werden kann.
Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin hat – über die Vorlage einer Rechnung Nr. 41/00 des B- und service I D hinaus- keine Rechnungen gewerblicher Unternehmen über Stundenleistungen eingereicht, bzw. Angaben zu Namen, Art der Arbeiten, tatsächlicher Zahl der Arbeitsstunden und der persönlichen Beziehung zum Bauherrn gemacht. Zu diesen Auskünften war sie nach § 63 Abs. 1 der Satzung der Rechtsvorgängerin vom 25. Juni 1997 verpflichtet. Danach haben die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten der Berufsgenossenschaft in der von ihr festgesetzten Frist einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden einzureichen. Hierfür haben sie nach S. 3 der Vorschrift der Satzung den von der Berufsgenossenschaft bestimmten Vordruck zu verwenden. Dieser Pflicht ist die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
Soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten zur Schätzung herangezogenen Tatsachen (= Schätzgrundlagen) wendet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat die ihr unbekannten Tatsachen - die Anzahl der Helfer und die von ihnen verrichteten Arbeitsstunden- dadurch ermittelt, dass sie unter Anwendung von Erfahrungssätzen Schlüsse aus bekannten Tatsachen gezogen hat. Hierzu hat sie zwar dem Grunde nach Baukosten in Höhe von 2000 DM pro m² Wohnfläche berechnet und damit den Höchstsatz der von der Klägerin vorgelegten Baukostentabelle ausgeschöpft. Dies hat sie jedoch nachvollziehbar mit der erheblich schlechteren Bausubstanz im Beitrittsgebiet begründet. Diese Schätzung unterliegt vorliegend deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte andererseits die von ihr ermittelten Kosten pauschal durch Lohnkosten in Höhe von 60 DM dividiert hat, ohne etwa zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der Arbeiten durch Facharbeiter ausgeführt werden, so dass sich tatsächlich durch den Ansatz eines überhöhten Divisors zugleich wiederum eine geringere Stundenzahl ergibt. Da diese Stundenzahl für die Berechnung der Beiträge maßgeblich ist, ergibt sich im Ergebnis insoweit kein überhöhter Kostenansatz. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei zu Unrecht von einer Totalsanierung ausgegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich das Ausmaß der Instandsetzung schon durch die verbauten Materialen auf der Grundlage der eingereichten Rechnungen schätzen lässt, hat die Beklagte den Besonderheiten dadurch Rechnung getragen, dass sie keine Kosten für die Dachdeckung, den Dachstuhl, Außenputz und Betonarbeiten angesetzt hat. Zu einem anderen Ergebnis konnte der Senat auch nicht unter Beachtung der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Architekt H B gelangen. Dessen Ausführungen beruhen ausdrücklich auf Angaben des Ehemanns der Klägerin und stehen zu den von ihr eingereichten Rechnungen u.a. für 6 Türen im Widerspruch.
Die Berechnung der Stundensätze im Einzelnen unterliegt angesichts dessen, dass die Klägerin entgegen der Aufforderung durch den Senat die erstinstanzlich vorgelegten Blattsammlungen nicht erneut eingereicht hat, keinen Bedenken. Zwar ist das Ergebnis von den Gerichten in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuprüfen und durch das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung zu ersetzen, wobei die Gerichte auch weitere, erst von ihnen ermittelte Tatsachen berücksichtigen müssen ( BSG, Urteil vom 18. April 2000 – B 2 U 2/99 R; BSGE 22, 271). Dies setzt jedoch voraus, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, weitere Tatsachen zu ermitteln, insbesondere anhand eingereichter Rechnungen festzustellen, dass bestimmte Stundenansätze der Beklagten unzutreffend sind. Hierzu reicht es nicht, dass ein anderer Gutachter auf der Grundlage einer abweichenden Schätzung zu einem anderen Ergebnis gelangt, ohne dass dies im Einzelnen nachvollziehbar ist. Eine Pflicht, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, besteht, wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, nicht, da Streitgegenstand ein Schätzungsbescheid ist, für dessen Rechtmäßigkeit allein maßgeblich ist, ob von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen worden ist. Unter Berücksichtigung eines Mindestentgelts je Arbeitsstunde von 13,17 DM ergibt sich eine beitragspflichtige Entgeltsumme von 88423 DM. Multipliziert mit der Gefahrklasse 28.00 und der Beitragsziffer 0.0059300 ergibt sich ein Betrag von 14681,75 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 7.506,66 EUR beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides für das Jahr 1999.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes Bstraße in E. Das Grundstück ist mit einem Gründerzeithaus aus dem Jahr 1902 mit 6 Wohneinheiten mit insgesamt 458 m² Wohnfläche bebaut. Ihr Ehemann ist Eigentümer des Nachbarhauses Bstraße. Beide Häuser wurden in den Jahren 1999/2000 umfassend instand gesetzt und modernisiert.
Am 5. Oktober 1999 führte das Hauptzollamt Schwedt eine Baustellenkontrolle durch, bei der 10 polnische Arbeitnehmer ohne Visum und Arbeitserlaubnis angetroffen wurden, die Schlafstellen in einer Wohnung in der Bstraße hatten. Bei einer weiteren Baustellenkontrolle des Hauptzollamts Schwedt vom 17. November 1999 wurden der freiberuflich als SAP-Berater tätige B B und der im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit stehende T B angetroffen, die damit beschäftigt waren, in der Bstr. im Treppengeländer neu gedrechselte Streben einzubauen. Das Hauptzollamt übersandte die Prüfvermerke zu beiden Vorgängen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Rechtsvorgängerin), die daraufhin der Klägerin und ihrem Ehemann ein Eigenbaunachweis-Formular für 1999 übersandte. Diese gaben als Baubeginn für Haus Nr. den 10. Mai 1999 an. Die Eigenbauarbeiten seien seit dem 1. Dezember 1999 beendet. Das Bauvorhaben sei ausschließlich von gewerblichen Unternehmen ausgeführt worden.
Mit einem an die Klägerin und ihren Ehemann adressierten Bescheid vom 10. Dezember 1999 setzte die Rechtsvorgängerin aufgrund einer Schätzung gemäß § 165 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VII, ausgehend von einer beitragspflichtigen Entgeltversicherungssumme von 90.000 DM, durch Multiplikation mit der Gefahrklasse 28 und einer Beitragsziffer von 0.0059300 einen Beitrag in Höhe von 14.943,60 DM fest. Mit ihrem Widerspruch wies die Klägerin auf die im Jahr 1981 vereinbarte Gütertrennung hin.
Die Rechtsvorgängerin veranlasste eine Prüfung durch ihren Außendienstmitarbeiter R, der am 14. Februar 2000 eine Baustellenbesichtigung der beiden Häuser im Beisein des Ehemanns der Klägerin durchführte. Am 22. Februar 2000 legte der Ehemann Rechnungsunterlagen vor, aus denen der Außendienstmitarbeiter schloss, dass ein erheblicher Anteil der Bauarbeiten selbst mit Helfern ausgeführt worden sein müsse, da die Rechnungsbeträge nur cirka 30 % der Baukosten aufwiesen. In seinem Bericht vom 3. Februar 2000 führte er aus, die Bauzeit sei am 18. November 1999 beendet gewesen. Der Ehemann der Klägerin sei trotz mehrmaliger Nachfrage bei seiner Aussage geblieben, es seien keine Helfer tätig gewesen. Aufgrund einer Wohnfläche von 458 m² und ortsüblicher Kosten von 2000 DM pro m² ergebe sich eine Bausumme von 916.000 DM, während nur für 266.544 DM Rechnungen gewerblicher Unternehmen vorlägen. Bei einem Stundenlohn von 60 DM ergebe sich eine notwendige Arbeitszeit von 5412 Arbeitsstunden. In der Anlage errechnete der Mitarbeiter davon abweichend eine Gesamtstundensumme von 6714 Stunden. Dem wurden 4305 Gesamtstunden für den Rohbau zugrunde gelegt, während sich für den Ausbau unter Außerachtlassung der Gewerke Sanitär, Heizung, Elektro, Putzarbeiten und Estricharbeiten ein Betrag von 1290 Stunden für Innenausbau, Fliesen-, Maler-, Tischlerarbeiten und Außenanlagen ergaben. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 20% wegen fehlender Geräte und Übung ergaben sich die bereits genannten 6714 Stunden.
Mit einem am 13. März 2000 bei der Rechtsvorgängerin eingegangenen Schreiben meldete die Klägerin als Inhaberin der Firma 2 Arbeitnehmer als Bauhilfsarbeiter für den Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis zum 31. März 2000 an. In einem beigefügten Eigenbaunachweis- Formular gab sie die tatsächliche Zahl der Arbeitsstunden für H S mit 692 Stunden, für F K mit 599 Stunden an.
Mit Beitragsänderungsbescheid vom 15. März 2000 setzte die Rechtsvorgängerin einen Gesamtbeitrag von 14.681,75 DM fest, den sie auf der Grundlage von 6714 Arbeitsstunden und einem Mindestentgelt von 13,17 DM errechnete. In einem erläuternden Schreiben vom 28. März 2000 führte sie aus, Ermittlungen des Hauptzollamtes Schwedt vom 17. November 1999 hätten ergeben, dass an dem Bauvorhaben der Klägerin mehrere versicherungspflichtige Personen bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten tätig gewesen seien. Dies sei auch von ihrem Außendienstmitarbeiter festgestellt worden. Grundlage der Schätzung seien die Arbeitszeitrichtwertetabellen der Bauindustrie, mit denen auch in der privaten Wirtschaft Bauvorhaben kalkuliert würden. Die Schätzung entspreche den zurzeit üblichen Durchschnittswerten.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihrer Meldepflicht nachgekommen zu sein, indem sie sämtliche Rechnungen mit einem Umfang von über 400.000 DM vorgelegt habe. Die Vereinbarungen mit den gewerblich beschäftigten Arbeitnehmern, deutschen Unternehmen auf Stundenbasis bzw. Selbstausführung der Arbeiten begründe keine Beitragspflicht. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass die bei ihrer Firma beschäftigten Arbeitnehmer nicht in der Bstr. eingesetzt worden seien.
Der Außendienstmitarbeiter der Rechtsvorgängerin nahm am 1. Juni 2001 Einsicht in die Rechnungsunterlagen und führte in seinem Bericht vom 5. Juni 2001 aus, dass 3 Ordner mit Rechnungen, die sich nicht dem Bauvorhaben zuordnen ließen, vorgelegt worden seien. Die Rechnungen seien an PSFS in B gerichtet. Eine Rechnungsaufstellung "Bstraße " über 72.236,13 DM sei vorgelegt, aber nicht mit Rechnungen belegt worden. Nachweise über Helferleistungen bzw. Leistungen der angemeldeten Arbeiter lägen nicht vor. Alle Rechnungen mit der Rechnungsanschrift Bstr. seien in Kopie zur Akte genommen worden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 wies die Rechtsvorgängerin den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei ihrer Nachweispflicht über die Durchführung nicht gewerblicher Bauarbeiten nicht nachgekommen, so dass eine Schätzung durchzuführen sei. Diese sei auf der Grundlage der Arbeitszeitrichtwertetabellen der Bauindustrie erfolgt und habe 6.714 Arbeitsstunden erbracht. Die Beitragsberechnung sei entsprechend den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen vorgenommen worden.
Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, es sei unmöglich, bei einer 20- minütigen Begehung ohne Augenscheinseinnahme des Inneren, der hinteren Fassadenfront oder des Daches eine Totalsanierung ermitteln zu können. Die tatsächlichen Kosten hat die Klägerin, nach Teilgewerken aufgegliedert, mit 278.495,32 DM angegeben.
Durch Urteil vom 2. März 2006 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei befugt gewesen, gemäß § 165 Abs. 3 SGB VII die zur Berechnung der Umlage nach § 165 Abs. 1 SGB VII erforderlichen Angaben zu schätzen. Die Angaben der Klägerin seien sowohl im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides als auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unvollständig im Sinne des § 165 Abs. 3 SGB VII gewesen. Die von dem Ehepaar eingereichten Belege ließen sich nur zu einem ganz geringen Teil dem Bauvorhaben Bstr. zuordnen. Die von der Klägerin für vier Monate beschäftigten Arbeitnehmer seien nach ihren Angaben überwiegend am Bau Bstr. eingesetzt gewesen. In der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des Herrn D vom 7. November 2000 seien nur 263 geleistete Stunden aufgeführt. Anhand der vorgelegten Aufschlüsselung der Baukosten lasse sich nicht nachvollziehen, welche Gewerke durch gewerbliche Unternehmen und welche von Helfern durchgeführt worden seien. Die Schätzung der Lohnsummen auf der Grundlage der Berechnungen ihres Mitarbeiters R im Anschluss an dessen Ortsbegehung entspreche nach Auffassung der Kammer den tatsächlichen Verhältnissen möglichst genau und stelle keine Bestrafung der Klägerin dar. Es sei anhand der teilweise erst in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Belege nicht möglich, die Helferstunden zu berechnen. Auf der Grundlage von 6.714 Gesamtstunden für Rohbau und Ausbau, die durch Helfer erbracht worden sein müssten, habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise Beiträge in Höhe von 14.681,75 DM berechnet.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, es sei unverständlich, dass ein Gericht die angebotene Augenscheinseinnahme für die fehlende Durchführung bestimmter Arbeiten unberücksichtigt lasse. Die geschätzten Kosten bezögen sich ohne Erläuterung praktisch auf einen Neubau mit Abriss und seien mit Blick auf die einzelnen Gewerke völlig unverständlich. Sie habe mehrfach darauf hingewiesen, dass sie mit ihrer bei der Beklagten angemeldeten Firma unter Anstellung von abhängigen Arbeitnehmern das Gebäude saniert habe. Zum von der Berechnung der Beklagten abweichenden, weit geringeren Umfang der Arbeiten hat sie Bezug genommen auf eine von ihr zur Akte gereichte "gutachterliche Stellungnahme zum Umfang der Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen in der Bstraße in E, Begehung am 22. August 2006" des Dipl.-Ing. Architekt H B.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2000 und den Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Ansatz von 2.000 DM Sanierungskosten pro m² rechtfertige sich daraus, dass sich Altbauten aus der Gründerzeit in den neuen Bundesländern häufig in völlig desolatem Zustand befänden.
Die Klägerin hat 6 Aktenordner, die die Aufschrift "" aufweisen, mit Kopien von Rechnungen, Stundenzetteln und Überweisungsträgern zur Akte gereicht.
Auf Rückfrage des Senats hat die Beklagte mitgeteilt, dass sich bei einer benötigten Bausumme von 916.000 DM aufgeteilt für die einzelnen Teilgewerke, soweit sie nicht durch gewerbliche Unternehmen errichtet worden seien, 6714 Arbeitsstunden ergäben. Ein Abzug von mehr als 2000 Stunden, wie sie in der Aufstellung des technischen Mitarbeiters als Zwischenangabe für von Helfern erbrachte Leistungen auftauche, sei unrealistisch, da die Klägerin keine Eigenarbeiten durchgeführt habe. Die Aufstellung der Sanierungskosten, die die Klägerin eingereicht habe, sei zum Nachweis von Lohnkosten ungeeignet, da die darin enthaltenen Positionen häufig reine Materialkosten enthielten. Ergänzend hat sie auf ihre Ausführungen im Parallelrechtsstreit verwiesen, in dem sie dargelegt hat, dass -ausgehend von der Gesamtbausumme- die auf 18 Teilgewerke prozentual benötigten Einzelkosten aufgeteilt werden. Jedes Teilgewerk und die hierfür anzusetzenden Kosten beinhalteten einen unterschiedlichen Lohnanteil, der zwischen 100% (bei Abriss und Entkernung) und 40% betrage. Die so ermittelten Lohnkosten seien durch den Stundenlohn zu teilen, den ein gewerblicher Unternehmer pro geleistete Arbeitsstunde in Rechnung stelle. Dieser habe nach Auskunft der Handwerkskammer und der Innungen zum Zeitpunkt der Sanierungsarbeiten durchschnittlich 60 DM betragen. Das Standardwerk von Karl Plümecke, Preisermittlungen für Bauarbeiten, 21. Auflage 1982, das zur Einsichtnahme übersandt werde, gebe die notwendigen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Preisermittlung von Bauleistungen und liefere umfassende Richtwerte zum Arbeitszeitbedarf für Roh- und Ausbauarbeiten sowie den Material- und Gerätebedarf.
Der Senat hat die Satzung der Rechtsvorgängerin vom 25. Juni 1997 im Parallelrechtsstreit zur Akte genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war befugt, die von der Klägerin als Unternehmerin zu entrichtenden Beiträge durch Schätzung festzusetzen.
Die Klägerin war als Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten beitragspflichtig. Nach § 165 Abs. 2 SGB VII haben die Unternehmer zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis eine bestimmte Form vorschreiben. Nicht gewerbsmäßig sind für eigene Zwecke selbst ausgeführte Bauarbeiten eines Unternehmers, der mit seinem Unternehmen nicht einer Bau-BG angehört. Die Klägerin war hinsichtlich des Bauvorhabens Bstr. trotz der Anmeldung zweier Arbeitnehmer ihrer Firma Unternehmerin nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten, da diese Arbeitnehmer nach ihren Angaben überwiegend auf der Baustelle Bstr. eingesetzt waren. Hierfür spricht auch der Zeitraum der Tätigkeit der beiden Arbeitnehmer, die nach den in Kopie vorgelegten Stundenlohnzetteln erst ab 1. Dezember 1999 eingesetzt worden sind, als das Bauvorhaben Bstraße nach ihren Angaben am 18. November 1999 bereits abgeschlossen war. Die Angabe, dass alle Arbeiten durch gewerbliche Unternehmen ausgeführt worden seien, steht im Widerspruch zu dem sonstigen Akteninhalt, da es anhand der ungeordnet eingereichten Unterlagen, die sich zudem auf beide Bauvorhaben beziehen, nicht nachvollziehbar ist, dass weitere, über die von der Rechtsvorgängerin bereits außer Acht gelassenen Arbeiten durch Firmen ausgeführt worden sein sollen. Dies gilt insbesondere für Malerarbeiten, da der im Berufungsverfahren hierzu eingereichten Kostenaufstellung kein Hinweis auf eine gewerbliche Ausführung entnommen werden kann.
Nach § 165 Abs. 3 SGB VII kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen, soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Denn die Klägerin hat – über die Vorlage einer Rechnung Nr. 41/00 des B- und service I D hinaus- keine Rechnungen gewerblicher Unternehmen über Stundenleistungen eingereicht, bzw. Angaben zu Namen, Art der Arbeiten, tatsächlicher Zahl der Arbeitsstunden und der persönlichen Beziehung zum Bauherrn gemacht. Zu diesen Auskünften war sie nach § 63 Abs. 1 der Satzung der Rechtsvorgängerin vom 25. Juni 1997 verpflichtet. Danach haben die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten der Berufsgenossenschaft in der von ihr festgesetzten Frist einen Nachweis über die geleisteten Arbeitsstunden einzureichen. Hierfür haben sie nach S. 3 der Vorschrift der Satzung den von der Berufsgenossenschaft bestimmten Vordruck zu verwenden. Dieser Pflicht ist die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.
Soweit sich die Klägerin gegen die von der Beklagten zur Schätzung herangezogenen Tatsachen (= Schätzgrundlagen) wendet, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Beklagte hat die ihr unbekannten Tatsachen - die Anzahl der Helfer und die von ihnen verrichteten Arbeitsstunden- dadurch ermittelt, dass sie unter Anwendung von Erfahrungssätzen Schlüsse aus bekannten Tatsachen gezogen hat. Hierzu hat sie zwar dem Grunde nach Baukosten in Höhe von 2000 DM pro m² Wohnfläche berechnet und damit den Höchstsatz der von der Klägerin vorgelegten Baukostentabelle ausgeschöpft. Dies hat sie jedoch nachvollziehbar mit der erheblich schlechteren Bausubstanz im Beitrittsgebiet begründet. Diese Schätzung unterliegt vorliegend deshalb keinen Bedenken, weil die Beklagte andererseits die von ihr ermittelten Kosten pauschal durch Lohnkosten in Höhe von 60 DM dividiert hat, ohne etwa zu berücksichtigen, dass nur ein Teil der Arbeiten durch Facharbeiter ausgeführt werden, so dass sich tatsächlich durch den Ansatz eines überhöhten Divisors zugleich wiederum eine geringere Stundenzahl ergibt. Da diese Stundenzahl für die Berechnung der Beiträge maßgeblich ist, ergibt sich im Ergebnis insoweit kein überhöhter Kostenansatz. Auch soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte sei zu Unrecht von einer Totalsanierung ausgegangen, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass sich das Ausmaß der Instandsetzung schon durch die verbauten Materialen auf der Grundlage der eingereichten Rechnungen schätzen lässt, hat die Beklagte den Besonderheiten dadurch Rechnung getragen, dass sie keine Kosten für die Dachdeckung, den Dachstuhl, Außenputz und Betonarbeiten angesetzt hat. Zu einem anderen Ergebnis konnte der Senat auch nicht unter Beachtung der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. Architekt H B gelangen. Dessen Ausführungen beruhen ausdrücklich auf Angaben des Ehemanns der Klägerin und stehen zu den von ihr eingereichten Rechnungen u.a. für 6 Türen im Widerspruch.
Die Berechnung der Stundensätze im Einzelnen unterliegt angesichts dessen, dass die Klägerin entgegen der Aufforderung durch den Senat die erstinstanzlich vorgelegten Blattsammlungen nicht erneut eingereicht hat, keinen Bedenken. Zwar ist das Ergebnis von den Gerichten in den Tatsacheninstanzen in vollem Umfang nachzuprüfen und durch das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung zu ersetzen, wobei die Gerichte auch weitere, erst von ihnen ermittelte Tatsachen berücksichtigen müssen ( BSG, Urteil vom 18. April 2000 – B 2 U 2/99 R; BSGE 22, 271). Dies setzt jedoch voraus, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, weitere Tatsachen zu ermitteln, insbesondere anhand eingereichter Rechnungen festzustellen, dass bestimmte Stundenansätze der Beklagten unzutreffend sind. Hierzu reicht es nicht, dass ein anderer Gutachter auf der Grundlage einer abweichenden Schätzung zu einem anderen Ergebnis gelangt, ohne dass dies im Einzelnen nachvollziehbar ist. Eine Pflicht, ein Sachverständigen-Gutachten einzuholen, besteht, wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat, nicht, da Streitgegenstand ein Schätzungsbescheid ist, für dessen Rechtmäßigkeit allein maßgeblich ist, ob von zutreffenden Tatsachengrundlagen ausgegangen worden ist. Unter Berücksichtigung eines Mindestentgelts je Arbeitsstunde von 13,17 DM ergibt sich eine beitragspflichtige Entgeltsumme von 88423 DM. Multipliziert mit der Gefahrklasse 28.00 und der Beitragsziffer 0.0059300 ergibt sich ein Betrag von 14681,75 DM. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197 a, 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes in Höhe von 7.506,66 EUR beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung, die hier gemäß § 72 Nr. 1 GKG anzuwenden ist. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved