Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 130 AS 45611/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 329/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 28. Dezember 2009 zu erfüllen, ist jedenfalls unbegründet.
Die Antragstellerin hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht glaubhaft gemacht, soweit sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 28. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Eingang des Antrags beim Sozialgericht, begehrt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derzeit oder in absehbarer Zeit drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Die Antragstellerin, die bereits in den Verfahren – L 18 B 1772/08 AS ER – , L 18 AS 1135/09 B ER - und L 18 AS 1631/09 B ER - bei dem erkennenden Gericht SGB II-Leistungen für die Zeit ab 3. Juni 2008 bzw. 3. Februar 2009 – ohne Erfolg - geltend gemacht hatte, ist aufgrund des ihr eingeräumten lebenslangen Wohnrechts nach wie vor in der Lage, ihre bisherige und nach eigenen Angaben weiterhin bewohnte Unterkunft zu nutzen.
Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Regelleistungen nach § 20 SGB II begehrt, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Antragstellerin, die bereits in den Verfahren L 18 B 1772/08 AS ER - und L 18 AS 1135/09 B ER – widersprüchliche und teilweise – nachweislich – unzutreffende Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hatte, hat keine ihre Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Sie hat ferner weder im Verfahren L 18 AS 1631/09 B ER noch im hiesigen Verfahren substantiiert dargelegt, mit welchen Mitteln sie in den vergangenen Monaten ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Die Antragstellerin, der das Kammergericht (KG) in der Familiensache 13 UF 113/08 ein "undurchsichtiges Finanzgebaren" bescheinigt und bei der es den Verdacht geäußert hat, dass sie eigene Gelder vor der Einleitung ihres Insolvenzverfahrens auf den Namen ihrer Tochter angelegt habe, um sich selbst als vermögenslos darzustellen (vgl. Beschluss des KG vom 5. Juni 2009), hat auch im vorliegenden Verfahren ihre persönlichen sowie Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar dargestellt und belegt. So hatte die Antragstellerin ihren Aufenthalt im Jahr 2009 in P, der nach ihren nunmehrigen - mit der melderechtlichen Lage allerdings nicht in Einklang stehenden - Angaben (lediglich) vier Wochen gedauert haben soll, in den früheren Verfahren vor dem Senat überhaupt nicht erwähnt. Ferner hat sie mit Schreiben vom 6. November 2009 im Verfahren L 18 AS 1631/09 B ER noch behauptet, sie habe kein "Geld zum Leben und Überleben". Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin jedoch angegeben, sie sei am 7. November 2009 und am 26. Januar 2010 von ihrem – in den früheren Verfahren nicht erwähnten – Ex-Freund R B überfallen worden, und in diesem Zusammenhang weiterhin eingeräumt, dass sie einen Diebstahl von 460.000,- EUR aus ihrem Keller bei der Kriminalpolizei angezeigt habe. Soweit sie nunmehr mit Schreiben vom 10. und 20. März 2010 andeutet, es habe sich bei dem gestohlenen Geld nicht um ihr Geld gehandelt, sieht der Senat dies als eine durch nichts belegte und mithin nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. Die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin wird weiterhin durch ihre nicht plausiblen Angaben zu ihrem Krankenversicherungsschutz belegt. Während sie gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 behauptete, "sie habe keine Krankenkasse", enthält der von ihr beim Antragsgegner eingereichte Behandlungsvertrag mit dem S-Krankenhaus Berlin vom 7. November 2009 einen Hinweis auf Krankenversicherungsschutz durch die "A Private Krankenversicherung". Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die Beschlüsse vom 16. Januar 2009 – L 18 B 1772/08 AS ER -, vom 3. August 2009 – L 18 AS 1135/09 B ER – und vom 20. Januar 2010 - L 18 AS 1631/09 B ER – und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihre geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 28. Dezember 2009 zu erfüllen, ist jedenfalls unbegründet.
Die Antragstellerin hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile nicht glaubhaft gemacht, soweit sie bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 28. Dezember 2009, dem Zeitpunkt des Eingang des Antrags beim Sozialgericht, begehrt. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derzeit oder in absehbarer Zeit drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit der Antragstellerin sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Die Antragstellerin, die bereits in den Verfahren – L 18 B 1772/08 AS ER – , L 18 AS 1135/09 B ER - und L 18 AS 1631/09 B ER - bei dem erkennenden Gericht SGB II-Leistungen für die Zeit ab 3. Juni 2008 bzw. 3. Februar 2009 – ohne Erfolg - geltend gemacht hatte, ist aufgrund des ihr eingeräumten lebenslangen Wohnrechts nach wie vor in der Lage, ihre bisherige und nach eigenen Angaben weiterhin bewohnte Unterkunft zu nutzen.
Soweit die Antragstellerin die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Regelleistungen nach § 20 SGB II begehrt, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung als Arbeitslosengeld II. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Die Antragstellerin, die bereits in den Verfahren L 18 B 1772/08 AS ER - und L 18 AS 1135/09 B ER – widersprüchliche und teilweise – nachweislich – unzutreffende Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht hatte, hat keine ihre Hilfebedürftigkeit begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht. Sie hat ferner weder im Verfahren L 18 AS 1631/09 B ER noch im hiesigen Verfahren substantiiert dargelegt, mit welchen Mitteln sie in den vergangenen Monaten ihren Lebensunterhalt bestritten hat. Die Antragstellerin, der das Kammergericht (KG) in der Familiensache 13 UF 113/08 ein "undurchsichtiges Finanzgebaren" bescheinigt und bei der es den Verdacht geäußert hat, dass sie eigene Gelder vor der Einleitung ihres Insolvenzverfahrens auf den Namen ihrer Tochter angelegt habe, um sich selbst als vermögenslos darzustellen (vgl. Beschluss des KG vom 5. Juni 2009), hat auch im vorliegenden Verfahren ihre persönlichen sowie Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar dargestellt und belegt. So hatte die Antragstellerin ihren Aufenthalt im Jahr 2009 in P, der nach ihren nunmehrigen - mit der melderechtlichen Lage allerdings nicht in Einklang stehenden - Angaben (lediglich) vier Wochen gedauert haben soll, in den früheren Verfahren vor dem Senat überhaupt nicht erwähnt. Ferner hat sie mit Schreiben vom 6. November 2009 im Verfahren L 18 AS 1631/09 B ER noch behauptet, sie habe kein "Geld zum Leben und Überleben". Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin jedoch angegeben, sie sei am 7. November 2009 und am 26. Januar 2010 von ihrem – in den früheren Verfahren nicht erwähnten – Ex-Freund R B überfallen worden, und in diesem Zusammenhang weiterhin eingeräumt, dass sie einen Diebstahl von 460.000,- EUR aus ihrem Keller bei der Kriminalpolizei angezeigt habe. Soweit sie nunmehr mit Schreiben vom 10. und 20. März 2010 andeutet, es habe sich bei dem gestohlenen Geld nicht um ihr Geld gehandelt, sieht der Senat dies als eine durch nichts belegte und mithin nicht glaubhafte Schutzbehauptung an. Die Unglaubwürdigkeit der Antragstellerin wird weiterhin durch ihre nicht plausiblen Angaben zu ihrem Krankenversicherungsschutz belegt. Während sie gegenüber dem Antragsgegner mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 behauptete, "sie habe keine Krankenkasse", enthält der von ihr beim Antragsgegner eingereichte Behandlungsvertrag mit dem S-Krankenhaus Berlin vom 7. November 2009 einen Hinweis auf Krankenversicherungsschutz durch die "A Private Krankenversicherung". Der Senat nimmt im Übrigen Bezug auf die Beschlüsse vom 16. Januar 2009 – L 18 B 1772/08 AS ER -, vom 3. August 2009 – L 18 AS 1135/09 B ER – und vom 20. Januar 2010 - L 18 AS 1631/09 B ER – und sieht von einer weiteren Begründung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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