Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 142/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 26/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. Januar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 29. Januar 2010, mit dem es das SG abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig weitere 131,00 EUR Pflegegeld gem. § 64 Abs. 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - zu gewähren, ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz SGG - zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dies ist nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Bewilligung eines Pflegegeldes nach § 64 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII - in Höhe von 238,50 EUR begehrt, fehlt für ein Pflegegeld in dieser Höhe bereits eine Anspruchsgrundlage. Nach § 64 Abs. 1 SGB XII erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe I, die – wie die Antragstellerin - bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das volle Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I ab 1. Juli 2008 (a) 215 Euro bzw. (b) 225 Euro ab 1. Januar 2010.
Die Antragstellerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch auf das volle nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI gesetzlich vorgesehene Pflegegeld nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat der Antragsgegner das der Antragstellerin gewährte Pflegegeld zu Recht mit Bescheid vom 23. September 2009 um 50 % gekürzt und der Antragstellerin neben der hauswirtschaftlichen Pflege durch einen Pflegedienst ab September 2009 ein Pflegegeld in Höhe von 107,50 EUR (ab 01/10 in Höhe von 112,50 EUR) bewilligt. Der Antragsgegner beruft sich zu Recht auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, die eine Kürzung eines Pflegegeldes um bis zu 2/3 zulässt, wenn - wie im Fall der Antragstellerin - neben dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, d.h. Pflegesachleistungen, gewährt werden.
Zweck der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist es, einem verminderten Bedarf des Hilfeempfängers Rechnung zu tragen. Da ein Teil des Pflegebedarfes durch besondere Pflegekräfte abgedeckt ist, hier die hauswirtschaftliche Versorgung der Antragstellerin, benötigt der Hilfeempfänger das Pflegegeld nicht mehr in demselben Maße für die Sicherstellung der Bereitschaft Dritter zur Leistung darüber hinaus notwendiger weiterer Pflege. Dem Hilfeempfänger muss aber ein Teil des Pflegegeldes erhalten bleiben, damit er für verbleibenden Pflegebedarf die Pflegebereitschaft Dritter aufrechterhalten kann. Den Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld wollte der Gesetzgeber in den Fällen, in denen Aufwendungen für eine besondere Pflegekraft entstehen - wenn auch in gekürzter Form - beibehalten. Es entspricht dem Zweck der Kürzungsvorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wenn sich die Behörde bei der Entscheidung über die Höhe der Kürzung daran orientiert, in welchem Maß die nahe stehende Pflegeperson durch professionelle Pflegekräfte entlastet wird (vgl. zur gleich lautenden Vorgängervorschrift des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG § 69c Abs. 2 Satz 2: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 05. Februar 1998 - Juris). Ermessensfehler des Antragstellers bei der vorliegenden Orientierung am zeitlichen Umfang der Pflege sind nicht erkennbar.
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht.
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, der die Höhe eines Pflegegeldanspruchs aus einem von ihm ermittelten Mindeststundensatzes errechnet, bereits Sinn und Zweck des Pflegegeldes im Gesamtzusammenhang der Regelungen des SGB XII verkennt. Hilfe zur Pflege, welche die häusliche Pflege umfasst, wird nach §§ 61, 63 SGB XII erbracht. Entsprechend der Zielsetzung des 63 Satz 1 SGB XII soll dabei die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das pauschalierte Pflegegeld nach 64 SGB XII – ebenso wie dasjenige nach § 37 SGB XI - dient dabei dem Zweck, die Pflegebereitschaft dieses nichtfachlichen Personals zu erhalten (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm. 2. Aufl., 2008, § 64, Rn 2 m.w.N.; zu den gleich lautenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes §§ 68, 69a ff. BSHG vgl. BVerwGE 29, 108, 110; FEVS 41, 401, 405; 43, 109, 110; für § 37 SGB XI - VGH Kassel, FEVS 46, 430, 431; Krahmer in LPK - BSHG, 5. Aufl. 1998, § 69a Rn. 8). Der Gesetzgeber ließ sich dabei von der Vorstellung leiten, dass die häusliche Pflege durch Angehörige und im Wege der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich erfolgt (BVerwG, FEVS 43, 109, 111) und der Pflegebedürftige alternativ zu den ihm zustehenden Sachleistungen aus der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) seine häusliche Pflege selbst organisieren kann, indem er zur Erhaltung der Bereitschaft der unentgeltlichen Pflege das pauschalierte Pflegegeld nach eigenem Gutdünken in der Art einer pauschalierten Aufwandsentschädigung oder Motivationshilfe an die Pflegepersonen ausreicht. Es hat im Gegensatz zu den Sachleistungen für die Pflegepersonen keinen Entgeltcharakter. Hieraus folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin nur dann einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätte, wenn ihr infolge des Fehlens des – vollen - Pflegegeldes drohen würde, überhaupt nicht mehr oder nur noch unzureichende häusliche Pflege durch ihren Sohn oder andere Pflegepersonen zu erhalten und ihr hierdurch Gefahren für Leib und Leben drohten. Dies ist – worauf bereits das SG hingewiesen hat - nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02. März 2010 die Anerkennung der Kosten der Fahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel des Sohnes der Antragstellerin als Aufwendungen der Antragstellerin angekündigt hat.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin (SG) vom 29. Januar 2010, mit dem es das SG abgelehnt hat, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig weitere 131,00 EUR Pflegegeld gem. § 64 Abs. 1 Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XII - zu gewähren, ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 Sozialgerichtsgesetz SGG - zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung – ZPO –). Dies ist nicht erfolgt.
Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Bewilligung eines Pflegegeldes nach § 64 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XII - in Höhe von 238,50 EUR begehrt, fehlt für ein Pflegegeld in dieser Höhe bereits eine Anspruchsgrundlage. Nach § 64 Abs. 1 SGB XII erhalten Pflegebedürftige der Pflegestufe I, die – wie die Antragstellerin - bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen (erheblich Pflegebedürftige), ein Pflegegeld in Höhe des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Das volle Pflegegeld gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI beträgt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der Pflegestufe I ab 1. Juli 2008 (a) 215 Euro bzw. (b) 225 Euro ab 1. Januar 2010.
Die Antragstellerin hat aber auch einen Anordnungsanspruch auf das volle nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI gesetzlich vorgesehene Pflegegeld nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat der Antragsgegner das der Antragstellerin gewährte Pflegegeld zu Recht mit Bescheid vom 23. September 2009 um 50 % gekürzt und der Antragstellerin neben der hauswirtschaftlichen Pflege durch einen Pflegedienst ab September 2009 ein Pflegegeld in Höhe von 107,50 EUR (ab 01/10 in Höhe von 112,50 EUR) bewilligt. Der Antragsgegner beruft sich zu Recht auf die Vorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, die eine Kürzung eines Pflegegeldes um bis zu 2/3 zulässt, wenn - wie im Fall der Antragstellerin - neben dem Pflegegeld gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften, d.h. Pflegesachleistungen, gewährt werden.
Zweck der Bestimmung des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII ist es, einem verminderten Bedarf des Hilfeempfängers Rechnung zu tragen. Da ein Teil des Pflegebedarfes durch besondere Pflegekräfte abgedeckt ist, hier die hauswirtschaftliche Versorgung der Antragstellerin, benötigt der Hilfeempfänger das Pflegegeld nicht mehr in demselben Maße für die Sicherstellung der Bereitschaft Dritter zur Leistung darüber hinaus notwendiger weiterer Pflege. Dem Hilfeempfänger muss aber ein Teil des Pflegegeldes erhalten bleiben, damit er für verbleibenden Pflegebedarf die Pflegebereitschaft Dritter aufrechterhalten kann. Den Anspruch auf ein gekürztes Pflegegeld wollte der Gesetzgeber in den Fällen, in denen Aufwendungen für eine besondere Pflegekraft entstehen - wenn auch in gekürzter Form - beibehalten. Es entspricht dem Zweck der Kürzungsvorschrift des § 66 Abs. 2 Satz 2 SGB XII, wenn sich die Behörde bei der Entscheidung über die Höhe der Kürzung daran orientiert, in welchem Maß die nahe stehende Pflegeperson durch professionelle Pflegekräfte entlastet wird (vgl. zur gleich lautenden Vorgängervorschrift des Bundessozialhilfegesetzes – BSHG § 69c Abs. 2 Satz 2: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil v. 05. Februar 1998 - Juris). Ermessensfehler des Antragstellers bei der vorliegenden Orientierung am zeitlichen Umfang der Pflege sind nicht erkennbar.
Im Übrigen hat die Antragstellerin auch einen Anordnungsgrund, die Notwendigkeit der erstrebten Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, nicht glaubhaft gemacht.
Hierbei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Bevollmächtigten der Antragstellerin, der die Höhe eines Pflegegeldanspruchs aus einem von ihm ermittelten Mindeststundensatzes errechnet, bereits Sinn und Zweck des Pflegegeldes im Gesamtzusammenhang der Regelungen des SGB XII verkennt. Hilfe zur Pflege, welche die häusliche Pflege umfasst, wird nach §§ 61, 63 SGB XII erbracht. Entsprechend der Zielsetzung des 63 Satz 1 SGB XII soll dabei die Pflege einschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahe stehen, oder im Wege der Nachbarschaftshilfe übernommen werden. Das pauschalierte Pflegegeld nach 64 SGB XII – ebenso wie dasjenige nach § 37 SGB XI - dient dabei dem Zweck, die Pflegebereitschaft dieses nichtfachlichen Personals zu erhalten (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Komm. 2. Aufl., 2008, § 64, Rn 2 m.w.N.; zu den gleich lautenden Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes §§ 68, 69a ff. BSHG vgl. BVerwGE 29, 108, 110; FEVS 41, 401, 405; 43, 109, 110; für § 37 SGB XI - VGH Kassel, FEVS 46, 430, 431; Krahmer in LPK - BSHG, 5. Aufl. 1998, § 69a Rn. 8). Der Gesetzgeber ließ sich dabei von der Vorstellung leiten, dass die häusliche Pflege durch Angehörige und im Wege der Nachbarschaftshilfe unentgeltlich erfolgt (BVerwG, FEVS 43, 109, 111) und der Pflegebedürftige alternativ zu den ihm zustehenden Sachleistungen aus der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) seine häusliche Pflege selbst organisieren kann, indem er zur Erhaltung der Bereitschaft der unentgeltlichen Pflege das pauschalierte Pflegegeld nach eigenem Gutdünken in der Art einer pauschalierten Aufwandsentschädigung oder Motivationshilfe an die Pflegepersonen ausreicht. Es hat im Gegensatz zu den Sachleistungen für die Pflegepersonen keinen Entgeltcharakter. Hieraus folgt für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, dass die Antragstellerin nur dann einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hätte, wenn ihr infolge des Fehlens des – vollen - Pflegegeldes drohen würde, überhaupt nicht mehr oder nur noch unzureichende häusliche Pflege durch ihren Sohn oder andere Pflegepersonen zu erhalten und ihr hierdurch Gefahren für Leib und Leben drohten. Dies ist – worauf bereits das SG hingewiesen hat - nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr als der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 02. März 2010 die Anerkennung der Kosten der Fahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel des Sohnes der Antragstellerin als Aufwendungen der Antragstellerin angekündigt hat.
Nach allem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved