Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 12 AL 171/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 112/07
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die 1976 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Am 15.06.2006 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung war sie in der Zeit vom 17.12.2001 bis 30.04.2005 zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Teilzeitarbeit in einer 14-Stunden-Woche beim Zentrum für Türkeistudien in E. beschäftigt und hatte dort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 1.500,00 EUR zzgl. Einmalzahlungen erzielt. In der Zeit vom 01.05. bis 31.07.2005 war sie als Praktikantin bei der HMR International GmbH & Co. KG in einer 20 Stundenwoche gegen Entgelt von 250,00 EUR beschäftigt. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab sie an, seit 2004 als Studentin eingeschrieben zu sein und regelmäßig Vorlesungen zu besuchen. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei im Hinblick auf die ihr nach § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilten Beschränkungen eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 und Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld gestützt auf §§ 117, 118 und 119 SGB III im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, denn sie dürfe keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen. Dem stünden Auflagen im Aufenthaltstitel entgegen. Ihr sei eine Aufenthaltserlaubnis erteilt zum Studium im Studiengang Magister, Geschichte und Germanistik an der Universität Duisburg/E ... Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten dürfe, sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten sei gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit sei nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
Zur Begründung ihrer am 19.12.2005 erhobenen Klage meint die Klägerin, die Beklagte übersehe die Reichweite des § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, soweit darin von studentischen Nebentätigkeiten gesprochen werde. Diese dürften zusätzlich zu den 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen Beschäftigung im Jahr ausgeübt werden und unterlägen keinerlei Beschränkung.
Sie habe vor ihrer Einreise nach Deutschland in der Türkei erfolgreich ein Studium abgeschlossen und erst nach ihrer Tätigkeit beim Zentrum für Türkeistudien hier in Deutschland ein neues Studium aufgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 zu verurteilen, ihr ab 01.08.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig und meint, über die der Verfügbarkeit entgegenstehenden ausländerrechtlichen Auflagen könne sie sich nicht hinwegsetzen. Daran änderten auch die Regelungen im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nichts.
Im Übrigen habe sich die Klägerin seit der Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld am 19.07.2005 bei ihr nicht mehr gemeldet, insbesondere ihr Arbeitsgesuch nicht erneuert.
Das Gericht hat die die Klägerin betreffenden Ausländerakten beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin mit am 14.09.2001 ausgestellten Sichtvermerk am 22.09.2001 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 18.12.2001 hat ihr das zuständige Ausländeramt eine bis zum 16.12.2002 gültige Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage erteilt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei und die Aufenthaltserlaubnis nur gültig sei im Rahmen des Stipendiums beim Zentrum für Türkeistudien in E ... Nach Mitteilung des Zentrum für Türkeistudien vom 18.11.2002, dass die Klägerin dort seit dem 17.12.2001 als Praktikantin für ein Jahr beschäftigt und beabsichtigt sei, das Praktikum ab dem 17.12.2002 für ein weiteres Jahr bis zum 17.12.2003 zu verlängern, erteilte ihr das Ausländeramt am 13.12.2002 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.12.2003 mit den bereits bekannten Nebenbestimmungen.
Am 19.11.2003 teilte das Zentrum für Türkeistudien dem Ausländeramt mit, dass beabsichtigt sei, das Praktikum ab dem 17.12.2003 um ein weiteres Jahr bis 17.12.2004 zu verlängern. Unter dem 04.12.2003 teilte das Zentrum für Türkeistudien der Ausländerbehörde unter anderem mit, die monatliche Vergütung habe nicht den Charakter eines Arbeitsentgeltes, sondern diene der Deckung der Kosten des Deutschkurses sowie der Fahr- und Verpflegungskosten, die im Rahmen einer Hospitation gewöhnlich anfielen. Somit habe diese Vergütung eher den Charakter eines Stipendiums. Am 11.12.2003 erteilte das Ausländeramt der Klägerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.12.2004 mit der Nebenbestimmung: Nur gültig für die Tätigkeit beim Zentrum für Türkeistudien in E. als wissenschaftliche Mitarbeitern gemäß § 9 Nr. 8 ArEV. Am 09.12.2004 teilte das Zentrum für Türkeistudien dem Ausländeramt mit, dass beabsichtigt sei, die Beschäftigung der Klägerin um ein weiteres Jahr zu verlängern. Am 13.12.2004 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 20.12.2006 mit den bisherigen Nebenbestimmungen.
Am 28.04.2005 beantragte die Klägerin eine Änderung ihres Aufenthaltstitels unter Hinweis darauf, dass ein neuer Aufenthaltszweck, nämlich die Durchführung eines Studiums vorliege. Dazu legte sie eine standardisierte Studienbescheinigung der Universität Duisburg/E. für Haupthöhrer für das Sommersemester 2005 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin im Magisterstudiengang Geschichte und Germanistik im 3. Hochschul- und zugleich 3. Fachsemester eingeschrieben sei. Eine Bescheinigung der Universität Duisburg/E. vom 28.04.2005 mit dem Inhalt, die Regelstudienzeit für den Studiengang Magister, Geschichte/Germanistik betrage neun Semester, die tatsächliche, durchschnittliche Studiendauer liege jedoch bei ca. 13 Semestern, fügte sie bei. Am 09.05.2005 erteilte die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für die Zeit vom 09.05.2005 bis 08.05.2007 zum Studium im Studiengang Magister, Geschichte und Germanistik an der Universität Duisburg/E ... Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten dürfe, sowie studentische Nebentätigkeiten seien gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 04.05.2007 war eine Studienbescheinigung der Ruhruniversität Bochum vom 15.03.2007 beigefügt, aus der sich ergab, dass sie dort seit dem Wintersemester 2005/2006 ununterbrochen eingeschrieben sei im Studiengang Medienwissenschaft mit dem angestrebten Abschluss Master und sie sich im Sommersemester 2007 im 7. Hochschulsemester und 4. Fachsemester befinde. Einer Bescheinigung der AOK, Regionaldirektion E. vom 04.05.2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort in der Zeit vom 17.12.2001 bis 30.05.2005 als Beschäftigte und vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 als Studentin versichert war. Seit dem 01.10.2006 sei sie freiwilliges Mitglied. Beigefügt waren unter anderem Abrechnungen der Brutto-/Nettobezüge für März und April 2007 über eine Tätigkeit bei der Föderation der West-Drakientürken, Witten, über einen Aushilfslohn von 400,00 EUR. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich ein Eintritt am 01.08.2006. Am 07.05.2007 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mit der Auflage: Aufenthaltstitel zum Studium im Studiengang Medienwissenschaften (Master) an der Univ. Bochum. Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowie studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unselbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des studienbegleitenden Praktikums gem. § 2 BeschV gestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der die Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die beigezogenen die Klägerin betreffenden Ausländerakten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt.
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer unter anderem nach § 119 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III nur, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht unter anderem nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
Das Gericht lässt offen, ob die Klägerin überhaupt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Zweifel ergeben sich jedenfalls daran, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Nach § 123 SGB III in der hier gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III weiterhin anwendbaren Fassung bis zum 31.12.2003 hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Maßgeblicher Stichtag ist hier der 01.08.2005. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnten alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein. Erst ab 01.08.2005 kann Arbeitslosigkeit eingetreten sein. Zwar war die Klägerin nur bis zum 30.04.2005 beim Zentrum für Türkeistudien beschäftigt und hat den auslösenden Antrag am 15.06.2006 gestellt. Am 15.06.2006 war sie jedoch nicht arbeitslos, denn zu diesem Zeitpunkt befand sie sich seit dem 01.05.2005 und darüber hinaus bis zum 31.07.2005 in einem Praktikum im Rahmen einer 20-Stunden-Woche. Dieses 15-Wochenstunden überschreitende entgeltliche Praktikum schloss nach § 118 SGB III Arbeitslosigkeit aus. Die Rahmenfrist reicht somit vom 31.07.2005 zurück bis zum 01.08.2002. Innerhalb dieser Zeit war die Klägerin vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2005 durchgehend beim Zentrum für Türkeistudien beschäftigt. Allerdings handelte es sich dabei zunächst um ein Praktikum, was sich unmittelbar aus den Bescheinigungen des Zentrums für Türkeistudien an die Ausländerbehörde vom 18.11.2002, 19.11.2003 und 04.12.2003 ergibt. In der Bescheinigung vom 04.12.2003 hat das Zentrum für Türkeistudien auch dargelegt, dass die monatliche Vergütung nicht den Charakter eines Arbeitsentgeltes habe, sondern zur Deckung der Kosten des Deutschkurses sowie der Fahrt- und Verpflegungskosten diene, die im Rahmen einer Hospitation gewöhnlich anfielen. Somit habe die Vergütung eher den Charakter eines Stipendiums. Erst mit Wirkung zum 01.04.2004 kann insoweit eine Änderung eingetreten sein, als ab diesem Zeitpunkt ein am 01.04.2004 unterzeichneter Anstellungsvertag zwischen dem Zentrum für Türkeistudien und der Klägerin vorliegt, in dem diese als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt wird. Auffällig ist insoweit auch eine ab diesem Zeitpunkt wirksam werdende Änderung der Höhe der Bezüge. Bis März 2004 betrugen die Bezüge der Klägerin im Zentrum für Türkeistudien 750,00 EUR, ab 01.04.2004, 1.500,00 EUR. Andererseits erfolgte zeitgleich mit dieser Änderung der Beziehung der Klägerin zum Zentrum für Türkeistudien die Aufnahme eines Magisterstudiums mit den Hauptfächern Germanistik und Geschichte an der Universität Duisburg/E ... Für diesen Studiengang trägt die Regelstudienzeit ausweislich der Bescheinigung der Universität Duisburg/E. vom 28.04.2005 neun Semester, die tatsächliche durchschnittliche Studiendauer jedoch ca. 13 Semester. Hier könnte - unabhängig von einer möglichen Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Ziffer 3 SGB III - jedenfalls Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 4 Ziffer 2 SGB III vorgelegen haben. Danach sind versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Hier drängt sich geradezu auf, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einer 14 Stundenwoche auf die Belange der Klägerin als Studentin Rücksicht nehmen sollte und ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum für Türkeistudien mit dem sog. Studentenprivileg unterlegen hat. Die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit kann aber letztlich dahinstehen, denn nach Ansicht des Gerichts steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld fehlende Verfügbarkeit der Klägerin entgegen.
Ausschlaggebend für die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts die nicht wiederlegte Vermutung, dass die Klägerin als Studentin nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben konnte. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung war die Klägerin Studentin im Magisterstudiengang Germanistik und Geschichte im 3. Fachsemester. Die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt neun Semester, die durchschnittliche tatsächliche Studienzeit ca. 13 Semester. Dies ist der Zeitrahmen, in dem üblicherweise ein solches Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen durchgeführt wird. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Sie hat lediglich dargelegt, dass sie in der Türkei bereits erfolgreich ein Studium der Kommunikationswissenschaften/Journalistik abgeschlossen hat. Die Aufnahme eines Magisterstudiums Germanistik/Geschichte steht in keinem speziellen Zusammenhang zu diesem bereits abgeschlossenem Studium, insbesondere ist dabei zu beachten, dass die Klägerin erst nach ihrer Einreise nach Deutschland die deutsche Sprache erlernt hat und in der Zeit ihres Praktikums bei dem Zentrum für Türkeistudien gerade auch ihre einwandfreien türkischen Sprachkenntnisse zur Durchführung ihrer dortigen Aufgaben wesentliche Voraussetzungen waren, wie sich aus dem Schreiben des Zentrums für Türkeistudien an die Ausländerbehörde vom 04.12.2003 ergibt. Insoweit deutet alles darauf hin, dass gerade die ordnungsgemäße Durchführung eines Germanistikstudiums für die Klägerin einen besonderen Aufwand bedeutet. Im übrigen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob sich aus den gesamten tatsächlichen Verhältnissen das Erscheinungsbild eines Studenten oder das eines abhängigen Beschäftigten ergibt (Brandt in Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 120 RdNr. 10 mit weiteren Nachweisen). Hier ist von besonderer Bedeutung, dass der Aufenthaltstitel der Klägerin ein solcher nach § 16 Aufenthaltsgesetz ist, mithin der erlaubte Aufenthalt der Klägerin an die Durchführung eines bestimmten Studienganges anknüpft und die mit dem Aufenthaltstitel verbundenen Nebenbestimmungen nur solche Beschäftigungen zulassen, die in Verbindung mit dem Aufenthaltszweck Tätigkeiten umfassen, die typischerweise vom Studentenprivileg der Versicherungsfreiheit begünstigt werden. Das gilt nicht nur für die erlaubte Anzahl von Tagen einer Beschäftigung, sondern auch für die ebenso erlaubte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft. Solche Tätigkeiten werden von den Hochschulen an Studenten schon aus Kostengründen lediglich zu den Bedingungen von Versicherungsfreiheit vergeben und sind zwingend mit dem Studentenstatus verknüpft. Einen Aufenthaltstitel nach § 18 Aufenthaltsgesetz zur Ausübung einer Beschäftigung hat die Klägerin gerade nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Beschäftigungsmöglichkeit einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erwarten hätte, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Ausländerakte, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Studiums gerade auch an einen Finanzierungsnachweis geknüpft war und die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten insoweit am 22.04.2005 hat vortragen lassen, dass sie in der Lage sei, das Studium zu finanzieren und auf einen ausreichenden Geldbetrag zurückgreifen könne, der es ihr sogar ermöglichen werde, das Studium bis auf weiteres ohne eine zusätzliche studentische Tätigkeit durchzuführen. Im Hinblick auf das durch die Eigenschaft als Studentin geprägte Erscheinungsbild der Klägerin und die sich daraus ergebende fehlende Verfügbarkeit bedurfte es insoweit jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Ebenfalls bedarf es im Hinblick darauf auch keine Auseinandersetzung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der letzten Vorsprache der Klägerin am 19.07.2005 Verfügbarkeit mangels Erneuerung des Arbeitsgesuches gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Ablauf von drei Monaten, also ab 19.10.2005 nicht mehr vorgelegen hat. Auch das am 28.03.2006 begonnene Praktikum beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik mit einer Arbeitszeit von 16 Wochenstunden und die fehlende Erneuerung der Arbeitslosmeldung nach dem Ende des Praktikums am 03.05.2006 müssten einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld in zeitlicher Hinsicht begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die 1976 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Am 15.06.2006 meldete sie sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung war sie in der Zeit vom 17.12.2001 bis 30.04.2005 zuletzt als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Teilzeitarbeit in einer 14-Stunden-Woche beim Zentrum für Türkeistudien in E. beschäftigt und hatte dort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 1.500,00 EUR zzgl. Einmalzahlungen erzielt. In der Zeit vom 01.05. bis 31.07.2005 war sie als Praktikantin bei der HMR International GmbH & Co. KG in einer 20 Stundenwoche gegen Entgelt von 250,00 EUR beschäftigt. Im Antrag auf Arbeitslosengeld gab sie an, seit 2004 als Studentin eingeschrieben zu sein und regelmäßig Vorlesungen zu besuchen. Ihre Vermittlungsfähigkeit sei im Hinblick auf die ihr nach § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz erteilten Beschränkungen eingeschränkt.
Mit Bescheid vom 19.07.2005 und Widerspruchsbescheid vom 18.11.2005 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld gestützt auf §§ 117, 118 und 119 SGB III im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Klägerin stehe den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, denn sie dürfe keine Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes aufnehmen. Dem stünden Auflagen im Aufenthaltstitel entgegen. Ihr sei eine Aufenthaltserlaubnis erteilt zum Studium im Studiengang Magister, Geschichte und Germanistik an der Universität Duisburg/E ... Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten dürfe, sowie die Ausübung studentischer Nebentätigkeiten sei gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit sei nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet.
Zur Begründung ihrer am 19.12.2005 erhobenen Klage meint die Klägerin, die Beklagte übersehe die Reichweite des § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz, soweit darin von studentischen Nebentätigkeiten gesprochen werde. Diese dürften zusätzlich zu den 90 Tagen bzw. 180 halben Tagen Beschäftigung im Jahr ausgeübt werden und unterlägen keinerlei Beschränkung.
Sie habe vor ihrer Einreise nach Deutschland in der Türkei erfolgreich ein Studium abgeschlossen und erst nach ihrer Tätigkeit beim Zentrum für Türkeistudien hier in Deutschland ein neues Studium aufgenommen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.07.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2005 zu verurteilen, ihr ab 01.08.2005 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen für rechtmäßig und meint, über die der Verfügbarkeit entgegenstehenden ausländerrechtlichen Auflagen könne sie sich nicht hinwegsetzen. Daran änderten auch die Regelungen im Assoziierungsabkommen EWG-Türkei nichts.
Im Übrigen habe sich die Klägerin seit der Abgabe des Antrages auf Arbeitslosengeld am 19.07.2005 bei ihr nicht mehr gemeldet, insbesondere ihr Arbeitsgesuch nicht erneuert.
Das Gericht hat die die Klägerin betreffenden Ausländerakten beigezogen. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin mit am 14.09.2001 ausgestellten Sichtvermerk am 22.09.2001 ins Bundesgebiet eingereist ist. Am 18.12.2001 hat ihr das zuständige Ausländeramt eine bis zum 16.12.2002 gültige Aufenthaltsbewilligung mit der Auflage erteilt, dass Erwerbstätigkeit nicht gestattet sei und die Aufenthaltserlaubnis nur gültig sei im Rahmen des Stipendiums beim Zentrum für Türkeistudien in E ... Nach Mitteilung des Zentrum für Türkeistudien vom 18.11.2002, dass die Klägerin dort seit dem 17.12.2001 als Praktikantin für ein Jahr beschäftigt und beabsichtigt sei, das Praktikum ab dem 17.12.2002 für ein weiteres Jahr bis zum 17.12.2003 zu verlängern, erteilte ihr das Ausländeramt am 13.12.2002 eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.12.2003 mit den bereits bekannten Nebenbestimmungen.
Am 19.11.2003 teilte das Zentrum für Türkeistudien dem Ausländeramt mit, dass beabsichtigt sei, das Praktikum ab dem 17.12.2003 um ein weiteres Jahr bis 17.12.2004 zu verlängern. Unter dem 04.12.2003 teilte das Zentrum für Türkeistudien der Ausländerbehörde unter anderem mit, die monatliche Vergütung habe nicht den Charakter eines Arbeitsentgeltes, sondern diene der Deckung der Kosten des Deutschkurses sowie der Fahr- und Verpflegungskosten, die im Rahmen einer Hospitation gewöhnlich anfielen. Somit habe diese Vergütung eher den Charakter eines Stipendiums. Am 11.12.2003 erteilte das Ausländeramt der Klägerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 17.12.2004 mit der Nebenbestimmung: Nur gültig für die Tätigkeit beim Zentrum für Türkeistudien in E. als wissenschaftliche Mitarbeitern gemäß § 9 Nr. 8 ArEV. Am 09.12.2004 teilte das Zentrum für Türkeistudien dem Ausländeramt mit, dass beabsichtigt sei, die Beschäftigung der Klägerin um ein weiteres Jahr zu verlängern. Am 13.12.2004 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 20.12.2006 mit den bisherigen Nebenbestimmungen.
Am 28.04.2005 beantragte die Klägerin eine Änderung ihres Aufenthaltstitels unter Hinweis darauf, dass ein neuer Aufenthaltszweck, nämlich die Durchführung eines Studiums vorliege. Dazu legte sie eine standardisierte Studienbescheinigung der Universität Duisburg/E. für Haupthöhrer für das Sommersemester 2005 vor, aus der sich ergab, dass die Klägerin im Magisterstudiengang Geschichte und Germanistik im 3. Hochschul- und zugleich 3. Fachsemester eingeschrieben sei. Eine Bescheinigung der Universität Duisburg/E. vom 28.04.2005 mit dem Inhalt, die Regelstudienzeit für den Studiengang Magister, Geschichte/Germanistik betrage neun Semester, die tatsächliche, durchschnittliche Studiendauer liege jedoch bei ca. 13 Semestern, fügte sie bei. Am 09.05.2005 erteilte die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz für die Zeit vom 09.05.2005 bis 08.05.2007 zum Studium im Studiengang Magister, Geschichte und Germanistik an der Universität Duisburg/E ... Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten dürfe, sowie studentische Nebentätigkeiten seien gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Dem Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels vom 04.05.2007 war eine Studienbescheinigung der Ruhruniversität Bochum vom 15.03.2007 beigefügt, aus der sich ergab, dass sie dort seit dem Wintersemester 2005/2006 ununterbrochen eingeschrieben sei im Studiengang Medienwissenschaft mit dem angestrebten Abschluss Master und sie sich im Sommersemester 2007 im 7. Hochschulsemester und 4. Fachsemester befinde. Einer Bescheinigung der AOK, Regionaldirektion E. vom 04.05.2007 ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort in der Zeit vom 17.12.2001 bis 30.05.2005 als Beschäftigte und vom 01.10.2005 bis 30.09.2006 als Studentin versichert war. Seit dem 01.10.2006 sei sie freiwilliges Mitglied. Beigefügt waren unter anderem Abrechnungen der Brutto-/Nettobezüge für März und April 2007 über eine Tätigkeit bei der Föderation der West-Drakientürken, Witten, über einen Aushilfslohn von 400,00 EUR. Aus diesen Bescheinigungen ergibt sich ein Eintritt am 01.08.2006. Am 07.05.2007 erteilte die Ausländerbehörde der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz mit der Auflage: Aufenthaltstitel zum Studium im Studiengang Medienwissenschaften (Master) an der Univ. Bochum. Die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 ganze Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf sowie studentischer Nebentätigkeiten ist gestattet. Sonstige Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet. Selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Unselbständige Erwerbstätigkeit im Rahmen des studienbegleitenden Praktikums gem. § 2 BeschV gestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der die Klägerin betreffenden Leistungsakten der Beklagten und die beigezogenen die Klägerin betreffenden Ausländerakten. Diese Akten haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zurecht hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt.
Nach § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III haben Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld. Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit haben nach § 118 Abs. 1 SGB III Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer unter anderem nach § 119 Abs. 1 Ziffer 3 SGB III nur, der den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht unter anderem nach § 119 Abs. 5 Nr. 1 SGB III nur zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Nach § 120 Abs. 2 Satz 1 SGB III wird bei Schülern oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist nach § 120 Abs. 2 Satz 2 SGB III widerlegt, wenn der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
Das Gericht lässt offen, ob die Klägerin überhaupt die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt. Zweifel ergeben sich jedenfalls daran, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Nach § 123 SGB III in der hier gemäß § 434 j Abs. 3 SGB III weiterhin anwendbaren Fassung bis zum 31.12.2003 hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Die Rahmenfrist beträgt nach § 124 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Maßgeblicher Stichtag ist hier der 01.08.2005. Frühestens zu diesem Zeitpunkt konnten alle sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sein. Erst ab 01.08.2005 kann Arbeitslosigkeit eingetreten sein. Zwar war die Klägerin nur bis zum 30.04.2005 beim Zentrum für Türkeistudien beschäftigt und hat den auslösenden Antrag am 15.06.2006 gestellt. Am 15.06.2006 war sie jedoch nicht arbeitslos, denn zu diesem Zeitpunkt befand sie sich seit dem 01.05.2005 und darüber hinaus bis zum 31.07.2005 in einem Praktikum im Rahmen einer 20-Stunden-Woche. Dieses 15-Wochenstunden überschreitende entgeltliche Praktikum schloss nach § 118 SGB III Arbeitslosigkeit aus. Die Rahmenfrist reicht somit vom 31.07.2005 zurück bis zum 01.08.2002. Innerhalb dieser Zeit war die Klägerin vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2005 durchgehend beim Zentrum für Türkeistudien beschäftigt. Allerdings handelte es sich dabei zunächst um ein Praktikum, was sich unmittelbar aus den Bescheinigungen des Zentrums für Türkeistudien an die Ausländerbehörde vom 18.11.2002, 19.11.2003 und 04.12.2003 ergibt. In der Bescheinigung vom 04.12.2003 hat das Zentrum für Türkeistudien auch dargelegt, dass die monatliche Vergütung nicht den Charakter eines Arbeitsentgeltes habe, sondern zur Deckung der Kosten des Deutschkurses sowie der Fahrt- und Verpflegungskosten diene, die im Rahmen einer Hospitation gewöhnlich anfielen. Somit habe die Vergütung eher den Charakter eines Stipendiums. Erst mit Wirkung zum 01.04.2004 kann insoweit eine Änderung eingetreten sein, als ab diesem Zeitpunkt ein am 01.04.2004 unterzeichneter Anstellungsvertag zwischen dem Zentrum für Türkeistudien und der Klägerin vorliegt, in dem diese als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt wird. Auffällig ist insoweit auch eine ab diesem Zeitpunkt wirksam werdende Änderung der Höhe der Bezüge. Bis März 2004 betrugen die Bezüge der Klägerin im Zentrum für Türkeistudien 750,00 EUR, ab 01.04.2004, 1.500,00 EUR. Andererseits erfolgte zeitgleich mit dieser Änderung der Beziehung der Klägerin zum Zentrum für Türkeistudien die Aufnahme eines Magisterstudiums mit den Hauptfächern Germanistik und Geschichte an der Universität Duisburg/E ... Für diesen Studiengang trägt die Regelstudienzeit ausweislich der Bescheinigung der Universität Duisburg/E. vom 28.04.2005 neun Semester, die tatsächliche durchschnittliche Studiendauer jedoch ca. 13 Semester. Hier könnte - unabhängig von einer möglichen Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 3 Ziffer 3 SGB III - jedenfalls Versicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 4 Ziffer 2 SGB III vorgelegen haben. Danach sind versicherungsfrei Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule eine Beschäftigung ausüben. Hier drängt sich geradezu auf, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit einer 14 Stundenwoche auf die Belange der Klägerin als Studentin Rücksicht nehmen sollte und ihre Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Zentrum für Türkeistudien mit dem sog. Studentenprivileg unterlegen hat. Die Frage der Erfüllung der Anwartschaftszeit kann aber letztlich dahinstehen, denn nach Ansicht des Gerichts steht einem Anspruch auf Arbeitslosengeld fehlende Verfügbarkeit der Klägerin entgegen.
Ausschlaggebend für die fehlende Verfügbarkeit der Klägerin ist nach Ansicht des Gerichts die nicht wiederlegte Vermutung, dass die Klägerin als Studentin nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben konnte. Zum Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung war die Klägerin Studentin im Magisterstudiengang Germanistik und Geschichte im 3. Fachsemester. Die Regelstudienzeit für dieses Studium beträgt neun Semester, die durchschnittliche tatsächliche Studienzeit ca. 13 Semester. Dies ist der Zeitrahmen, in dem üblicherweise ein solches Studium bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen durchgeführt wird. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ihr Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt. Sie hat lediglich dargelegt, dass sie in der Türkei bereits erfolgreich ein Studium der Kommunikationswissenschaften/Journalistik abgeschlossen hat. Die Aufnahme eines Magisterstudiums Germanistik/Geschichte steht in keinem speziellen Zusammenhang zu diesem bereits abgeschlossenem Studium, insbesondere ist dabei zu beachten, dass die Klägerin erst nach ihrer Einreise nach Deutschland die deutsche Sprache erlernt hat und in der Zeit ihres Praktikums bei dem Zentrum für Türkeistudien gerade auch ihre einwandfreien türkischen Sprachkenntnisse zur Durchführung ihrer dortigen Aufgaben wesentliche Voraussetzungen waren, wie sich aus dem Schreiben des Zentrums für Türkeistudien an die Ausländerbehörde vom 04.12.2003 ergibt. Insoweit deutet alles darauf hin, dass gerade die ordnungsgemäße Durchführung eines Germanistikstudiums für die Klägerin einen besonderen Aufwand bedeutet. Im übrigen stellt die Rechtsprechung darauf ab, ob sich aus den gesamten tatsächlichen Verhältnissen das Erscheinungsbild eines Studenten oder das eines abhängigen Beschäftigten ergibt (Brandt in Niesel, SGB III, Kommentar, 3. Auflage, § 120 RdNr. 10 mit weiteren Nachweisen). Hier ist von besonderer Bedeutung, dass der Aufenthaltstitel der Klägerin ein solcher nach § 16 Aufenthaltsgesetz ist, mithin der erlaubte Aufenthalt der Klägerin an die Durchführung eines bestimmten Studienganges anknüpft und die mit dem Aufenthaltstitel verbundenen Nebenbestimmungen nur solche Beschäftigungen zulassen, die in Verbindung mit dem Aufenthaltszweck Tätigkeiten umfassen, die typischerweise vom Studentenprivileg der Versicherungsfreiheit begünstigt werden. Das gilt nicht nur für die erlaubte Anzahl von Tagen einer Beschäftigung, sondern auch für die ebenso erlaubte Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft. Solche Tätigkeiten werden von den Hochschulen an Studenten schon aus Kostengründen lediglich zu den Bedingungen von Versicherungsfreiheit vergeben und sind zwingend mit dem Studentenstatus verknüpft. Einen Aufenthaltstitel nach § 18 Aufenthaltsgesetz zur Ausübung einer Beschäftigung hat die Klägerin gerade nicht. Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Beschäftigungsmöglichkeit einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu erwarten hätte, sieht das Gericht nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Ausländerakte, dass die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung des Studiums gerade auch an einen Finanzierungsnachweis geknüpft war und die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten insoweit am 22.04.2005 hat vortragen lassen, dass sie in der Lage sei, das Studium zu finanzieren und auf einen ausreichenden Geldbetrag zurückgreifen könne, der es ihr sogar ermöglichen werde, das Studium bis auf weiteres ohne eine zusätzliche studentische Tätigkeit durchzuführen. Im Hinblick auf das durch die Eigenschaft als Studentin geprägte Erscheinungsbild der Klägerin und die sich daraus ergebende fehlende Verfügbarkeit bedurfte es insoweit jedoch keiner weiteren Sachaufklärung. Ebenfalls bedarf es im Hinblick darauf auch keine Auseinandersetzung mit dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ausgehend von der letzten Vorsprache der Klägerin am 19.07.2005 Verfügbarkeit mangels Erneuerung des Arbeitsgesuches gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Ablauf von drei Monaten, also ab 19.10.2005 nicht mehr vorgelegen hat. Auch das am 28.03.2006 begonnene Praktikum beim Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik mit einer Arbeitszeit von 16 Wochenstunden und die fehlende Erneuerung der Arbeitslosmeldung nach dem Ende des Praktikums am 03.05.2006 müssten einen möglichen Anspruch auf Arbeitslosengeld in zeitlicher Hinsicht begrenzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved