L 18 AS 32/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 20 AS 1981/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 32/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2009 zu gewähren, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist für die begehrte gerichtliche Regelung nicht ersichtlich. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt dies schon deshalb, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu besorgen ist. Die vom Antragsteller bewohnte Unterkunft ist ungekündigt. Mit dem Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sind nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile jedenfalls derzeit nicht verbunden. Im Übrigen enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung gerade auch für den – hier nicht vorliegenden – Fall einer Räumungsklage. Auch soweit der Antragsteller insgesamt Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltend macht, hat dieser einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.

Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen, dh vom Zeitpunkt der Senatsentscheidung an, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, und zwar schon deshalb, weil der Antragsteller seinen existenzsichernden Bedarf aus seinem Guthaben auf seinem Konto Nr. bei der P M, das sich nach dem Schreiben des Antragstellers vom 22. Februar 2010 auf 3.307,77 EUR beläuft, zumindest derzeit und jedenfalls für die nächsten sieben Monate decken kann. Anzusetzen ist hierbei der Regelbedarf, der sich für den Antragsteller (höchstens) auf 359,- EUR monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II) belaufen kann. Die Regelung über die Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 SGB II ist bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anzuwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – juris). Insoweit ist auch geschütztes Einkommen bzw. Vermögen vorrangig einzusetzen, da ein entsprechender Ausgleich nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Sollte der Antragsteller nach Verbrauch dieses Guthabens bedürftig sein, bleibt es ihm unbenommen, dann ggf. erneut um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Ein etwaiger zukünftiger Bedarf rechtfertigt jedoch im Vorgriff keine einstweilige Anordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, die nur der Behebung einer akuten Notlage dienen kann.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass zukünftiger Bedarf des Antragstellers nach einem Verbrauch des Guthabens nicht ohne weiteres entstehen wird, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht vom Bestehen einer Bedarfgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau N ausgegangen ist und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Partnerin des Antragstellers gemäß § 60 Abs. 4 SGB II durch den Antragsgegner zu ermitteln und gegebenenfalls zu berücksichtigen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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