Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 616/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1567/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 10. August 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt D zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller war hinsichtlich der Kosten der Prozessführung nach dem Anerkenntnis des Beklagten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem - zwischenzeitlich erledigten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Grunde nach zu übernehmen (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2009), nicht mehr als bedürftig anzusehen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung- ZPO -). Darauf, ob die Verfahrensführung mutwillig i.S.v. § 114 ZPO war, kommt es mithin nicht an.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das Sozialgericht (SG) hat im Ergebnis die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt D zu Recht abgelehnt. Denn der Antragsteller war hinsichtlich der Kosten der Prozessführung nach dem Anerkenntnis des Beklagten, die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in dem - zwischenzeitlich erledigten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren dem Grunde nach zu übernehmen (vgl. Schriftsatz vom 20. Mai 2009), nicht mehr als bedürftig anzusehen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung- ZPO -). Darauf, ob die Verfahrensführung mutwillig i.S.v. § 114 ZPO war, kommt es mithin nicht an.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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