L 32 AS 1212/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 2074/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1212/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlins vom 16. Juni 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten für dieses Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig.

Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) soll die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mit der Beschwerde nur noch angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. BT-Drs. 16/7716 S. 22). Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde deshalb in den Fällen ausgeschlossen, in denen die Bewilligung auf das Verneinen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt wurde.

Dies ist hier der Fall: Das Sozialgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt, weil die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mangels Vorlage des erforderlichen ausgefüllten Formulars unklar geblieben sind (soweit ersichtlich einhellige Auffassung; ebenso: LSG Berlin-Brandenburg, B. v. 22.01.2009 - L 14 B 2171/08 AS PKH -; Bayerisches LSG, B. v. 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH -; Sächsisches LSG, B. v. 06.08.2009 - L 3 AS 375/09 B PKH -).

Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Sie folgt dem Ergebnis in der Sache und § 127 Abs. 4 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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