Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 21397/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1585/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. August 2009 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 646,-EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ausweislich der Begründung ihrer Beschwerdeschrift ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfs von 1.104,02 EUR zu gewähren, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Den Antragstellern ist ein durch eine – vorläufige – Regelung zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung der Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 3 SGB II i.H.v. von monatlich jeweils 323,- EUR auf der Grundlage einer Folgenabwägung zuzuerkennen, und zwar für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2009. Bei Würdigung der bislang vorgelegten Kontounterlagen und des Vorbringens der Antragsteller zum Verbrauch der im November 2008 dem Antragsteller zu 2. zugeflossenen Erbschaft i.H.v. 88.634,77 EUR spricht einiges dafür, dass die – unstreitig erwerbsfähigen (vgl. § 8 SGB II) - Antragsteller jedenfalls derzeit hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II sind und über kein einsetzbares Einkommen oder Vermögen (mehr) verfügen. Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) noch vorhandenen Vermögenswerte (Herrenarmbanduhr, Schmuck) haben die Antragsteller nach ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 22. September 2009 zwischenzeitlich verwertet und den Erlös u.a. zur Tilgung der aufgelaufenen Mietschulden verwandt. Da eine abschließende Sachaufklärung zum Verbrauch der Erbschaft und hinsichtlich der von den Antragstellern hierzu umfangreich vorgetragenen Zahlungen und Geldströme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren untunlich ist, war im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der SGB II-Leistungen eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Danach bestünde im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzantrags die Gefahr, dass die Existenz der Antragsteller zeitweise nicht gesichert wäre. Diese Nachteile wiegen aber im Verhältnis zu den dem Antragsgegner drohenden Nachteilen ungleich schwerer. Aus diesem Grund war der Antragsgegner zur Erbringung vorläufiger Leistungen im tenorierten Umfang zu verpflichten.
Ein Anordnungsgrund für eine rückwirkende Leistungsgewährung und für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist demgegenüber nicht ersichtlich. Denn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für bereits abgelaufene Zeiträume kommt regelmäßig nicht in Betracht. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit droht den Antragstellern zudem derzeit jedenfalls nicht, zumal sie die Mietschulden zwischenzeitlich soweit beglichen haben, dass der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin die Grundlage entzogen worden sein dürfte. Zudem enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend noch gar nicht absehbaren – Räumungsklage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das erstinstanzliche Verfahren sind Kosten nicht zu erstatten, weil das SG zutreffend von einer Verwertbarkeit der in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Vermögensgegenstände ausgegangen ist und diese dann auch tatsächlich stattgefunden hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragsteller ausweislich der Begründung ihrer Beschwerdeschrift ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgen, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung eines monatlichen Gesamtbedarfs von 1.104,02 EUR zu gewähren, ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet und war zurückzuweisen.
Den Antragstellern ist ein durch eine – vorläufige – Regelung zu sichernder Anordnungsanspruch auf Gewährung der Regelleistungen gemäß § 20 Abs. 3 SGB II i.H.v. von monatlich jeweils 323,- EUR auf der Grundlage einer Folgenabwägung zuzuerkennen, und zwar für die Zeit ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2009. Bei Würdigung der bislang vorgelegten Kontounterlagen und des Vorbringens der Antragsteller zum Verbrauch der im November 2008 dem Antragsteller zu 2. zugeflossenen Erbschaft i.H.v. 88.634,77 EUR spricht einiges dafür, dass die – unstreitig erwerbsfähigen (vgl. § 8 SGB II) - Antragsteller jedenfalls derzeit hilfebedürftig i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II sind und über kein einsetzbares Einkommen oder Vermögen (mehr) verfügen. Die zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) noch vorhandenen Vermögenswerte (Herrenarmbanduhr, Schmuck) haben die Antragsteller nach ihrem Vortrag in der Beschwerdeschrift und im Schriftsatz vom 22. September 2009 zwischenzeitlich verwertet und den Erlös u.a. zur Tilgung der aufgelaufenen Mietschulden verwandt. Da eine abschließende Sachaufklärung zum Verbrauch der Erbschaft und hinsichtlich der von den Antragstellern hierzu umfangreich vorgetragenen Zahlungen und Geldströme im einstweiligen Rechtsschutzverfahren untunlich ist, war im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion der SGB II-Leistungen eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – juris). Danach bestünde im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzantrags die Gefahr, dass die Existenz der Antragsteller zeitweise nicht gesichert wäre. Diese Nachteile wiegen aber im Verhältnis zu den dem Antragsgegner drohenden Nachteilen ungleich schwerer. Aus diesem Grund war der Antragsgegner zur Erbringung vorläufiger Leistungen im tenorierten Umfang zu verpflichten.
Ein Anordnungsgrund für eine rückwirkende Leistungsgewährung und für die Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung ist demgegenüber nicht ersichtlich. Denn die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für bereits abgelaufene Zeiträume kommt regelmäßig nicht in Betracht. Eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit droht den Antragstellern zudem derzeit jedenfalls nicht, zumal sie die Mietschulden zwischenzeitlich soweit beglichen haben, dass der fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch die Vermieterin die Grundlage entzogen worden sein dürfte. Zudem enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung zur Sicherung der Unterkunft gerade im Fall einer – vorliegend noch gar nicht absehbaren – Räumungsklage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Für das erstinstanzliche Verfahren sind Kosten nicht zu erstatten, weil das SG zutreffend von einer Verwertbarkeit der in dem angefochtenen Beschluss bezeichneten Vermögensgegenstände ausgegangen ist und diese dann auch tatsächlich stattgefunden hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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