Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 111 P 2/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 15/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes monatliche Zahlungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 225,00 EUR.
Am 5. Juni 2009 beantragte sie Leistungen der Pflegeversicherung. In dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte die Pflegefachkraft H einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 10 Minuten täglich und einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 34 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Antragstellerin den Antrag mit Bescheid vom 13. August 2009 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009, zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. Januar 2010 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Berufung auf das im Klageverfahren vorgelegte Pflegeprotokoll vor, dass der Aufwand für ihre Pflege erheblich sei.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist bereits unklar, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch, d.h. der geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I, zusteht.
Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) u. a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Grundpflegebedarf der Antragstellerin wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten beträgt.
In den MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte der Sachverständige einen Zeitaufwand für die Grundpflege von lediglich 10 Minuten täglich. Das von den die Antragstellerin betreuenden Personen geführte Pflegetagebuch nicht geeignet, einen höheren Grundpflegebedarf glaubhaft zu machen, da es nur Aufschluss über die tatsächlich für die Pflege verwandten Zeiten gibt, nicht aber den nach § 15 Abs. 3 SGB XI maßgeblichen Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Ermittlung dieses zeitlichen Bedarfs ist grundsätzlich sachkundigen Personen vorgehalten.
Da nicht geklärt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist eine Folgenabwägung zu treffen. Eine solche verlangt, die Folgen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Gemessen an diesen Maßstäben kommt die von dem Antragsteller begehrte Anordnung nicht in Betracht. Dabei berücksichtigt der Senat das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verfolgten Begehrens mit Blick auf die durch das Pflegegeld geschützten Grundrechte auf Leben und Gesundheit sowie eine menschenwürdige Existenz. Der Antragstellerin drohen keine Nachteile, die sie nicht auch bei Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinzunehmen hätte. Ihre genannten Grundrechte sind dadurch gesichert, dass ihrem eigenen Vortrag zufolge der Pflegebedarf für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung derzeit gedeckt ist. Das Interesse des Antragstellers überwiegt daher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Folgen einer Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes monatliche Zahlungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 225,00 EUR.
Am 5. Juni 2009 beantragte sie Leistungen der Pflegeversicherung. In dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte die Pflegefachkraft H einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 10 Minuten täglich und einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 34 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Antragstellerin den Antrag mit Bescheid vom 13. August 2009 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009, zurückgewiesen wurde. Hiergegen hat die Antragstellerin am 4. Januar 2010 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 10. Februar 2010 zurückgewiesen.
Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin unter Berufung auf das im Klageverfahren vorgelegte Pflegeprotokoll vor, dass der Aufwand für ihre Pflege erheblich sei.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und für ihre Realisierung ohne die Regelung erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist bereits unklar, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch, d.h. der geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld nach der Pflegestufe I, zusteht.
Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) u. a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Grundpflegebedarf der Antragstellerin wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten beträgt.
In den MDK-Gutachten vom 10. August 2009 ermittelte der Sachverständige einen Zeitaufwand für die Grundpflege von lediglich 10 Minuten täglich. Das von den die Antragstellerin betreuenden Personen geführte Pflegetagebuch nicht geeignet, einen höheren Grundpflegebedarf glaubhaft zu machen, da es nur Aufschluss über die tatsächlich für die Pflege verwandten Zeiten gibt, nicht aber den nach § 15 Abs. 3 SGB XI maßgeblichen Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Die Ermittlung dieses zeitlichen Bedarfs ist grundsätzlich sachkundigen Personen vorgehalten.
Da nicht geklärt werden kann, ob ein Anordnungsanspruch besteht, ist eine Folgenabwägung zu treffen. Eine solche verlangt, die Folgen, die einträten, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte.
Gemessen an diesen Maßstäben kommt die von dem Antragsteller begehrte Anordnung nicht in Betracht. Dabei berücksichtigt der Senat das besondere grundrechtliche Gewicht des mit dem Antrag verfolgten Begehrens mit Blick auf die durch das Pflegegeld geschützten Grundrechte auf Leben und Gesundheit sowie eine menschenwürdige Existenz. Der Antragstellerin drohen keine Nachteile, die sie nicht auch bei Erfolglosigkeit ihrer Rechtsverfolgung in der Hauptsache hinzunehmen hätte. Ihre genannten Grundrechte sind dadurch gesichert, dass ihrem eigenen Vortrag zufolge der Pflegebedarf für die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung derzeit gedeckt ist. Das Interesse des Antragstellers überwiegt daher nicht das Interesse der Antragsgegnerin, die Folgen einer Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Antragstellerin zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, da die mit der Beschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs. 1 Satz SGG in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung -ZPO-).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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