Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 1064/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 457/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. März 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gewährung eines Weiterbildungskurses zur Heilpraktikerin.
Die im Dezember 1972 geborene Antragstellerin, die von 1989 bis 1992 eine abgeschlossene Ausbildung zur Drogistin absolvierte und zuletzt von Januar 2005 bis Februar 2008 und von März 2008 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. Juni 2008 als Vertriebsangestellte im Textilhandel mit der Akquisition und der Kundenbetreuung beschäftigt war, ist arbeitslos. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Pankow mit Bescheid vom 17. Juni 2008 einen zunächst mündlich am 26. Mai 2008 und danach schriftlich am 05. Juni 2008 gestellten Antrag auf Gewährung einer Umschulung zur Heilpraktikerin abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin dort erneut am 19. August 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesen Antrag leitete die Bundesagentur für Arbeit an die Antragsgegnerin zusammen mit einer gutachterlichen Äußerung der Ärztin der Agentur für Arbeit Reiner vom 18. Juli 2008 weiter. Die Antragstellerin legte das Zeugnis des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 02. Juli 2008 vor.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil die Antragstellerin in der Lage sei, eine Beschäftigung als Vertriebsangestellte im Modevertrieb weiterhin auszuüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragstellerin auf die anders lautenden Beurteilungen ihres behandelnden Arztes Dr. K und der Ärztin R sowie darauf hin, dass ein neuer Heilpraktikerkurs am 09. Februar 2009 beginne. Sie übersandte die Stellungnahme der Heilpraktikerin Mv vom 20. Januar 2009 sowie das Zeugnis und den Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 12. Dezember 2008 und 19. Januar 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Die bisherige Tätigkeit als Vertriebsangestellte könne weiter ausgeübt werden. Ein Befund, der die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtfertige, habe aus den vorgelegten Unterlagen nicht erhoben werden können. Am 02. März 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht gewesen, ihre Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer gemindert, da sie nicht mehr ihren bisherigen Beruf ausüben könne. Die beantragte Leistung sei geeignet, diese Erwerbsminderung zu beheben. Sie hat sich zur Begründung auf die vorgelegten insbesondere ärztlichen Berichte gestützt. Sie hat darauf hingewiesen, sie könne in den am 09. Februar 2009 begonnenen Kurs noch bis zum 30. April 2009 einsteigen. Die Sache sei eilbedürftig, da sie ansonsten ein halbes Jahr oder länger auf den Beginn der nächsten Maßnahme warten müsse.
Mit Beschluss vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei schon nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K bescheinigt, die Antragstellerin sei aufgrund schlechten Betriebsklimas, zunehmender Unzufriedenheit und Überforderung nicht mehr in der Lage, in ihrem aktuellen Beruf zu arbeiten. Ebenso verfüge sie für einen Verkaufsjob nicht über die erforderliche Fähigkeit zu verdrängen und moralische Bedenken zu ignorieren. Gleichwohl enthielten diese Erklärungen keine sozialmedizinisch aussagekräftige Leistungsbeurteilung, die eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Weiterhin sei nicht hinreichend geklärt, ob eine gegebenenfalls weiterführende fachärztliche Behandlung die als fehlend geltend gemachten Fähigkeiten einerseits und die diagnostizierte ADHS im Erwachsenenalter und reaktive Depression andererseits ausreichend wiederherstellen bzw. beheben könne. Insoweit erscheine eine umfassende Beweiserhebung erforderlich. Auch anhand einer Folgenabwägung sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Da die Bewilligung der Maßnahme im Ermessen des Leistungsträgers stehe, setze die Gewährung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von der Antragstellerin favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduktion auf Null seien nicht ersichtlich. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, denn im Hinblick auf den Beginn einer nächsten Maßnahme erscheine ein Zuwarten nicht unzumutbar.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 02. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. April 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Es sei unstrittig, dass zur endgültigen Klärung der medizinischen Fragen eine umfassende Beweiserhebung erforderlich sei. Im Eilverfahren sei jedoch nach dem derzeitigen Sachstand zu entscheiden. Da medizinische Unterlagen, die eine weitere Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin im alten Beruf belegen würden, nicht vorlägen und Zweifel an den vorgelegten Befunden nicht bestünden, sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Antragstellerin kein bestimmter Beruf aufgezwungen werden könne, sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert. Es liege weiterhin Eilbedürftigkeit vor, denn auch nach dem 30. April 2009 sei eventuell noch ein Quereinstieg möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens S 32 R 1064/09 könne nicht abgewartet werden.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 25. (richtig: 24.) März 2009 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verurteilen, die Kosten der Teilnahme der Antragstellerin an dem Weiterbildungskurs zur Heilpraktikerin an der S-Schule, Maßnahmennummer zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Sie sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zoeller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 920 Rdnr. 8, § 294 Rdnrn. 1 und 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 920 Rdnr. 11, § 294 Rdnr. 1).
Daraus folgt: Besteht kein Anordnungsanspruch oder ist er nicht überwiegend wahrscheinlich, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, denn der begehrte Anspruch könnte auch im Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden. Ist hingegen der Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich, genügt dies für eine einstweilige Anordnung nicht, wenn nicht zugleich ein Anordnungsgrund vorliegt und dieser überwiegend wahrscheinlich ist. Selbst wenn der Anordnungsanspruch sicher feststeht, entfällt die Notwendigkeit eines Anordnungsgrundes nicht; die Anforderungen hinsichtlich der wesentlichen Nachteile, die überwiegend wahrscheinlich sein müssen, können jedoch geringer sein. Im Übrigen kann ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen nicht zuzumuten ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Anordnungsanspruch zumindest möglich erscheint sowie wesentliche Nachteile eintreten und nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, weil das Leben, die Gesundheit oder die wirtschaftliche Existenz betroffen sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 31). Insoweit ist allerdings der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) niedergelegte Grundsatz des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Daher kann der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen werden, wenn ansonsten ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begegnet es in gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Allerdings ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Die Gerichte haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (Beschlüsse des BVerfG vom 06. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 und vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02, abgedruckt in NJW 2003, 1236). Erforderlich ist hierbei eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04, abgedruckt in NJW 2004, 246). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06, zitiert nach juris). Dasselbe gilt, wenn Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, abgedruckt in BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, 927).
Ein Anordnungsanspruch, nämlich ein Anspruch auf die Gewährung einer Weiterbildung zur Heilpraktikerin, ob an dem bereits seit dem 09. Februar 2009 laufenden Kurs oder an einem nachfolgenden Kurs, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 Abs. 1 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX (§ 16 erste Alternative SGB VI). Die Leistungen umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, 2. Berufsvorbereitung, 3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, 4. berufliche Ausbildung und weitere Leistungen (§ 33 Abs. 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt (§ 33 Abs. 4 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz SGB IX).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dies bedeutet: Soweit die persönlichen (und versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind, hat der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, insbesondere welche Leistung er bewilligt. Eine solche Ermessensentscheidung ist lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs, einer Ermessensüberschreitung und eines Ermessensmissbrauch zu überprüfen, wobei im Falle eines Ermessensfehlers ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung erst dann in Betracht kommt, wenn jedwede andere Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre (so genannte Ermessensreduzierung auf Null).
Das Sozialgericht hat nach Maßgabe dieser Vorschriften einen Anordnungsanspruch zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin belegen die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht, dass die Ausübung des bisherigen Berufes ausgeschlossen ist, denn diese sind unsubstantiiert. Dem Zeugnis des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 02. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin an einem leichten, eher subklinischen Aufmerksamkeits-Defizitsyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter und an einer reaktiven Depression leidet. Konkrete Befunde dazu fehlen. Unklar bleibt, was er unter dem "jetzigen Beruf" der Antragstellerin versteht, insbesondere von welchem Belastungsprofil er hierbei ausgeht. Demzufolge enthält dieses Zeugnis auch keinerlei Angaben dazu, wegen welcher aus den genannten Leiden herrührenden Funktionsstörungen bzw. Leistungseinschränkungen die Antragstellerin dem Belastungsprofil ihres Berufes nicht gewachsen sein soll. Weiterführend ist auch nicht das Zeugnis dieses Arztes vom 12. Dezember 2008. Die dort getroffene Aussage, ohne eine verbesserte berufliche Situation drohe voraussichtlich eine dauernde Störung der Erwerbsfähigkeit, ist in sozialmedizinischer Hinsicht nichtssagend. Schließlich meint dieser Arzt in seinem Befundbericht vom 19. Januar 2009, einerseits nicht beurteilen zu können, ob eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich ist, andererseits aber, dass dies durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation möglich ist. Auch in diesem Befundbericht werden weder Befunde noch Leistungseinschränkungen genannt. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung erweist sich somit die Beurteilung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K, dass die Antragstellerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, als unsubstantiierte Behauptung. Nichts anderes gilt für die gutachterliche Äußerung der Ärztin R vom 18. Juli 2008. Darin wird auf eine Behandlung wegen einer leichten seelischen Störung und im Übrigen auf das subjektive Befinden der Antragstellerin hingewiesen, ohne dass dazu etwas objektiviert wird. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ob ohne die in der gutachterlichen Äußerung der Ärztin R vom 18. Juli 2008 angeregte Arbeitserprobung und Berufsfindungsmaßnahme eine Ausbildung zur Heilpraktikerin überhaupt ernsthaft erwogen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls sind keinerlei Gründe dargetan und glaubhaft gemacht, die jede andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als die Fortbildung zur Heilpraktikerin ausschlössen. Dass sich die Antragstellerin bereits auf diese Fortbildung festgelegt hat und nicht mehr bereit ist, anderes zu erwägen, führt nicht zur Ermessensreduzierung auf Null, sondern lediglich dazu, dass andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über die die Antragsgegnerin bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden haben wird, von der Antragstellerin ggf. ungenutzt gelassen werden.
Der Senat folgt dem Sozialgericht im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Gewährung eines Weiterbildungskurses zur Heilpraktikerin.
Die im Dezember 1972 geborene Antragstellerin, die von 1989 bis 1992 eine abgeschlossene Ausbildung zur Drogistin absolvierte und zuletzt von Januar 2005 bis Februar 2008 und von März 2008 bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am 19. Juni 2008 als Vertriebsangestellte im Textilhandel mit der Akquisition und der Kundenbetreuung beschäftigt war, ist arbeitslos. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Pankow mit Bescheid vom 17. Juni 2008 einen zunächst mündlich am 26. Mai 2008 und danach schriftlich am 05. Juni 2008 gestellten Antrag auf Gewährung einer Umschulung zur Heilpraktikerin abgelehnt hatte, beantragte die Antragstellerin dort erneut am 19. August 2008 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diesen Antrag leitete die Bundesagentur für Arbeit an die Antragsgegnerin zusammen mit einer gutachterlichen Äußerung der Ärztin der Agentur für Arbeit Reiner vom 18. Juli 2008 weiter. Die Antragstellerin legte das Zeugnis des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 02. Juli 2008 vor.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab. Die Erwerbsfähigkeit sei nicht erheblich gefährdet oder gemindert, weil die Antragstellerin in der Lage sei, eine Beschäftigung als Vertriebsangestellte im Modevertrieb weiterhin auszuüben.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch wies die Antragstellerin auf die anders lautenden Beurteilungen ihres behandelnden Arztes Dr. K und der Ärztin R sowie darauf hin, dass ein neuer Heilpraktikerkurs am 09. Februar 2009 beginne. Sie übersandte die Stellungnahme der Heilpraktikerin Mv vom 20. Januar 2009 sowie das Zeugnis und den Befundbericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 12. Dezember 2008 und 19. Januar 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück: Die bisherige Tätigkeit als Vertriebsangestellte könne weiter ausgeübt werden. Ein Befund, der die Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtfertige, habe aus den vorgelegten Unterlagen nicht erhoben werden können. Am 02. März 2009 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht gewesen, ihre Erwerbsfähigkeit sei auf Dauer gemindert, da sie nicht mehr ihren bisherigen Beruf ausüben könne. Die beantragte Leistung sei geeignet, diese Erwerbsminderung zu beheben. Sie hat sich zur Begründung auf die vorgelegten insbesondere ärztlichen Berichte gestützt. Sie hat darauf hingewiesen, sie könne in den am 09. Februar 2009 begonnenen Kurs noch bis zum 30. April 2009 einsteigen. Die Sache sei eilbedürftig, da sie ansonsten ein halbes Jahr oder länger auf den Beginn der nächsten Maßnahme warten müsse.
Mit Beschluss vom 24. März 2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei schon nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K bescheinigt, die Antragstellerin sei aufgrund schlechten Betriebsklimas, zunehmender Unzufriedenheit und Überforderung nicht mehr in der Lage, in ihrem aktuellen Beruf zu arbeiten. Ebenso verfüge sie für einen Verkaufsjob nicht über die erforderliche Fähigkeit zu verdrängen und moralische Bedenken zu ignorieren. Gleichwohl enthielten diese Erklärungen keine sozialmedizinisch aussagekräftige Leistungsbeurteilung, die eine Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf überwiegend wahrscheinlich erscheinen lasse. Weiterhin sei nicht hinreichend geklärt, ob eine gegebenenfalls weiterführende fachärztliche Behandlung die als fehlend geltend gemachten Fähigkeiten einerseits und die diagnostizierte ADHS im Erwachsenenalter und reaktive Depression andererseits ausreichend wiederherstellen bzw. beheben könne. Insoweit erscheine eine umfassende Beweiserhebung erforderlich. Auch anhand einer Folgenabwägung sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht geboten. Da die Bewilligung der Maßnahme im Ermessen des Leistungsträgers stehe, setze die Gewährung einer ganz bestimmten Weiterbildungsmaßnahme voraus, dass jede andere Entscheidung als die Förderung der von der Antragstellerin favorisierten Maßnahme fehlerhaft wäre. Anhaltspunkte für eine solche Ermessensreduktion auf Null seien nicht ersichtlich. Im Übrigen fehle es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit, denn im Hinblick auf den Beginn einer nächsten Maßnahme erscheine ein Zuwarten nicht unzumutbar.
Gegen den ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 02. April 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 22. April 2009 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin.
Es sei unstrittig, dass zur endgültigen Klärung der medizinischen Fragen eine umfassende Beweiserhebung erforderlich sei. Im Eilverfahren sei jedoch nach dem derzeitigen Sachstand zu entscheiden. Da medizinische Unterlagen, die eine weitere Arbeitsfähigkeit der Antragstellerin im alten Beruf belegen würden, nicht vorlägen und Zweifel an den vorgelegten Befunden nicht bestünden, sei ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Da der Antragstellerin kein bestimmter Beruf aufgezwungen werden könne, sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert. Es liege weiterhin Eilbedürftigkeit vor, denn auch nach dem 30. April 2009 sei eventuell noch ein Quereinstieg möglich. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens S 32 R 1064/09 könne nicht abgewartet werden.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 25. (richtig: 24.) März 2009 die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verurteilen, die Kosten der Teilnahme der Antragstellerin an dem Weiterbildungskurs zur Heilpraktikerin an der S-Schule, Maßnahmennummer zu übernehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Ein Anordnungsanspruch ist jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (so genannte Regelungsanordnung). Voraussetzung sind ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, welche glaubhaft zu machen sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Sie sind glaubhaft gemacht, wenn das Vorliegen der insoweit beweisbedürftigen Tatsachen überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. Zoeller, Zivilprozessordnung, 25. Auflage, § 920 Rdnr. 8, § 294 Rdnrn. 1 und 6; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 65. Auflage, § 920 Rdnr. 11, § 294 Rdnr. 1).
Daraus folgt: Besteht kein Anordnungsanspruch oder ist er nicht überwiegend wahrscheinlich, ist eine einstweilige Anordnung nicht zu erlassen, denn der begehrte Anspruch könnte auch im Hauptsacheverfahren nicht festgestellt werden. Ist hingegen der Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich, genügt dies für eine einstweilige Anordnung nicht, wenn nicht zugleich ein Anordnungsgrund vorliegt und dieser überwiegend wahrscheinlich ist. Selbst wenn der Anordnungsanspruch sicher feststeht, entfällt die Notwendigkeit eines Anordnungsgrundes nicht; die Anforderungen hinsichtlich der wesentlichen Nachteile, die überwiegend wahrscheinlich sein müssen, können jedoch geringer sein. Im Übrigen kann ausnahmsweise eine einstweilige Anordnung in Betracht kommen, wenn dem Antragsteller unter Abwägung seiner Interessen und der öffentlichen Interessen nicht zuzumuten ist, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Dies gilt insbesondere, wenn ein Anordnungsanspruch zumindest möglich erscheint sowie wesentliche Nachteile eintreten und nicht mehr vollständig rückgängig gemacht werden können, weil das Leben, die Gesundheit oder die wirtschaftliche Existenz betroffen sind. Eine Vorwegnahme der Hauptsache darf durch eine einstweilige Anordnung grundsätzlich nicht stattfinden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 b Rdnr. 31). Insoweit ist allerdings der in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) niedergelegte Grundsatz des Gebotes eines effektiven Rechtsschutzes zu beachten. Daher kann der Entscheidung in der Hauptsache vorgegriffen werden, wenn ansonsten ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar wäre.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) begegnet es in gerichtlichen Eilverfahren grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Fachgerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren. Allerdings ist in den Fällen, in denen es um existenziell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage verwehrt. Die Gerichte haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (Beschlüsse des BVerfG vom 06. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06 und vom 22. November 2002 - 1 BvR 1586/02, abgedruckt in NJW 2003, 1236). Erforderlich ist hierbei eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage (BVerfG, Beschluss vom 19. März 2004 - 1 BvR 131/04, abgedruckt in NJW 2004, 246). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 06. Februar 2007 - 1 BvR 3101/06, zitiert nach juris). Dasselbe gilt, wenn Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums begehrt werden, denn der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, abgedruckt in BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, 927).
Ein Anordnungsanspruch, nämlich ein Anspruch auf die Gewährung einer Weiterbildung zur Heilpraktikerin, ob an dem bereits seit dem 09. Februar 2009 laufenden Kurs oder an einem nachfolgenden Kurs, ist nicht überwiegend wahrscheinlich.
Nach § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) erbringt die Rentenversicherung u. a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Für Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte nach § 10 Abs. 1 SGB VI die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann.
Die Träger der Rentenversicherung erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX (§ 16 erste Alternative SGB VI). Die Leistungen umfassen insbesondere 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, 2. Berufsvorbereitung, 3. berufliche Anpassung und Weiterbildung, 4. berufliche Ausbildung und weitere Leistungen (§ 33 Abs. 3 SGB IX). Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt (§ 33 Abs. 4 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz SGB IX).
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Dies bedeutet: Soweit die persönlichen (und versicherungsrechtlichen) Voraussetzungen zur Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt sind, hat der Rentenversicherungsträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, insbesondere welche Leistung er bewilligt. Eine solche Ermessensentscheidung ist lediglich eingeschränkt auf Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensnichtgebrauchs, einer Ermessensüberschreitung und eines Ermessensmissbrauch zu überprüfen, wobei im Falle eines Ermessensfehlers ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung erst dann in Betracht kommt, wenn jedwede andere Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre (so genannte Ermessensreduzierung auf Null).
Das Sozialgericht hat nach Maßgabe dieser Vorschriften einen Anordnungsanspruch zu Recht als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin führt zu keinem anderen Ergebnis.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin belegen die vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht, dass die Ausübung des bisherigen Berufes ausgeschlossen ist, denn diese sind unsubstantiiert. Dem Zeugnis des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K vom 02. Juli 2008 ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin an einem leichten, eher subklinischen Aufmerksamkeits-Defizitsyndrom (ADHS) im Erwachsenenalter und an einer reaktiven Depression leidet. Konkrete Befunde dazu fehlen. Unklar bleibt, was er unter dem "jetzigen Beruf" der Antragstellerin versteht, insbesondere von welchem Belastungsprofil er hierbei ausgeht. Demzufolge enthält dieses Zeugnis auch keinerlei Angaben dazu, wegen welcher aus den genannten Leiden herrührenden Funktionsstörungen bzw. Leistungseinschränkungen die Antragstellerin dem Belastungsprofil ihres Berufes nicht gewachsen sein soll. Weiterführend ist auch nicht das Zeugnis dieses Arztes vom 12. Dezember 2008. Die dort getroffene Aussage, ohne eine verbesserte berufliche Situation drohe voraussichtlich eine dauernde Störung der Erwerbsfähigkeit, ist in sozialmedizinischer Hinsicht nichtssagend. Schließlich meint dieser Arzt in seinem Befundbericht vom 19. Januar 2009, einerseits nicht beurteilen zu können, ob eine Besserung der Leistungsfähigkeit möglich ist, andererseits aber, dass dies durch Leistungen der beruflichen Rehabilitation möglich ist. Auch in diesem Befundbericht werden weder Befunde noch Leistungseinschränkungen genannt. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung erweist sich somit die Beurteilung des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K, dass die Antragstellerin ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne, als unsubstantiierte Behauptung. Nichts anderes gilt für die gutachterliche Äußerung der Ärztin R vom 18. Juli 2008. Darin wird auf eine Behandlung wegen einer leichten seelischen Störung und im Übrigen auf das subjektive Befinden der Antragstellerin hingewiesen, ohne dass dazu etwas objektiviert wird. Damit ist nicht glaubhaft gemacht, dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann.
Ob ohne die in der gutachterlichen Äußerung der Ärztin R vom 18. Juli 2008 angeregte Arbeitserprobung und Berufsfindungsmaßnahme eine Ausbildung zur Heilpraktikerin überhaupt ernsthaft erwogen werden kann, mag dahinstehen. Jedenfalls sind keinerlei Gründe dargetan und glaubhaft gemacht, die jede andere Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben als die Fortbildung zur Heilpraktikerin ausschlössen. Dass sich die Antragstellerin bereits auf diese Fortbildung festgelegt hat und nicht mehr bereit ist, anderes zu erwägen, führt nicht zur Ermessensreduzierung auf Null, sondern lediglich dazu, dass andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, über die die Antragsgegnerin bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu entscheiden haben wird, von der Antragstellerin ggf. ungenutzt gelassen werden.
Der Senat folgt dem Sozialgericht im Übrigen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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