S 32 AS 261/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 261/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 B 28/08 AS ER
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt im gerichtlichen Eilverfahren die Zahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Antragstellerin bezieht Leistungen von der Antragsgegnerin seit April 2005. Die Antragsgegnerin verweigerte der Antragstellerin die Fortzahlung von Arbeitslosengeld II ab April 2007 mit Bescheid vom 10.05.07 mit der Begründung, dass die Antragstellerin mit den von Ihr nachgewiesenen Vermögensverhältnissen nicht hilfebedürftig sei. Hintergrund hierfür war, dass die Antragstellerin über ein Sparguthaben in Höhe von 9.104,71 EUR verfügte. Den dagegen am 06.06.07 eingelegten Widerspruch begründete die Antragstellerin damit, dass es sich um einen Sparvertrag handele, der 2025 fällig werde und zur Altersicherung diene.

Am 10.07.07 legte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Versicherungsschein über eine am 01.07.2007 abgeschlossene Rentenversicherung auf Grundlage einer Einmalzahlung in Höhe von 7000,00 EUR vor. Am 17.08.07 übersandte die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin die Verwaltungsakte zu der von diesem im Widerspruchsschreiben vom 05.06.07 beantragten Einsichtnahme. Am 27.08.07 sandte der Bevollmächtigte die Akte ohne weitere Anmerkungen zurück.

Am 31.08.2007 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zur Begründung trug sie vor, dass die Antragsgegnerin bisher nicht über ihren Widerspruch entschieden habe und sie vor allem keine Leistungen bewilligt habe. Hinsichtlich des bei ihr vorhandenen Vermögens trug sie vor, dass sie lediglich über ein Sparkonto mit einem Guthaben von 46,21 EUR verfüge und sie eine Lebensversicherung in Höhe von 7.000,00 EUR mit Ausschlussklausel, die der Altersvorsorge diene, besitze. Die Antragstellerin habe daher Anspruch auf die Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR, die Warmmiete in Höhe von 320,32 EUR sowie die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 129,45 EUR.

Die Antragstellerin beantragt schriftsätzlich,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, an die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß SGB II in Höhe von monatlich 796,77 EUR zu zahlen.

Die Antragsgegnerin hat dem Begehren der Antragstellerin durch Bescheid vom 29.10.2007 mit der Gewährung von Leistungen in Höhe von 666,30 EUR und die Durchführung der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang entsprochen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrage auf einstweilige Anordnung ist – wie im Falle der allgemeinen Leistungsklage auch – dass der Antragsteller ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis hat. Ein solches ist hier nicht (mehr) zu erkennen, da die Antragsgegnerin dem Begehren der Antragstellerin mit Bescheid vom 29.10.2007 entsprochen hat.

Die Kostenentscheidung folgt einer entsprechenden Anwendung des §193 SGG. Danach kommt eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht. Zwar war der Antrag zunächst zulässig und begründet, jedoch bestand nach Auffassung des Gerichtes für die Einlegung einstweiligen Rechtsschutzes kein Anlass. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 10.05.2007 rechtmäßig war. Erst dadurch, dass die Antragstellerin ihr Sparguthaben in eine Rentenversicherung mit Verwertungsausschluss angelegt hat, kam die Gewährung von ALG II in Betracht. Dieser Umstand war erst ab 01.07.2007 zu berücksichtigen. Ausdrücklich vorgetragen wurde dies allerdings erst im gerichtlichen Eilverfahren. Zuvor wurde – soweit ersichtlich – lediglich der Versicherungsschein vorgelegt, aus dem nicht hervorgeht, dass es sich bei der angelegten Summe um das Sparguthaben, der Antragstellerin handelte, das deren Freibetrag überstieg.
Rechtskraft
Aus
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