S 19 KA 3/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
19
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KA 3/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 16/08
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorung zu Recht entzogen worden ist.

Der 1953 geborene Kläger ist seit 1989 mit dem Sitz Friedrich-Ebert-Straße 319 in D. zeitweise (von Juli 2002 bis November 2003) in einer Gemeinschaftspraxis - zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Von Juni 1999 bis 0ktober 2002 bezog der Kläger von der Firma G. GmbH, Mülheim an der Ruhr, in China hergestellten Zahnersatz. In einem von seiten der Beigeladenen zu 7) übersandten Fragebogen erklärte der Kläger unter dem 28.11.2002, daß im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen bei der Firma G. gewährt worden seien. Am 22.10.2003 erklärte O. J. M. als Geschäftsführer der G. GmbH vor dem Amtsgericht Essen (Az.: 44 Gs 1867/03), daß der Kläger bis April 2002 insgesamt cirka 191.000,00 Euro an sogenannten Kickback-Zahlungen erhalten habe. Unter dem 19.01.2004 stellten die Beigeladenen zu 1) bis 6) und 8) und unter dem 21.01.2004 die Beigeladene zu 7) Entziehungsanträge: Der Kläger sei für eine weitere Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit nicht mehr geeignet, weil er seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt habe. Hier liege eine vorsätzliche Falschabrechnung in zahlreichen Fällen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zu Lasten der Beigeladenen zu 1) bis 8) sowie der Versicherten vor. Der Kläger habe einen sogenannten Kickback in Höhe von cirka 194.000,00 Euro selbst dann erhalten, wenn man von einer Rückerstattungsquote von lediglich 25 % ausgehe.

Mit Beschluss vom 15.03.2004 entzog der Zulassungsausschuß dem Kläger die Zulassung: Der Kläger habe gegen die Pflicht verstoßen, Barzahlungsrabatte von mehr als 3 % und sonstige Rabatte, Preisnachlässe und Skontis und Rückvergütungen an die Krankenkassen bzw. die Versicherten weiterzugeben. Bei seiner Vernehmung im Polizei- präsidium Essen habe der Kläger am 29.10.2003 den Erhalt solcher Rabatte eingeräumt. Hier liege eine gröbliche Pflichtverletzung vor, weil der Kläger vorsätzlich falsch abgerech- net habe. Ein milderes Mittel als die Entziehung der Zulassung stehe nicht zur Verfügung, weil in der Vergangenheit mit Blick auf den Kläger schon mehrmals Disziplinarverfahren erforderlich geworden seien.

Der Kläger erhob Widerspruch: Hier liege kein Abrechnungsbetrug im klassischen Sinne vor; es sei bereits fraglich, ob die angeführten Regelungen in dem Verhältnis eines Zahnarztes zu einer Dentalhandelsgesellschaft griffen. Eine Gefährdung der Gesundheit der Patienten habe nicht vorgelegen, weil der eingegliederte Zahnersatz qualitativ hochwertig gewesen sei. Die Entziehung der Zulassung sei unverhältnismäßig, weil er über 50 Jahre alt und strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten sei.

Mit Beschluss vom 09.11.2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Die Bestimmungen des § 3 Absatz 1 a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein sowie des § 11 Absatz 2 a GKV-Zahnärzte seien nach § 95 Absatz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für den Vertragszahnarzt verbindlich. In einem Haftprüfungsverfahren habe der Kläger am 03.11.2003 eingeräumt, daß er Zahlungen in einem Umfang von cirka 80.000,00 Euro nicht an die Beigeladene zu 7) weitergeleitet habe. Folglich habe der Kläger Aufwendungen abgerechnet, die er wegen der empfangenen Rückzahlungen in dem geltend ge- machten Umfang tatsächlich nicht gehabt habe. §§ 667, 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) beanspruchten Geltung unabhängig davon, ob der betreffende Zahnersatz von einem Fremdlabor oder über eine Dentalhandelsgesellschaft bezogen worden sei. Hier hätten über mehr als 2 Jahre in erheblichem Umfang Falschabrechnungen stattgefunden. Nach § 42 Satz 1 SGB X griffen die gegen den Zulassungsausschuß erhobenen Verfah- rensrügen deshalb nicht, weil hier eine andere Sachentscheidung nicht möglich gewesen sei.

Der Kläger trägt zur Begründung der dagegen binnen Monatsfrist erhobenen Klage ergänzend vor: Nach dem Ende der Untersuchungshaft, in der er sich vom 22.09.2003 bis zum 18.11.2003 befunden habe, sei durch eine Wiederaufnahme der zahnärztlichen Tätigkeit der wirtschaftliche Zusammenbruch seiner Praxis abgewendet worden. Obwohl er eine Vertreterin gehabt habe, sei die Patientenzahl auf cirka ein Drittel des früheren Umfangs zurückgegangen. Man habe ihm die Teilnahme am Notdienst gestrichen, weil die Bezirksregierung Düsseldorf das Ruhen seiner Approbation verfügt und die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts angeordnet habe. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei auch bei dem Oberverwaltungsgericht Münster erfolglos geblieben. In seiner Praxis sei er seit Anfang 2005 deshalb wieder tätig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht erstmals unter dem 29.11.2004 Aussetzungsbeschlüsse zu seinen Gunsten gefaßt habe. Er habe keine falschen Abrechnungen eingereicht; vielmehr habe ihm G. nachträglich Rabatte gewährt. Außerdem habe er keine geschäftlichen Beziehungen mit gewerb- lichen Laboratorien im Sinne der vertragsrechtlichen Bestimmungen unterhalten. Die Fragebogen-Anfrage der Beigeladenen zu 7) vom November 2002 sei nicht zulässig gewesen. Zwischenzeitlich habe er seine Eignung als Vertragszahnarzt zumindest wiedererlangt, weil die letzte Kickback-Zahlung im April 2002 geflossen sei. Seitdem arbeite er beanstandungsfrei und habe zwischenzeitlich auch ein eigenes zahntechnischen Labor eingerichtet.

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 09.11.2005 aufzuheben.

Der Vertreter des Beklagten sowie die Vertreter der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 7) beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor: Die angefochtenen Beschlüsse seien rechtmäßig. Die unrichtige Auskunft auf dem Fragebogen beweise das Unrechtsbewußtsein des Klägers, weil dieser anderenfalls seine Erklärung hätte wahrheitsgemäß abgeben können. Die Rückzahlungen, die der Kläger erhalten habe, stellten keine Zuwendungen aus dem Privatvermögen der G.gesellschafter dar, denn die Höhe dieser Rückzahlungen sei von dem Netto-Laborumsatz abhängig gewesen, den der Kläger mit der Firma G. GmbH getätig habe. Schließlich sei es auch unerheblich, auf welches Konto die chinesichen Geschäftspartner der Firma G. die Gelder, die G. nach Honkong überwiesen habe, an G. zunächst zurücküberwiesen hätten.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die den Kläger betreffenden Register- und Zulassungsakten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beschluss vom 09.11.2005 ist nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 1 1. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufzuheben gewesen. Dieser Beschluss beschwert den Kläger nicht nach § 54 Absatz 2 Satz 1 SGG, denn er ist nicht rechtswidrig. Die Zulassungsinstanzen haben dem Kläger die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung zu Recht entzogen. Nach § 95 Absatz 6 SGB V in Verbindung mit § 27 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) ist die Zulassung dann zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, da der Vertragszahnarzt die vertragszahnärzt- liche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Letzteres ist dann der Fall, wenn der betreffende Zahnarzt seine Pflichten in einem solchen Maße verletzt hat, daß das für die Ausübung der Kassen- praxis erforderliche und vorausgesetzte Vertrauensverhältnis bis auf weiteres so schwer erschüttert ist, daß selbst unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips bzw. Über- maßverbots der Beigeladenen zu 7) und den gesetzlichen Krankenkassen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger im System der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht mehr zuzumuten ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Dies folgt aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Daß der Kläger seine vertragszahnärztlichen Pflichten von 1999 bis mindestens April 2002 in gröblicher Weise verletzt hat, steht auch zur Überzeugung der Kammer deshalb fest, weil der Kläger von Juni 1999 bis Oktober 2002 von der Firma G. GmbH, Mülheim an der Ruhr, in China hergestellten Zahnersatz in großem Umfang bezogen und zumindest vom zweiten Halbjahr 1999 bis einschließlich April 2002 von Mitarbeitern der Firma G. Rückzahlungen in Bar erhalten hat, die in einem inneren Zusammenhang mit den bei der Firma G. getätigten Bestellungen von Zahnersatz stehen. Mit einer Summe von wenigstens 176.000,00 Euro, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.11.2007 eingeräumt hat, gehen die Rückzahlungen deutlich über die Höhe zulässiger Barzahlungsrabatte von bis zu 3 % hinaus, die nach § 11 Absatz 2 a GKV-Zahnärzte bzw. § 3 Absatz 1 a RVO-Gesamtvertrag Nordrhein bei der zahnprotetischen Behandlung von Kassenpatienten nicht an diese Patienten bzw. deren Krankenkassen weiterzuleiten sind. Indem der Kläger im Falle solcher Patienten, die den von der Firma G. angebotenen Tarif "Komfort" gewählt hatten, gegenüber den betreffenden Patienten und deren Krankenkassen den von der Firma G. nach dem Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL) berech- neten Höchstpreis in Rechnung gestellt, andererseits jedoch für die von ihm an die von der Firma G. beauftragte Abrechnungsgesellschaft überwiesenen Beträge Rück- zahlungen in Höhe von 18 bis 28 % der Netto-Rechnungssumme erhalten, diese jedoch nicht an die betreffenden Patienten und deren Krankenkassen weitergeleitet hat, hat der Kläger in den Jahren 1999 bis 2002 fortlaufend gegen § 3 Absatz 1 RVO-Gesamtvertrag Nordrhein sowie § 11 Absatz 2 a GKV-Zahnärzte verstoßen, die nach § 95 Absatz 3 SGB V für ihn verbindlich sind.

Soweit der Kläger geltend macht, daß diese gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen für das Verhältnis eines Zahnarztes zu einer Dentalhandelsgesellschaft, von der er Zahnersatz beziehe, keine Geltung beanspruchten, vermag die Kammer dieser recht- lichen Beurteilung nicht zu folgen. Diese Bestimmungen sind nach ihrem Sinn und Zweck auf Geschäftsbeziehungen der hier vorliegenden Art zumindest entsprechend anwendbar, wenn Zahnersatz im Ausland zu Kosten hergestellt wird, die deutlich unter den Höchst- sätzen des BEL liegen, und Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland über eine in Deutschland registrierte Dentalhandelsgesellschaft, mit der ein in Deutsch- land zugelassener Zahnarzt zusammenarbeitet, zugänglich gemacht wird. Im übrigen hebt die Begründung des angefochtenen Beschlusses vom 09.11.2005 zutreffend hervor, daß hier der in §§ 667, 675 BGB positivierte Rechtsgrundsatz gilt, wonach ein Beauftragter Aufwendungen, die ihm im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für einen anderen entstanden sind, nur in dem Umfang gegenüber dem Auftraggeber geltend machen darf, in dem diese Aufwendungen dem Beauftragten tatsächlich entstanden sind. Auch nach Überzeugung der Kammer hat der Kläger dadurch, daß er sich durch Außendienstmitarbeiter der Firma G. Bar-Rückzahlungen in Zusammenhang mit kürzlich zuvor getätigten Prothetik-Bestellungen hat gewähren lassen, gegenüber seinen Patienten und deren Krankenkassen Aufwendungen abgerechnet hat, die ihm jedenfalls in der von ihm im Zeitpunkt der Abrechnung angegebenen Höhe letztlich nicht entstanden waren. Die Wertung der Beigeladenen zu 7), daß das unberechtigte Einbehalten eines Rabatts im Rahmen des vertragszahnärztlichten Pflichtenkatalogs bzw. des Vertrauensverhältnisses zu der betreffenden Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen einer Abrechnung (teilweise) nicht erbrachter Leistungen gleich zu stellen ist, erscheint der Kammer zumindest vertretbar. Der angefochtene Beschluss hebt insofern des weiteren zutreffend hervor, daß die Pflicht zur peinlich genauen Abrechnung eine der Grundpflichten des Vertragszahnarztrechts darstellt. Ebenso richtig hebt der angefochtene Beschluss hervor, daß eine Summe von mindestens 80.000,00 Euro, wie sie der Kläger gegenüber dem Haftrichter am 03.11.2003 eingeräumt, keineswegs als geringfügig einzustufen ist.

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist eine vorsätzliche Falschabrechnung zahnärztlicher Leistungen nicht dadurch schon auf der begrifflichen Ebene ausgeschlossen, daß die Gelder, die der Kläger von Außendienstmitarbeitern der Firma G. bis April 2002 in Gestalt von Barzahlungen erhalten hat, nicht aus dem Vermögen der G. GmbH, sondern aus dem Privatvermögen der G.gesellschafter herrührten. Daß diese Zuwendungen in einem inneren Zusammenhang mit den von seiten des Klägers bei der G. GmbH getätigten Prothetik-Bestellungen gestanden haben, hat der Kläger zumindest erkennen müssen. Die Höhe der jeweiligen Zuwendungen hat nämlich einem bestimmten Prozentsatz des einige Zeiten zuvor von dem Kläger mit der Firma G. getätigten Netto-Laborumsatz entsprochen; Schwankungen des jeweiligen Prozentsatzes nach unten sind nur insofern eingetreten, als der Kläger sich dadurch, daß er sich zeitlich längere Zahlungsziele hat einräumen lassen, Kredit hat geben lassen. In diesem Zusammenhang weist die Kammer darauf hin, daß die Zwischenschaltung der Abrechnungsgesellschaft LVG in die zwischen dem Kläger und der Firma G. bestehende mehrjährige Geschäftsbeziehung für die vertragsarztzahnrechtliche Beurteilung der Kickback-Zahlungen unerheblich ist. Selbst dann, wenn die Abtretungen der Forderungen, die die Firma G. anläßlich einer jeden Bestellung gegen den Kläger erworben hatte, wirksam gewesen sein sollten, vermag die Tatsache, daß der Kläger den von der Firma Globudent zunächst berechneten Betrag in voller Höhe an die Firma LVG überwiesen hat, den Kläger nicht zu entlasten. Soweit dem Gericht bekannt, handelte es sich bei der Firma LVG um eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Firma G ... Außerdem wäre die Annahme lebensfremd, daß die Firma G. dieses Tochterunternehmen nicht in der Absicht gegründet hat, die wirtschaftliche Zwecksetzung der nach Begleichung der an den betreffenden Zahnarzt jeweils gestellten Rechnung vorgenommenen Kickback-Zahlungen zu verschleiern.

Seine Eignung als Vertragszahnarzt hat der Kläger bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht wiedererlangt, obwohl seit der letzten Kickback-Zahlungen mittlerweile 5 1/2 Jahre verstrichen sind. Abgesehen davon, daß die Verurteilung des Klägers wegen bandenmäßigen bzw. gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung für ein nicht unerhebliches Maß an krimineller Energie spricht, steht einer positiven Prognose zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch die Tatsache entgegen, daß das von seiten des Klägers in den Vordergrund seines entsprechenden Vorbringens gerückte Eigenlabor bereits Gegenstand verschiedener Ermittlungsverfahren gewesen ist. Von daher schlägt das Vorbringen des Klägers fehl, daß er seit geraumer Zeit beanstandungsfrei arbeite.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtskraft
Aus
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