L 1 SF 149/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 149/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch, die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung findet die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass die Richterin nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.

Hier wirft der Kläger der Richterin in seinem Ablehnungsschriftsatz vom 17. Juli 2009 vor, seine intensive Interessenwahrnehmung als krankhaftes Fehlverhalten anzusehen, weil sie ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben habe.

Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nicht darauf gestützt werden, dass einem Richter im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung ein Fehler unterlaufen ist oder von ihm unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden sind. Das Institut der Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Auffassungen eines Richters zu wenden. Hierfür steht dem Antragsteller ein Rechtsmittelverfahren zu, falls er am Ende des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht obsiegt hat, nicht jedoch das Ablehnungsverfahren. Behauptete Fehler oder Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruhe. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Abklärung etwaiger psychosomatischer Sachverhalte bei chronischen Schmerzen ist vielmehr als Teil der vom Gericht zu leistenden Sachaufklärung geboten, auch wenn der Kläger den Einfluss einer psychischen Komponente für seine orthopädischen Leiden bereits sicher für ausgeschlossen erachtet und dem Beklagten vorhält, eine solche unredlich "ins Spiel zu bringen". Das Gericht hat dem Sachverständigen den üblichen Fragenkatalog übermittelt, der die ganze Bandbreite möglicher für die Feststellung einer Erwerbsminderungsrente relevanter Leistungsbeeinträchtigungen enthält, unter anderem Zusatzfragen zu einem "psychischen Fehlverhalten" bei der Diagnose einer psychischen Erkrankung. Objektive Anhaltspunkte für eine nur möglicherweise bestehende Voreingenommenheit der Kammervorsitzenden ergeben sich hieraus nicht.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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