L 26 B 869/08 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 38 AS 9227/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 26 B 869/08 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin, in dem sie die Bewilligung von Einstiegsgeld sowie die Gewährung sonstiger Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Höhe von 3.000,00 EUR und 5.000,00 EUR erstreben.

Im September 2006 beantragten die seinerzeit Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) beziehenden Kläger die Gewährung von Einstiegsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die sie wie folgt umschrieben: "Vertrieb von Natursteinmöbeln, schmiedeeiserne Einrichtungsgegenstände, Seidenteppiche und Porzellan, Direktvertrieb, Online-Versandhandel". Zuvor hatten sie eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts – die K, E/K, N GbR - gegründet und das Gewerbe am 22. September 2006 angemeldet. Mit Bescheiden vom 26. September 2006 bewilligte der Beklagte ihnen gestützt auf §§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, 29 SGB II für den Zeitraum vom 22. September 2006 bis zum 21. März 2007 jeweils Einstiegsgeld in Höhe von monatlich 155,50 EUR.

Im Oktober/November 2006 erfolgte eine Existenzgründungsberatung der Kläger durch die I I S & Partner Unternehmensberatung GbR. In dem nunmehr erstellten Businessplan gingen die Kläger im Vergleich zu den ursprünglich vorgelegten Unterlagen zwar von geringeren zu
erwartenden Umsätzen, zugleich aber auch nicht mehr von einem Kapitalbedarf in sechsstelliger Höhe, sondern von erforderlichen Mitteln im Jahr 2006 aus einem ARP-Darlehen in Höhe von 30.000,00 EUR und Lieferantenkrediten in Höhe von 10.000,00 EUR aus. In der abschließenden Stellungnahme der Unternehmensberatung vom 18. November 2006 heißt es, dass aufgrund fehlenden Eigenkapitals die erfolgreiche Existenzgründung nur über die Gewährung eines
Förderdarlehens durchführbar sei. Das Existenzgründungsdarlehen aus dem ARP-Kreditprogramm werde durch die Klägerin zu 2) beantragt; sie werde das Darlehen in die Gesellschaft einbringen. Die Gesamtfinanzierung sei – eine positive Kreditentscheidung vorausgesetzt – durch die abgestimmten Lieferantendarlehen (Zahlungsziele) gesichert.

Zu einer Kreditgewährung kam es im Folgenden nicht. Zwischen September und Dezember 2006 lehnte die Ibank B die Gewährung eines Existenzgründungsdarlehens nach dem Arbeitsmarkt- und Berufspolitischen Rahmenprogramm (ARP) dreimal ab. Andere Banken waren – auch im Laufe des Jahres 2007 – nicht bereit, den Klägern Kredit einzuräumen, und begründe-ten dies zuletzt damit, dass weder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) noch die Bbank zu B GmbH die Finanzierung hätten begleiten wollen.

Am 13. März 2007 beantragten die Kläger zum einen die Verlängerung des Einstiegsgeldes zur Deckung ihrer laufenden Kosten und zum anderen die Gewährung einer zweckgebundenen, rückzahlbaren Beihilfe – sonstige weitere Leistung – in Höhe von 5.000,00 EUR zur Einrichtung eines so genannten Showrooms und Lagers. Zur Begründung machten sie geltend, dass ihr Unternehmen gut angelaufen sei. Sie hätten bereits fünf Kerzenständer und eine Stehlampe veräußert (Verkaufspreis 499,99 EUR) und Waren auf Kommissionsbasis bestellt. Für diese Waren benötigten sie einen Gewerberaum. Mit Bescheiden vom 17. April 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07. Mai 2007 lehnte der Beklagte jeweils die Gewährung von Einstiegsgeld mit der Begründung ab, dass aus den vorgelegten Zahlen erkennbar sei, dass in sechs Monaten selbständiger Tätigkeit ein negatives Unternehmensergebnis von über 2.000,00 EUR erzielt worden sei, dem lediglich knapp 50,00 EUR verwertbares positives Unternehmensergebnis gegenüberstünden. Der leicht positive Trend in den angeführten Verkaufsergebnissen basiere allein auf dem Verkauf von fünf Kerzenständern und einer Stehlampe innerhalb eines halben Jahres und könne nicht als erfolgreicher Start in die Selbständigkeit gewertet werden. Von einer Wirtschaftlichkeit der selbständigen Tätigkeit könne auch in den nächsten sechs Monaten nicht ausgegangen werden. Diese Bescheide wurden ebenso bestandskräftig wie ein – nicht aktenkundiger - Bescheid vom 19. April 2007 in Gestalt eines weiteren Widerspruchsbescheides vom 07. Mai 2007, mit dem der Beklagte die Gewährung sonstiger weiterer Leistungen in Form eines Darlehens in Höhe von 5.000,00 EUR abgelehnt hatte.

Am 05. Oktober 2007 beantragten die Kläger erneut die Gewährung von Einstiegsgeld. Zur Begründung gaben sie nunmehr an, mangels Weiterbewilligung des Einstiegsgeldes seit April einen Umsatzstillstand und dadurch Außenstände zu haben. Hilfsweise beantragten sie zur Deckung laufender Kosten der Selbständigkeit eine Beihilfe in Höhe von 3.000,00 EUR. Ferner begehrten sie erneut einen Zuschuss in Höhe von 5.000,00 EUR zur Anmietung eines Gewerberaums. Mit Bescheiden vom 20. bzw. 21. November 2007 lehnte der Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld für den Kläger zu 1) bzw. die Klägerin zu 2) ab. Er führte aus, dass die Kläger weiterhin keine positive Entwicklung der Selbständigkeit in Form von Gewinnen nachweisen könnten. Mit zwei jeweils an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheiden vom 15. November 2007 lehnte er schließlich die Gewährung von Beihilfen in Höhe von 3.000,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR als sonstige weitere Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II mit der Begründung ab, dass die Beihilfe in Höhe von 3.000,00 EUR beantragt werde, um laufende Kosten zu decken, Kataloge drucken zu lassen und mit dem Ebay-Auktionsverkauf fortfahren zu können, während die in Höhe von 5.000,00 EUR zur Anmietung eines Gewerberaumes begehrt werde. Es sei nach den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht davon auszugehen, dass Aussicht auf eine erfolgreiche Führung der selbständigen Tätigkeit bestehe.

Nachdem der Kläger zu 1) im Frühjahr 2007 die A Naturstein-Designmöbel Ltd. & Co. KG gegründet hatte, meldete er für diese am 10. Dezember 2007 ein Gewerbe an. Die angemeldete Tätigkeit wurde wie folgt umschrieben: Designmöbel-Versandhandel (Einzel- und Großhandel, Im- und Export) von Baustoffen, Textilien, Porzellan, schmiedeeisernen Einrichtungsgegen¬ständen, Internethandel mit Gebrauchsgütern. Der Betrieb der K, E/K, N GbR wurde am selben Tage aufgegeben.

Am 18. Dezember 2007 zeigten die Rechtsanwälte S die Vertretung der Klägerin zu 2) an und legten "gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2007" Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, dass die vom Kläger zu 1) zum 10. Dezember 2007 gegründete A Naturstein-Designmöbel Ltd. & Co. KG das Geschäftsfeld der früheren GbR übernehme und dieses um die Bauplanung und –ausführung erweitere. Der Schwerpunkt des neu gegründeten Unternehmens liege im Bereich Bauplanung/Bauausführung. Der Kläger zu 1) konzentriere sich hierbei auf seine fachliche Qualifikation und werde sich als diplomierter Bautechniker auf die Bauplanung, Bauausführung, Modernisierung und Sanierung von Wohnungen und Häusern spezialisieren. Er beantrage für das neu gegründete Unternehmen Einstiegsgeld, Beihilfe im Rahmen der sonstigen weiteren Leistungen in Höhe von 1.200,00 EUR (für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung) und die Übernahme der Kosten für ein Coaching in Höhe von 1.500,00 EUR als sonstige weitere Leistung zur Erstellung eines Businessplans für das Einstiegsgeld incl. einer fachkundigen Stellungnahme.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2008 wies der Beklagte den Widerspruch – den er als solchen gegen beide Bescheide vom 15. November 2007 auslegte - zurück. Bei den sonstigen weiteren Leistungen handele es sich um individuelle, auf die Besonderheit des Einzelfalls ausgerichtete und erforderliche Leistungen zur Eingliederung, die weder durch das Regelin-strumentarium noch durch eine der in § 16 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 SGB II genannten
Leistungen abgedeckt seien. Die sonstige weitere Leistung müsse sich sinnvoll und zielführend in Abgrenzung zu den Regelinstrumenten in das Eingliederungskonzept für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen einfügen. Über die Gewährung einer sonstigen weiteren Leistung sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Leistungserbringung seien die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Eine Gewährung von sonstigen weiteren Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II komme zur Deckung der Betriebsausgaben nicht in Betracht. Das Selbständigkeitsvorhaben der Klägerin zu 2) weise seit geraumer Zeit Verluste auf und werde als nicht tragfähig erachtet. Im Übrigen sei es zum 10. Dezember 2007 aufgegeben und das Gewerbe abgemeldet worden. Demnach würde die Gewährung der beantragten Zuschüsse nicht zu einer dauerhaften und nachhaltigen Eingliederung in den Arbeitsmarkt und einer Beseitigung der Hilfebedürftigkeit führen.

Am 12. März 2008 haben die Kläger vor dem Sozialgericht Berlin Klage ausdrücklich gegen die Bescheide vom 15. und 21. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008 erhoben und die rückwirkende Gewährung von Einstiegsgeld ab dem 22. März 2007 sowie die Bewilligung von sonstigen weiteren Leistungen zur Eingliederung in Arbeit begehrt. Ferner haben sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T beantragt.

Mit Beschluss vom 10. April 2008 hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und zur Begründung dargelegt, dass die Rechtsverfolgung aus den Gründen des am selben Tage ergangenen Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Aktz.: S 38 AS 9227/08 ER) keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. In diesem Verfahren hatte die Kammer es abgelehnt, den hiesigen Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, den Klägern über den 21. März 2007 hinaus Einstiegsgeld, 1.200,00 EUR für eine Gewerbeanmeldung, für ein Coaching 1.500,00 EUR und für die Anmietung eines Gewerberaumes 5.000,00 EUR zu gewähren. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich des begehrten Einstiegsgeldes ein Anordnungsanspruch nicht
glaubhaft gemacht sei. Die Zahlung des Einstiegsgeldes sei zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit und zur Eingliederung der Kläger in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erforderlich. Die
Gesamtfinanzierung des Unternehmens sei völlig ungesichert. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich aus der Tätigkeit in absehbarer Zukunft Einkommen erzielen lasse, da die Tätigkeit in der Zeit vom 22. September 2006 bis zum 29. Februar 2008 nahezu keinerlei Erfolge gezeigt habe. Auch bzgl. der übrigen geltend gemachten Leistungen sei ein Anordnungsanspruch jeweils nicht glaubhaft. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Generalklausel des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II lägen nicht vor. Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II beurteile sich nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II. Eine
Eingliederungsmaßnahme sei danach nur dann als erforderlich anzusehen, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden könne. Diese Prognose setze ein schlüssiges Konzept voraus, das die Kläger nach der Verweigerung von Drittmitteln insbesondere für den Neustart nicht vorgelegt hätten.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 19. Mai 2008 zurück (L 26 B 821/08 AS ER). Er stellte im Wesentlichen darauf ab, dass es für die Gewährung der begehrten Leistungen für vor dem Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in diesem Beschwerdeverfahren liegende Zeiträume bereits an einem Eilbedürfnis fehle. Für die Zukunft liege kein Anordnungsanspruch vor. Für die selbständige Tätigkeit, für die ursprünglich Einstiegsgeld gewährt worden war, stehe den Klägern solches nun nicht mehr zu, nachdem sie das seinerzeit angemeldete Gewerbe zum 10. Dezember 2007 abgemeldet und nach eigenen Angaben die GbR aufgelöst hätten. Soweit sie nach den Angaben ihres im Verwaltungsverfahren tätigen Bevollmächtigten am selben Tage die "A Naturstein-Designmöbel Ltd. & Co. KG" gegründet hätten, handele es sich nicht nur um eine Umfirmierung und die Wahl einer günstigeren Rechtsform, sondern um eine neue Unternehmung mit einem wesentlich abweichenden Geschäftsfeld. Denn nach den Angaben des früheren Bevollmächtigten bilde das hinzugekommene Geschäftsfeld – die Bauplanung/Bauausführung - den Schwerpunkt des neu gegründeten Unternehmens. Für dieses neue Unternehmen hätten die Kläger jedoch weder Einstiegsgeld noch die Gewährung sonstiger weiterer Leistungen zur Eingliederung beantragt, sondern lediglich für ihr früheres, jetzt abgemeldetes Gewerbe.

Gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden und den Klägern am 15. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 23. April 2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung haben sie sich im Wesentlichen auf einen Beschluss des Petitionsausschusses berufen, aus dem – ihres Erachtens – folgt, dass sie ein Recht auf Einstiegsgeld rückwirkend ab dem 22. März 2007 und einen Anspruch auf die zweckgebundenen Beihilfen hätten. Sie hätten ein perfekt funktionierendes Unternehmen gegründet und säßen nunmehr seit geraumer Zeit auf einer Tonne schmiedeeiserner Einrichtungsgegenstände, die sie mangels Gewerberaums mit Lagermöglichkeit nicht veräußern könnten. Ihr Businessplan sowie die fachkundliche Stellungnahme ihrer Unternehmensberaterin begründeten ihren Erfolg und bewiesen, dass aufgrund einer finanziellen Starthilfe (Bankkredit oder JobCenter-Beihilfen) ein ausreichendes Einkommen erzielt werden könne. Die Banken seien von ihrem Konzept alle beeindruckt, könnten ihren Finanzierungswunsch mangels vor-handener Sicherheiten/vorhandenen Eigenkapitals jedoch nicht begleiten. Auch wenn sie deshalb keinen Kredit erhalten hätten, habe sich – abgesehen vom Zeitplan und dem etwas kleineren finanziellen Rahmen – nichts an ihrem Konzept geändert. Die Tragfähigkeit ihrer Unternehmung könne ihnen keiner absprechen, da ihre Artikel für sich sprächen und sie eine Marktlücke besetzten. Die Nachfrage nach ihren Produkten sei sehr groß, ohne Verkaufsraum und Atelier könnten sie die Artikel jedoch ihrer sehr anspruchsvollen Kundschaft nicht anbieten. Dass sie seit der Einstellung des Einstiegsgeldes keine Umsätze hätten tätigen können, liege daran, dass sie die eBay-Auktionen hätten einstellen müssen, da die Kosten ohne das
Einstiegsgeld nicht tragbar seien. Soweit das LSG in seinem Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darauf abgestellt habe, dass der Gewerbeschwerpunkt inzwischen ein anderer sei, sei dies möglicherweise auf eine unglückliche Formulierung ihres ehemaligen Bevollmächtigten zurückzuführen. Er habe nur ihre zukünftige Planung wiedergegeben. Tatsächlich aber sei das Gewerbe 1:1 auf die Ltd. übertragen worden und im Gesellschaftervertrag sowie Han-delsregister gleichermaßen deklariert. Erst wenn ihnen der Beklagte Leistungen zur speziellen Gewerbeanmeldung nach § 34c Gewerbeordnung gewähre, könnten sie die ihnen avisierten Aufträge wie das Verlegen von Travertin-Fliesen oder schmiedeeisernen Fenstern/Türen/Zäunen entgegen nehmen. Mittlerweile hätten sie zum 31. Dezember 2008 die A Naturstein-Designmöbel Ltd. & Co. KG abmelden müssen und führten das Unternehmen als A Naturstein-Designmöbel, Inh. E K fort. Für die neu gegründete Firma hätten sie Einstiegsgeld und sonstige weitere Leistungen beantragt, würden diese Leistungen aber voraussichtlich wie-der nicht bewilligt bekommen. Sie benötigten eine Entscheidung über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe, damit sie Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen könnten. Von diesem Geld würden sie ihre Schulden zurückzahlen.

Nachdem der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages am 06. März 2008 beschlossen hatte, eine Petition der Klägerin zu 2) bzgl. der Gewährung weiteren Einstiegsgeldes dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Erwägung zu überweisen, hat er der Klägerin zu 2) unter dem 11. September 2008 mitgeteilt, dass an der ablehnenden Entscheidung festgehalten werde, und auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 05. Mai 2008 Bezug genommen. In diesem wird dargelegt, dass sich keine Abhilfemöglichkeiten ergeben hätten. Unter dem 14. Oktober 2008 hat das Bundesministerium die Kläger nochmals darauf hingewiesen, dass ihr Anliegen im Rahmen des Petitionsverfahrens eingehend und inzwischen mehrfach geprüft worden sei und nunmehr von weiterem Schriftwechsel in der Sache abgesehen werde.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. April 2008 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit dem 01. April 2008 geltenden Fassung statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere schriftlich und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Da der Wert des Beschwerdegegenstandes mehr als 750,00 EUR beträgt, kommt es auf die umstrittene Frage, ob eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag statthaft ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR nicht übersteigt, nicht an (vgl. bejahend z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.07.2009 – L 28 B 1379/08 AS PKH – zitiert nach juris, Rn. 1; ablehnend z.B. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.05.2009 – L 34 B 2136/08 AS PKH – zitiert nach juris, Rn. 2-7).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T abgelehnt. Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie aktuell noch bedürftig, d.h. nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn jedenfalls hatte die Rechtsverfolgung zu keinem Zeitpunkt hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes, da die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Verfahrens in der Sache treten zu lassen. Daraus folgt, dass an die Annnahme hinreichender Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Für deren Bejahung reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Prozesskostenhilfe darf daher nur dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Sache fern liegend ist (BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 – 2 BvR 94/88 – zitiert nach juris, Rn. 26). Letzteres aber war hier von Anfang an der Fall. Es erscheint ausgeschlossen, dass der Beklagte durch das Gericht auch nur verpflichtet werden wird, das Begehren der Kläger auf Gewährung von Einstiegsgeld rückwirkend ab dem 22. März 2007 sowie auf Bewilligung sonstiger weiterer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit in Höhe von 5.000,00 EUR sowie 3.000,00 EUR neu zu bescheiden.

Soweit die Kläger die Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit ab dem 22. März 2007 erstre-ben, ist ihrem Begehren zur Überzeugung des Senats die Erfolgsaussicht schon im Hinblick auf die Bestandskraft der ablehnenden Bescheide abzusprechen. Die Kläger hatten nach ursprünglicher Gewährung von Einstiegsgeld für die Zeit bis 21. März 2007 am 17. März 2007 die Weiterbewilligung beantragt. Diese Anträge hatte der Beklagte mit Bescheiden vom 17. April 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 07. Mai 2007 negativ beschieden. Da die Kläger hiergegen gerichtlich nicht vorgegangen sind, sind die Bescheide bestandskräftig geworden. Auf ihren Neuantrag vom 05. Oktober 2007 ist nicht nur der in ihrer Klage angegebene – sich allein auf die Klägerin zu 2) beziehende - Ablehnungsbescheid vom 21. November 2007 ergangen, sondern bereits am Tag zuvor ein den Kläger zu 1) betreffender. Abgesehen davon, dass die Klage sich auf diesen den Kläger zu 1) betreffenden Ablehnungsbescheid vom 20. November 2007 nicht bezieht, sind – entgegen der in der Klage zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung der Kläger – weder dieser noch der Bescheid vom 21. November 2007 Gegenstand des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2008 geworden. In diesem Bescheid hatte der Beklagte allein die Ablehnung der Gewährung sonstiger weiterer Leistungen mit Be-scheiden vom 15. November 2007 überprüft. Dies war auch konsequent. Denn die Kläger hatten gegen die Bescheide vom 20. bzw. 21. November 2007, mit denen der Beklagte die Gewährung von Einstiegsgeld abgelehnt hatte, - soweit ersichtlich - keinen Widerspruch eingelegt. Im Gegenteil hatten ihre damaligen Bevollmächtigten sich mit dem Widerspruch vom 18. Dezember 2007 ausdrücklich nur "gegen den Ablehnungsbescheid vom 15. November 2007" gewandt. Anlass, bei einem von Rechtsanwälten eingelegten Widerspruch davon auszugehen, dass dieser Widerspruch sich entgegen der ausdrücklichen Bezeichnung tatsächlich auf Bescheide vom 20. und 21. November 2007 beziehe, hatte der Beklagte nicht, zumal auch die Widerspruchsbegründung eine dahingehende Auslegung nicht nahe legte. Die Bescheide sind mithin bestandskräftig, sodass eine sich hiergegen richtende Klage als unzulässig zu verwerfen wäre.

Abgesehen davon wäre die dahingehende Klage jedoch ebenso wie die auf Gewährung sonstiger weiterer Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gerichtete Klage offensichtlich nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob für die Beurteilung weiterhin die bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften von Bedeutung sind oder es maßgeblich auf die zum 01. Januar 2009 in Kraft getretenen Bestimmungen ankommt (vgl. § 66 SGB II). Denn nach beiden Rechtslagen kann die Klage keinen Erfolg haben.

Als Anspruchsgrundlage für die Gewährung der begehrten Leistungen kam in der Zeit zwischen der Antragstellung im Oktober 2007 und Ende Dezember 2008 allein § 16 Abs. 2 SGB II in Betracht. Denn die erstrebten Leistungen gehörten weder zu der vom Beklagten nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 35 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) zu gewährenden Arbeits- und Ausbildungsvermittlung noch konnten sie im Rahmen des Ermessens nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II gewährt werden, da die im SGB III enthaltenen Vorschriften zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (§§ 57, 421l SGB III) gerade aus dem Leistungskatalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II herausgenommen waren. Indes konnten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. über die in Absatz 1 genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich waren; die weiteren Leistungen durften die Leistungen nach Absatz 1 nicht aufstocken. Satz 2 enthielt eine beispielhafte Aufzählung, was zu den weiteren Leistungen gehörte. Hierzu zählte namentlich das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II (Nr. 5). Allgemein war zu § 16 Abs. 2 SGB II a.F. davon auszugehen, dass die Norm eine Generalklausel für die – im Ermessen stehende - Erbringung weiterer Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsle-ben enthielt (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 18, 19, 28). Die Erforderlichkeit einer Eingliederungsleistung war nach den Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II zu beurteilen, wobei ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorher-sagbar sein musste. Es musste mithin eine Plausibilitätsprüfung dahin erfolgen, ob ein schlüssiges Konzept vorliegt. Denn es ist nicht Anliegen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, eine Persönlichkeitsentfaltung ohne Rücksicht auf die Sicherung der Lebensgrundlage zu er-möglichen (vgl. BSG, Urteil vom 23.11.20006 – B 11b AS 3/05 R – zitiert nach juris, Rn. 27 m.w.N.).

Nach der aktuell geltenden Gesetzeslage kommen als Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen allein die in § 16c SGB II erfassten Leistungen in Betracht. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift können Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Erfasst werden hiervon neben Maßnahmen zur Heranführung an eine selbständige Tätigkeit (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III) das Einstiegsgeld (§ 16a SGB II) sowie die in Absatz 2 geregelte Beschaffung von Sachgütern (vgl. Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl., 2009, § 16c Rn. 2). Nach letztgenannter Vorschrift können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige, haupt-berufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht übersteigen.

Nach alter wie nach neuer Rechtslage ist mithin eine Erfolgsprognose erforderlich, die nicht zugunsten der Kläger ausgehen konnte bzw. kann. Im Hinblick auf die durch den Beklagten zunächst erfolgte Leistungsgewährung mögen die Kläger in ihrer Hoffnung, beim Aufbau ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit längerfristig finanziell gefördert zu werden, bestärkt worden sein. Auch mag die Begründung des Beklagten, dass die (Weiter)Gewährung der begehrten Leistungen angesichts des negativen Geschäftsergebnisses nicht erfolgen könne, nicht über-zeugt haben. Im Ergebnis ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gewährung der Leistungen abgelehnt hat. Denn zutreffend hat bereits das Sozialgericht Berlin darauf verwiesen, dass die Kläger nach der Verweigerung von Drittmitteln kein schlüssiges Konzept vorgelegt hätten, das erkennen ließe, dass ihre selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und ihre Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird.

Der von den Klägern im November 2006 erstellte Businessplan, in dem sie von ihrer ursprünglichen, beim Beklagten im September 2006 eingereichten Planung schon erheblich hatten abweichen müssen, basierte auf der Annahme, dass ihnen ein ARP-Darlehen in Höhe von 30.000,00 EUR sowie Lieferantenkredite in Höhe von 10.000,00 EUR bewilligt würden. Zur Gewährung des ARP-Darlehens ist es jedoch nie gekommen, und zwar ausweislich des von den Klägern zu den Akten gereichten Schreibens der Ibank B vom 06. Dezember 2006 deshalb, weil die Finanzierung nicht geschlossen war. Der Businessplan, der mit einer Stellungnahme zur Tragfähigkeit der geplanten Existenzgründung der I I S & Partner Unternehmensberatung GbR endet, nach der der Aufbau einer tragfähigen Existenz insgesamt realisierbar erscheine, sofern die gewählte Produkt- und Vertriebsstrategie konsequent umgesetzt werde, die erfolgreiche Existenzgründung jedoch nur über die Gewährung eines Förderdarlehens durchführbar sei und die Gesamtfinanzierung nur im Falle einer positiven Kreditentscheidung gesichert sei, war mit-hin bereits Ende 2006 nicht mehr geeignet, ein tragfähiges Konzept zu belegen. Im Gegenteil hätte den Klägern bereits damals klar sein müssen, dass die geplante Existenzgründung nicht Erfolg versprechend ist. Anderes vermögen auch die Beteuerungen der Kläger, ihr perfekt funktionierendes Unternehmen sei gut angelaufen, die Banken seien von ihrem Konzept be-geistert, die Tragfähigkeit ihrer Unternehmung könne ihnen keiner absprechen, die Nachfrage nach ihren Produkten sei sehr groß und ihre Kundschaft sehr anspruchsvoll, nicht belegen. Die-se Äußerungen lassen allenfalls eine wenig realistische Selbsteinschätzung, nicht aber ein tragfähiges Konzept erkennen. Soweit die Kläger die Stellungnahme der Unternehmensberatung nunmehr dahin verstanden haben wollen, dass die Gesamtfinanzierung im Falle der Gewährung finanzieller Starthilfen in Form eines Bankkredits oder von JobCenter-Beihilfen gesichert wä-re, geht dies offensichtlich fehl. Zum einen entspricht dies nicht der Einschätzung der Unter-nehmensberatung, die die Finanzierbarkeit an die Gewährung des Kredits geknüpft hatte. Zum anderen sind der Höhe nach begrenzte Unterstützungsleistungen eines Grundsicherungsträgers sicher nicht geeignet, Finanzierungslücken in Höhe mehrerer 10.000,00 EUR auszugleichen. Dass dem Unternehmen der gewünschte finanzielle Erfolg versagt geblieben ist, ist mithin darauf zurückzuführen, dass es zu der erforderlichen Förderung durch Bankkredite nicht gekommen ist, nicht aber kann dies dem Beklagten angelastet werden. Zu Unrecht gehen die Kläger daher davon aus, dass der nicht eingetretene wirtschaftliche Erfolg auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen ist.

Da nach Verweigerung der zur Finanzierung des Unternehmens erforderlichen Drittmittel die Leistungsgewährung schon mangels tragfähigen Konzepts nicht mehr in Betracht kam, kann dahinstehen, ob der Bewilligung von Leistungen zur Eingliederung hier möglicherweise auch die wiederholten Änderungen der Gesellschaftsform, eine etwaige Änderung des Geschäftsfeldes oder die zwischenzeitliche Neubeantragung von Leistungen entgegenstehen würden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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