Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 465/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 117/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, verwiesen.
Gründe:
Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens auf Schadensersatz verfolgt der Kläger nunmehr noch die erst im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Klage auf einen Anspruch nach § 6 Abs 5 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes. Für diesen Streitgegenstand gibt es keine den Senat nach § 17a Abs 1, 5 GVG bindende Entscheidung. Für das Begehren ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet, weil insbesondere die Zuständigkeitszuweisung des § 51 Abs 1 Nr 7 SGG den geltend gemachten Anspruch nicht erfasst. Es besteht jedoch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt ebenso für die Anfechtungsklage. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Schadensersatzforderung, für welche das Sozialgericht ausdrücklich eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt hat. Daher steht die Sperrwirkung des § 17a Abs 5 GVG einer Verweisung nicht entgegen (BGH Beschluss vom 04.03.1998, VIII ZB 25/97, Kissel/Mayer: GVG, 5. Aufl 2008, § 17 RdNr 32, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann: ZPO, 67. Aufl 2009, § 17a GVG RdNr 22). Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen (§ 17a Abs 2 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG, 17a Abs 4 GVG).
Gründe:
Nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des ursprünglichen Begehrens auf Schadensersatz verfolgt der Kläger nunmehr noch die erst im Berufungsverfahren hilfsweise geltend gemachte Klage auf einen Anspruch nach § 6 Abs 5 der Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes. Für diesen Streitgegenstand gibt es keine den Senat nach § 17a Abs 1, 5 GVG bindende Entscheidung. Für das Begehren ist der Sozialrechtsweg nicht eröffnet, weil insbesondere die Zuständigkeitszuweisung des § 51 Abs 1 Nr 7 SGG den geltend gemachten Anspruch nicht erfasst. Es besteht jedoch die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte nach § 40 Abs 1 Satz 1 VwGO. Dies gilt ebenso für die Anfechtungsklage. Der angefochtene Bescheid betrifft eine Schadensersatzforderung, für welche das Sozialgericht ausdrücklich eine Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit abgelehnt hat. Daher steht die Sperrwirkung des § 17a Abs 5 GVG einer Verweisung nicht entgegen (BGH Beschluss vom 04.03.1998, VIII ZB 25/97, Kissel/Mayer: GVG, 5. Aufl 2008, § 17 RdNr 32, Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann: ZPO, 67. Aufl 2009, § 17a GVG RdNr 22). Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Verwaltungsgericht Berlin zu verweisen (§ 17a Abs 2 GVG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 177 SGG, 17a Abs 4 GVG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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