S 27 AS 488/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
27
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 27 AS 488/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellern Zug um Zug gegen a) Vorlage einer von diesen veranlassten Erklärung des Vermieters bzw der Hausverwaltung, aus der hervorgeht, dass die fristlose Kündigung rückgängig gemacht wird, soweit ein Betrag iHv 1.562,75 EUR von der Antragsgegnerin übernommen wird und die darüber hinausgehenden Mietschulden von den Antragstellern ab dem Monat März 2008 in monatlichen Beträgen zu 50 EUR getilgt werden sowie b) Vorlage einer Erklärung der Antragsteller, aus der hervorgeht, dass sie damit einverstanden sind, dass aus der ihnen bewilligten Regelleistung ein Betrag iHv 50 EUR unmittelbar an den Vermieter gezahlt wird und sie damit einverstanden sind, dass die laufend bewilligten Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden, den aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 offenen Betrag iHv 1.244,18 EUR sowie für den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 einen weiteren Betrag für Heizkosten iHv monatlich 106,20 EUR vorläufig zu bewilligen und den sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrag (3 x 106,20 EUR + 1.244,18 EUR = 1.562,75 EUR) sowie die laufenden Kosten der Unterkunft einschließlich um 106,20 EUR erhöhte Heizkosten unmittelbar an den Vermieter auszuzahlen. Die Antragsgegnerin trägt 1/2 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt. Den Antragstellern wird ab dem 15.01.2008 Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt von G. bewilligt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Heizkostennachzahlungen und von Abschlägen für die Heizkostenvorauszahlung in ungekürzter Höhe.

Die Antragsteller (im Folgenden: Ast) sind verheiratet und leben zusammen mit ihren minderjährigen Kindern, der am 12.04.1999 geborenen Tochter J. sowie dem am 07.01.2002 geborenen Sohn L., in Bedarfsgemeinschaft.

Der Ast zu 2. bezog wohl zu Beginn des Jahres 2005 Arbeitslosengeld I (Alg I) nach dem SGB III.

Erstmals am 21.04.2005 stellte er für sich und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II -. Zu dem damaligen Zeitpunkt wohnte die Familie in einer ca. 110 qm großen Wohnung mit 5 Räumen, Küche und Bad. Für diese Wohnung hatten sie ausweislich des im April 2003 geschlossenen Mietvertrages eine monatliche Nettokaltmiete in Höhe von 800,00 Euro, Kosten für die Garage in Höhe von 25,00 Euro sowie Betriebskostenvorauszahlungen einschließlich Heizkosten in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen. Die Nettokaltmiete sollte sich nach dem Mietvertrag zum 01.06.2005 auf 824,00 Euro monatlich erhöhen.

Die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ag) bewilligte Leistungen nach dem SGB II ab Antragstellung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten – KdU -. Mit Schreiben vom 11.05.2005 wies die Ag die Ast darauf hin, dass die von ihnen zu zahlenden KdU unangemessen seien. Für einen Vier-Personen-Haushalt gälte eine maximale Wohnungsgröße von 90 qm mit einer Grundmiete von 6,05 Euro zuzüglich angemessener Neben- und Heizkosten. Damit gelte für die Nettokaltmiete eine Miethöchstgrenze in Höhe von 544,50 Euro. Die Ast wurden mit dem Schreiben zur Senkung der KdU aufgefordert. Auf das Schreiben im Übrigen wird Bezug genommen.

Wohl im Sommer 2005 reichten die Ast einen Wohnraummietvertrag über eine neue und aktuell bewohnte Wohnung in der Neustr. 41 in Dinslaken ein. Hierbei handelt es sich um eine 119 qm große Wohnung mit 4 Zimmern, Küche und Bad. Das Mietverhältnis sollte zum 01.10.2005 beginnen. Die monatliche Nettokaltmiete lag ausweislich des Mietvertrages bei 500,00 Euro und die Vorauszahlung für Betriebskosten einschließlich Heizkosten bei monatlich 250,00 Euro. Die Nebenkosten unterteilen sich in Heizkosten ohne Warmwasserkosten mit einer Höhe von 120,00 Euro monatlich und die sonstigen Neben- und Betriebskosten mit 130,00 Euro monatlich.

Nach einem Vermerk der Ag waren die KdU einschließlich Heizkosten angemessen.

Die Ag bewilligte ab dem Umzugsdatum Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe von 750,00 Euro. Anlässlich des Umzugs wurde eine anteilige Erstausstattung sowie anteilite Renovierungskosten sowie Umzugskosten bewilligt.

Auf Antrag der Ast bewilligte die Ag mit Bescheid vom 30.04.2007 ein Darlehen in Höhe von 862,00 Euro für rückständige Stromkosten. Das Darlehen sollte ab dem 01.06.2007 in monatlichen Raten zu 40,00 Euro mit der laufenden Leistung aufgerechnet werden. Ebenfalls ab diesem Datum sollte der monatliche Abschlag für Strom in Höhe von 85,00 Euro direkt an die Stadtwerke Dinslaken überwiesen werden.

Mit Schreiben vom 20.04.2007 beantragten die Ast die Übernahme eines Nachzahlungsbetrages aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006. Ausweislich der Abrechnung vom 29.03.2007 hatten die Ast Vorauszahlungen in Höhe von 3.000,00 Euro erbracht. Der Abrechnungsbetrag lag hingegen bei 4.774,33 Euro, so dass ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 1.774,33 Euro entstanden war. Ausweislich der Abrechnung war in dem Gesamtbetrag für das Jahr 2006 ein Betrag in Höhe von 3.614,66 Euro für Heizkosten enthalten. Auf die Abrechnung im Übrigen wird Bezug genommen.

Aufgrund der Abrechnung hatten die Ast im Folgenden eine Nettokaltmiete in Höhe von: 500,00 Euro eine Monatsmiete für die Garage in Höhe von: 40,00 Euro sowie eine Vorauszahlung für Betriebskosten in Höhe von monatlich: 404,00 Euro insgesamt somit: 944,00 Euro zu zahlen.

Mit dem Antrag auf Übernahme des Nachzahlungsbetrages beantragten die Ast gleichzeitig die Erhöhung der monatlichen Nebenkosten ab dem 01.05.2007 und damit die Übernahme einer monatlichen Gesamtmiete in Höhe von 904,00 Euro (ohne Garagenkosten).

Aus der Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung für den Abrechnungszeitraum 2006 übernahm die Ag einen Betrag in Höhe von 530,15 Euro. Auf den Bescheid vom 04.05.2007 und die entsprechende Berechnung (Bl. 229 der Akte der Beklagten) wird Bezug genommen. Den hiergegen von den Ast erhobenen Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007, auf den Bezug genommen wird , als unbegründet zurück. Hiergegen ist unter dem Az: S 27 AS 395/07 ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Duisburg anhängig.

Den Bewilligungsbescheid vom 12.04.2007 für den Bewilligungszeitraum vom 01.05.2007 bis zum 31.10.2007, mit dem der Bedarfsgemeinschaft insgesamt monatlich zustehende Leistungen in Höhe von 1.478,00 Euro unter Berücksichtigung von insgesamt zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 750,00 Euro bewilligt worden waren, änderte die Ag mit Bewilligungsbescheid vom 04.05.2007 ebenfalls für den vorgenannten Bewilligungszeitraum auf einen insgesamt monatlich zustehenden Betrag in Höhe von 1.632,00 Euro ab. Nunmehr waren Kosten der Unterkunft in Höhe von 904,00 Euro monatlich anerkannt. Mit Änderungsbescheid vom 01.06.2007 für den Bewilligungszeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.10.2007 erfolgte eine Erhöhung der insgesamt zustehenden Leistungen auf 1.636,00 Euro aufgrund der zu diesem Datum erhöhten Regelleistung.

Mit Änderungsbescheid vom 21.08.2007 wurden die Bewillligungen ua für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 31.10.2007 reduziert unter vorsorglicher Anrechnung von Einkommen des Ast zu 2. aus selbständiger Tätigkeit. Der insgesamt bewilligte Betrag lag nunmehr bei 1.351,40 Euro. Der angerechnete Betrag von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit wurde mit Bescheid vom 07.09.2007 nochmals für die Monate September und Oktober 2007 geändert und zu Gunsten der Ast nach unten korrigiert. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 12.10.2007 wurden die Beträge nochmals korrigiert.

Auf den Fortzahlungsantrag der Ast bewilligte die Ag mit Bescheiden vom 14.11.2007 und 14.12.2007 Leistungen für den Bewilligungszeitraum vom 01.11.2007 bis zum 30.04.2008 in Höhe von monatlich insgesamt 1.405,21 Euro. Nunmehr wurden insgesamt nur noch Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 797,81 Euro bewilligt. Für die Zeit ab dem 01.12.2007 wurde kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angerechnet. Zur Anrechnung gelangte lediglich das Kindergeld für die beiden minderjährigen Kinder der Ast. Der für die Zeit vom 01.12.2007 bis zum 29.02.2008 bewilligte monatliche Gesamtbetrag liegt bei 1.529,81 Euro. Auf den Bescheiden war als Änderung angegeben, dass ab dem 01.11.2007 nur noch die angemessenen Heizkosten in Höhe von monatlich 197,54 Euro übernommen werden und ab dem 01.11.2007 monatlich 40,00 Euro aufgrund der Rückforderung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 20.08.2007 einbehalten werden. Auf die vorgenannten Bescheide wird insgesamt Bezug genommen.

Aus der Akte der Ag folgt, dass für den Bewilligungszeitraum ab dem 01.11.2007 Heizkosten in Höhe von 197,54 Euro, Nebenkosten in Höhe von 100,27 Euro sowie die Nettokaltmiete in Höhe von 500,00 Euro berücksichtigt worden sind, so dass sich insgesamt anerkannte KdU in Höhe von 797,81 Euro ergeben.

Mit Widerspruch vom 27.11.2007, über den noch nicht entschieden ist, trugen die Ast vor, nach § 22 Abs 1 SGB II seien die tatsächlich anfallenden Kosten für Unterkunft und Nebenkosten zu tragen. Im Jahr 2005 sei der Wohnungswechsel von der Ag gefordert worden. Ihnen sei schriftlich die Angemessenheit der Wohnung bestätigt worden.

Mit dem am 11.12.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tragen die Ast vor, die von der Ag angenommene Höchstgrenze in Höhe von 1,66 Euro pro qm für Heizkosten sei unangemessen und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Insbesondere berücksichtige sie nicht die besonderen Verhältnisse in dem schlecht isolierten Altbau, den die Ast bewohnten. Für die Pauschalierung der Heizkosten fehle es an jeder gesetzlichen Grundlage. Hinsichtlich der Heizkosten weisen die Ast ergänzend darauf hin, dass ihr Heizenergieverbauch nicht verschwenderisch sei. Es handele sich um eine sehr schlecht isolierte Altbauwohnung. Die Etage unter den Ast sei nicht bewohnt. Über den Ast befinde sich das Dach, das nicht isoliert sei. Zudem sei der Winter 2005/2006 außergewöhnlich kalt gewesen.

Ergänzend teilen die Ast mit, der Vormieter der Wohnung habe im Jahre 2004 eine Heizkostenrechnung in Höhe von 1.800,00 Euro gehabt. Zum damaligen Zeitpunkt seien die Heizkosten noch deutlich geringer gewesen. Die Mieter in der Wohnung, die unter der der Ast liegt, seien erst im April/Mai 2006 eingezogen. Von daher sei es nicht überraschend, dass diese noch eine Rückerstattung vom Vermieter erhalten hätten. Für die Ast stelle sich das Problem, dass der Vermieter sowohl die Nachforderung aus der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 als auch eine ungekürzte Miet- und Nebenkostenvorauszahlung für die laufenden Monate verlange. Eine entsprechende Mahnung des Vermieters liege bereits vor.

Ausweislich des Schreibens des Vermieters vom 05.12.2007, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als Anlage K4 beigefügt ist, betrug derzeit der Minussaldo 2.558,33 Euro an Miete und Betriebskosten. Die Ast wurden letztmalig aufgefordert, den Gesamtbetrag bis zum 17.12.2007 auszugleichen.

Hinsichtlich des von dem Vermieter angegebenen Saldos tragen die Ast vor, dieser Saldo sei zu hoch, da der Vermieter die Dezembermiete noch nicht abgezogen habe. Nichts desto trotz bestehe ein erheblicher Rückstand, der von Monat zu Monat wachse, da die Ag die Kosten der Unterkunft gekürzt habe. Die Ast müssten also damit rechnen, dass ihnen schon bald die Wohnung gekündigt werde.

Die Ast hätten nur die Miete mit Nebenkosten an den Vermieter überwiesen, die die Ag auch tatsächlich gezahlt habe. Aus wirtschaftlichen Gründen seien die Ast nicht in der Lage, eine höhere Miete zu zahlen, da ansonsten der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. So erkläre sich auch der aktuelle Mietrückstand.

Der Vermieter habe mit Kündigungsschreiben vom 11.01.2008, auf das Bezug genommen wird, auf die Mietrückstände reagiert und die Wohnung fristlos gekündigt.

Ausweislich des Kündigungsschreibens betrage der Rückstand derzeit 2.712,33 Euro.

Die Ast beantragen schriftsätzlich sinngemäß,

die Ag zu verpflichten, die Heizkosten rückwirkend in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Heizkosten bzw. Heizkostenvorauszahlungen unter Anrechnung der erbrachten Leistungen zu erhöhen.

Die Ag beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Kreis Wesel als Träger der Unterkunftskosten setzte den angemessenen Höchstbetrag für Heizkosten auf 1,38 Euro pro qm fest. Die Pauschalierung der Heizkosten sei erforderlich, um einen sparsamen Umgang mit dem Heizmaterial zu erreichen. Aufgrund der deutlich gestiegenen Preise für Heizöl und Gas habe der Kreis Wesel diesen Wert nochmals um 20 % erhöht, so dass der angemessene Höchstbetrag für Heizkosten auf 1,66 Euro pro qm festgesetzt werde.

Für die Wohnung der Ast ergebe sich damit ein angemessener Höchstbetrag von 2.370,48 Euro (119 qm mal 1,66 Euro mal 12 Monate).

Nach telefonischer Auskunft des Vermieters seien den Vormietern im letzten Jahr vor ihrem Auszug Heizkosten in Höhe von 1.800,00 Euro entstanden. Dieser Betrag liege innerhalb des Angemessenheitsrahmens. Die Heizkosten der Ast betrügen demgegenüber im Jahr 2006 3.600,00 Euro. Eine Verdoppelung der Heizkosten im Vergleich zu dem Verbrauch der Vormieter lasse sich nur auf ein grundlegend unwirtschaftliches Heizverhalten der Ast zurückführen. Eine Übernahme dieser Heizkosten zu Lasten der Allgemeinheit sei nicht angemessen.

Bevor über eine vollständige oder teilweise Übernahme des Mietrückstandes entschieden werden könne, solle der Ast die Gründe darlegen, die ihn zu einer verringerten Mietzahlung seit Oktober 2007 veranlasst haben. Andererseits sei es aus Sicht der Ag erforderlich, dass der Vermieter ausführlich schriftliche Angaben zum Wohnungszustand (Baujahr, Bausubstanz, Isolierung, Lage im Haus), Vermietung der Wohnung unterhalb der Wohnung der Ast sowie zur Höhe der Heizkosten des Vormieters der jetzigen Wohnung mache, falls die Ast weiterhin bei ihrem Antrag auf Übernahme der Mietrückstände blieben.

Nach Auskunft des Vermieters betrage der Mietrückstand derzeit 1.808,33 Euro. Die Ast hätten seit Oktober 2007 ohne Angaben von Gründen nur noch eine geringere Mietezahlungen erbracht, und zwar für Oktober: 794,00 Euro für November: 754,00 Euro für Dezember: 750,00 Euro.

Die Ag habe aus der Nebenkostenabrechnung bzw. aus dem Nachforderungsbetrag in Höhe von 1.774,33 Euro einen Betrag in Höhe von 530,15 Euro übernommen. Damit verbliebe aus dieser Abrechnung ein Restbetrag in Höhe von 1.244,18 Euro. Dieser Restbetrag ergebe zusammen mit der rückständigen Miete seit Oktober 2007 insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.778,18 Euro, der in etwa dem von dem Vermieter als Rückstand genannten Betrag in Höhe von 1.808,33 Euro entspreche.

Die Vorsitzende hat in einem Telefonat vom 17.01.2008 die Hausverwaltung der Ast ergänzend gehört. In dem Telefonat ist mitgeteilt worden, der letzte Zahlungseingang der Ast sei vom 12.12.2007 in Höhe von 750,00 Euro. Für Januar 2008 seien keine Zahlungen mehr erfolgt. In den letzten Monaten erfolgten die Zahlungen schleppend und immer in Höhe von ca. 750,00 Euro. Aus der letzten Nebenkostenabrechnung seien ebenfalls noch Beträge offen. Der Vormieter habe vom 01.11.2002 bis zum 31.03.2005 die jetzige Wohnung der Ast bewohnt. Es habe sich um ein Ehepaar, wohl ohne Kinder, gehandelt. Diese hätten eine monatliche Warmmiete in Höhe von 855,00 Euro gezahlt, in der ein monatlicher Vorauszahlungsbetrag für Neben- und Heizkosten in Höhe von 260,00 Euro enthalten war. Aus der letzten Abrechnung habe das Ehepaar eine Nachzahlung in Höhe von 218,60 Euro erbringen müssen.

Wann es in der Wohnung unter der der Ast Leerstand gegeben habe, konnte die Hausverwaltung nicht angeben.

In einem weiteren Telefonat vom 21.01.2008 hat die Hausverwaltung mitgeteilt, dass im Januar 2008 ein Betrag iHv 500,00 EUR eingegangen sei. Die Garage sei zwischenzeitlich nicht mehr an die Ast vermietet. Aktuell bestünden nunmehr Rückstände iHv 2.212,00 EUR aus der nicht vollständig beglichenen Nebenkostenabrechnung sowie aus Mietrückständen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Vorgänge der Ag Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedenfalls aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten fristlosen Wohnraumkündigung teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist das Bestehen eines Anordnungsanspruches, d.h. des materiell-rechtlichen Leistungsanspruches, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. der Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile und die damit verbundene Unzumutbarkeit, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Ausgehend von diesen Grundsätzen war dem Antrag der Antragsteller auf vorläufige Übernahme der tatsächlich entstandenen Heizkosten und der Heizkostenvorauszahlungen aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang zu entsprechen. Insofern liegt sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund vor.

Der Anordnungsgrund ergibt sich bereits aus der zwischenzeitlich erfolgten fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter und den glaubhaft gemachten fehlenden finanziellen Mittel der Antragsteller.

Der Anordnungsanspruch ergibt sich aus §§ 19, 22 Abs. 1 SGB II.

Danach werden Leistungen für Heizung den Leistungsberechtigten anteilig nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Angemessenheit von Heizkosten von zahlreichen Faktoren wie der Lage einer Wohnung, dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage, den meteorologischen Daten sowie den besonderen persönlichen Verhältnissen der Bewohner abhängig ist. Dies erschwert nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen sind und wann nicht. Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsprechung von einer Vermutung der Angemessenheit der tatsächlich entstandenen Aufwendungen aus, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen (vgl LSG NRW, Beschluss vom 23.05.2007, Az. L 20 B 77/07 AS ER; Hessisches LSG Beschluss vom 05.09.2007, Az. L 6 AS 145/07 ER abrufbar jeweils unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies hat zur Folge, dass der Leistungsträger im Zweifel das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte konkret darzulegen und ggf. zu beweisen hat (Hessisches LSG Beschluss vom 05.09.2007 aaO). Dazu bedarf es auch entsprechender tatsächlicher Erhebungen im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Leistungsträgers (vgl. LSG NRW v. 23.05.2007 aaO). Kommt er dem nicht nach, greift die Vermutung der Angemessenheit der Heizkosten ein (SG Duisburg, Beschluss vom 02.10.2007, S 10 AS 136/07 ER, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze haben die Antragsteller nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkt möglichen summarischen Prüfung zumindest einen möglichen Anspruch auf Übernahme auch des restlichen Nachzahlungsbetrages iHv 1.244,18 EUR aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2006 sowie auf weitere Leistungen für Heizkosten iHv monatlich 106,20 EUR für den laufenden Bewilligungsabschnitt.

Dies aus folgenden Erwägungen: Zwar ist der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betrag iHv 1,66 EUR pro qm der nach Kenntnis der Vorsitzenden höchste Betrag, der von einem kommunalen Trägern im Gerichtsbezirk, die die angemessenen Heizkosten pauschaliert haben, angenommen wird. Die übrigen Träger haben insoweit Pauschalen von knapp unter einem Euro pro qm bis ca 1,35 EUR pro qm. Der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegte Betrag liegt zudem deutlich über den Beträgen, die in diversen Betriebskostenspiegeln ausgewiesen werden. So wird in dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. mit Datengrundlage für das Jahr 2004 ein kritischer Grenzwert von 0,92 EUR pro qm angenommen und im Betriebskostenspiegel für das Jahr 2007 mit Daten aus 2006 ein durchschnittlicher Wert von 0,85 EUR pro qm. In dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes e.V. für das Bundesland NRW mit Datengrundlage für das Jahr 2004 wird ebenfalls ein kritischer Wert von 0,92 EUR pro qm ausgewiesen. Im Bundesweiten Heizspiegel 2006, ebenfalls herausgegeben vom Deutschen Mieterbundes e.V. wird differenziert nach öl-, erdgas- und fernbeheizten Gebäuden und der beheizten Wohnfläche. Für beheizte Wohnflächen von 100 bis 250 qm gelten Werte - je nach Beheizungsart - ab 14,90 EUR pro qm und Jahr, bzw ab 16,00 EUR und 14,50 EUR als extrem hoch. Daraus folgen monatliche Werte pro qm von 1,24 EUR, 1,33 EUR und 1,21 EUR (alle vorstehenden Angaben abrufbar auf der Internetseite des Deutschen Mieterbundes e.V.).

Die Antragsgegnerin liegt damit grundsätzlich in einem Bereich, der zu Lasten der Leistungsempfänger nicht zu beanstanden sein dürfte, wobei insoweit allgemeine Preissteigerungen noch nicht berücksichtigt sind und ferner nicht berücksichtigt ist, dass Empfänger von staatlichen Transferleistungen grundsätzlich eher in einfachen Wohnungen leben, die häufig durch schlechte Isolierung, veralterte Bausubstanz und unzureichende technische Ausstattung der Heizanlage gekennzeichnet sein dürften.

Andererseits hat das Bundeministerium für Arbeit und Soziales von der ihm in § 27 SGB II eingeräumten Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung, welche Kosten für Unterkunft und Heizung angemessen sind, keinen Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich fraglich ist, ob die Kommunen berechtigt sind, Obergrenzen ohne Einzelfallprüfung festzulegen. Auch bei der Ermittlung der Kosten der Unterkunft im Übrigen hat das BSG es für zulässig erachtet, dass abstrakte Angemessenheitsgrenzen festgelegt werden, wobei jedoch immer noch eine konkrete Einzelfallprüfung zu erfolgen hat.

Die erkennende Kammer hält es entsprechend für grundsätzlich zulässig, dass die Kommunen Obergrenzen für die Angemessenheit von Heizkosten einführen. Eine solche Obergrenze kann jedoch nur als wesentliches Indiz für die Angemessenheit der Heizkosten herangezogen werden. Soweit sich aufgrund besonderer Einzelfallverhältnisse, insbesondere aufgrund persönlicher oder räumlicher Umstände, Abweichungen ergeben können, die die angemessenen Kosten erhöhen können (vgl. OVG NRW vom 13.09.1988, Az 8 A 1239/86 mwN), ist eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Hierzu gehören bauliche Besonderheiten und individuelle Dispositionen. An einer solchen Einzelfallprüfung, die die Antragsgegnerin im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst angeregt hat, fehlt es vorliegend bislang.

Zwar spricht der extrem hohe Heizaufwand der Antragsteller tatsächlich für unwirtschaftliches Verhalten. Bei einer Wohnungsgröße von 119 qm hatten sie für das Abrechnungsjahr 2006 Heizkosten iHv 3.614,66 EUR. Dies entspricht einem jährlichen Anteil pro qm von 30,37 EUR und einem monatlichen Betrag pro qm iHv 2,53 EUR und liegt damit erheblich über den oben genannten Werten aus den Betriebskostenspiegeln. Jedoch hatten auch bereits die Vormieter nach Aktenlage - im Jahr zuvor - Heizkosten iHv jährlich 1.800 EUR, was immerhin einem monatlichen Betrag pro qm iHv 1,26 EUR entspricht und wobei im Vergleich zu der Abrechnung der Antragsteller die Preissteigerungen in 2006 unberücksichtigt geblieben sind. Bei den Vormietern handelt es sich nach der vom Hausverwalter im Verfahren gegebenen Auskunft um ein Ehepaar, wohl ohne Kinder, wodurch sich der geringere Verbrauch zumindest teilweise erklären lässt. Soweit dieses Ehepaar berufstätig gewesen sein sollte, erklärt sich auch daraus ein geringerer Verbrauch. Zudem tragen die Antragsteller vor, dass die Wohnung unter der ihren in der Heizperiode 2006 teilweise unbewohnt gewesen sein soll; auch dies würde höhere Heizkosten erklären. Das für die Antragsteller sprechende Hauptargument ist jedoch der bauliche Zustand des von ihnen bewohnten Altbaus. Letztlich wird die Antragsgegnerin ihren Außendienst einzuschalten haben, um bauliche Beonderheiten zu ermitteln, die ggf die extrem hohen Heikosten erklären. Des Weiteren wird die Antragsgegnerin in dem noch anhängigen Widerspruchsverfahren beim Vermieter zu ermitteln haben, wann Leerstand in der Wohnung unter der der Antragsteller bestand, wie die Heizkosten der ebenfalls an die Heizanlage angeschlossenen weiteren Wohnungen waren und ob insofern Vergleichbarkeit besteht. Es ist Aufgabe des Leistungsträgers, die Besonderheiten des Einzelfalles im Rahmen der Amtsermittlung zu klären und daran die Leistungen für die Heizkosten auszurichten (Hessisches LSG vom 05.09.2007 aaO).

Selbst wenn die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Antragsteller (extrem) unwirtschaftlich geheizt haben, was das Gericht angesichts der oben dargestellten Zahlen für durchaus möglich hält, stellt sich die weitere Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die tatsächlich entstandenen Heizkosten und die auf der entsprechenden Abrechnung beruhenden folgenden Heizkostenvorauszahlung ohne "Vorwarnung" auf das von ihr als angemessen erachtete Maß abzusenken oder ob entsprechend § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II die tatsächlichen Heizkosten einschließlich der monatlichen Vorauszahlungen solange zu übernehmen sind, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder zumutbar ist, die Aufwendungen zu senken. Dies wird regelmäßig frühestens erst mit der nächsten Abrechnung der Fall sein, da die Betroffenen erst durch die jährliche Heizkostenabrechnung von der Unwirtschaftlichkeit ihres Heizverhaltens erfahren, es sei denn, sie haben bewusst überhöhte Heizkosten produziert, was kaum nachweisbar sein dürfte. Soweit die Abrechnung erst im Frühjahr oder Sommer der folgenden Heizperiode erfolgt, wird selbst dann eine Reduzierung der Heizkosten auf das angemessene Maß nur schwer möglich sein, da zu diesem Zeitpunkt bereits ein Teil der Heizperiode abgelaufen ist.

Auch vorliegend sind die Antragsteller vor der Abrechnung für das Jahr 2006 nicht explizit darauf hingewiesen worden, dass nur Heizkosten bis zu einem Betrag von 1,66 EUR pro qm übernommen werden. Lediglich in dem Aufforderungsschreiben zur Senkung der Unterkunftskosten vom 11.05.2005 wird darauf hingewiesen, dass Heizkosten nur in angemessenem Maß übernommen werden. Weitere Ausführungen zu der Frage, wann Heizkosten angemessen sind, enthält das Schreiben nicht.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens sowie des Widerspruchsverfahrens offen. Das Gericht sieht sich angesichts der Geschäftsbelastung und der unzureichenden Ausstattung der Sozialgerichte mit Richterstellen zu einer abschließenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nicht in der Lage.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 12.5.2005 (1 BvR 569/05, abrufbar auf der Internetseite des BVerfG) für Verfahren, in denen keine abschließende Entscheidung möglich ist, ausgeführt: "Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, NVwZ-RR 2001, S. 694 (695)). Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 (1237)). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern."

Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe hält die erkennende Kammer vorliegend eine vorläufige Leistungsverpflichtung der Beklagten im tenorierten Umfang für erforderlich aber auch ausreichend, um den Antragstellern den Wohnraum zu erhalten. Zwar wird dadurch zunächst die Hauptsache vorweg genommen. Die Antragsteller müssen jedoch die austenorierten Beträge an die Antragsgegnerin erstatten, sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass das Heizverhalten tatsächlich unangemessen war und eine sofortige Absenkung der zu bewilligenden Beträge auf das angemessene Maß rechtmäßig ist. Andererseits weist das Gericht darauf hin, dass die enstandenen Mietschulden, die zu der fristlosen Kündigung führten, nicht allein auf den von der Antragsgegnerin nicht übernommenen Heizkosten beruht, sondern iHv ca 500 EUR auf von den Antragstellern trotz entsprechender Bewilligung und Auszahlung durch die Antragsgegnerin nicht an den Vermieter abgeführten Beträgen. Insoweit ergeben sich folgende Beträge:

Tats. Miete Von Bekl. bewilligt Differenz von Kl. gezahlt Diff. gez. zu Miete Diff. gez. zu Bewilligung Oktober 2007 904 904./. 794 110 110 November 2007 904 797,81 106,19 754 150 43,81 Dezember 2007 904 797,81 106,19 750 154 47,81 Januar 2007 904 797,81 106,19 500 404 297,81 Summe 3.616 3.297,43 318,57 2.798,00 818 499,43

Nachzahlungsbetrag Nebenkostenabrechnung: 1.778,18 EUR Von Bekl. übernommen: - 530,15 EUR Restbetrag: = 1.248,03 EUR + Mietdifferenz: + 818.00 EUR Rückstände danach insgesamt: = 2.066,03 EUR Tats. Rückstände lt. Auskunft Vermieter: 2.212,00 EUR - 2.066,03 EUR Differenz (aus nicht weitergeleiteter Nebenkostenabrechnung oder nicht gezahlter Garagenmiete): 145,97 EUR

Dem Gericht ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Antragsteller ihren mietvertraglichen Verpflichtungen - wie auch schon zuvor ihren Verpflichtungen gegenüber dem Stromversorger - nicht nachkommen und anscheinend darauf vertrauen, dass die Solidargemeinschaft einspringen wird. Da die Antragsteller durch ihr Verhalten die Höhe der Mietschulden vorsätzlich erhöht haben ist die vorläufige Leistungsgewährung nur angemessen, wenn dadurch - trotz der weitergehenden Mietschulden - die fristlose Kündigung verhindert wird und die Antragsteller die allein von ihnen verursachten Mietschulden iHv ca 500 EUR auch abtragen. Aus diesem Grund war die Zug um Zug Verpflichtung der Antragsgegnerin erforderlich.

Des Weiteren weist das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass die Antragsteller ein eventuelles Guthaben aus der für März/April zu erwartenden Nebenkostenabrechnung an die Antragsgegnerin zu zahlen haben werden bzw ein solches Guthaben ihren Anspruch auf Kosten der Unterkunft reduziert. Ferner weist das Gericht darauf hin, dass die Antragsteller ab der folgenden Heizkostenabrechnung - sollte sich der naheliegende Verdacht bestätigen, dass sie unwirtschaftlich heizen - nur noch Anspruch auf Übernahme der angemessenen Heizkosten haben. Für dann entstehende Mietschulden sind sie selbst verantwortlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin von mehr als 1/2 ist nicht angemessen. Über die Kostenerstattung entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei den bisherigen Sach- und Streitstand sowie die Erfolgsaussichten des Antrags (Meyer-Ladewig u.a., Kommentar zum SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 12 f). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war hier zunächst mangels Eilbedürftigkeit ohne Erfolgsaussicht. Dies änderte sich erst mit der im Verfahren ergangenen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. Die Antragsgegnerin hat insoweit keine Veranlassung zur Erhebung des Antrags gegeben. Zudem kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer, die der Rechtsprechung des LSG NRW entspricht (zB LSG NRW, Beschluss vom 01.03.2006, L 20 B 7/06 AS, mwN, unter www.sozialgerichtsbarkeit.de) der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherigen Antrag bzw ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde regelmäßig nicht in Betracht. Einem Leistungsberechtigten ist es trotz des existenzsichernden Charakters der begehrten Leistung (hier nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch [SGB II]) regelmäßig zumutbar, der Behörde Gelegenheit zur Abhilfe der geltend gemachten Notlage zu geben. Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen die Behörde bereits mit der Angelegenheit befasst war/ist. Auch in diesen Fällen ist es dem Betroffenen nach Ansicht des erkennenden Gerichts regelmäßig zumutbar, sich zunächst an den Leistungsträger unter Mitteilung und Glaubhaftmachung der Eilbedürftigkeit/Notlage und Setzung einer hiervon abhängigen angemessen Frist zu wenden.

Die Antragsteller haben sich nicht vor der Inanspruchnahme des Gerichts an die Antragsgegnerin gewandt.

Andererseits hat die Antragsgegnerin in dem bereits vor dem Sozialgericht Duisburg unter dem Aktenzeichen S 27 AS 395/07 anhängigen Verfahren, in dem es um die Übernahme der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2006 geht, keinerlei Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt, obwohl sich diese aufgedrängt hätten. Derartige Ermittlungen hätten das vorliegende Verfahren unter Umständen überflüssig gemacht, wie die Antragsgegnerin letztlich selbst ausführt, indem sie in dem vorliegenden Verfahren auf die erforderlichen Ermittlungen verweist.

Nach all dem war eine hälftige Kostentragungspflicht angemessen.

Prozesskostenhilfe war erst ab dem 15.01.2008 zu bewilligen, da erst zu diesem Datum durch die Vorlage der fristlosen Kündigung Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht war und der Antrag damit insgesamt Erfolgsaussicht hatte.
Rechtskraft
Aus
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