L 28 B 1719/08 AS NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 7556/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1719/08 AS NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die nach § 145 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2008 hat keinen Erfolg. Denn weder ist die Berufung gegen das Urteil bereits kraft Gesetzes zulässig, noch liegen Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG vor.

Die fehlende Zulässigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Im vorliegenden Fall streiten die Beteiligten um weitere Fahrtkosten für eine Weiterbildungsmaßnahme im Zeitraum 2. Juli bis 28. September 2007. Der Kläger begehrt weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 249,60 EUR. Da der Wert des Streitgegenstandes mithin nicht über 750,00 EUR liegt und auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind, ist die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes zulässig. Das Sozialgericht hat die Berufung, wie dem Tenor und den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, nicht zugelassen.

Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vorliegende Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Entscheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Sicherung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 160 RdNr. 6 m. w. N. und Kummer, Der Zugang zur Berufungsinstanz nach neuem Recht, NZS 1993, S. 337 ff. [341] m. w. N.).

Im vorliegenden Fall ist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage vom Kläger aufgeworfen worden und auch nicht erkennbar. Nach dem ab dem 1. Januar 2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl I S. 2848) neu gefassten § 81 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der für das Verfahren maßgeblichen Fassung bis zum 31. Dezember 2008 ist als Fahrkosten für jeden Tag, an dem der Teilnehmer die Bildungsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Bildungsstätte von 0,36 EUR für die ersten zehn Kilometer und 0,40 EUR für jeden weiteren Kilometer anzusetzen. Der Wortlaut der Vorschrift ist eindeutig und nicht klärungsbedürftig.

Die Berufung ist auch nicht wegen der Abweichung von einer Rechtsprechung eines Landessozialgerichts oder des Bundessozialgerichts (BSG) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass einerseits ein abstrakter Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung und andererseits ein der Entscheidung eines Obergerichts zu entnehmender abstrakter Rechtssatz nicht übereinstimmen. Dabei muss das abweichende Gericht eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, diesen mit der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt und damit der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen haben.

Es fehlt bereits an einer abweichenden obergerichtlichen Entscheidung. Zu Unrecht bezieht sich der Kläger auf die Entscheidung des BSG vom 16. Oktober 2003 zum Aktenzeichen B 11 AL 13/03 R. Zwar hat das BSG in dieser Entscheidung ausgeführt, dass Maßnahmekosten bei Weiterbildungsmaßnahmen unter anderem die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt des Teilnehmers zwischen Wohnung und Maßnahmestätte sind (BSG, aaO, zitiert nach juris Rn. 13). Diese Entscheidung bezog sich jedoch auf ganz anders lautende Regelungen zur Fahrkostenerstattung nach §§ 50 Nr. 2, 83 Abs. 2 SGB III i.d.F. bis zum 31. Dezember 2002 (abgelöst durch den zunächst gleichlautenden § 81 Abs. 2 SGB III in der Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607). Danach wurden die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten für die tägliche Hin- und Rückfahrt unter Bezugnahme auf das Bundesreisekostengesetz (§ 6 Abs. 1) erstattet. Vorgesehen waren auch nicht Entfernungspauschalen von 0,36 EUR bzw. 0,40 EUR pro Kilometer, sondern je nach Kraftfahrzeug Beträge zwischen 0,10 EUR und 0,22 EUR pro Kilometer. Es sind auch keine anderen obergerichtlichen Entscheidungen erkennbar, von denen das Sozialgericht abgewichen sein könnte, erst recht fehlt es an einem abstrakten abweichenden Rechtssatz in der angegriffenen Entscheidung.

Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da ein solcher entgegen § 144 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGG vom Kläger nicht geltend gemacht worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden. Nach § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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