L 3 R 695/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 17 RA 930/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 695/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung sowie die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01. November 2002.

Der 1942 geborene Kläger absolvierte zunächst eine dreijährige Ausbildung zum Kaufmannsgehilfen, die er am 31. März 1962 erfolgreich abschloss. Vom 01. April bis zum 26. September 1975 nahm der Kläger an einer (vom Arbeitsamt geförderten) Schulungsmaßnahme zum Programmierer teil. Vom 17. September 1979 bis zum 31. Dezember 1985 war der in K/R lebende Kläger als Leiter im Bereich Marketing und Vertrieb bei der Firma Computertechnik M GmbH (CTM) versicherungspflichtig beschäftigt. Bei seiner Arbeitlosmeldung am 19. Dezember 1985 gab er an, ab Januar 1986 die Erziehungswissenschaftliche Hochschule (EWH) Landau zu besuchen. Das hierfür beantragte Unterhaltsgeld (Uhg) wurde dem Kläger jedoch nicht bewilligt, vielmehr gewährte ihm das Arbeitsamt (AA) K antragsgemäß Arbeitslosengeld (Alg) vom 01. Januar bis zum 03. Februar 1986 (bestandskräftiger Bescheid vom 17. März 1986). Laut seiner Änderungsmitteilung vom 08. Januar 1986 war der Kläger ab dem 04. Februar 1986 selbstständig tätig. Am 03. August 1987 meldete er sich erneut arbeitslos. Ihm wurde vom AA K antragsgemäß Alg wiederbewilligt, und zwar zunächst für 283 Tage ab dem 01. August 1987 (Bescheid vom 19. August 1987). Auf seinen Widerspruch hin wurde dann eine Restanspruchsdauer von 491 Tagen festgestellt (bestandskräftiger Bescheid vom 31. Oktober 1987). Mit Schreiben vom 27. August 1987 meldete sich der Kläger mit Wirkung ab dem 01. Februar 1988 aus dem Leistungsbezug ab wegen der Aufnahme einer "regelmäßigen Beschäftigung auf freiberuflicher Basis", so dass die Zahlung von Alg zu diesem Zeitpunkt eingestellt wurde. Im Zusammenhang mit seiner erneuten Arbeitslosmeldung vom 03. September 1990 legte der Kläger beim AA K eine Bescheinigung der Osho Multiversity, P (Indien), vom 03. August 1990 vor und gab im Antrag auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) an, sich bis zum 03. August 1990 im Ausland zur Ausbildung aufgehalten zu haben. Das AA K lehnte mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. September 1990 (bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1991, Urteile des Sozialgerichts (SG) Konstanz vom 25. Juli 1991 – S 7 Ar 214/91 - und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 22. Oktober 1993 – L 3 Ar 223/92 -) die Gewährung von Alg und Alhi mit der Begründung ab, der Kläger habe in den letzten drei Jahren nicht 360 Kalendertage beitragspflichtig gearbeitet. Zudem könne der Restanspruch auf Alg ab dem 01. Januar 1986 nicht mehr geltend gemacht werden, da seit der Entstehung mehr als vier Jahre verstrichen seien. Ein Anspruch auf Alhi scheitere daran, dass der Kläger im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung weder Alg erhalten habe noch 150 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt gewesen sei. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) blieb ebenfalls erfolglos (Bescheid vom 14. Dezember 1993, Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 1994, Urteil des SG Konstanz vom 13. Juli 1995 – S 5 Ar 863/94 – und Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 04. Mai 1998 – L 3 AL 2429/96 -).

Der Kläger war gemäß den Bescheinigungen des AA K vom 25. September 2001, 04. Oktober 2001, 25. Februar 2003 und 14. März 2003 in der Zeit vom 03. September 1990 bis zum 28. September 1998, vom 15. Oktober 1998 bis zum 19. September 2001 und vom 04. Oktober 2001 bis auf Weiteres (über den 01. November 2002 hinaus) arbeitslos gemeldet und stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Die Frage im Formblatt der Beklagten zum Vorliegen eines Sachverhaltes nach § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der Zeit ab dem 20. September 2001 bis zum 31. Oktober 2002 verneinte das AA K (Auskunft vom 25. Februar 2003).

Nach dem in Auszügen vorgelegten Studienbuch (Matrikelnrn. 065614 und 106276) war der Kläger zudem vom 02. Januar 1984 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1983) bis zum 30. September 1986 für den Studiengang "Betriebspädagogik" und vom 17. Dezember 1986 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1986) bis zum 31. März 1989 für den Studiengang "Weiterbildendes Studium Betriebspädagogik II – WSF –" an der EWH Rheinland-Pfalz in L und vom 15. Oktober 1989 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1989) an bis zum 30. September 1998 für den Studiengang "Weiterbildendes Studium Führungspädagogik" an der Universität K-L in L immatrikuliert. Die Exmatrikulation am 18. September 1998 erfolgte wegen Abbruchs des Studiums (Exmatrikulationsbescheinigung der Universität Koblenz-L vom 18. September 1998). Die EWH Rheinland-Pfalz erteilte dem Kläger unter dem 06. Mai 1986 für die erfolgreiche Teilnahme an dem "berufsbegleitenden, weiterbildenden wissenschaftlichen Studiengang Betriebspädagogik (WSB)" das Zertifikat Betriebspädagogik.

Im Dezember 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, ersatzweise wegen Arbeitslosigkeit zum 01. November 2002. Bereits seit 1997 sei er vom Arbeitsamt als unvermittelbar eingestuft worden. Zum Hochschulbesuch gab er an, von Oktober 1983 bis Dezember 1985 habe das Studium ca. 22 Wochenstunden (9 Stunden an der Ausbildungsstätte, 10 Stunden für häusliche Vorbereitungen und 3 Stunden für den Schulweg) sowie seine Erwerbstätigkeit ca. 42 Wochenstunden (36 Stunden Wochenarbeitszeit und 6 Stunden für den Arbeitsweg) in Anspruch genommen. In der Zeit von April bis September 1989 habe er ein Auslandssemester in Indien (Osho Multiversity in P) absolviert. Zum Nachweis legte er eine Kopie seines Studienbuches, der Exmatrikulationsbescheinigung der Universität K-L vom 18. September 1998 und ein Zertifikat der Osho Multiversity vom 03. September 1989 (über 256 Stunden in Osho Energy Work Training) vor.

Die Beklagte erteilte unter dem 21. Januar 2003 eine Rentenauskunft incl. Versicherungsverlauf und wies hierbei u. a. auf die Nichterfüllung der Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit hin. Des Weiteren stellte sie mit Bescheid vom 24. März 2003 gem. § 149 Abs. 5 SGB VI die im beigefügten Versicherungsverlauf enthaltenen Daten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1996 verbindlich fest und führte aus, dass die Zeit vom 03. September 1990 bis zum 31. Oktober 2002 mangels Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit keine Anrechnungszeit sei. Die Zeiten vom 01. April 1989 bis zum 30. September 1989 sowie vom 01. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1985 seien keine Anrechnungszeiten wegen Ausbildung. Beigefügt war eine Rentenprobeberechnung unter der Voraussetzung der Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. November 1994.

Mit Schreiben vom 28. März 2003 begehrte der Kläger eine Ergänzung seines Versicherungskontos unter Vorlage des Zertifikats Betriebspädagogik der EWH Rheinland-Pfalz vom 06. Mai 1986. Die Hochschulausbildung von Januar 1984 bis Dezember 1985 sei vom Arbeitgeber insoweit gefördert worden, als er am Arbeitsplatz notwendige Studienunterlagen habe erstellen dürfen. Demzufolge habe ein Drittel seiner Wochenarbeitszeit der Ausbildung gedient, so dass er ca. 34 Wochenstunden für die Ausbildung und nur 30 Wochenstunden für die versicherungspflichtige Beschäftigung aufgewendet habe. In diesem Zeitraum habe er insgesamt 17 Bausteine besucht. Diese Ausbildung sei von ihm mit dem Zertifikat Betriebspädagogik abgeschlossen worden. Parallel zu seinem Hochschulstudium Betriebspädagogik habe er im Zeitraum von 1987 bis 1989 zusätzlich eine 3-jährige Fachschulausbildung am Institut für Orgodynamik mit dem Ausbildungsgegenstand "Orgodynamische Gruppenprozesse und pädagogische Interaktion" betrieben. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ab dem 03. September 1990 sei auch anrechnungsfähig, da nur wegen einer Fehlberatung des Arbeitsamtes sein Restanspruch auf Alg von 491 Tagen verfallen sei und er keine Leistungen mehr erhalten habe.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. April 2003 die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit der Begründung ab, in dem maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01. November 1992 bis zum 31. Oktober 2002 seien keine Pflichtbeiträge nachgewiesen. § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI erfordere jedoch, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente mindestens 96 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten nachgewiesen seien. Zudem wies sie darauf hin, dass entgegen der Rentenauskunft vom 24. März 2003 die Wartezeit von 35 Jahren nur mit 330 Monaten belegt sei und zu deren Erfüllung eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen wegen Ausbildungszeiten für 90 Monate (Juni 1986 bis November 1993) erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 02. Mai 2003 merkte sie als Anrechnungszeittatbestände folgende Ausbildungszeiten vor: 01.04.75 – 26.09.75 Fachschulausbildung 01.01.86 – 06.05.86 Hochschulausbildung. Die Anerkennung der Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 30. September 1998 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung lehnte sie mit der Begründung ab, diese sei nach Ablegung der Abschlussprüfung zurückgelegt worden. Zudem sei die Zeit vom 01. April 1989 bis zum 30. September 1989 keine Ausbildung im Sinne einer Lehrzeit, Schul-, Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung. Die Zeit vom 28. Oktober 1958 bis zum 20. März 1959 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil die Ausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei.

Gegen beide Bescheide erhob der Kläger Widerspruch und führte aus, im Studienbuch sei ab dem Wintersemester 1986 bis zum Sommersemester 1998 durchgängig "Betriebspädagogik II – WSF – Führungspädagogik" bescheinigt. Das Studium Betriebspädagogik sei mit der Stufe Betriebspädagogik I und dem Prüfungszertifikat nicht beendet gewesen. Es habe sich mehr um eine Art Zwischenprüfung nach der ersten Stufe, ähnlich einem Vordiplom, gehandelt, die zum Übergang in die Folgestufe des Studiums der Führungspädagogik berechtigt habe. Hinsichtlich seiner Arbeitslosigkeit von September 1990 bis Oktober 2002 habe das LSG Baden-Württemberg einen Herstellungsanspruch festgestellt, wonach die Arbeitslosigkeitszeiten in einem Rentenverfahren sehr wohl als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen seien. Demzufolge verlängere sich der Zehn-Jahres-Zeitraum um Anrechnungszeiten von Januar 1986 bis Oktober 2002, mit der Folge, dass insgesamt 9,5 Jahre an Pflichtbeiträgen nachgewiesen seien. Er habe seinen Lebensunterhalt bis Oktober 2002 durch Beleihung seiner Altersvorsorge-Lebensversicherung bestritten, was einer Rente aus eigener Versicherung gleich zu stellen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2003 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 30. April 2003 und 02. Mai 2003 zurück. Durch das Zertifikat der EWH Rheinland-Pfalz sei das Studium der Betriebspädagogik am 06. Mai 1986 erfolgreich abgeschlossen worden. Weitere Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung lägen daher nicht vor. Zudem habe der Kläger das weitere Studium abgebrochen. Aufgrund der vorliegenden Lücke im Versicherungsverlauf könnten auch die später zurückgelegten Zeiten der Arbeitslosigkeit von August 1987 bis Januar 1988 und von September 1990 bis Oktober 2002 nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Eine Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraumes nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI um diese Zeiten sei nicht möglich, weil nur anrechenbare Anrechnungszeiten zur Verlängerung dieses Zeitraumes führten.

Mit seiner Klage vor dem SG Potsdam hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anerkennung weiterer Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung in dem Zeitraum vom 01. Oktober 1983 bis zum 30. September 1998 weiterverfolgt. Er hat Bescheinigungen der Universität K-L, Abteilung L, vom 18. September 1998 und 24. September 2003 und der Akademie Führungspädagogik e. V. (afp) vom 21. September 2003 sowie seine Rückmeldung für den Studiengang "Führungspädagogik" für das Sommersemester (SS) 2004 nebst Anmeldung für die Abschlussprüfung zum Hochschulzertifikat Führungspädagogik zum Dezember 2004 vorgelegt. Aus diesen Unterlagen ergebe sich, dass das vier Semester umfassende Studium der "Betriebspädagogik" als Grundlagenstudiums lediglich dazu gedient habe, nach erfolgreicher Zwischenprüfung in das von Anfang an angestrebte Hauptstudium der "Führungspädagogik" bis zum 30. September 1986 einsteigen zu können. Ein pädagogisch-akademischer Grad sei damit nicht erworben worden. Nach der Zwischenprüfung habe es noch Seminare bis zum Ende des Semesters an der EWH L gegeben. Seine Einschreibung als ordentlicher Student zeige, dass es sich um ein reguläres Studium gehandelt habe, auch wenn die Abwicklung als Fernstudium mit zusätzlichen Präsenzzeiten in Form der so genannten "Bausteine", vergleichbar den Studienseminaren, erfolgt sei. Die Ausbildungszeit habe regelmäßig mehr als 20 Stunden wöchentlich beansprucht. So habe er in der Zeit von 1983 bis 1986 ca. 31 Stunden wöchentlich (15 Stunden Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte, 10 Stunden häusliche Vorbereitungszeit, 6 Stunden für den Schulweg), von 1986 bis März 1989 ca. 22 Stunden wöchentlich (9 Stunden Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte, 10 Stunden häusliche Vorbereitungszeit, 3 Stunden für den Schulweg) und vom 15. Oktober 1989 bis zum 30. September 1998 ca. 22 Stunden wöchentlich (9 Stunden Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte, 10 Stunden für die häusliche Vorbereitungszeit, 3 Stunden für den Schulweg) für das Studium aufgewendet. Die mehrtätigen Studienseminare hätten in den Räumen verschiedener Studieneinrichtungen bei L, zuletzt auch in den Räumen der afp, stattgefunden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Eintragungen im Studienbuch ließen nur für die Jahre 1983 bis 1986 auf ein reguläres Studium im Studiengang "Betriebspädagogik" schließen. Ab Wintersemester 1986/1987 sei das Studium nur noch im Rahmen eines weiterbildenden Studiums erfolgt. Maßgeblich sei zudem der objektiv erforderliche zeitliche Aufwand für die häusliche Vor- und Nachbereitung sowie für den Besuch von Lehrveranstaltungen.

Das SG Potsdam hat durch Urteil vom 30. März 2006 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Vormerkung weiterer Hochschulzeiten als Ausbildungs-Anrechnungszeiten noch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI. Die Teilnahme an dem weiterbildenden Studiengang "Führungspädagogik" der afp bzw. der Universität K-L nach dem 06. Mai 1986 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. So werde nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowohl für die schulische Ausbildung als auch für die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen gefordert, dass diese erstmalig eine Berufsaufnahme ermöglichten. Ausbildungs-Anrechnungszeiten widersprächen dem mit Beitragsleistungen verbundenen Versicherungsprinzip und seien als Zeiten ohne Beitragsleistungen ein Ausgleich dafür, dass der Versicherte ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zu entrichten. Sie seien deshalb – als Ausdruck staatlicher Fürsorge – auf den Ausgleich für die entgangene Möglichkeit zu beschränken, überhaupt am Erwerbsleben teilzunehmen. Sie würden jedoch nicht darüber hinaus Bemühungen des Versicherten, in Zukunft eine qualifiziertere Arbeit aufnehmen zu können, honorieren. Von daher sei auch der Besuch einer Fach- oder Hochschule nur dann anerkennungsfähig, wenn es sich um eine Erstausbildung in diesem Sinne handele. Vorliegend bestünden für die Kammer keine Zweifel daran, dass es dem Kläger bereits mit der Erlangung des Zertifikats Betriebspädagogik am 06. Mai 1986 möglich gewesen sei, als Betriebspädagoge berufstätig zu sein. Denn nach seinem eigenen Vortrag sei der Kläger in diesem Bereich selbständig im Mittelmanagement tätig gewesen. Der weitere Studiengang "Führungspädagogik" sei nur als Weiterbildung anzusehen. Zudem fehle es vorliegend auch an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den der Berufsaufnahme dienenden Abschnitten. So lägen zwischen dem erfolgreichen Abschluss der Betriebspädagogik im Mai 1986 und dem hier streitigen Zeitraum für die Aufnahme der Berufstätigkeit eines Führungspädagogen mit der Anmeldung der wissenschaftlichen Arbeit bezüglich des angestrebten Abschlusses/ Leistungsnachweises, dem Zertifikat II Führungspädagogik, am 21. September 2003 mehr als 17 Jahre. Zutreffend habe die Beklagte die Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit abgelehnt, weil der Kläger vor Rentenbeginn in den letzten zehn Jahren keine acht Jahre mit Pflichtbeiträgen aufweisen könne. Maßgeblicher Zehn Jahres-Zeitraum sei hier die Zeit vom 01. November 1992 bis zum 31. Oktober 2002, ausgehend von einem gewünschten Rentenbeginn am 01. November 2002. Dieser Zehn-Jahres-Zeitraum sei nicht durch Ausbildungszeiten und/oder Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten zu verlängern. Die Beleihung der Lebensversicherung stelle nicht den Erweiterungstatbestand des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung dar. Nach § 237 Abs. 2 Satz 2 SGB VI könnten nur Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten, die in die Rahmenfrist hinein ragten, geeignet sein, diese zu erweitern. Dies folge aus dem Normzweck der Vorschrift, die darin bestehe, längere Zeit nicht zum Kreis der Arbeitnehmer zählende Versicherte vom vorzeitigen Rentenbezug auszuschließen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. November 2002 unter Berücksichtigung weiterer Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten weiter. Im Versicherungsverlauf zur Probeberechnung vom 24. März 2003 seien die Zeiten des Alg-Bezuges vom 01. November 1987 bis zum 30. Januar 1988, der Hochschulausbildung vom 01. Februar 1988 bis zum 31. August 1990 und der Arbeitslosigkeit vom 03. September 1990 bis zum 31. Oktober 2002 sowie Zeiten einer beantragten und bestätigten Nachzahlung vorgemerkt und berücksichtigt worden. Die nachträgliche Ablehnung des Rentenantrages verstoße gegen die guten Sitten. Zudem müsse die Zeit der Arbeitslosigkeit bereits seit dem Verlust des Arbeitsplatzes per 01. Januar 1986 als Anrechnungszeit festgestellt werden. Seine Abmeldung aus dem kurzen Alg-Bezug per 04. Februar 1986 sei nur wegen der fehlerhaften Belehrung eines Arbeitsberaters, dass parallel zur Selbständigkeit kein Anspruch auf Alg bestehe, erfolgt. Dies gelte auch für den zweiten Versuch der Selbstständigkeit von Februar 1988 bis September 1990. Das LSG Baden-Württemberg habe ihm damals einen Herstellungsanspruch auf Alg bestätigt, der jedoch mangels Simulationsmöglichkeiten gegen das Arbeitsamt nicht durchsetzbar gewesen sei. Dieser Herstellungsanspruch müsse nun im Rentenverfahren berücksichtigt werden. Da er seit 1997 nicht mehr vermittelbar sei, liege seitdem Berufsunfähigkeit vor. Die Einträge im Studienbuch mit den Belegen der entrichteten Studentenbeiträge, die Pflichtteilnahme an der studentischen Krankenversicherung sowie die Bescheinigung der Universität K-L (früher EWH L) bestätigten hinreichend für die Zeit ab Januar 1986 sein Hauptstudium im Fach "Führungspädagogik". Zur Stützung seines Vortrages hat der Kläger Kopien der das Winterhalbjahr 1985/86 betreffenden Seite seines Studienbuches, des von ihm verfassten, an die Universität K-L, Abteilung L, gerichteten Schreibens vom 01. September 1998 (Zustimmung zu seiner Exmatrikulation), der Bescheinigung des Vereins "Erdvolk e. V." vom 03. Oktober 2006, seines Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 1988 über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der "Landesverordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen" vom 10. März 1978, einer Kurzinformation für Teilnehmer am WSB I und WSB II von Prof. Dr. H von der EWH Rheinland-Pfalz vom 16. April 1987, eines Artikels/Interviews von Prof. Dr. Theo H, Leiter des weiterbildenden Studiengangs Betriebspädagogik (WSB) zum Thema "Die ersten vollakademischen Weiterbildner kommen" in "Trainer mit Diplom" (ohne Veröffentlichungsdatum) und einer Auflistung der von ihm besuchten 42 Kompaktbausteine seit Beginn des Studiums der Betriebspädagogik vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. März 2006 und den Bescheid vom 30. April 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003 aufzuheben sowie den Bescheid vom 02. Mai 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 30. September 1998 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung vorzumerken und ihm Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab dem 01. November 2002 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, auch nach den weiter vorgelegten Unterlagen sei der Kläger nicht im Studiengang "Diplom-Pädagoge" immatrikuliert gewesen. Er habe den berufsbegleitenden, weiterbildenden Studiengang der Betriebs- und Führungspädagogik absolviert, wobei dieser nicht mit einem regulären Studienabschluss und einer anerkannten Qualifikation (akademischer Grad) verbunden sei. Der Anrechnungszeittatbestand Hochschulausbildung sei grundsätzlich nur erfüllt, wenn ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student einer Hochschule durch Teilnahme an den universitären Lehrveranstaltungen sich die Inhalte seines Studienfaches aneigne und dieses Studium auf den Erwerb eines akademischen Grades ausgerichtet sei (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 09. Dezember 1981 – 1 RA 43/80 – in SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 58).

Mit Bescheid vom 25. Juli 2006, bestätigt durch Widerspruchbescheid vom 06. Oktober 2006, hat die Beklagte den vom Kläger gestellten "erweiterten" Antrag auf Altersrente mit Wirkung zum 01. November 2005 abgelehnt, insoweit ist ein Rechtsstreit beim SG Potsdam zum Aktenzeichen S 36 R 1026/08 (vormals S 16 R 735/06) anhängig.

Mit Bescheid vom 13. November 2007 hat die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01. November 2007 bewilligt. Diesbezüglich hat der Kläger Widerspruch eingelegt und die Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten der Hochschulausbildung für den Zeitraum vom 06. September 1990 bis zum 31. Dezember 1993 (Höchstdauer) sowie von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 03. September 1990 bis zum 31. Oktober 2007 begehrt.

Auf die an die Universität K-L, Campus Landau, Fachbereich Erziehungswissenschaften gerichtete Anfrage des Senats betreffend die in der Zeit von 1983 bis 1998 maßgeblichen Studien- und Prüfungspläne für die Studiengänge "Berufsbegleitende Betriebspädagogik (WSB)", "Betriebspädagogik II – WSF –" und "Führungspädagogik" hat Prof. Dr. H von der Leadership-Kultur-Stiftung Landau, Akademie Führungspädagogik e. V., mit Schreiben vom 05. Oktober 2009, 08. Oktober 2009 und 16. Oktober 2009 mitgeteilt, die Teilnahme an dem weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" habe nicht zu einem regulären Studienabschluss, mit dem eine anerkannte Qualifikation verbunden sei, geführt. Durch das Zertifikat werde nur beschrieben, welche Studienbausteine berufsbegleitend besucht und welche Studienleistungen erbracht worden seien. Weil der berufsbegleitende, weiterbildende Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" mit Zertifikatsabschluss nicht zu einem regulären Studienabschluss führe, liege hierfür auch keine Studien- und Prüfungsordnung vor. Beifügt worden ist ein Info-Blatt der Leadership-Kultur-Stiftung Landau, Akademie Führungspädagogik zu dem berufsbegleitenden, weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik".

Der Senat hat die Streitakten des SG Konstanz zum Verfahren S 5 AL 863/94 und des LSG Baden-Württemberg zu den Verfahren L 3 AL 2429/96, L 3 AL 223/92 und L 3 AL 1108/93 eA sowie des SG Potsdam zum Verfahren S 36 R 1026/08 beigezogen, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens (§§ 157, 95 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist ausschließlich der Bescheid vom 02. Mai 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003, in dem u. a. die Vormerkung der Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 30. September 1998 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung abgelehnt worden ist, sowie der Bescheid vom 30. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2003, in dem die Gewährung einer Altersrente nach § 237 SGB VI abgelehnt worden ist.

Die zuvor aufgeführten Bescheide der Beklagten sind, wie das SG zutreffend entschieden hat, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten wegen (Hochschul-)Ausbildung gemäß §§ 149 Abs. 5, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI (dazu unter 1) noch einen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit gemäß § 237 SGB VI (dazu unter 2).

1. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI ist der Versicherungsträger verpflichtet, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid festzustellen, wenn er das Versicherungskonto geklärt oder der Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten nach Versendung des Versicherungsverlaufes seinem Inhalt nicht widersprochen hat. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Zeiten der Hochschulausbildung sind Zeiten, in denen ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchlaufen hat (BSG in SozR 2200 § 1259 RVO Nr. 100). Der Abschluss der Hochschulausbildung ist nicht erforderlich. Die Hochschulausbildung muss auch bei besonderer Ausbildungsgestaltung, wie beim Abend- oder Fernstudium, Zeit und Arbeitskraft überwiegend, d. h. mehr als 20 Stunden wöchentlich, beansprucht haben (vgl. Klattenhoff in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI Gesetzliche Rentenversicherung, Stand 2008, K § 58 Rz. 82, 72 m. w. N.). Besitzt ein Versicherter nicht die allgemeine Hochschulreife, kann die Zeit der Einschreibung als Gasthörer wegen des fehlenden Status eines ordentlichen Studierenden keine Anrechnungszeit sein (BSG, Urteil vom 27. Februar 1997 – 4 RA 113/95 –, zitiert nach juris). Zeiten der Fachschulausbildung sind Zeiten, in denen der Versicherte eine Fachschule besucht hat und seine Zeit und Arbeitskraft dadurch überwiegend in Anspruch genommen worden ist. Zur Abgrenzung von sonstigen Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Fortbildung wird zudem ein schulmäßiger, überwiegend theoretischer Unterricht mit einer Mindestdauer in Form eines Halbjahreskurses (mit Vollzeitunterricht) oder mit 600 Unterrichtsstunden gefordert (vgl. BSG in SozR 2200 §1259 RVO Nrn. 47, 63, 76, 101).

Für alle den Tatbestand einer Anspruchsgrundlage ausfüllenden Tatsachen gilt der Vollbeweis, d. h. das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorliegen der Tatsachen verschaffen können. Zwar ist eine absolute Gewissheit so gut wie nie möglich und nicht erforderlich, jedoch wird hierfür eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert (BSG in SozR 3- 2200 § 81 Nr. 16).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien können weder das berufsbegleitende weiterbildende Studium der Betriebs- und Führungspädagogik noch die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Studien in der Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 30. September 1998 als Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung festgestellt werden.

Hinsichtlich einer noch im Verwaltungsverfahren vom Kläger für die Zeit von 1987 bis 1989 geltend gemachten dreijährigen Fachschulausbildung am Institut für Orgodynamik mit dem Ausbildungsgegenstand "Orgodynamische Gruppenprozesse und pädagogische Interaktion" fehlt es bereits an Nachweisen für die Teilnahme an der Ausbildung. Des Weiteren ist nicht erkennbar, ob es sich bei dem Institut für Orgodynamik überhaupt um eine Fachschule i. S. d. Gesetzes handelt und ob Art und Umfang der dortigen Ausbildung den weiteren Anforderungen entsprechen.

Die Vormerkung der Zeit vom 01. April bis zum 30. September 1989 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung scheidet schon mangels Immatrikulation an einer anerkannten Hochschule aus. Soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren diese Zeit als Auslandssemester (Osho Multiversity in P/Indien) geltend gemacht hat, fehlt es am Nachweis der "Hochschulqualifikation" der allgemein als Mediations- und Therapiezentrum bekannten Osho Multiversity sowie am Nachweis einer geregelten, auf einen (akademischen) Abschluss gerichteten schulischen Ausbildung. Auch handelte es sich mangels fortbestehender Immatrikulation nicht um eine unschädliche Unterbrechung des Studiums (vgl. BSG, Urteil vom 04. Mai 1965, in SozR § 1267 RVO Nr. 16). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als Fachschulbesuch erfüllt. Abgesehen davon, dass schon die Fachschuleigenschaft bei der Osho Multiversity zweifelhaft ist, ist auch nicht erkennbar, dass es sich um einen schulmäßigen, überwiegend theoretischen Unterricht mit einer Mindestdauer in Form eines Halbjahreskurses oder mit 600 Unterrichtsstunden gehandelt hat, denn das Zertifikat der Osho Mulitversity vom 03. September 1989 weist nur 256 Stunden Unterweisung in "Osho Energy Work Training" aus. Letztlich kommt eine Anerkennung des Zeitraums vom 01. April bis zum 30. September 1989 als Ausbildungs-Anrechnungszeit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unvermeidbaren Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG in SozR 3-2200 § 58 Nr. 3, 8, 11) in Betracht. Übergangszeiten liegen danach nur vor, wenn sie generell unvermeidbar sowie darüber hinaus durch die Organisation des Ausbildungswesens und/oder des gesetzlichen Wehr- und des Zivildienstes bedingt typisch und häufig sind. Vorliegend hatte sich der Kläger jedoch aus privaten Interessen für mindestens ein halbes Jahr von der Hochschule abgewandt.

Für die Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 31. März 1989 und vom 01. Oktober 1989 bis zum 30. September 1998 ist zwar den vorgelegten Kopien des Studienbuches des Klägers (das Original vermochte er auf Anfrage des Senats nicht mehr vorzulegen) zu entnehmen, dass der Kläger an einer anerkannten Hochschule immatrikuliert war. So wird im Studienbuch von der EWH Rheinland-Pfalz in L bestätigt, dass der Kläger vom 02. Januar 1984 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1983) bis zum 30. September 1986 für den Studiengang "Betriebspädagogik" und vom 17. Dezember 1986 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1986) bis zum 31. März 1989 für den Studiengang "Weiterbildendes Studium Betriebspädagogik II – WSF –" dort eingeschrieben war. Des Weiteren wird von der Universität K-L in Ldie Immatrikulation des Klägers in der Zeit vom 15. Oktober 1989 (mit Wirkung vom 01. Oktober 1989) bis zum 30. September 1998 für den Studiengang "Weiterbildendes Studium Führungspädagogik" bescheinigt. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger in dieser Zeit an den für die weiterbildenden Studiengänge Betriebs- und Führungspädagogik spezifischen Lehrveranstaltungen teilgenommen hat. Dies ist seinem Vortrag im Berufungsverfahren und der vorgelegten, das Winterhalbjahr 1985/86 betreffenden Seite seines Studienbuches, in der die besuchten Lehrveranstaltungen aufgeführt werden, sowie der Auflistung der von ihm seit Beginn des weiterbildenden Studiums im Januar 1984 bis September 1998 besuchten 42 Kompaktbausteine zu entnehmen. Aus der Liste ergibt sich in Verbindung mit dem Auszug aus dem Studienbuch für das Winterhalbjahr 1985/86 und den darin enthaltenen handschriftlichen Hinweisen des Klägers, dass er im November 1985 mit dem Baustein "Zertifikatsprüfung" bereits 17 von 42 Bausteinen absolviert hatte und ab Januar/Februar 1986 die Bausteine für den Studiengang "WSF II" (Seminare: Einführung in die betriebliche Pädagogik/Führungspädagogik WSF II, Sozialpsychologie WSF II und Methoden empirischer Sozialforschung WSF II) besucht hat. Demzufolge hat der Kläger in der Zeit von Januar/Februar 1986 bis März 1989 (sechs Semester) und von Oktober 1989 bis September 1998 (achtzehn Semester) die restlichen 25 von 42 Kompaktbausteinen absolviert.

Gleichwohl bestehen für den Senat Zweifel, ob das weiterbildende Studium der "Betriebs- und Führungspädagogik" eine Hochschulausbildung i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI darstellt. Zwar wurde bzw. wird der vom Kläger besuchte weiterbildende Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" von der Hochschule in Zusammenarbeit mit der afp (jetzt: Leadership-Kultur-Stiftung L, Akademie Führungspädagogik) angeboten. Das Studium erfolgte bzw. erfolgt im Fernunterricht mit zusätzlichen Präsenzzeiten. Wie dem vom Kläger vorgelegten Artikel in "Trainer mit Diplom" zum Thema "Die ersten vollakademischen Weiterbildner kommen" bzw. dem Interview mit Prof. Dr. Theo H, dem Leiter des weiterbildenden Studiengangs Betriebspädagogik (WSB), zu entnehmen ist, war der Studiengang 1 - Betriebspädagogik I – auf vier Semester mit 16 Kompakt-Seminaren (Abschluss Hochschul-Zertifikat Betriebspädagogik) und der Studiengang 2 – Betriebspädagogik II - auf acht Semester mit 32 Kompakt-Seminaren (Abschluss Hochschul-Zertifikat Führungspädagogik) angelegt. Hochschul-Absolventen und Betriebspraktiker, nicht jedoch Abiturienten, konnten daran teilnehmen. Der Studiengang 3 – Studium zum Diplom-Pädagogen – war dagegen auf acht Semester mit 40 Kompakt-Seminaren angelegt und nur für Abiturienten, Absolventen einer Sonderbegabtenprüfung und Hochschul-Absolventen zugänglich. Nach der aktuellen Darstellung der Studiengänge auf der Website der Leadership-Kultur-Stiftung L, Akademie Führungspädagogik kann nach Erlangung des Zertifikats Betriebspädagogik (mit 16 Bausteinen) das Zertifikat Führungspädagogik nach Erfüllung von 16 weiteren Bausteinen erlangt werden. Jedoch hat es sich nach den Auskünften von Prof. Dr. H von der Leadership-Kultur-Stiftung Landau, Akademie Führungspädagogik vom 05. Oktober 2009, 08. Oktober 2009 und 16. Oktober 2009 nicht um eine geregelte universitäre Ausbildung gehandelt. Die Teilnahme an dem weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" habe – anders als das Studium zum Diplom-Pädagogen - nicht zu einem regulären Studienabschluss, mit dem eine anerkannte Qualifikation verbunden sei, geführt. Eine Studien- und Prüfungsordnung existiere nicht. Durch das Zertifikat werde nur beschrieben, welche Studienbausteine berufsbegleitend besucht und welche Studienleistungen erbracht worden seien. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass weder die allgemeine Hochschulreife noch die Fachhochschulreife Zulassungsvoraussetzung für den weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" sind.

Selbst wenn man den weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" seiner Art nach als Hochschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI klassifiziert, fehlt es für den streitigen Zeitraum jedoch an den weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung als Anrechnungszeit. Zur Überzeugung des Senats hat das weiterbildende Studium in der Zeit vom 07. Mai 1986 bis zum 31. März 1989 und vom 01. Oktober 1989 bis zum 30. September 1998 die Zeit und Arbeitskraft des Klägers nicht überwiegend, d. h. nicht mindestens 20 und mehr Stunden wöchentlich in Anspruch genommen worden.

Nach Auswertung aller vorliegenden Unterlagen findet sich für die Behauptung des Klägers, das Ende 1983 aufgenommene Studium der Betriebs- und Führungspädagogik habe seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen, keinerlei Stütze. Vielmehr sind die (erstmaligen) Angaben des Klägers im Gerichtsverfahren, in dem hier maßgeblichen Zeitraum von 1986 bis 1998 22 Stunden wöchentlich für das Studium aufgewendet zu haben, im Hinblick auf die Ausgestaltung der weiterbildenden Studiengänge der Betriebs- und Führungspädagogik und der dokumentierten Studienleistungen des Klägers unglaubhaft. Schließlich handelt es sich bei den Studiengängen der Betriebs- und Führungspädagogik, für die der Kläger eingeschrieben war, um ein berufsbegleitendes Weiterbildungsstudium. Die gesamte Konzeption bzgl. der regelhaft angesetzten Studiendauer und der Anzahl der für die jeweiligen Zertifikate zu erfüllenden Bausteine (Kompakt-Seminare) war bzw. ist darauf ausgerichtet, dass das weiterbildende kostenpflichtige Studium von voll Erwerbstätigen absolviert werden kann. Die (Fern-)Studiengänge waren und sind daher nicht als Vollzeitstudium angelegt. Schon deswegen bestehen erhebliche Zweifel, ob für die Absolvierung des Studiums in der jeweils vorgesehenen Dauer (16 Kompakt-Seminare in vier Semestern für den Studiengang 1 - Betriebspädagogik I – mit dem Abschluss Hochschul-Zertifikat Betriebspädagogik bzw. insgesamt 32 Kompakt-Seminare in insgesamt acht Semestern für den Studiengang 2 – Betriebspädagogik II – mit dem Abschluss Hochschul-Zertifikat Führungspädagogik), d. h. bei dem Besuch von vier Kompakt-Seminaren pro Semester, der objektiv erforderliche Zeitaufwand mehr als 20 Stunden wöchentlich beträgt. Den Vorgaben zunächst entsprechend hatte der Kläger in der Zeit von Januar 1984 bis Januar 1986, d. h. in ca. fünf Semestern, die für das Zertifikat Betriebspädagogik erforderlichen 16 Kompakt-Seminare sowie das (17.) Prüfungs-Kompakt-Seminar absolviert. In der Zeit von Januar/ Februar 1986 bis März 1989 (sechs Semester) und von Oktober 1989 bis September 1998 (achtzehn Semester) hatte er dann die weiteren 25 Kompakt-Seminare, d. h. einschließlich der für das Zertifikat Führungspädagogik erforderlichen weiteren 16 Bausteine, absolviert. Dies bedeutet letztlich, dass der Kläger ab Januar/Februar 1986 nur noch ca. ein Kompakt-Seminar pro Semester besucht hatte. Schon nach den objektiven Rahmenbedingungen des berufsbegleitenden Studienganges ist bei einer Studienintensität von nur ca. einem Kompakt-Seminar pro Semester nicht erkennbar, dass dadurch die Zeit und Arbeitskraft des Studierenden mehr als fünf bis acht Stunden pro Woche in Anspruch genommen wird. Vergegenwärtigt man sich zudem die weiteren Angaben des Klägers, der in der Zeit vor Januar/Februar 1986 (17 Kompakt-Seminare in fünf Semestern) bei einer Studienintensität von ca. 3,5 Kompaktseminaren pro Semester 31 Wochenstunden für das Studium aufgewandt haben will, so erscheint die Behauptung eines Zeitaufwandes von mehr als neun Stunden wöchentlich für die Zeit von 1986 bis 1998 bei einer belegten Studienintensität von nur ca. einem Kompakt-Seminar pro Semester als abwegig.

Soweit der Kläger gelegentlich vorgetragen hat, er habe auf den Abschluss Diplom-Pädagogik hin studiert, fehlt es schon an einer entsprechenden Immatrikulation, denn ausweislich des in Kopie vorgelegten Studienbuches war er nie für den Studiengang 3 (Diplom-Pädagogik, jetzt Univ.-Diplom Erziehungswissenschaft) immatrikuliert gewesen. Dies hätte jedoch nach der Darstellung der Studiengänge auf der Website der afp-Leadership-Kultur-Stiftung L für die Phase II (20 Bausteine in vier Semestern) des Studienganges Diplom-Pädagogik, d. h. nach Abschluss der Phase I mit Erwerb des Zertifikats Betriebspädagogik und der Absolvierung weiterer vier Bausteine (insgesamt 20 Bausteinen in vier Semestern), erfolgen müssen. Schließlich hatte der Kläger die vereinfachte Zugangsvoraussetzung hierfür bereits im Juni 1988 (vgl. Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife des Kultusministeriums des Landes Rheinland-Pfalz vom 27. Juni 1988 über die erfolgreiche Ablegung der Prüfung nach der "Landesverordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen" vom 10. März 1978) erlangt. Selbst wenn der Kläger, wie dem von ihm verfassten, an die Universität K-L gerichteten Schreiben vom 01. September 1998 und der Bescheinigung des Vereins "Erdvolk e. V." vom 03. Oktober 2006 zu entnehmen ist, irgendwann einmal den Abschluss als Diplom-Pädagoge angestrebt haben sollte und ein Teil der von 1986 bis 1998 absolvierten Kompakt-Bausteine für diesen Studienabschluss anrechnungsfähig sein sollte, ist dies nicht durch eine entsprechende Immatrikulation zum Ausdruck gekommen. Unabhängig davon, fehlt es - wie zuvor bereits dargelegt - am Nachweis, dass das Studium in der Zeit von Januar/ Februar 1986 bis März 1989 (sechs Semester) und von Oktober 1989 bis September 1998 (achtzehn Semester) seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen hatte.

2. Nach § 237 Abs. 1 SGB VI in der im Jahr 2002 maßgeblichen Fassung haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 01. Januar 1952 geboren sind, 2. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 3. entweder a) bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder b) 4. in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und 5. die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

Der Kläger erfüllte zweifellos am 31. Oktober 2002 die in § 237 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 a) und 5 SGB VI genannten Voraussetzungen, denn er ist vor dem 01. Januar 1952 geboren und vollendete am 27. Oktober 2002 das 60. Lebensjahr. Zudem war er am 01. November 2002 wie auch in dem gesamten Jahr davor arbeitslos und beim AA Kals arbeitssuchend gemeldet. Die Wartezeit von 15 Jahren ist ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 24. März 2003 ebenfalls erfüllt. Wie die Beklagte und das SG zutreffend dargelegt haben, mangelt es hier aber an der Erfüllung des in § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI genannten Tatbestandes. In dem ausgehend vom begehrten Rentenbeginn am 01. November 2002 zu bestimmenden Zehn-Jahres-Zeitraum vom 01. November 1992 bis zum 31. Oktober 2002 liegt kein einziger Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Der letzte Pflichtbeitrag war für Dezember 1985 gezahlt worden. Verlängerungstatbestände im Sinne von § 237 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB VI liegen nicht vor. Die Verlängerung der Rahmenfrist sieht das Gesetz nach Wortlaut ("wobei"), Sinn und Zweck und Entstehungsgeschichte nur vor, wenn Tatbestände – Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung (§ 237 Abs.1 Nr. 4 SGB VI) sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit i. S. d. § 237 Abs. 2 Satz 1 SGB VI und Ersatzzeiten (§ 237 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) – vorliegen, die den Versicherten gehindert haben, im ursprünglichen oder bereits verlängerten Zehn-Jahres-Zeitraum die 96 Monate Pflichtbeitragszeiten auf Grund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit zurückzulegen. Voraussetzung ist also, dass diese Zeiten innerhalb des ursprünglichen oder verlängerten Zehn-Jahres-Zeitraumes liegen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 31/04 R –, in juris).

Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger in der Zeit vor November 2002 eine Rente aus eigener Versicherung, d. h. eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 43, 44, 240 SGB VI (vgl. Niesel in Kasseler Kommentar, Stand 2005, § 237 SGB VI Rz. 23), weder bezogen hat noch ihm bewilligt worden ist. Der Erhalt anderer Rentenleistungen bzw. andere Einkommensquellen, wie die vom Kläger angegebene Beleihung seiner Lebensversicherung, werden vom Gesetzgeber unter rentenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als schutzwürdige Tatbestände angesehen. Des Weiteren hat der Kläger keine in den Zehn-Jahres-Zeitraum hineinragende Ersatzzeiten (§§ 237 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 250 SGB VI), z. B. wegen Militärdienst, Internierung oder Verschleppung etc., aufzuweisen. Ebenso wenig sind hier Anhaltspunkte für das Vorliegen von Berücksichtigungszeiten (§§ 57, 249b SGB VI), z. B. wegen Kindererziehung oder Pflege, vorhanden. Anrechnungszeiten i. S. d. §§ 58, 252, 252a SGB VI, die in den Zehn-Jahres-Zeitraum hineinragen, liegen ebenfalls nicht vor. Wie zuvor dargelegt, erfüllt die Teilnahme an dem berufsbegleitenden weiterbildenden Studiengang "Betriebs- und Führungspädagogik" über den von der Beklagten anerkannten Zeitraum hinaus, d. h. in der Zeit nach dem 06. Mai 1986 bis zum 31. März 1989 und vom 01. Oktober 1989 bis zum 30. September 1998, nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Anrechnungszeit wegen Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Zudem sind die Zeit vom 03. September 1990 bis zum 28. September 1998, vom 15. Oktober 1998 bis zum 19. September 2001 und vom 04. Oktober 2001 bis zum 30. Oktober 2002 (bzw. über den 01. November 2002 hinaus), in der der Kläger arbeitslos gemeldet war, und die Zeit vom 01. Januar bis zum 03. Februar 1986 und vom 01. August 1987 bis zum 31. Januar 1988, in der der Kläger Alg bezogen hatte, nicht geeignet, den Zehn-Jahres-Zeitraum zu verlängern. Diese Zeiten der Arbeitslosigkeit sind entweder keine Anrechnungszeiten i. S. von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 SGB VI oder sie ragen nicht in den Zehn-Jahres-Zeitraum hinein.

Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI auch Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen haben oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben. Weiterhin ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erforderlich, dass diese eine versicherte Beschäftigung oder eine versicherte selbständige Tätigkeit unterbrochen haben. Eine Unterbrechung liegt vor, wenn zwischen dem Ende der versicherten Beschäftigung bzw. versicherten selbständigen Tätigkeit und der betreffenden Anrechnungszeit kein voller Kalendermonat liegt, wobei auch mehrere unmittelbar aufeinander folgende Anrechnungszeittatbestände vorausgehen können (vgl. BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 – B 5a R 110/07 R -, in SozR 4-2600 § 237 SGB VI Nr. 13, und vom 01. Februar 2001 – B 13 RJ 37/00 R -, in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 16). Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, für die die Bundesagentur für Arbeit in der Zeit vom 01. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1997 wegen des Bezugs von Sozialleistungen Pflichtbeiträge oder Beiträge für Anrechnungszeiten gezahlt hat (§ 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Die vom AA Konstanz bescheinigten Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 03. September 1990 bis zum 28. September 1998, vom 15. Oktober 1998 bis zum 19. September 2001 und vom 04. Oktober 2001 bis zum 30. Oktober 2002 (bzw. über den 01. November 2002 hinaus), in denen der Kläger der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand, jedoch mangels Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen und nicht wegen Einkommen bzw. Vermögen keinen Anspruch auf Alg bzw. Alhi hatte (vgl. Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 04. Mai 1998 – L 3 AL 2429/96 – ), sind schon nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht anerkennungsfähig. Die Zeiten des Alg-Bezuges vom 01. Januar bis zum 03. Februar 1986 und vom 01. August 1987 bis zum 31. Januar 1988 erfüllen zwar die in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI genannten Voraussetzungen. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit mit Alg-Bezug vom 01. Januar bis zum 03. Februar 1986 ist auch der Unterbrechungstatbestand gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gegeben, jedoch führt sie nicht zur Verlängerung des Zehn-Jahres-Zeitraumes, weil sie nicht in diesen hineinragt. Dagegen wird durch die Zeit des erneuten Alg-Bezuges vom 01. August 1987 bis zum 31. Januar 1988 wie auch durch die Zeiten der Arbeitslosigkeit ab dem 03. September 1990 eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein versicherter Wehr- oder Zivildienst i. S. des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI nicht unterbrochen, was das Vorliegen einer Anrechnungszeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres ausschließt. Die Unterbrechung zwischen den ab dem 01. August 1987 eingetretenen Arbeitslosigkeitszeiten und dem Ende der letzten versicherten Beschäftigung/Tätigkeit im Dezember 1985 beträgt offenkundig mehr als einen Kalendermonat. Dies gilt selbst dann, wenn man die von der Beklagten anerkannte Anrechnungszeit wegen Ausbildung vom 01. Januar bis zum 06. Mai 1986 und die Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 01. Januar bis zum 03. Februar 1986 berücksichtigt. Schließlich liegen mehr als 14 Kalendermonate zwischen dem Ende der letzten Anrechnungszeit am 06. Mai 1986 und der erneuten Arbeitslosmeldung im August 1987. Ebenso wenig kann hier eine Wahrung des Unterbrechungstatbestandes wegen einer unschädlichen Überbrückungszeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2007 – B 13 R 8/07 R -, in SozR 4-2600 § 58 SGB VI Nr. 9 m. w. N; BSG, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 5a R 110/07 R -, a. a. O.) auf Grund eines missglückten Versuchs der Selbständigkeit festgestellt werden. Das BSG hat als eine derartige Überbrückungszeit auch eine Zeit anerkannt, in der der Versicherte im Wege der Selbsthilfe mittels einer vorübergehenden selbständigen Tätigkeit versucht hat, eine Zeit der Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Der Zeitraum der Tätigkeit ist vorliegend jedoch länger als der von etwa sechs Monaten, den das BSG grundsätzlich als Obergrenze für einen missglückten Selbsthilfeversuch angesehen hat (vgl. BSG, a. a. O.).

Beiträge zur Rentenversicherung nach § 252 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI sind von der Bundesagentur für Arbeit weder für die Zeiten des Alg-Bezuges noch für die Zeiten der Arbeitslosmeldung ab dem 03. September 1990 gezahlt worden.

Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung sind Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ab dem 03. September 1990 bzw. durchgehend ab dem 01. Januar 1986 auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu fingieren. Ein solcher ist vom LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 04. Mai 1998 – L 3 AL 2429/96 – ausdrücklich verneint worden. Abgesehen von der Frage, ob eine – mögliche - Fehlberatung durch einen Arbeitsberater dem Rentenversicherungsträger überhaupt zurechenbar ist, kann die fehlende Arbeitslosmeldung und Verfügbarkeit des Klägers in dem Zeitraum vom 04. Februar 1986 bis zum 31. Juli 1987 und vom 01. Februar 1988 bis zum 02. September 1990 im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht kompensiert werden (vgl. BSG in SozR 4100 § 134 AFG Nr. 34). Dies gilt auch für die Belange der gesetzlichen Rentenversicherung, denn Voraussetzung für die Vormerkung und Anrechenbarkeit als Anrechnungszeit ist, dass der Versicherte als arbeitssuchend beim Arbeitsamt gemeldet war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat (vgl. BSG in SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 2 und Urteil vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R –, in juris).

Ebenso wenig ist der Tatbestand des § 237 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB VI bezüglich der Zeit der Arbeitslosigkeit in den 52 Wochen nach Vollendung des 58. Lebensjahres erfüllt, denn der Kläger hatte eine Erklärung nach § 428 SGB III nicht abgegeben (vgl. Mitteilung des AA K vom 25. Februar 2003). Dies ist jedoch zwingend erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2006 – B 5 RJ 27/05 R –, in SozR 4-2600 § 237 Nr. 10).

Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte sei an die in der Probeberechnung vom 24. März 2003 im Versicherungsverlauf aufgeführten Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Hochschulausbildung gebunden, verkennt er, dass es sich zum einen um eine fiktive Aufstellung/Berechnung handelt und zum anderen Rentenauskünfte (§ 109 SGB VI) – wie Probeberechnungen – keine Verbindlichkeit entfalten. Selbst in Vormerkungsbescheiden nach § 149 Abs. 5 SGB VI kann der Rentenversicherungsträger keine abschließende und bindende Entscheidung zur Anrechenbarkeit und Bewertung von vorgemerkten Anrechungszeiten treffen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Oktober 1996, in SozR 3 -2600 § 58 Nr. 9).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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