L 28 AS 1189/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 34159/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1189/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf ihre Beschwerde wird den Klägern unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2009 für das erstinstanzliche Verfahren ab Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin AD gewährt. Beträge aus dem Vermögen oder Raten sind nicht zu zahlen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Juni 2009 ist nach §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Vorliegend ist ausgehend von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) auch der Beschwerdewert von 750 EUR erreicht, weshalb es auf die Frage, ob im PKH-Verfahren unabhängig von dem Beschwerdewert in der Hauptsache die Beschwerde zulässig ist (in diesem Sinne Beschluss des erkennenden Senats vom 02. Juni 2008 - L 28 B 919/08 AS ER und L 28 B 1059/08 AS PKH - in juris veröffentlicht; anders etwa: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Februar 2007 - L 25 B 109/07 AS PKH - und neuerdings Beschluss vom 13. Mai 2009 - L 34 B 2136/08 AS PKH - in juris veröffentlicht), nicht ankommt.

Die Beschwerde ist auch begründet. Als Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) sind die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Auch erscheint die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber ist hier entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Berlin nicht der Fall.

Die Kläger, die einen Dreipersonenhaushalt in B bilden, begehren höhere Leistungen für die KdU. Der Bedarf für diese Kosten ist vom Beklagten auf 542,00 EUR monatlich für den Streitzeitraum begrenzt worden, während den Klägern Gesamtaufwendungen für diese Kosten von mehr als 720 EUR monatlich entstanden sind. Unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage der ordnungsgemäßen Kostensenkungsaufforderung wird sich das Sozialgericht insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen haben, wie die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) für einen Dreipersonenhaushalt in B festzustellen ist. Dabei ist zu beachten, dass die vom Beklagten vorgenommene Begrenzung der Kosten auf eine Bruttowarmmiete statt einer Bruttokaltmiete nach der Entscheidung des BSG vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R – bisher Terminbericht Nr. 40/09) nicht systemgerecht ist, weshalb das Sozialgericht nicht ohne Differenzierung der Kostenarten auf den so ermittelten Wert zurückgreifen kann. Es ist zudem bisher höchstrichterlich nicht geklärt, wie die Berechnung der KdU auf der Grundlage eines qualifizierten Mietspiegels zu erfolgen hat. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass beispielsweise bei der Berechnung der Nettokaltmiete nicht auf den Mittelwert, sondern unter Berücksichtigung nur der mit Sammelheizung und Bad ausgestatteten Wohnungen innerhalb der als maßgeblich erachteten Zeile auf die Spalte mit dem günstigsten Spannenhöchstbetrag abzustellen ist (vgl. insbesondere LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. April 2009 - L 32 AS 923/07 – zitiert nach juris Rn. 20; anhängig beim BSG unter Az: B 14 AS 32/09 R). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung hätte die Klage zumindest einen Teilerfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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