L 18 AS 326/09 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 131 AS 396/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 326/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2009 aufgehoben. Den Antragstellern wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt M A, K Straße, B Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist nicht gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Denn die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ablehnenden Beschluss des SG Berlin vom 5. Februar 2009 richtet sich nicht nach § 127 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz ZPO, sondern nach der speziellen und damit einschlägigen Regelung des § 172 SGG. Nach § 171 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH jedoch (nur) ausgeschlossen, wenn das Gericht – was hier nicht der Fall war - ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

Die Beschwerde der Antragsteller ist auch begründet. Ihnen war für das einstweilige Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten (§ 121 Abs. 2 ZPO) zu bewilligen. Die Rechtsverfolgung der – bedürftigen – Antragssteller hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg und war auch nicht mutwillig (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung des SG kam ein Anordnungsanspruch der Antragsteller aus § 23 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) ernsthaft in Betracht. Nach dieser Vorschrift können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Mit dieser Regelung sollen insbesondere die Fälle erfasst werden, bei denen im Voraus bekannt ist, dass die Hilfebedürftigkeit wegen späteren Einkommenszuflusses für den Monat vermindert oder ausgeschlossen wird (vgl. Lang/Blüggel, in Eicher/Spellbrink, SBG II, 2. Aufl. 2008, § 23 Rn. 119). Bei der im PKH-Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung waren die Voraussetzungen dieser Vorschrift bei Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 9. Januar 2009 erfüllt. Der Antragsgegner hatte – was im Ansatz nicht zu beanstanden ist - mit den Änderungsbescheiden vom 27. November 2007 bzw. 7. Januar 2009 für den Monat Januar 2009 Einnahmen als Einkommen angerechnet, die im Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht den Antragstellern noch nicht zugeflossen waren und mithin zur Deckung ihres Bedarfs zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht zur Verfügung standen. Dabei handelte es sich nicht nur um das der Antragstellerin zu 1) erst am 26. Januar 2009 zugeflossene Arbeitslosengeld für Januar 2009 in Höhe von 639,60 EUR, sondern auch um das für die Antragsteller zu 2) - 4) bestimmte Kindergeld für Januar 2009 in Höhe von 498,- EUR, dessen Auszahlung an die Antragstellerin zu 1) nach dem "Überweisungsplan Kindergeld" der Familienkasse aufgrund der hohen Endziffer ihrer Kindergeldnummer () erst am 20. Januar 2009 veranlasst worden sein dürfte (vgl. http://www.arbeitsagentur.de/nn 26546/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Auszahlung.html). Ob den Antragstellern am 9. Januar 2009 Einkommen der Antragstellerin zu 1) in Höhe von 165,- EUR aus einer Beschäftigung bei der GmbH" sowie die für die Antragsteller zu 2) und 4) bestimmten Unterhaltsleistungen in Höhe von insgesamt 310,80 EUR bereits zugeflossen waren – was eher unwahrscheinlich erscheint –, kann offen bleiben. Denn selbst wenn diese Einnahmen bereits zur Verfügung gestanden hätten, hätten die Antragsteller damit und mit den auf der Grundlage des Änderungsbescheides vom 27. November 2008 ausgezahlten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 101,72 EUR lediglich einen Bedarf in Höhe von 412,52 EUR decken können. Ihr tatsächlicher Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes betrug jedoch im Monat Januar 2009 nach §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 3 Nr. 1, 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II insgesamt 1.180,- EUR (351,- EUR + 126,- EUR + 281,- EUR + 2 x 211,- EUR). Angesichts der am 9. Januar 2009 bestehenden erheblichen Unterdeckung des SGB II-Bedarfs der Antragssteller in Höhe von (mindestens) 769,48 EUR (= 65,21 %) dürfte das dem Antragsgegner nach § 23 Abs. 4 SGB II zustehende Ermessen dahingehend reduziert gewesen sein, dass den Antragstellern zwecks Sicherung des Existenzminimums ein den dargestellten grundsicherungsrechtlichen Fehlbedarf zumindest teilweise kompensierender "Überbrückungskredit" zu gewähren war. Neben dem Anordnungsanspruch dürfte auch der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund im Sinne eines eiligen Regelungsbedürfnisses im Hinblick auf den existenzsichernden Charakter der SGB II-Leistungen vorgelegen haben.

Im PKH-Beschwerdeverfahren sind gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 iVm § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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