Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 KR 1262/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 115/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. März 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 65 jährige Antragsteller begehrt im Hauptsacheklageverfahren (Sozialgericht Berlin, Az. S 86 KR 1262/08) von der Antragsgegnerin, bei welcher er seit als freiberuflich tätiger R freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ihn ab der Zeit des Bezuges von Altersrente als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) als Pflichtmitglied zu versichern. Der Antragsgegner lehnte dies ab nach § 5 Abs. 5 SGB V ab, da der Antragssteller nach wie vor aufgrund seiner eigenen Angaben als hauptberuflich Selbstständiger anzusehen sei. Sie betreibt die Vollstreckung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Der Antragsteller hat zusätzlich zu seiner Klage, die auf Verurteilung gerichtet ist, ihn in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beiträge ab September 2008 einzustellen. Er hat beim Antragsgegner ferner beantragt, für die Beitragsfestsetzung die Steuerbescheide des Finanzamtes Z vom 2. Dezember 2008 für die Jahre 1993 und 1995 zu Grunde zu legen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat einen Erörterungstermin abgehalten. Der Antragsteller hat erklärt, zu seiner wöchentlichen Arbeitszeit keine Angaben machen zu können. Er wickele seine Kanzlei so nach und nach ab und beschäftigte derzeit noch eine Sekretärin in Vollzeit. Das SG hat mit Beschluss vom 2. März 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antrag sei darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen und den Antragsteller in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Auch als pflichtversicherter Rentner müsse der Antragsteller Beiträge zahlen, welche nach Aktenlage nicht niedriger seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3. April 2009. Zu deren Begründung führt dieser an, auch bei freiwilliger Mitgliedschaft müsse der Antragsgegner die Beiträge absenken "entsprechend den eingereichten Steuerbescheiden". Es sei sittenwidrig, die Neubescheidung nicht zu bearbeiten und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung der Beiträge zu betreiben.
Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem Antrag stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist unter anderem auf die ab 1. Januar 2009 bundeseinheitlich geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze für freiwillig Versicherte, nach deren § 7 Abs. 7 als Nachweis der Einnahmen hauptberuflich Selbstständiger der letzte Einkommenssteuerbescheid maßgeblich sei. Der letzte hier vorliegende sei der der Beitragsbemessung zu Grunde gelegte Steuerbescheid für das Jahr 2005.
II. Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Die Antragsauslegung durch das SG greift der Antragsteller nicht an.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich.
Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Hier hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Aufgrund seines eigenen Vorbringens ergeben sich keine Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin, dass er jedenfalls bis jetzt hauptberuflich selbstständig im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V tätig ist. Er hat sich außerstande gesehen, seine Arbeitszeit anzugeben. Auch die Beschäftigung von einer Vollzeitkraft deutet nicht auf bloße Nebentätigkeit hin.
Durchgreifende Zweifel an der Beitragseinstufung bestehen ebenfalls nicht. Die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung hat nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Dass zur Ermittlung dessen bei Selbstständigen der aktuellste Steuerbescheid herangezogen wird, und nicht einer für einen Zeitraum ein Jahrzehnt davor, erscheint bedenkenfrei. Die Antragsgegnerin kann somit die festgesetzten Beiträge ab September 2008 vollstrecken, weil diese in rechtmäßiger Höhe erhoben werden. Dass die Beitreibungsbemühungen sittenwidrig sein sollen, ist abwegig.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Gründe:
I. Der 65 jährige Antragsteller begehrt im Hauptsacheklageverfahren (Sozialgericht Berlin, Az. S 86 KR 1262/08) von der Antragsgegnerin, bei welcher er seit als freiberuflich tätiger R freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, ihn ab der Zeit des Bezuges von Altersrente als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5. Buch (SGB V) als Pflichtmitglied zu versichern. Der Antragsgegner lehnte dies ab nach § 5 Abs. 5 SGB V ab, da der Antragssteller nach wie vor aufgrund seiner eigenen Angaben als hauptberuflich Selbstständiger anzusehen sei. Sie betreibt die Vollstreckung der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Der Antragsteller hat zusätzlich zu seiner Klage, die auf Verurteilung gerichtet ist, ihn in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen, beantragt, die Zwangsvollstreckung der Beiträge ab September 2008 einzustellen. Er hat beim Antragsgegner ferner beantragt, für die Beitragsfestsetzung die Steuerbescheide des Finanzamtes Z vom 2. Dezember 2008 für die Jahre 1993 und 1995 zu Grunde zu legen. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat einen Erörterungstermin abgehalten. Der Antragsteller hat erklärt, zu seiner wöchentlichen Arbeitszeit keine Angaben machen zu können. Er wickele seine Kanzlei so nach und nach ab und beschäftigte derzeit noch eine Sekretärin in Vollzeit. Das SG hat mit Beschluss vom 2. März 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antrag sei darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung einzustellen und den Antragsteller in die Krankenversicherung der Rentner aufzunehmen. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Auch als pflichtversicherter Rentner müsse der Antragsteller Beiträge zahlen, welche nach Aktenlage nicht niedriger seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 3. April 2009. Zu deren Begründung führt dieser an, auch bei freiwilliger Mitgliedschaft müsse der Antragsgegner die Beiträge absenken "entsprechend den eingereichten Steuerbescheiden". Es sei sittenwidrig, die Neubescheidung nicht zu bearbeiten und gleichzeitig die Zwangsvollstreckung der Beiträge zu betreiben.
Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung dem Antrag stattzugeben.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie weist unter anderem auf die ab 1. Januar 2009 bundeseinheitlich geltenden Beitragsverfahrensgrundsätze für freiwillig Versicherte, nach deren § 7 Abs. 7 als Nachweis der Einnahmen hauptberuflich Selbstständiger der letzte Einkommenssteuerbescheid maßgeblich sei. Der letzte hier vorliegende sei der der Beitragsbemessung zu Grunde gelegte Steuerbescheid für das Jahr 2005.
II. Das SG hat den Eilantrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keinen Anlass.
Die Antragsauslegung durch das SG greift der Antragsteller nicht an.
Gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich.
Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
Hier hat der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Aufgrund seines eigenen Vorbringens ergeben sich keine Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin, dass er jedenfalls bis jetzt hauptberuflich selbstständig im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V tätig ist. Er hat sich außerstande gesehen, seine Arbeitszeit anzugeben. Auch die Beschäftigung von einer Vollzeitkraft deutet nicht auf bloße Nebentätigkeit hin.
Durchgreifende Zweifel an der Beitragseinstufung bestehen ebenfalls nicht. Die Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung hat nach § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V "die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen. Dass zur Ermittlung dessen bei Selbstständigen der aktuellste Steuerbescheid herangezogen wird, und nicht einer für einen Zeitraum ein Jahrzehnt davor, erscheint bedenkenfrei. Die Antragsgegnerin kann somit die festgesetzten Beiträge ab September 2008 vollstrecken, weil diese in rechtmäßiger Höhe erhoben werden. Dass die Beitreibungsbemühungen sittenwidrig sein sollen, ist abwegig.
Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache.
Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
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