Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 24 AS 810/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1355/08 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2006 geändert. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren zu erstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis 31. März 2008 maßgeblichen Fassung zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang vom Beklagten zu erstatten sind.
Endet der Rechtsstreit wie in diesem Verfahren ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens insbesondere der Erfolg der Klage angemessen zu berücksichtigen ist. Es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Dabei ist auf das Verhältnis zwischen Antrag und Ergebnis abzustellen, weshalb bei teilweisem Erfolg eine Quotelung angemessen ist. Außerdem sind auch Umstände des Einzelfalls wie Veranlassungsgesichtspunkte - also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits - zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen sind Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte vom Beklagten zu erstatten, denn nur in diesem Umfang war die Klage erfolgreich. Streitpunkt des Verfahrens war die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) in dem von der Klägerin selbst genutzten – ihr von den Eltern überschriebenen –Wohnungseigentum, wobei in diesem Haus noch die Eltern und der Sohn der Klägerin wohnten. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 für den Streitzeitraum Leistungen in Höhe von 446,21 EUR monatlich gewährt, der Anteil für die KdU betrug 115,21 EUR monatlich. Berücksichtigt wurden vom Beklagten nach dem Kopfteilprinzip ¼ der monatlichen Gesamtkosten für die verbrauchsabhängigen Kosten (63,91 EUR) und ¾ der verbrauchsunabhängigen Kosten (berechnet mit 51,30 EUR) des Hauses. Die von der anwaltlich vertretenen Klägerin erhobene Klage mit dem Begehren auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wurde von ihr mit Schriftsatz vom 28. März 2006 präzisiert. Sie vertrat die Auffassung, dass die Hälfte der verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses (also 127,82 EUR) und die vollen verbrauchsunabhängigen Kosten (also 68,38 EUR) ihren KdU zuzuordnen seien. Hinzu kämen für den Grundbedarf bisher unberücksichtigt gebliebene Beträge für die Zählermiete für den Wasserverbrauch (85,80 EUR jährlich, also 7,15 EUR monatlich) und die Kosten der Rechtsschutzversicherung, in der auch das Wohngrundstück mit versichert sei. Bei letzterem Punkt blieb unklar, ob der volle Betrag dieser Versicherung im Rahmen der KdU berücksichtigt werden sollte. Ohne Beachtung der Rechtsschutzversicherung verlangte die Klägerin in der Sache einen monatlichen Betrag für die KdU in Höhe von jedenfalls 203,35 EUR und damit 88,14 EUR mehr als bisher vom Beklagten gewährt. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2005 – dessen Zugang vor Klageerhebung von der Klägerin bestritten wird – Leistungen für die KdU in Höhe von nunmehr 149,48 EUR, also 34,27 EUR mehr als bisher bewilligt. Die Klage hatte damit bezogen auf das Begehren im Umfang von weniger als der Hälfte Erfolg. Der Beklagte hat dennoch die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen, weil durch die jedenfalls teilweise fehlerhafte Berechnung im Widerspruchsbescheid (so etwa hinsichtlich des Abzugs für die Kosten für die Warmwasseraufbereitung) auch Veranlassung zur Klage gegeben wurde.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen jede Kostentragung mit dem Argument, der Klägerin sei auch nach der in der mündlichen Verhandlung vom Sozialgericht geäußerten Rechtsauffassung ohnehin ein zu hoher Betrag für die KdU gewährt worden und im Übrigen sei inzwischen bekannt geworden, dass weitere Vermögenswerte bestehen, die einer Leistungsgewährung dem Grunde nach entgegenstünden. Für den Erfolg des sozialgerichtlichen Verfahrens kommt es allein darauf an, ob die Klägerin in Bezug auf die angegriffenen Bescheide (hier: Bescheid vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005) in der Sache Erfolg gehabt hat. Diesen Erfolg hat sie durch den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2005 erzielt und zwar ohne dass die sachliche Richtigkeit des Bescheides im Rahmen der Kostenverteilung zu prüfen wäre.
Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrer Auffassung, der Beklagte müsse die vollen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens tragen, da sie – hätte sie die Klage nicht zurückgenommen – in vollem Umfang obsiegt hätte. Sie begründet dies damit, dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Zuordnung der verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten auch auf die Eltern rechtlich unzutreffend gewesen sei. Nachdem die Klägerin ihre Klage nach Teilerfolg zurückgenommen hat, ist es nicht die Funktion eines Beschwerdeverfahrens zur Kostengrundentscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage (oder ein Rechtsmittel) möglicherweise doch Erfolg hätte haben können.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 und § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis 31. März 2008 maßgeblichen Fassung zulässige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 29. November 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist teilweise begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht entschieden, dass Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in vollem Umfang vom Beklagten zu erstatten sind.
Endet der Rechtsstreit wie in diesem Verfahren ohne Urteil, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben (§ 193 Abs. 1 SGG). Diese Entscheidung ist unter Berücksichtung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, wobei ungeachtet der Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens insbesondere der Erfolg der Klage angemessen zu berücksichtigen ist. Es ist in der Regel billig, dass der die Kosten trägt, der unterliegt. Dabei ist auf das Verhältnis zwischen Antrag und Ergebnis abzustellen, weshalb bei teilweisem Erfolg eine Quotelung angemessen ist. Außerdem sind auch Umstände des Einzelfalls wie Veranlassungsgesichtspunkte - also Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits - zu berücksichtigen.
An diesen Grundsätzen gemessen sind Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nur zur Hälfte vom Beklagten zu erstatten, denn nur in diesem Umfang war die Klage erfolgreich. Streitpunkt des Verfahrens war die Höhe der Kosten der Unterkunft (KdU) in dem von der Klägerin selbst genutzten – ihr von den Eltern überschriebenen –Wohnungseigentum, wobei in diesem Haus noch die Eltern und der Sohn der Klägerin wohnten. Der Beklagte hatte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005 für den Streitzeitraum Leistungen in Höhe von 446,21 EUR monatlich gewährt, der Anteil für die KdU betrug 115,21 EUR monatlich. Berücksichtigt wurden vom Beklagten nach dem Kopfteilprinzip ¼ der monatlichen Gesamtkosten für die verbrauchsabhängigen Kosten (63,91 EUR) und ¾ der verbrauchsunabhängigen Kosten (berechnet mit 51,30 EUR) des Hauses. Die von der anwaltlich vertretenen Klägerin erhobene Klage mit dem Begehren auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) wurde von ihr mit Schriftsatz vom 28. März 2006 präzisiert. Sie vertrat die Auffassung, dass die Hälfte der verbrauchsabhängigen Kosten des Hauses (also 127,82 EUR) und die vollen verbrauchsunabhängigen Kosten (also 68,38 EUR) ihren KdU zuzuordnen seien. Hinzu kämen für den Grundbedarf bisher unberücksichtigt gebliebene Beträge für die Zählermiete für den Wasserverbrauch (85,80 EUR jährlich, also 7,15 EUR monatlich) und die Kosten der Rechtsschutzversicherung, in der auch das Wohngrundstück mit versichert sei. Bei letzterem Punkt blieb unklar, ob der volle Betrag dieser Versicherung im Rahmen der KdU berücksichtigt werden sollte. Ohne Beachtung der Rechtsschutzversicherung verlangte die Klägerin in der Sache einen monatlichen Betrag für die KdU in Höhe von jedenfalls 203,35 EUR und damit 88,14 EUR mehr als bisher vom Beklagten gewährt. Der Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 21. November 2005 – dessen Zugang vor Klageerhebung von der Klägerin bestritten wird – Leistungen für die KdU in Höhe von nunmehr 149,48 EUR, also 34,27 EUR mehr als bisher bewilligt. Die Klage hatte damit bezogen auf das Begehren im Umfang von weniger als der Hälfte Erfolg. Der Beklagte hat dennoch die Hälfte der Kosten des Verfahrens zu tragen, weil durch die jedenfalls teilweise fehlerhafte Berechnung im Widerspruchsbescheid (so etwa hinsichtlich des Abzugs für die Kosten für die Warmwasseraufbereitung) auch Veranlassung zur Klage gegeben wurde.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte gegen jede Kostentragung mit dem Argument, der Klägerin sei auch nach der in der mündlichen Verhandlung vom Sozialgericht geäußerten Rechtsauffassung ohnehin ein zu hoher Betrag für die KdU gewährt worden und im Übrigen sei inzwischen bekannt geworden, dass weitere Vermögenswerte bestehen, die einer Leistungsgewährung dem Grunde nach entgegenstünden. Für den Erfolg des sozialgerichtlichen Verfahrens kommt es allein darauf an, ob die Klägerin in Bezug auf die angegriffenen Bescheide (hier: Bescheid vom 30. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2005) in der Sache Erfolg gehabt hat. Diesen Erfolg hat sie durch den Bescheid des Beklagten vom 21. November 2005 erzielt und zwar ohne dass die sachliche Richtigkeit des Bescheides im Rahmen der Kostenverteilung zu prüfen wäre.
Ebenfalls nicht durchdringen kann die Klägerin mit ihrer Auffassung, der Beklagte müsse die vollen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens tragen, da sie – hätte sie die Klage nicht zurückgenommen – in vollem Umfang obsiegt hätte. Sie begründet dies damit, dass die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Rechtsauffassung des Sozialgerichts hinsichtlich der Zuordnung der verbrauchsabhängigen und -unabhängigen Kosten auch auf die Eltern rechtlich unzutreffend gewesen sei. Nachdem die Klägerin ihre Klage nach Teilerfolg zurückgenommen hat, ist es nicht die Funktion eines Beschwerdeverfahrens zur Kostengrundentscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage (oder ein Rechtsmittel) möglicherweise doch Erfolg hätte haben können.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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