L 18 AL 445/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 198/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 445/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 1. September 2003 bis 31. August 2004 in Anspruch.

Der Kläger, geboren 1956, ist verheiratet und hat einen im Jahre 1982 geborenen Sohn. Seine Ehefrau wurde 1956 geboren. Er ist Eigentümer einer in der Sstraße gelegenen Eigentumswohnung, die von seinen Eltern bewohnt wird.

Der Kläger war vom 16. März 1982 bis 31. August 2000 bei der b GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 1. September 2001 bezog der Kläger (Anschluss-)Alhi.

Den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 1. September 2003 lehnte die Beklagte ab mit der Begründung, der Kläger verfüge gemeinsam mit seiner Ehegattin über ein Vermögen in Höhe von 45.376,11 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von jeweils 9.400,- EUR für ihn und seine Ehegattin verblieben 26.576,11 EUR (Bescheid vom 12. August 2003). Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren festgestellt hatte, dass außer den vom Kläger angegebenen sechs Lebensversicherungen noch eine weitere Versicherung bei der S Lebensversicherung a. G., S Versicherung AG (im Folgenden: S) bestand, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2003 zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u. a. vorgetragen: Die Alhi-Verordnung (AlhiV) 2002, die ab 1. Januar 2003 in Kraft sei, sei nicht durch die Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) iVm § 193 Abs. 2 SGB III legitimiert. Außerdem müsse der Substanzwert der Versicherungen zugrunde gelegt werden und nicht der Rückkaufswert. Die Eigentumswohnung sei im Übrigen nicht verwertbar wegen des lebenslangen Wohnrechts seiner Eltern. Bei der Härtefallprüfung sei der atypische Verlauf seines Erwerbslebens zu berücksichtigen. Seit seinem 45. Lebensjahr sei er sechs Jahre arbeitslos. Weitere Rentenansprüche könne er deshalb nicht aufbauen.

Nachdem die S auf Anfrage des Sozialgerichts (SG) Berlin Auskünfte zu den bei ihr bestehenden Versicherungsverträgen des Klägers und seiner Ehefrau erteilt hatte - auf die Auskünfte vom 8. Mai 2006 und 9. Juni 2006 wird Bezug genommen -, hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 29. August 2006 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei in dem streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen und erfülle damit eine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Alhi gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nicht. Gemäß § 193 Abs. 2 SGB III sei ein Arbeitsloser u. a. dann nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt sei. Gemäß § 1 AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, 3734) sei das gesamte verwertbare Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag überschreite. Der Freibetrag sei zum 1. Januar 2003 auf 200,- EUR pro Person und Lebensjahr, insgesamt höchstens 13.000,- EUR pro Person, abgesenkt worden gemäß § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl. I, 4607 (im Folgenden: AlhiV 2002). In den Genuss der Bestandsschutzregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 komme der Kläger nicht. Nach alldem sei für den Kläger im Zeitpunkt des Leistungsantrags (September 2003) ein Freibetrag in Höhe von 37.600,- EUR zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger und seine Ehefrau hätten zu jener Zeit über Vermögen verfügt, das die Freibeträge überstiegen habe. Nicht streitig sei, dass die von ihm an seine Eltern durch notarielles Nutzungsrecht überlassene Eigentumswohnung nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei, da dem eine Nichtverwertbarkeit entgegenstehe. Nach den Ermittlungen des Gerichts verfügten der Kläger und seine Ehefrau am 1. September 2003 über die folgenden Lebensversicherungen bei der S:

Versicherungsnummer Rückkaufswert eingezahlte Beträge 1) 4.743,85 6.495,65 2) 10.989,03 6.858,29 3) 13.704,40 9.669,37 4) 19.865,14 13.792,28 5) 10.648,35 13.103,68 6) 17.134,94 12.888,24 7) 11.505,69 6.938,59 8) 2.457,41 3.370,32

sowie über ein Sparbuchguthaben in Höhe von 351,49 EUR. Nicht streitig sei auch, dass die Verwertung der Versicherung unter Nr. 1), 5) und 6) iS des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 offensichtlich unwirtschaftlich sei, da der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen liege (unter Verweis auf BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2). Jedoch habe der Kläger vom Zeitpunkt des Beginns des Bewilligungszeitraumes am 1. September 2003 an in Gestalt der Versicherungen Nr. 2), 3), 4), 6) und 7) über ein Vermögen im Umfang von 73.199,20 EUR nebst einem Sparbuchguthaben von 351,49 EUR, d. h. insgesamt 73.550,69 EUR, verfügt. Über die Werte aus diesen Versicherungen habe der Kläger rechtlich frei verfügen können. Die Bedürftigkeit sei damit grundsätzlich ausgeschlossen. Die Verwertung dieses Vermögens stelle auch keine besondere Härte dar. Die AlhiV 2002 sei zwar insoweit nicht ermächtigungskonform, als sie keine allgemeine Härteklausel enthalte (unter Verweis auf BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3). Die AlhiV 2002 sei deshalb um eine allgemeine Härteklausel zu erweitern. Der Standard des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) dürfe hierbei nicht unterschritten werden. Auch danach sei der Kläger indessen nicht bedürftig. Den von dem Kläger des Weiteren vorgetragenen Bedenken gegen den Ansatz des Rückkaufswerts der Lebensversicherungen werde in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung des BSG zur Verwertbarkeit von Lebensversicherungen nicht gefolgt.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Alhi für die Zeit vom 1. September 2003 bis zum 31. August 2004 weiter. Er trägt zur Begründung vor: Das SG habe zu Unrecht nur drei seiner Lebensversicherungen als nicht verwertbar angesehen. Auch die Verwertung der Lebensversicherungen zu den Nrn. 2), 3), 4), 5) und 6) sei aber offensichtlich unwirtschaftlich, weil der Rückkaufswert um mehr 10 % unter dem Substanzwert liege. Nur die Lebensversicherung zu 7) sei verwertbar. Das BSG habe im Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 7 AL 30/04 - zwar den Unterschied zwischen Substanzwert und Rückkaufswert nicht thematisiert. Das sei in dem dort zu entscheidenden Streitfall auch nicht erforderlich gewesen. Zum 1. Januar, 1. Juni und 1. August 2004 habe er Lebensversicherungen verkauft, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können. Zum Nachweis überreicht der Kläger die Abrechnungen der S vom 15. Dezember 2003, 27. Mai 2004 und 30. Juli 2004, auf die Bezug genommen wird. Mit dem Erlös habe er zum einen ein familiäres Darlehen von 5.000,- EUR abgelöst; Quittungen dazu existierten nicht. Der Kläger überreicht außerdem Renteninformationen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. November 2006, betreffend den Kläger, und vom 10. August 2006, betreffend die Ehefrau des Klägers.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. September 2003 bis 31. August 2004 Arbeitslosenhilfe zu gewähren, hilfsweise eine Auskunft der S Lebensversicherung AG einzuholen

1. zu der Behauptung des Klägers, dass sich die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und dem Substanzwert (Beitragswert zuzüglich Überschussguthaben) daraus erklärt, dass seitens der Versicherungsgesellschaft eine Vorfälligkeitsentschädigung in Abzug gebracht worden ist,

2. zu der Behauptung des Klägers, dass von dem Überschussguthaben die angefallenen Verwaltungskosten bereits abgezogen worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die ihrer Auffassung nach überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Alhi für den Zeitraum vom 1. September 2003 bis 31. August 2004; denn er war in dieser Zeit nicht bedürftig.

Anspruch auf Alhi haben Arbeitnehmer nach § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und damit hier maßgebenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I, 594) nur dann, wenn sie bedürftig sind. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser u. a., solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III idF des Gesetzes vom 16. Februar 2001, BGBl. I, 266). Hierzu enthält die auf der Grundlage des § 206 Nr. 1 SGB III ergangene, bis zum 31. Dezember 2004 geltende AlhiV 2002 nähere Regelungen. Dem Kläger ist zwar zuzugeben, dass die AlhiV 2002 in der hier maßgebenden ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Ermächtigungsgrundlage in § 206 Nr. 1 SGB I nicht in Einklang steht (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 3). Dies gilt allerdings nur insoweit, als die AlhiV 2002 keine Regelung enthält, nach der die besonderen Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden können. Bei Zugrundelegung der Notwendigkeit einer derartigen Härteklausel genügt indes die Ermächtigungsgrundlage der AlhiV 2002 den Erfordernissen des Bestimmtheitsgebotes nach Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz - GG - (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 53/05 R - juris). Die AlhiV 2002 ist auch im Übrigen ermächtigungskonform und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 4-4300 § 193 Nrn 9, 5).

Nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, 4607) ist Freibetrag für den Arbeitslosen und seinen Partner ein Betrag von 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr von beiden; der Freibetrag darf jeweils 13.000,- EUR nicht übersteigen. Diese Fassung von § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 ist hier anwendbar, weil die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 in der ebenfalls bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 nicht eingreift. Der Kläger und seine Ehefrau sind beide im Jahre 1956 und damit nicht bis zum 1. Januar 1948 geboren (§ 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002). Da es sich bei dem streitigen Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 1. September 2003 um eine Neubewilligung und nicht um eine laufende Bewilligung handelt, findet auch § 4 Abs. 2 Satz 1 AlhiV keine Anwendung.

Als verwertbares Vermögen schließen die von dem Kläger und seiner Ehefrau mit der S bestehenden Versicherungsverträge die Bedürftigkeit des Klägers in dem streitigen Zeitraum aus. Ausgehend von den von der Stuttgarter in den Auskünften vom 8. Mai 2006 und 9. Juni 2006 mitgeteilten Beträgen zu den insgesamt 8 bestehenden Versicherungsverträgen ist das SG zutreffend von einem anzusetzenden Vermögenswert von 73.199,20 EUR ausgegangen. Das SG hat zwar bei der Versicherung zu 2) irrtümlich bei den eingezahlten Beträgen 6.858,29 EUR anstelle des von der S mitgeteilten Betrages von 9.147,71 EUR aufgeführt. Auch unter Zugrundelegung dieses eingezahlten Betrages übersteigt indes der Rückkaufswert von 10.989,03 EUR die eingezahlten Beträge beträchtlich. Auch insoweit ist das SG daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Verwertung der Versicherung zu 2) nicht offensichtlich unwirtschaftlich iSv § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 ist. Soweit das SG ausgeführt hat, dass nicht streitig sei, dass die Verwertung der Versicherungen zu der Nr. 1), 5) und 6) offensichtlich unwirtschaftlich sei, da der Rückkaufswert unter den eingezahlten Beiträgen liege (BSG SozR 4-4300 § 193 Nr. 2), ist die Versicherung zu Nr. 6) versehentlich anstelle der Versicherung zu Nr. 8) angegeben worden, die das SG dann aber bei der Summe der Rückkaufswerte, die anzusetzen sind, zugrunde gelegt hat. Auf die tabellarische Aufstellung des SG und die Ausführungen dazu wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung ist auch die Summe der Rückkaufswerte als zu berücksichtigendes Vermögen bei der Prüfung seiner Bedürftigkeit anzusetzen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, bestimmt sich die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Verwertung einer Lebensversicherung nach dem Verhältnis von eingezahlten Beiträgen (= Substanzwert) und dem gegenwärtigen Verkehrswert auf dem Markt (= Rückkaufswert) der Versicherung (BSG SozR 4-4200 § 12 Nrn 8, 5). Bei der Ermittlung des Substanzwerts haben vom Versicherer ausgewiesene Überschussguthaben und Schlussüberschussanteile, die der Kläger in Ansatz bringen will, außer Betracht zu bleiben (vgl. BSG aaO). Wegen dieser rechtlichen Vorgaben kommt es auf die von dem Kläger mit dem Hilfsantrag unter Beweis gestellten Behauptungen nicht an.

Ausgehend von einem verwertbaren Vermögen in Höhe von jedenfalls 73.199,20 EUR zum 1. September 2003 waren zu Gunsten des Klägers Freibeträge in einer Gesamthöhe von 37.600,- EUR von diesem Vermögen abzuziehen; insoweit besteht auch zwischen den Verfahrensbeteiligten kein Streit. Der nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AlhiV 2002 maßgebende Freibetrag von 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau, also von 18.800,- EUR, ist dabei in Anwendung einer die AlhiV 2002 ergänzenden Härtefallregelung um einen weiteren Freibetrag von 200,- EUR je vollendetem Lebensjahr des Klägers und seiner Ehefrau zu erhöhen. Damit verfügte der Kläger am 1. September 2003 noch über ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von mindestens 35.599,20 EUR. Daraus folgt, dass der Kläger, der bis zum 31. August 2003 (Anschluss-)Alhi in Höhe von zuletzt monatlich 944,57 EUR bezogen hatte, zu dieser Zeit nicht bedürftig war.

Der Kläger war auch während des gesamten streitigen Zeitraumes bis 31. August 2004 weiterhin nicht bedürftig. Er verfügte durchgehend über verwertbares Vermögen, das zu berücksichtigen war (zur Zulässigkeit der wiederholten Berücksichtigung vorhandenen Vermögens vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008 - B 14 AS 14/08 B - juris). Das gilt ungeachtet des vom Kläger nachgewiesen Verkaufs der Lebensversicherung Nr. zum 1. Januar 2004, der Lebensversicherung Nr. zum 1. Juni 2004 und der Lebensversicherung Nr. zum 1. August 2004. Selbst unter Abzug der Auszahlungsbeträge für die Lebensversicherung zu 2) zum 1. Januar 2004 (= 10.950,99 EUR), der Lebensversicherung zu 7) zum 1. Juni 2004 (= 11.648,28 EUR) und der Lebensversicherung zu 5) zum 1. August 2004 (= 11.533,64 EUR) bestanden noch Lebensversicherungen mit einer Summe der Rückkaufswerte von 39.066,29 EUR, so dass sich unter Abzug der Freibeträge von 37.600 EUR noch ein Betrag von 1.466,99 EUR ergibt, der die zuletzt monatlich gezahlte Alhi bei weitem übersteigt. Die von dem Kläger mit der Berufung vorgebrachte Ablösung eines familiären Darlehns in Höhe von 5000,-EUR vermag ebenfalls nicht seine Bedürftigkeit zu begründen. Auch im Falle des Abzugs dieses Betrags z. B. von den zum 1. August 2004 von der Stuttgarter zurückgezahlten 11.533,64 EUR verblieben 6533,64 EUR, sodass der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte (vgl. § 193 SGB III aF).

Auch die im Rahmen der AlhiV 2002 zusätzlich anzustellende Härtefallprüfung führt zu keinem anderen Ergebnis. Allein der Umstand, dass Ansprüche des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit geschmälert werden, reicht für die Begründung eines Härtefalles jedenfalls nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 53/05 R - juris; BSG SozR 4-4220 § 6 Nr. 3 und SozR 4-4300 § 193 Nr. 9). Nach den vom Kläger eingereichten Informationen der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 23. November 2006 und 10. August 2006 sind die Versicherungsverläufe des Klägers und seiner Ehefrau auch im wesentlichen vollständig, wobei bei der Ehefrau des Klägers der Versicherungsverlauf eine Lücke von April 1983 bis Dezember 1988 aufweist, die aber durch die im Versicherungsverlauf enthaltenen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung geschlossen ist. Die Ehefrau des Klägers, die in einer Apotheke versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, hat ausweislich des Versicherungsverlaufs jedenfalls bis Dezember 2005 weiterhin Pflichtbeiträge aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorzuweisen. Auch unter Berücksichtigung des 1982 geborenen Sohnes des Klägers, der sich 2003 noch in der Ausbildung befand und für den Kindergeld gezahlt wurde, ist in Anbetracht der gesamtfamiliären Situation unter Einbeziehung der Erwerbstätigkeit der Ehefrau eine unbillige Härte nicht gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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