L 18 AS 516/09 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 102 AS 9226/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 516/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 4. Februar 2008 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, auf die die Sache zunächst zwecks Nachholung der Abhilfeentscheidung an das Sozialgericht (SG) zurückverwiesen worden war, ist ungeachtet dessen, dass nach der seit 1. April 2008 geltenden Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen ist, weiterhin zulässig. Denn mangels abweichender gesetzlicher Regelung – wie hier - bleibt das zuvor statthaft eingelegte Rechtsmittel aus Gründen des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Vertrauensgrundsatzes und der Rechtsmittelsicherheit zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 – 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 = BVerfGE 87, 48-68).

Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Bei der in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG zu treffenden Kostengrundentscheidung ist eine Kostentragungspflicht des Antragsgegners nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Beendigung des Rechtsstreits durch eine abgegebene Erledigungserklärung einander Kosten zu erstatten haben, ist nach der genannten Vorschrift unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Erledigung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei den mutmaßlichen Erfolgsaussichten maßgebliche Bedeutung zukommt. Allerdings sind auch die Gründe für den Anlass der Antragserhebung i. S. des Veranlassungsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr. 4).

Die gegen den Beschluss des SG vom 25. Juni 2007 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag zunächst weiter verfolgt hatte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 103,50 EUR nebst Zinsen zu zahlen, hatte bereits zum Zeitpunkt ihrer Erhebung am 3. Juli 2007 keine Aussicht auf Erfolg. Für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bestand von vornherein kein Rechtsschutzbedürfnis, denn die Antragsstellerin konnte ihr Zahlungsbegehren mit dem vorrangig (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) zu stellenden Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Aufrechnungsentscheidung des Antragsgegners (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2008 – L 20 B 647/08 AS ER -, juris) im Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 verfolgen. Ein Rechtschutzbedürfnis für einen weiteren, nach § 86 Abs. 2 SGG zu stellenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn zu erwarten gewesen wäre, dass der Antragsgegner die sich aus der gerichtlichen Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufrechnungsentscheidung zwingend ergebende Verpflichtung, die mit Bewilligungsbescheid vom 25. April 2007 zuerkannten Leistungen in voller Höhe auszuzahlen, missachten würde. Hierfür bot der Sachverhalt jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragstellerin konnte und musste deshalb davon ausgehen, dass der Antragsgegner im Falle der Feststellung der aufschiebenden Wirkung durch das SG diese Wirkung beachten und die sich hieraus ergebenen Folgerungen ziehen würde.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin rechtfertigt sich auch nicht aus Veranlassungsgesichtspunkten. Der Antragsgegner hat auf den auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 SGG ergangenen Beschluss des SG vom 25. Juni 2007, mit dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Aufrechnungsentscheidung festgestellt worden war, unverzüglich die Nachzahlung des einbehaltenen Betrages veranlasst und im Übrigen dem Widerspruch in vollem Umfang entsprochen (vgl. Schreiben vom 4. Juli 2007).

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved